Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. Januar 2002
Aktenzeichen: 28 W (pat) 48/01

(BPatG: Beschluss v. 23.01.2002, Az.: 28 W (pat) 48/01)

Tenor

Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 29 - vom 23. Juli 1998 und vom 21. November 2000 sind wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der Marke 397 12 523.2 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 396 27 356.4 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 23. Juli 1998 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 29 - ua die Verwechslungsgefahr der Marke 397 12 523.2 mit der Widerspruchsmarke 396 27 356.4 festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet und im übrigen den Widerspruch aus der Marke 396 27 356.4 zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 21. November 2000 hat es die Erinnerung der Markeninhaberin gegen diese Entscheidung zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 397 12 523.2 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos sind.

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Stoppel Martens Voit Bb






BPatG:
Beschluss v. 23.01.2002
Az: 28 W (pat) 48/01


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