Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 24. März 2011
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 4/11

(BGH: Beschluss v. 24.03.2011, Az.: AnwZ (Brfg) 4/11)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm an Verkündungs Statt am 8. November 2010 zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

I.

Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Auch wenn diese gesetzliche Regelung, nach der der Vermögensverfall eine Gefährdung der Rechtsuchenden indiziert, nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vermögensverfall folgt, wird sie im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse des Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden können (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 und AnwZ (B) 70/03, BRAK-Mitt. 2005, 27; vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13/05, AnwBl. 2006, 280; vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924 Rn. 8; und vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, BRAK-Mitt. 2010, 129 Rn. 11). Denn ein Rechtsanwalt, dessen Vermögensverhältnisse nicht geordnet sind, ist nicht selten in besonders starker Versuchung, Gelder seiner Mandanten zweckwidrig zu verwenden, oder außer Stande, erhaltene Vorschüsse zurückzuzahlen. Jedenfalls aber besteht die Gefahr, dass seine Gläubiger im Wege der Pfändung auf Gelder zugreifen, die für seine Mandanten bestimmt sind (siehe auch Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 14 BRAO, Rn. 39 m.w.N.).

b) Der Kläger nimmt nicht in Abrede, sich in Vermögensverfall zu befinden. Die dadurch indizierte Gefährdung von Mandanteninteressen ist nicht widerlegt. Insoweit hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands verneint.

Der Kläger verweist demgegenüber darauf, dass er keine Anderkonten mehr unterhalte und zukünftig auch kein Fremdgeld mehr annehmen werde. Im Verfahren vor der Rechtsanwaltskammer und dem Anwaltsgerichtshof hat er hierzu bereits ausgeführt, dass er im Falle der Notwendigkeit, fremde Gelder zu verwahren, kein eigenes Anderkonto neu einrichten, sondern das Konto seines mit ihm in Bürogemeinschaft verbundenen Verfahrensbevollmächtigen angeben werde. Honorare lasse er sich in bar gegen Quittung aushändigen oder ebenfalls auf das Konto seines Kollegen überweisen, der ihm das Geld dann auszahle.

Dies genügt allerdings nicht, um eine Gefährdung auszuschließen. Die Erklärung, keine Fremdgelder entgegenzunehmen, stellt eine dem Berufsbild des Rechtsanwalts fremde "Selbstbeschränkung" dar, die nach außen nicht erkennbar und deren Einhaltung nicht kontrollierbar sowie jederzeit aufgebbar ist (Senat, Beschlüsse vom 12. Februar 2001 - AnwZ (B) 7/00, juris Rn. 8; vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 70/03, aaO; vom 17. Oktober 2005 - AnwZ (B) 73/04, NJW-RR 2006, 859; vom 3. Juli 2006 - AnwZ (B) 63/05, juris Rn. 4; und vom 17. September 2007 - AnwZ (B) 75/06, AnwBl. 2008, 66, 67). Im Übrigen hat jeder Rechtsanwalt zur Verwaltung von Fremdgeldern in Erfüllung seiner Pflichten aus § 43a Abs. 5 BRAO Anderkonten zu führen (§ 4 Abs. 1 BORA). Die bekundete Absicht, insoweit das Konto des Verfahrensbevollmächtigten anzugeben, schützt die Mandanten nicht in ausreichender Weise. Abgesehen davon, dass die Einhaltung einer solchen Vorgehensweise ebenfalls nicht kontrollierbar sowie jederzeit aufgebbar ist, bestimmt im Weiteren - worauf bereits der Anwaltsgerichtshof zutreffend hingewiesen hat - allein der Kläger, wie mit den auf ein solches Konto überwiesenen Beträgen verfahren wird. Im Übrigen würde selbst der Abschluss eines - vom Kläger nicht vorgetragenen - Treuhandvertrags mit seinem Verfahrensbevollmächtigten regelmäßig keinen ausreichenden Schutz bieten (Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2005, aaO). Auch lässt sich nie sicher ausschließen, dass Zahlungen nicht doch in bar oder per Scheck erfolgen. In diesen Fällen hängt es ebenfalls allein vom Willen des Klägers ab, ob die erhaltenen Beträge bestimmungsgemäß verwendet werden oder nicht. Mangels objektivierbarer Sicherungsmaßnahmen ist die Gefährdung der Mandanteninteressen dann nicht beseitigt (Senat, Beschlüsse vom 12. Februar 2001, aaO Rn. 9; vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 70/03, aaO; vom 17. Oktober 2005, aaO S. 860; und vom 17. September 2007, aaO; siehe auch bereits Beschlüsse vom 21. September 1987 - AnwZ (B) 20/87, BRAK-Mitt. 1988, 50, 51; und vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102). Ferner hängt es vom Zufall ab, ob Gläubiger - z.B. im Wege einer Taschenpfändung - auf diese Beträge zugreifen (Senat, Beschluss vom 12. Februar 2001, aaO). Zudem verbleibt bei den Mandanten das Risiko, dass an den Kläger gezahlte, aber gebührenrechtlich nicht verbrauchte Vorschüsse nicht zurückgezahlt werden können. Letztlich geht auch der Hinweis des Klägers, bei allen Rechtsanwälten, die ein Anderkonto unterhielten, bestehe eine abstrakte Gefährdungslage, weil Anderkonten pfändbar seien, fehl, denn die Gefahr des Zugriffs von Gläubigern besteht nicht generell, sondern nur im Falle von Zahlungsschwierigkeiten des Rechtsanwalts und vor allem bei dessen Vermögensverfall.

