Verwaltungsgericht Würzburg:
Urteil vom 19. Dezember 2013
Aktenzeichen: W 5 K 13.265

(VG Würzburg: Urteil v. 19.12.2013, Az.: W 5 K 13.265)

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass Nr. 1, Nr. 2.12, Nr. 2.13 (soweit vorgegeben wird, dass die Ordner den Zug an der Spitze und am Ende zu begleiten und zu begrenzen haben), Nrn. 2.14, Spiegelstrich 3, Klammerzusatz und 2.19 (soweit das Verbot der Verwendung von schwarz-weiß-roten Fahnen und von Parteifahnen betroffen ist), Nrn. 2.20 und 2.21 (soweit die Anzahl schwarzer Fahnen auf zehn und die Gesamtzahl der Fahnen auf eine pro 15 Teilnehmer beschränkt wird), Nr. 2.25 und Nr. 2.30 des Bescheids der Stadt Würzburg vom 28. März 2013 rechtswidrig gewesen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1.

Am 26. März 2013 meldete der Kläger für ein €... Bündnis ... eine Versammlung mit dem Thema €Arm trotz Arbeit - Kapitalismus zerschlagen!€ für den 30. März 2013 bei der Beklagten an.

2.

Mit Bescheid vom 28. März 2013 verbot die Beklagte die angezeigte Versammlung (Nr. 1).

Für den Fall, dass bis zum vorgesehenen Beginn der Versammlung hinsichtlich des Versammlungsverbots durch ein Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt werden sollte, setzte die Beklagte u.a. folgende Beschränkungen fest:

€2.12 Eine ausreichende Zahl volljähriger Ordner, mindestens 10, ist einzusetzen. Wenn die Teilnehmerzahl 150 übersteigt, sind je weitere 20 Teilnehmer ein zusätzlicher Ordner zu stellen€. €2.13 € Die Ordner haben den Zug an der Spitze, am Ende und seitlich zu begleiten und zu begrenzen. €€ €2.14 Als Kundgebungsmittel sind zugelassen: € - Fahnen (schwarz, Länderfahnen) €€ €2.18 € Ein Verknoten der Transparente sowie das Mitführen von Transparenten, die eine Länge von 3 m überschreiten, ist untersagt. €€ €2.19 Fahnen mit Gestaltungen bzw. Symbolen, die als Ersatzsymbole für nationalsozialistische Symbole bzw. Identifikationsmerkmale der rechtsextremistischen Szene gelten (z.B. Keltenkreuzfahnen, Reichskriegsflagge, schwarz-weiß-rote Fahnen, Fahnen mit dem Symbol der €schwarzen Sonne€) sind untersagt.€ €2.20 Schwarze Fahnen sind zulässig, allerdings wird die Anzahl auf maximal 10 beschränkt.€ €2.21 Pro 15 Teilnehmer darf, unter Anrechnung der schwarzen Fahnen, maximal eine Fahne mitgeführt werden €€ €2.3 Die Verwendung von sog. Knüppelfahnen ist untersagt.€ €2.25 Das Tragen von Bekleidungsstücken mit Aufschriften, aus denen sich durch teilweises Überdecken die Buchstaben bzw. Zahlenfolgen wie €NS€, €NSD€, €NSDAP€, €S€, €SS€, €SA€, €ACAB€, €14€, €18€, €88€ oder die Abkürzung bzw. erkennbare Abkürzungsteile weiterer verbotener Parteien oder Gruppierungen ergeben können, ist verboten.€ €2.30 Der Versammlungsleiter ist verpflichtet, der Stadt Würzburg, Fachabteilung Ordnungsaufgaben € bis spätestens 29.03.2013, 12:00 Uhr, eine Liste mit den Rednern (Name, Geburtsdatum, Anschrift), die während der Versammlung auftreten, vorzulegen.€ €2.36 Das Fotografieren von Gegendemonstranten bzw. anderen unbeteiligten Personen oder eine diesem Verhalten ähnliche Geste ist verboten.€ Zur Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, durch die angezeigte Versammlung sei die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar gefährdet. Der Kläger sei dem überregionalen Netzwerk €...€ zuzuordnen. Aus diesem Netzwerk würden sich auch die Versammlungsteilnehmer rekrutieren. Die radikale Ausrichtung der Gruppierung indiziere bereits eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Eine weitere Gefährdung ergebe sich aus der Wahl der Kundgebungsorte und dem Verlauf des Aufzugs im öffentlichen Raum sowie aus den Kundgebungsmitteln. Die Sicherheit und Leichtigkeit des (Fußgänger-)Verkehrs sowie die Rechtspositionen der Anlieger und unbeteiligter Dritter seien gefährdet. Am Dominikanerplatz finde zeitgleich mit der geplanten Versammlung eine seit längerem angemeldete kostenlose Koran-Verteilung statt. Eine weitere Gefährdung wichtiger Rechtsgüter stelle das zu erwartende Zusammentreffen der geplanten Versammlung mit anderen Versammlungen und Veranstaltungen dar, die zeitlich früher angemeldet gewesen seien. Gegen eine vorausgegangene Demonstration des rechtsextremen Spektrums im Jahre 2005 habe sich aus mehreren Lagern Widerstand formiert. Trotz einer versuchten zeitlichen und räumlichen Trennung sei es seinerzeit zu massiven Störaktionen durch das linke Spektrum gekommen. Aufgrund der Vielzahl an Veranstaltungen am Versammlungstag bayernweit und im Bundesgebiet stünden Polizeikräfte nur in begrenztem Umfang zur Verfügung. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seien Konfrontationen zwischen dem linken und dem rechten Lager zu erwarten. Am Veranstaltungstag, dem Karsamstag, sei die Würzburger Innenstadt dicht gedrängt und überfüllt.

