Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. September 1996
Aktenzeichen: 10 W (pat) 123/99

(BPatG: Beschluss v. 20.09.1996, Az.: 10 W (pat) 123/99)

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I Gegen das Patent 38 15 308, dessen Erteilung am 23. September 1993 veröffentlicht wurde, legte die Firma "d... gmbh" am 21. Dezember 1993 Einspruch ein.

Am 9. März 1995 ging ein Schriftsatz der "d... Holding GmbH" ein, in dem es einleitend heißt: "Es wird darauf hingewiesen, daß sich unser Name wie folgt geändert hat: "d... Holding GmbH".

Mit Schriftsatz vom 22. August 1996 bat der Patentinhaber um einen verfahrensleitenden Hinweis zu der Frage, ob der mit "d... Holding GmbH" unterzeichnete Schriftsatz vom 9. März 1995 und ein weiterer in gleicher Weise unterzeichneter Schriftsatz vom 22. November 1995 von der Einsprechenden oder einem anderen Unternehmen stamme.

Daraufhin teilte das Patentamt - Patentabteilung 52 - den Beteiligten in einem von einem Regierungsamtmann unterzeichneten formlosen Bescheid vom 20. September 1996 mit: "Das Einspruchsrecht der Einsprechenden, der d... ... GmbH in E... ist im Wege der Firmenänderung auf die d... ... Holding GmbH in E... übergegangen".

Am 10. Oktober 1996 ging ein Schriftsatz der "d... ...technik GmbH" ein, in dem der Eingang des Bescheids des Patentamts vom 20. September 1996 bestätigt und "der guten Ordnung halber" mitgeteilt wird, "daß im Wege der Firmenänderungen das Einspruchsrecht unserer Eingabe vom 9. März 1995 von der d... gmbh in E..., auf die d... Holding GmbH in E..., und mit der Eintragung in das Handelsregister E... am 19. September 1996 auf die d... ...technikGmbH zu übertragen ist".

Hierauf übersandte das Patentamt - Patentabteilung 52 - den Beteiligten einen weiteren formlosen Bescheid vom 24. Oktober 1996 mit der Mitteilung: "Das Einspruchsrecht der Einsprechenden, der d... Holding GmbH in E... ist im Wege der Firmenänderung auf die d... ... technik GmbH in E... übergegangen".

Die Bescheide sind dem Patentinhaber am 26. September bzw am 31. Oktober 1996 zugegangen.

Durch Beschluß vom 19. März 1997 widerrief die Patentabteilung 52 das Patent 38 15 308. Im Tatbestand des Beschlusses ist ua ausgeführt, daß das Einspruchsrecht der d... GmbH im Wege zweimaliger Firmenänderung auf die d... ...technik GmbH in E..., übergegangen ist.

Gegen die ihm am 1. April 1997 zugestellte Entscheidung hat der Patentinhaber Beschwerde eingelegt, die beim 17. Senat des Bundespatentgerichts anhängig ist (17 W (pat) 35/97).

Der Patentinhaber hat am 17. Oktober 1997 auch Beschwerde gegen "die Beschlüsse des Patentamts vom 20. September 1996 und vom 24. Oktober 1996" eingelegt. (Die Beschwerde gegen die Entscheidung vom 24. Oktober 1996 ist Gegenstand eines unter dem Aktenzeichen 10 W (pat) 2/00 geführten Beschwerdeverfahrens).

Zur Begründung führt der Patentinhaber aus, daß ihm in den beiden Bescheiden des Patentamts jeweils der Übergang der Einsprechendenstellung mitgeteilt worden sei. Es handele sich hier um zwei Beschlüsse, denn ihre Formulierung lasse eine abschließende Regelung in der Frage der Einsprechendenstellung erkennen. Durch den Übergang der Einsprechendenstellung sei er in seinen Rechten berührt, ohne daß er vorher Gelegenheit zu einer Stellungnahme erhalten habe. Auch die von der Einsprechenden vorgelegten Handelsregisterauszüge seien ihm nicht übermittelt worden. Aufgrund der Verletzung seines rechtlichen Gehörs liege daher ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, der zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und Zurückverweisung der Sachen an das Patentamt führen müsse.

