Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 10. November 2000
Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. 6-208/2000

(OLG Hamm: Beschluss v. 10.11.2000, Az.: 2 (s) Sbd. 6-208/2000)

Tenor

Der Antragstellerin wird anstelle ihrer gesetzlichen Gebühren in Höhe von 2.040,- DM eine Pauschvergütung in Höhe von 3.000,00 DM (in Worten: dreitausend Deutsche Mark) bewilligt.

Gründe

Die Antragstellerin hat, mit näherer Begründung, für ihre Tätigkeit als Pflichtverteidigerin des früheren Angeklagten eine Pauschvergütung beantragt, die sie nicht beziffert hat.

Der Vertreter der Staatskasse hat in seiner Stellungnahme vom 23. Oktober 2000 die von der Antragstellerin erbrachte Tätigkeit im Einzelnen dargelegt und sich im Ergebnis gegen die Bewilligung einer Pauschvergütung ausgesprochen, da das Verfahren weder besonders schwierig noch besonders umfangreich gewesen sei.

Die Antragstellerin hat darauf erwidert.

Auch der Senat sieht das Merkmal der besonderen Schwierigkeit i.S.d. §99 BRAGO als nicht gegeben an. Die Auffassung des Gerichtsvorsitzenden, der der Senat wegen dessen besonderer Sachnähe in der Regel folgt, die Strafsache habe für die Antragstellerin besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht geboten, ist aufgrund des Akteninhalts sowie des Inhalts des gegen den geständigen Angeklagten ergangenen Urteils nicht nachvollziehbar.

Abweichend von der Auffassung des Vertreters der Staatskasse hält der Senat die von der Antragstellerin als Pflichtverteidigerin erbrachten Tätigkeiten jedoch für besonders umfangreich i.S.d. §99 BRAGO.

Die Antragstellerin hat an der viertägigen Hauptverhandlung mit einer durchschnittlichen Dauer von fünfeinviertel Stunden je Verhandlungstag, an zwei Vernehmungsterminen und an dem Termin zur Verkündung des Haftbefehls teilgenommen sowie ihren Mandanten einmal für die Dauer von einer Stunde und zwanzig Minuten in der Justizvollzugsanstalt ... aufgesucht. Der eine der beiden Vernehmungstermine dauerte ausweislich der Akten von 10.50 Uhr bis 13.30 Uhr, die Dauer des zweiten Vernehmungstermins lässt sich den Akten nicht entnehmen; die vierseitige, engzeilig geschriebene Vernehmungsniederschrift lässt jedoch auf einen nennenswerten zeitlichen Umfang schließen. Der Senat geht daher, zumal die Antragstellerin zu den genannten vier Terminen jeweils aus ... nach ... anreisen musste, davon aus, dass der über die Teilnahme an den Hauptverhandlungsterminen angefallene Tätigkeitsumfang ein Ausmaß erreicht hat, der durch die gesetzlichen Gebühren keinen angemessenen Ausgleich erfährt. Dabei hat der Senat weder die wegen der Inhaftierung des Angeklagten angefallene 25 %-ige Erhöhung der gesetzlichen Gebühren noch den Umstand außer Acht gelassen, dass die Antragstellerin anlässlich ihres Besuches in der Justizvollzugsanstalt ... nach eigenen Angaben sechs weitere Mandantengespräche geführt hat.

Der Antragstellerin steht nach allem gemäß §99 BRAGO wegen des besonderen Verfahrensumfanges damit eine Pauschvergütung zu, die der Senat unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles mit 3.000,- DM bemessen hat.






OLG Hamm:
Beschluss v. 10.11.2000
Az: 2 (s) Sbd. 6-208/2000


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