Hilfsweise, für den Fall, dass das Versammlungsverbot aufgehoben würde, müssten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zumindest die festgesetzten Auflagen beachtet werden.

So sei der Einsatz von sieben Ordnern erforderlich, um einen störungsfreien Verlauf des Aufzuges, der sich über eine so lange Strecke erstrecke, und der geplanten Kundgebungen zu gewährleisten. Der Versammlungszug sei, gemessen an der Teilnehmerzahl, kompakt zu halten.

Das Bundesverfassungsgericht habe mit €Beschluss vom 29. März 2009€ ausgeführt, dass das Mitführen von schwarzen Fahnen nicht generell zu untersagen sei. Erst wenn der Gesamteindruck als Identifikationsmerkmal mit der rechtsextremen Szene anzusehen sei, könne das Mitführen untersagt werden. Das Bundesverfassungsgericht habe die Anzahl der Fahnen in dem genannten €Urteil€ auf 10 beschränkt. Die Beschränkung der Zahl aller Fahnen im Bescheid diene dem Zweck, zu verhindern, dass der Aufzug an die Fahnenaufmärsche aus der Zeit des Nationalsozialismus erinnere. Aus der gleichen Intention heraus müssten die Fahnen innerhalb der Versammlung oder des Aufzuges unregelmäßig verstreut getragen werden. Die Beschränkungen seien auch erforderlich, um eine Identifizierung mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft zu verhindern. Weiterhin werde der Gefahr vorgebeugt, dass aus einem geschützten Aufzug ein unzulässiger, an die Zeiten des Nationalsozialismus erinnernder Aufmarsch werde.

Die Begrenzung der Transparentstangen und anderer Kundgebungsmittel sei erforderlich, damit die Gegenstände nicht als gefährliche Gegenstände, gemeinhin auch als Hieb- und Stoßwaffen, für gewalttätige Auseinandersetzungen gebraucht werden könnten. Außerdem könnten zu hohe Stangen mit den auf der Strecke befindlichen Straßenbahnoberleitungen kollidieren und zu Schäden führen. Sog. Knüppelplakate, d.h. Plakate, die zusammengerollt als Knüppel und somit wie eine Waffe eingesetzt werden könnten, seien bei der Versammlung zu verbieten.

Die Beschränkungen hinsichtlich der Bekleidung sowie des Tragens von Emblemen und Tätowierungen seien erforderlich, da alle Bestrebungen, welche die nationalsozialistische Diktatur und deren Wertordnung glorifizierten, billigten, verharmlosten oder sonst wiederbelebten, für die Mehrheit der Bevölkerung so unerträglich seien, dass sie die öffentliche Ordnung in einem erheblichen Maße selbst dann gefährdeten, wenn mit ihnen die Schwelle der Strafbarkeit noch nicht erreicht sei.

Es stelle weiter eine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, wenn Versammlungsteilnehmer bei Tragen bestimmter Kleidungsmarken die Buchstabenfolge zum Teil so überdeckten, dass dann verschiedene Buchstabenkombinationen, wie z.B. €NS€, €NSD€, €NSDA€ oder €NSDAP€, €SS€, €SA€ oder €ACAB€, zur Schau getragen würden. Gleiches gelte für Zahlenkombinationen, die in der rechten Szene eine beliebte Verschlüsselung für strafrechtlich relevante Begriffe, Grußformeln oder Organisationszeichen darstellten.

Durch das Fotografieren und den Versuch der Individualisierung werde eine einschüchternde Wirkung erzielt. Hierdurch werde Druck auf die betroffenen Personen ausgeübt.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides wird Bezug genommen.

2.

