Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. Februar 2003
Aktenzeichen: 27 W (pat) 163/01
(BPatG: Beschluss v. 11.02.2003, Az.: 27 W (pat) 163/01)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Zur Eintragung als Wort-/Bildmarke in farbiger Eintragung (blau, grün, rot, gelb schwarz) für "Batterien" angemeldet istsiehe Abb. 1 am Ende Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, wegen fehlender Unterscheidungskraft und bestehenden Freihaltebedürfnisses von der Eintragung zurückgewiesen. Die angemeldete Marke weise in ihrer konkreten angemeldeten Form ausschließlich werbeüblich aufgemacht beschreibend darauf hin, dass es sich bei den mit ihr gekennzeichneten Waren um Alkali-Batterien handele, die keinerlei Quecksilber und Cadmium enthielten und eine Megapower hätten. Der Begriff "Megapower" habe dabei die Bedeutung, dass die Batterien eine besonders große elektrische Kraft (Power) besäßen. Diese Angabe könne im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit von Batterien dienen. Auch die übrigen Wortbestandteile enthielten lediglich Angaben über Eigenschaften von Batterien. Die konkrete Kombination der für sich jeweils schutzunfähigen ausschließlich beschreibenden Sachangaben ergebe keine schutzfähige Gesamtheit, da es sich lediglich um eine in werbeüblicher Aufmachung erfolgte Zusammenstellung unterschiedlicher Angaben über die Beschaffenheit der mit ihr gekennzeichneten Batterien handele.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, die angemeldete Marke sei nicht rein warenbeschreibend und auch nicht ohne Unterscheidungskraft.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der zur Eintragung angemeldeten Bezeichnung fehlt jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), so dass die Markenstelle sie zu Recht von der Eintragung zurückgewiesen hat.
Unterscheidungskraft ist die Eignung, Waren und Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Herkunft, nicht nach ihrer Beschaffenheit oder Bestimmung unterscheidbar zu machen (BGH GRUR 1995, 408 - PROTECH). Die zur Eintragung als Marke angemeldete Darstellung ist hierzu nicht geeignet, denn die angesprochenen Verkehrskreise werden in ihr aufgrund der konkreten graphischen Gestaltung und der in Bezug auf die beanspruchten Waren "Batterien" glatt beschreibenden bzw werbeüblich anpreisenden Wortbestandteile lediglich einen Teil einer üblichen Verkaufsverpackung für Batterien sehen.
Der Begriff "MEGA" bedeutet eigentlich 10 hoch 6, also 1 Million bzw in der Informatik 2 hoch 20, also 1024 x 1024 (Brockhaus in einem Band) und wird vielfach in verschiedenen Wortverbindungen verwendet, insbesondere im wissenschaftlichtechnischen Bereich, zB in Megabyte, Megahertz, Megawatt, Megaphon, aber auch im allgemeinen Sprachgebrauch wie zB in Megahit, Megastar, Megalith, megastark, wobei er die Bedeutung "besonders groß, mächtig, riesig, gewaltig" hat (vgl BGH BlPMZ 1996, 498 - MEGA; HABM GRUR-RR 2002, 135 - MEGAPO-STER; BPatG v. 6. Februar 1995, 30 W (pat) 276/93 - MEGA-SPEED, PAVIS PROMA CD-ROM Markenentscheidungen).
Das Wort "Power" wird sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch wie auch in Bezug auf Waren, bei denen die Energieversorgung eine Rolle spielt, in dem Sinne "Kraft, Leistung, Stärke" verwendet (vgl zB (unter vielen) HABM R0169/99-3 v. 3. März 2000 - BIG POWER; BPatG v. 17. Oktober 1995, 24 W (pat) 175/94 - POWER; BPatG v. 10. März 1997, 30 W (pat) 191/96 - GREEN POWER; BPatG v. 6. November 2001, 27 W (pat) 153/00 - MULTI-POWER, sämtlich PAVIS PRO-MA CD-ROM Markenentscheidungen).
Die weiteren Wortbestandteile "ALKALINE", "0 % QUECKSILBER" und "0 % CAD-MIUM" stellen in Bezug auf die Inhaltsstoffe von Batterien glatt beschreibende Angaben dar, wie sie auf jeder Verkaufsverpackung für solche Batterien zu finden sind.
Insgesamt entnimmt der angesprochene Verbraucher der Anmeldung, wenn sie ihm im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren "Batterien" gegenübertritt, mithin, dass es sich um besonders leistungsstarke alkalische Batterien ohne Quecksilber und Cadmium handelt. Bei all diese Angaben handelt es sich um solche, bei denen ein die Waren unmittelbar beschreibender Gehalt im Vordergrund steht, so dass der angesprochene Verbraucher keine Veranlassung hat, ihnen einen Hinweis auf die Herkunft der Batterien aus einem bestimmten Unternehmen zu entnehmen.
Einen solchen Hinweis entnimmt er auch nicht der graphischen Gestaltung. Denn diese erschöpft sich in unterschiedlichen und verschiedenfarbigen Schrifttypen sowie einem Hintergrund, der von unten nach oben von dunkelgrün über mittelgrün, mittelblau zu dunkelblau verläuft und darüber hinaus dort eine weiße Fläche enthält, wo üblicherweise in einer Verkaufsverpackung für Batterien sich diese befinden. Insgesamt erscheint die angemeldete Darstellung als eine von vielen unterschiedlichen Verkaufsverpackungen für Batterien, an die der Verkehr gewöhnt ist und der er von Haus aus auch nichts weiteres entnimmt als die dort befindlichen Sachangaben. Insbesondere sieht er eine solche völlig übliche Verpackung mit verschiedenen im Vordergrund stehenden beschreibenden Angaben nicht als Hinweis auf die Herkunft der so angebotenen Batterien aus einem ganz bestimmten Unternehmen an.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Dr. van Raden Richter Schwarz ist we-
gen Urlaubs gehindert, zu unterzeichnen.
Dr. van Raden Friehe-Wich Pü
Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/27W(pat)163-01.3.gif
BPatG:
Beschluss v. 11.02.2003
Az: 27 W (pat) 163/01
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