Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. Februar 2002
Aktenzeichen: 30 W (pat) 125/01

(BPatG: Beschluss v. 18.02.2002, Az.: 30 W (pat) 125/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister ist angemeldet das Zeichen ECOLINK für die Waren

"elektronische und elektrische Regel-, Meß- und Steuereinheiten für haustechnische Anlagen und Geräte sowie für haustechnische Gebäudeausrüstungen".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit 2 Beschlüssen, davon einer im Erinnerungsverfahren ergangen, die Anmeldung zurückgewiesen. Begründet wurde die Zurückweisung einerseits mit fehlender Unterscheidungskraft und andererseits mit einem bestehenden Freihaltungsbedürfnis. "Link" weise allgemein und auch in gerätetechnischer Hinsicht auf eine Vernetzung oder Verbindung verschiedener Geräte hin, während es sich bei dem Sprachüblicherweise als Bestimmungswort vorangestellten Wortelements "Eco" um das weithin bekannte und gebräuchliche Kurzwort sowohl für "ecologic, ecological" bzw für "economy, economical", also für die englischen und somit fachsprachlichen Entsprechungen von "Ökologie, ökologisch" oder für "Ökonomie, ökonomisch" handle. Insgesamt ergebe sich im Hinblick auf die beanspruchten Waren damit ein beschreibender Bezug auf miteinander kommunizierende Geräte in der Haustechnik. Insgesamt werde das angemeldete Zeichen damit nicht als betriebskennzeichnender Herkunftshinweis, sondern als schlagwortartige Beschaffenheit- und Bestimmungsangabe angesehen. Eine derartige beschreibende Sachangabe sei nicht schutzfähig.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und darauf hingewiesen, "eco-" stehe nicht als Kurzform von "economy" sondern vielmehr als Abkürzung für den englischen Begriff "ecology". Eine Regel-, Meß- und Steuereinheit sei weder ökologisch noch ökonomisch und zudem gebe es in der Haustechnik keine Kommunikation der einzelnen Geräte untereinander, weshalb der angemeldete Begriff nicht beschreibend zu verstehen sei. Aus diesen Gründen liege keine rein beschreibende Angabe vor, so daß im Ergebnis weder ein Freihaltebedürfnis zu erkennen sei, noch dem angemeldeten Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft abzusprechen sei.

Die Anmelderin beantragt, die angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 vom 1. Dezember 2000 und vom 18. April 2001 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wegen des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 66 Abs 1 und 2 MarkenG), in der Sache jedoch unbegründet. Die Markenstelle hat die Anmeldung zu Recht wegen Bestehen eines Freihaltebedürfnisses im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zurückgewiesen.

Von der Eintragung als Marke sind solche Kennzeichnungen ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder der Bestimmung der Waren dienen können (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Diese Regelung gebietet die Versagung der Eintragung auch dann, wenn die fragliche Bezeichnung als Sachangabe zwar noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (ständige Rechtsprechung zB BGH MarkenR 2001, 209 - Test it). Davon ist hier auszugehen. Bei der Beurteilung, ob ein Zeichen schutzfähig ist, ist es in seiner Gesamtheit mit all seinen Bestandteilen zu betrachten, denn so tritt es dem Verkehr gegenüber (ständige Rechtsprechung, zB BGH MarkenR 2000, 420 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Zwar kann diese Gesamtbetrachtung bewirken, daß ein Zeichen in seinen Einzelbestandteilen schutzunfähig wäre, es die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG aber allein wegen der - eigentümlichen - Kombination überwindet. Andererseits kann gerade die Kombination dieser Bestandteile dazu führen, daß das Zeichen erst in seiner Gesamtaussage eindeutig beschreibend und damit schutzunfähig wird. Letzteres ist hier gegeben.

Der Zeichenbestandteil "eco" steht allgemein als Abkürzung der englischen Substantive "ecology" bzw "economy" und deren dazu gehörenden Adjektiven (vgl Langenscheidt Handwörterbuch Englisch/Deutsche S. 212; BPatG 32 w (pat) 150/96 - eco lift; 32 W (pat) 194/96 eco LINE; BPatG 24 W (pat) 228/98 ECO, alle PAVIS PROMA, Knoll) und entspricht dem deutschen öko. Dabei ist davon auszugehen, daß diese Bedeutung sowohl von den allgemeinen Verkehrskreisen als auch insbesondere vom Fachpublikum in der entsprechenden Bedeutung verstanden wird, wobei insbesondere die Doppeldeutigkeit erwünscht sein mag, wenn Waren sowohl unter ökologischen als auch unter ökonomischen Gesichtspunkten angepriesen werden sollen, wobei im Deutschen öko zumeist im Sinn von Umwelt/umweltfreundlich gebraucht und auch so verstanden wird.