Am 29. März 2013 ließ der Kläger bei Gericht Klage erheben mit dem Antrag:

€1. Ziffer 1 des Bescheides der Beklagten vom 28. März 2013 € wird aufgehoben (Versammlungsverbot).

2. Ziffer 2.12 des o.g. Bescheides wird aufgehoben hinsichtlich der Mindestanzahl der Ordner.

3. Ziffer 2.13 des o.g. Bescheides wird aufgehoben hinsichtlich der Vorgabe, dass Ordner an der Spitze und am Ende des Zuges zu laufen hätten.

4. Ziffer 2.14 in Verbindung mit Ziffer 2.19 des o.g. Bescheides werden aufgehoben, soweit darin ein Verbot der Verwendung von schwarz-weiß-roten Fahnen und von Parteifahnen verfügt wurde.

5. Ziffer 2.18 des o.g. Bescheides wird aufgehoben, soweit darin die Länge der Seitentransparente auf höchstens 3 m beschränkt wurde.

6. Ziffer 2.20 in Verbindung mit Ziffer 2.21 des o.g. Bescheides werden aufgehoben, soweit darin eine Anrechnung der auf 10 beschränkten schwarzen Fahnen auf die Gesamtzahl erfolgt und die Gesamtzahl der Fahnen auf eine pro 15 Teilnehmer beschränkt wurde.

7. Ziffer 2.3 des o.g. Bescheides wird aufgehoben.

8. Ziffer 2.25 des o.g. Bescheides wird aufgehoben.

9. Ziffer 2.30 des o.g. Bescheides wird aufgehoben.

10. Ziffer 2.36 des o.g. Bescheides wird aufgehoben.€

Zur Klagebegründung wurde vorgetragen, das Versammlungsverbot sei verfassungswidrig, weil es das aus Art. 8 GG resultierende Versammlungsgrundrecht verletze. Die Bewertung von Personen und vermuteten Zusammenschlüssen nach ihrer Gesinnung sei irrelevant. Sollten vermutete Gegendemonstranten eine Gefahr darstellen, seien selbstverständlich diese als Störer von der Polizei entsprechend zu behandeln. Dabei sei auch die Beklagte als zuständige Versammlungsbehörde gefragt. Verfolgten konkurrierende Versammlungen versammlungsfremde Zwecke, wie Blockade und Störung anderer Versammlungen, seien diese zu verbieten. Abgesehen davon enthalte die Bescheidbegründung keinen tragbaren Grund dafür, weshalb die Versammlung als ultima ratio verboten werden müsse.

Die Anordnung zur Ordnerzahl habe rechtswidrig beschränkenden Charakter. Der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs sei ein Ordnerverhältnis von einem zu 25 Teilnehmern zu entnehmen. Für die erwartete Teilnehmerzahl von 90 Personen seien dann höchstens vier Ordner zu stellen.

Es müsse dem Versammlungsleiter überlassen bleiben, wo er die Ordner am besten einsetze. Ordner an der Spitze und am Ende des Zugs seien beobachtungstechnisch unzweckmäßig. Auch die Vorgabe, die Ordner müssten den Zug begrenzen, greife rechtswidrig in das grundsätzliche Selbstorganisationsrecht des Versammlungsleiters ein.

Ebenso rechtswidrig in das Selbstdarstellungsrecht der Versammlung greife das Verbot von schwarz-weiß-roten Fahnen und von Parteifahnen ein. Es gebe keinen Grund, die Farben des Deutschen Reichs aus der Öffentlichkeit zu verbannen. Die dazu gegebene Begründung im Bescheid sei absurd. Ebenso wenig sei ein Verbot von Parteifahnen einzusehen. Die Versammlung müsse das legitime und auch legale Ziel verfolgen dürfen, ihre Meinung auch nach außen in Gemeinschaft mit möglichst allen deutschen Parteien darstellen zu dürfen.

Rechtswidrig sei auch die Beschränkung der Länge der Seitentransparente auf 3 m. Ein versammlungsrechtlich relevantes, schutzwürdiges Interesse für diese Anordnung sei nicht ersichtlich.

Unzulässig sei die Beschränkung der Fahnenzahl insgesamt sowie die Beschränkung der schwarzen Fahnen. Nach der behördlichen Verfügung dürften bei 90 Teilnehmern insgesamt lediglich sechs Fahnen, unabhängig von der Farbe, mitgeführt werden, weil die schwarzen Fahnen auf die Gesamtzahl angerechnet würden. Dies widerspreche jedoch dem Argument des Bundesverfassungsgerichts in der von der Behörde zitierten Entscheidung, welches auf die angeblich einschüchternde Wirkung einer zu großen Zahl von schwarzen Fahnen abstelle. Hinzu kommende bunte Fahnen konterkarierten diese angeblich einschüchternde Wirkung dann ja wieder, so dass die Anrechnung nicht einzusehen sei.

