Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 12. November 2001
Aktenzeichen: 13 E 859/01

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 12.11.2001, Az.: 13 E 859/01)

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Die wenige Tage vor Ablauf der 6-monatigen Beschwerdefrist des § 25 Abs. 3 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 GKG, die mit dem Eingang der unmittelbar verfahrensbeendend wirkenden Klagerücknahme bei Gericht am 21. März 2001 begann, eingegangene Beschwerde ist unzulässig.

Die Beschwerde ist zwar mit anwaltlichem Schriftsatz, aber ausdrücklich im Namen der Beigeladenen erhoben worden und daher nicht in eine Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen nach § 9 Abs. 2 BRAGO umdeutbar. Die Beigeladene ist aber durch die nach ihrer Ansicht zu niedrige Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts nicht beschwert. Eine Beschwer der Beigeladenen an einer Erhöhung des Streitwertes wird auch nicht durch ihr mögliches Interesse, die von ihr an ihren Bevollmächtigten nach einem höheren Streitwert gezahlten Gebühren von der nach dem Kostenausspruch des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. April 2001 erstattungspflichtigen Klägerin erstattet zu erhalten, und/oder die gesetzlichen Gebühren ihres Anwalts in die Nähe der vereinbarten Vergütung zu bringen, begründet. Eine Vereinbarung über die an ihren Bevollmächtigten zu zahlende Vergütung hat die Beigeladene zudem in der Beschwerde nicht geltend gemacht bzw. nicht vorgelegt.

Vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl., § 9 Rnrn. 72, 104; Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 25 GKG, Rn. 59; Bay. VGH, Beschluss vom 20. Mai 1996 - 2 C 96.526 -, NVwZ-RR 1997, 195.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 12.11.2001
Az: 13 E 859/01


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