"Link" wiederum steht als Substantiv für eine elektrische Verbindung zwischen verschiedenen Geräten (vgl Langenscheidts Handwörterbuch aaO, S. 380) und ist in dieser Bedeutung - nicht zuletzt aufgrund der Adresszugriffe im Internet - breitesten Bevölkerungskreisen geläufig. Gerade das Wort "link" ist zwischenzeitlich - gerade durch die Nutzung des Internet - in die deutsche Sprache übernommen worden.

Die angemeldete Wortkombination stellt sich daher als sprachüblich gebildete und ohne weiteres verständliche besonders umweltfreundliche oder besonders wirtschaftliche Verbindung technischer Geräte dar.

Insoweit kann auch der Auffassung der Anmelderin, eine Vernetzung im Rahmen der Haustechnik ergebe keinen Sinn, nicht gefolgt werden. Vielmehr sind Konzepte verschiedener Anbieter zur Vernetzung haustechnischer Geräte auf dem Markt, deren Ziel das sogenannte "intelligente" Haus darstellt. Das zeigen nicht zuletzt die der Anmelderin übermittelten Internetfundstellen, wobei es im Ergebnis ohne Bedeutung ist, daß der übermittelte Artikel "Ein innovatives Supermarkt-Konzept" aus der Fachzeitschrift "Die Kälte & Klimatechnik" vom Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft der Anmelderin herrührt. Denn im Ergebnis ergibt die angemeldete Bezeichnung in ihrer Gesamtheit die sinnvolle und ohne weiteres verständliche Gesamtaussage einer Verbindung haustechnischer Geräte zur Erreichung besonderer Wirtschaftlichkeit bzw zur Einsparung von Primärenergie, was sich wiederum in der Praxis ergänzt. Bei der Frage, ob ein Wort beschreibend Verwendung finden kann, kommt es nicht darauf an, wer und seit wann es verwendet oder ob es überhaupt schon verwendet wird. Eine Vernetzung der verschiedenen Verbraucher in einem Haus mag eine schutzwürdige Idee des Anmelders sein, die es jedoch nicht rechtfertigt, auch an der für dieses Konzept kurzen und treffenden Beschreibung ein Monopol zu gewähren.

Die durch das Zeichen verlauteten Eigenschaften sind für alle beanspruchten Waren unmittelbar und eindeutig beschreibend, wobei die Annahme eines (aktuellen) Freihaltebedürfnisses auch nicht davon abhängig ist, ob die angemeldete Bezeichnung für den hier einschlägigen Warenbereich unmittelbar (lexikalisch) nachweisbar ist. Denn nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, der lediglich voraussetzt, daß die fraglichen Bezeichnungen zur Beschreibung "dienen können", ergibt sich, daß auch die erstmalige Verwendung einer Zeichenzusammensetzung nicht schutzbegründend sein kann (vgl BGH GRUR 1996, 770 - MEGA).

Beschreibend sind nicht allein die die Waren selbst als solche betreffenden Angaben, sondern auch Angaben über deren Wirkungsweise oder das Prinzip, mit dem sich der angepriesene Erfolg einstellen soll. Soweit der Anmelder auf EuGH - Babydry (GRUR 2001, 11 45, 11 47) hinweist, hat das Gericht dort gerade entscheidend darauf abgestellt, daß für den Engländer die Verbindung der beiden Wörter Baby und dry ihrer Struktur nach ungewöhnlich und kein bekannter Ausdruck der englischen Sprache sei. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben, da auf das Verständnis des deutschen Verbrauchers abzustellen ist, der ständig Wortzusammensetzungen gebraucht und ihnen auch laufend begegnet.

Dr. Buchetmann Winter Voit Na






BPatG:
Beschluss v. 18.02.2002
Az: 30 W (pat) 125/01


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