II Die Beschwerde gegen den Bescheid des Patentamts vom 20. September 1996 ist nicht statthaft.

Nach § 73 Abs. 1 PatG findet die Beschwerde gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen statt. Beschlüsse im Sinne dieser Vorschrift sind nur solche Entscheidungen des Patentamts, durch die eine abschließende Regelung getroffen wird, die die Rechte eines Beteiligten berühren kann. Ob eine beschwerdefähige Entscheidung vorliegt, hängt dabei nicht von ihrer äußeren Form und Bezeichnung, sondern von dem materiellrechtlichen Inhalt der Regelung ab (vgl Busse, PatG, 5. Aufl., § 73 Rdn 18, 20; Schulte, PatG, 5. Aufl, § 73 Rdn. 7). Das bedeutet allerdings nicht, daß die äußere Form völlig unbeachtlich ist. Fehlen alle Merkmale, die nach § 47 PatG für einen ordnungsgemäß erlassenen und zugestellten Beschluss sprechen, kann dies nach den jeweiligen Umständen des Falles zusätzlich gegen das Vorliegen einer Regelung mit abschließender Wirkung sprechen.

Ausgehend hiervon stellt der angefochtene Bescheid des Patentamts vom 20. September keine beschwerdefähige Entscheidung dar. Er enthält zwar die als Feststellung formulierte Aussage, daß das Einspruchsrecht der "d... ... gmbh" im Wege der Firmenänderung auf die "d... Holding GmbH" übergegangen ist. Die Patentabteilung hat mit dem durch einen Beamten des gehobenen Dienstes ohne Begründung formlos erlassenen und zugestellten Bescheid jedoch erkennbar nur dem Antrag des Patentinhabers auf einen verfahrensleitenden Hinweis zu der Frage der Identität der "d... gmbh" mit der "d... Holding GmbH" entsprochen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Patentabteilung in dem Bescheid zu Recht von einer - mißverständlich als "Übergang des Einspruchsrechts" bezeichneten - bloßen Firmenänderung ausgegangen ist. Jedenfalls enthält der Bescheid, der auch nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist, keine die Frage der Einsprechendenstellung abschließend behandelnde Entscheidung.

Auch der Patentinhaber selbst hat den Bescheid vom 20. September 1996 nur als formlose Mitteilung über die Änderung des Firmennamens der Einsprechenden verstanden, denn er hat nach Übersendung des Bescheides nicht sogleich Beschwerde eingelegt, sondern sich lediglich gegen die Behauptung der Einsprechenden gewandt, daß die einsprechende Firma "d... gmbh" mit der "d... Holding GmbH" identisch sei. Zugleich hat er die Einsprechende unter Hinweis auf die "Gelenkkupplung"-Entscheidung (BGH GRUR 1968, 613) zum Nachweis aufgefordert, daß der die Interessensphäre des Einspruchs betreffende Geschäftsbereich vollständig auf die Holding übergegangen ist. Der Patentinhaber ist somit ersichtlich davon ausgegangen, daß die Frage eines etwaigen Einsprechendenwechsels von der Patentabteilung im Rahmen der Einspruchsentscheidung geprüft wird. Dementsprechend hat er auch die mit Bescheid der Patentabteilung vom 24. Oktober 1996 erfolgte weitere Mitteilung einer Firmenänderung widerspruchslos hingenommen und erst ein halbes Jahr nach Einlegung der Beschwerde gegen den Widerruf des Patents durch Beschluß der Patentabteilung vom 19. März 1997 auch gegen die beiden vorläufigen Bescheide jeweils Beschwerde erhoben.

Die Beschwerde ist daher als unstatthaft zu verwerfen.

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Az: 10 W (pat) 123/99


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