Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Juli 2002
Aktenzeichen: 29 W (pat) 91/02
(BPatG: Beschluss v. 10.07.2002, Az.: 29 W (pat) 91/02)
Tenor
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Februar 2002 aufgehoben.
Gründe
I Die Wortmarke
"HEROES FOR THE PLANET"
soll für die Waren
"Druck- und Online-Veröffentlichungen, insbesondere Bücher, Magazine, Rundschreiben, Pamphlete, Lehrmaterial und Broschüren im Bereich der Naturwissenschaft, Umwelt und Umweltschutz"
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 14. Februar 2002 zurückgewiesen, weil der angemeldeten Kennzeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle. Jegliche Unterscheidungskraft fehle auch solchen Bezeichnungen, die zwar nicht glatt beschreibend seien, bei denen ein auf die Ware bezogener Sinngehalt aber so stark im Vordergrund stehe, dass der Verkehr darin keine Marke sehe. Die angemeldete Kennzeichnung besitze den Charakter eines Werktitels und sei nach den gleichen Maßstäben zu prüfen wie andere als Marken angemeldete Wortfolgen. "HEROES FOR THE PLANET" weise lediglich auf den Inhalt bzw. den Gegenstand der beanspruchten Waren hin. Obgleich der Aussagegehalt dieser Wortfolge sehr breit sei, handele es sich doch um eine Sachangabe, weil es in der Natur des Inhalts beschreibender Titel liege, die behandelte Thematik lediglich grob zu umreißen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Der angemeldeten Kennzeichnung fehle nicht jegliche Unterscheidungskraft. Anders als bei vom Bundesgerichtshof als schutzunfähig angesehenen Wortfolgen werde von "HEROES FOR THE PLANET" das betreffende Themengebiet nicht präzise und treffend erfasst. Vielmehr vermittle die dem Verkehr nicht geläufige angemeldete Wortfolge keinen für die in Frage stehenden Waren im Vordergrund stehenden Sinngehalt, sondern eröffne infolge ihrer Mehrdeutigkeit verschiedene unscharfe Interpretationsmöglichkeiten. Im übrigen habe das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die angemeldete Kennzeichnung nicht wegen des Vorliegens absoluter Schutzhindernisse beanstandet und zur Veröffentlichung zugelassen.
Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die angemeldete Marke ist für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 37 Abs. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
1. Der angemeldeten Marke fehlt nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Kann einer Wortmarke ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich auch sonst um einen verständlichen Ausdruck der deutschen oder einer gebräuchlichen Fremdsprache, der vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (BGH WRP 2001, 1082, 1083 "marktfrisch"; BGH GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten - schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001 1042 - REICH UND SCHOEN; BGH BlfPMZ 2001, 398 - LOOK). Auch bei Titeln und Wortfolgen wie etwa Werbesprüchen ist zu prüfen, ob diese einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt haben oder ob ihnen über diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren (bzw. Dienstleistungen) zukommt. Von mangelnder Unterscheidungskraft ist daher bei Slogans lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen oder Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen (vgl. etwa BGH GRUR 2000, 321, 322 - Radio von hier; BGH GRUR 2000, 323, 324 - Partner with the Best; BGH GRUR 2000, 720, 721 - Unter uns; BGH GRUR 2001, 1047 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; BGH aaO. - REICH UND SCHOEN), wovon die Markenstelle auch zutreffend ausgegangen ist.
Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Wortfolge, die nach einer Recherche des Senats lediglich von der Anmelderin und von einem bestimmten Magazin im Rahmen der Berichterstattung über Umweltschutz verwendet wird, für die beanspruchten Waren nicht jegliche Unterscheidungskraft. Zwar bedeutet "HEROES FOR THE PLANET" so viel wie "Helden für den Planeten". Auch kann nach Auffassung des Senats davon ausgegangen werden, dass entscheidungserhebliche Teile des Verkehrs die Bedeutung der englischen Wortfolge verstehen. Jedoch lässt sich der angemeldeten Kennzeichnung keine hinreichend deutliche, scharf umrissene Angabe über Thematik, Inhalt oder Gegenstand der beanspruchten Waren entnehmen. Wie die Anmelderin ausgeführt hat, ist bereits unklar, ob sich die Waren an Helden richten, von Helden handeln oder zeigen, wie man zum Helden wird. Weitere Unklarheiten ergeben sich daraus, dass die Wortfolge offen lässt, welcher Planet gemeint ist und welche Funktionen die Helden in Bezug auf diesen nicht näher definierten Planeten ausüben. Betrachtet man die Wortfolge in ihrer Gesamtheit, so ist für den angesprochenen Verkehr folglich nicht erkennbar, ob mit "HEROES FOR THE PLANET" besonders mutige Menschen, z.B. Soldaten, Krieger, bezeichnet werden, die sich für irgend einen Planeten einsetzen, für ihn kämpfen oder als Kämpfer für einen nicht näher konkretisierten Planeten bestimmt sind, ob es sich möglicherweise aber um Helden im übertragenen Sinne handelt, also um Personen, die irgendwelche herausragenden Leistungen erbracht oder besondere Zivilcourage bewiesen haben. Weiterhin ergibt es sich aus der Wortfolge nicht, welche Art von Helden, welche Art von besonderen Eigenschaften und Leistungen dieser Helden, welcher Planet und welche Art von Bestimmung gemeint sein soll bzw. in welcher Beziehung die "Helden" zu dem nicht näher bestimmten Planeten stehen.
Die angesprochenen Verkehrskreise werden darum in der angemeldeten Kennzeichnung wegen ihrer Interpretationsbedürftigkeit nicht nur eine reine Sachangabe oder die Wortfolge als solche, sondern (auch) einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der angemeldeten Waren sehen.
2. Da, wie zu 1. dargelegt, von einem beschreibenden Sinngehalt der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren nicht ausgegangen werden kann, kommt auch eine Eintragungsversagung unter dem Gesichtspunkt des Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) nicht in Betracht.
Grabrucker Baumgärtner Guth Cl
BPatG:
Beschluss v. 10.07.2002
Az: 29 W (pat) 91/02
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