c) Der Widerruf der Zulassung ist auch nicht unverhältnismäßig. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf hinweist, er sei nicht vorbestraft, habe bisher keinen Anlass zu Zweifeln an seiner Zuverlässigkeit gegeben und sei ohne eigenes Verschulden in Vermögensverfall geraten, rechtfertigen diese Umstände für sich alleine nicht ein Absehen vom Widerruf. Zwar kann eine Gesamtwürdigung der Person des betroffenen Rechtsanwalts, der Umstände des Vermögensverfalls und der besonderen Beschränkungen, die dieser sich im Zusammenhang mit dem Umgang mit Fremdgeldern unterworfen hat, in Ausnahmefällen dazu führen, dass eine Gefährdungslage verneint werden kann. Wesentliche Bedeutung kommt insoweit aber den objektiven Sicherungsmaßnahmen zu; ohne diese können allein die Person des Rechtsanwalts und der Umstand, dass der Vermögensverfall nicht verschuldet wurde, ein Absehen vom Widerruf nicht rechtfertigen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Januar 2004 - AnwZ (B) 17/03, juris Rn. 4; vom 18. Oktober 2004 und 5. Dezember 2005, jeweils aaO). Genauso wenig ist ein begründeter Verdacht bereits erfolgten unredlichen Umgangs mit Mandantengeldern Widerrufsvoraussetzung (vgl. nur Senat, Beschluss vom 3. Juli 2006, aaO). Die Ansicht des Klägers, ein unverschuldeter Vermögensverfall und die damit einhergehende Gefährdung von Mandanteninteressen werde in unverhältnismäßiger Weise und deshalb rechtsstaatswidrig härter als die Veruntreuung von Mandantengeldern "bestraft", denn die Verurteilung eines Rechtsanwalts wegen Untreue führe nur zu einem zeitlich und inhaltlich begrenzten Berufsverbot, ist unzutreffend. Zum einen hat eine solche strafrechtliche Verurteilung regelmäßig den Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft zur Folge (Senat, Urteile vom 6. Februar 1961 - AnwSt (R) 3/60, BGHSt 15, 372, 375 f. und vom 30. Juni 1986 - AnwSt (R) 6/86, BRAK-Mitt. 1986, 232; Beschluss vom 12. Februar 2001, aaO Rn. 13). Zum anderen handelt es sich bei dem Widerruf um keine (schuldabhängige) Strafe, sondern um eine Schutzmaßnahme zugunsten der Mandanten; diese entfällt bzw. der Rechtsanwalt kann seine Wiederzulassung beantragen, wenn er seine Vermögensverhältnisse geordnet hat und kein Vermögensverfall mehr vorliegt.

d) Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO - wie bereits der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat - nicht gegen Art. 12 GG (siehe auch Senat, Beschlüsse vom 12. Februar 2001, aaO Rn. 13; und vom 17. Oktober 2005, aaO S. 859; BVerfG NJW 2005, 3057 zur Parallelvorschrift des § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO). Genauso wenig ist ein Verstoß gegen die EMRK ersichtlich.

e) Die Rüge des Klägers, das Urteil des Anwaltsgerichtshofs sei ermessensfehlerhaft, geht fehl. Liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vor, ist die Zulassung zu entziehen. Insoweit handelt es sich - anders als bei § 14 Abs. 3 BRAO - um keine Ermessensvorschrift. Die Situation des Klägers hat der Anwaltsgerichtshof bei der Prüfung der Frage, ob ein Ausnahmetatbestand nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vorliegt, ausreichend berücksichtigt.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf.

Sie hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist nur gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291 m.w.N.). Weder die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO noch die Frage des Prüfungsmaßstabs für die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden sind in diesem Sinn klärungsbedürftig. Ob der Widerruf einer Zulassung im Einzelfall unverhältnismäßig ist, hat keine allgemeine und damit grundsätzliche Bedeutung.

3. Die Berufung ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung der Vorinstanz beruhen kann (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Die vom Kläger erhobene Rüge, der Anwaltsgerichtshof habe sich nicht ausreichend mit seinen Argumenten auseinandergesetzt und damit Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, geht fehl. Ein Gericht muss sich in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich mit jedem Parteivorbringen befassen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht den Vortrag zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Damit sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen lässt, müssen besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht berücksichtigt wurde (vgl. nur BVerfGE 65, 293, 295 f.; 70, 288, 293; 88, 366, 375 f.).

Der Anwaltsgerichtshof hat den wesentlichen Vortrag des Klägers in seinem Urteil wiedergegeben und sich mit ihm auseinandergesetzt. Im Übrigen ist das weitere Vorbringen des Klägers - wie oben ausgeführt - nicht geeignet gewesen, die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung in Frage zu stellen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kessal-Wulf Lohmann Seiters Kappelhoff Stüer Vorinstanz:

AGH Hamburg, Entscheidung vom 08.11.2010 - I ZU 1/10 -






BGH:
Beschluss v. 24.03.2011
Az: AnwZ (Brfg) 4/11


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