Das Verbot sog. Knüppelfahnen verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot. Es sei unklar, was €Knüppelfahnen€ überhaupt seien und wer diese so nenne.

Nicht ansatzweise verständlich sei das unbegründete Verbot der im Bescheid genannten bestimmten Buchstabenfolgen. Die heutige Mode, insbesondere für jüngere Menschen, habe Oberbekleidung mit allen erdenklichen Aufschriften im Angebot. Es werde schon nicht ersichtlich, was sich hinter den Kombinationen überhaupt verbergen solle. Die breite Bevölkerungsmehrheit verbinde überhaupt nichts mit zufällig sichtbaren Buchstaben- oder Zahlenkombinationen auf einem Kleidungsstück. Die entsprechende Auflage sei absurd.

Bei der angeforderten Liste mit Daten der Redner handele es sich um Vorzensur. Die Verfügung werde schon nicht ansatzweise begründet. Sie beschränke den Versammlungsleiter in seiner Gestaltungsfreiheit, habe überdies einschüchternden Charakter und greife die Rede- und Meinungsfreiheit direkt an. Außerdem unterbinde sie jegliche Flexibilität von Rednerauftritten.

Rechtswidrig sei auch das Verbot des Fotografierens von Gegendemonstranten und von ähnlichen Gesten. Übersichtsaufnahmen von Versammlungen seien bekanntermaßen jedermann erlaubt, selbst die Veröffentlichung derselben verstoße nicht gegen Persönlichkeitsrechte. Die Versammlungsteilnehmer hätten zudem ein Interesse daran, schon alleine zum Zwecke der Dokumentation von Straftaten aus den Reihen der Gegendemonstranten, diese zu fotografieren. Solche Straftaten befürchte die Beklagte ja offenbar selbst. Das Vertrauen in die Fähigkeiten der Polizei scheine hierbei sehr schwach ausgeprägt zu sein.

Auf die weitere Klagebegründung wird Bezug genommen.

3.

Mit Beschluss vom 29. März 2013 Nr. W 5 S 13.264 ordnete das Verwaltungsgericht Würzburg die aufschiebende Wirkung der Klage überwiegend an.

Auf den weiteren Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.

4.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, das ausgesprochene Versammlungsverbot entspreche dem pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Auch die hilfsweise ergangenen Beschränkungen seien rechtmäßig und verhältnismäßig. Ergänzend zur Bescheidbegründung werde vorgetragen, der Kläger habe nicht den aus Hessen zusätzlich zu erwartenden Bus mit ca. 50 Anhängern erwähnt oder nachgemeldet. Hier sei eventuell auch mit weiteren €verschwiegenen€ Teilnehmern der Demonstration zu rechnen, daher sei die Ordnerzahl mit den Vorgaben so rechtmäßig und nicht zu beanstanden. Der Ordnereinsatz bei einer Demonstration/Versammlung sei individuell festzusetzen und folge insbesondere aus der Gefahrenprognose zur Versammlung. Die Anzahl der eingesetzten Ordner habe die Gefahren für die öffentliche Sicherheit auszuschließen, im Einzelfall könne die Zahl der Ordner, die bei der Beklagten im Regelfall fünf Ordner pro 100 Versammlungsteilnehmer betrage, nach oben oder unten variieren. Die Anzahl der Ordner habe lediglich angemessen zu sein. Im vorliegenden Fall sei aufgrund der im Vorfeld erheblichen Aufmerksamkeit durch Medien und durch die Öffentlichkeit im Allgemeinen eine große und breite Bewegung und Mobilisierung von Gegendemonstranten zu erwarten gewesen. Dies ergebe sich auch aus der polizeilichen Gefahrenprognose. Auch im Nachhinein sei festzustellen, dass der Versammlungszug des Klägers durch Versammlungsteilnehmer aus dem linken und bürgerlichen Lager behindert und anfangs auch durch einen Sitzstreik aufgehalten worden sei. Dies sei zwar nicht der durch den Kläger angemeldeten Versammlung anzurechnen, sei aber Grund dafür, die Regelordnerzahl in angemessener Art und Weise zu erhöhen. Im Bescheid sei dafür nach Rücksprache mit der Polizei eine Mindestzahl von 10 Ordnern vorgegeben worden, in der Begründung des Bescheids sei die Anzahl von 7 Ordnern lediglich irrtümlich genannt worden. Bezüglich der Fahnen und Seitentransparente, der Bekleidung und des Fotografierens werde auf die Bescheidbegründung verwiesen. Insbesondere das Fotografieren sei eine massive Einschüchterung aller Bürger und eventueller Gegendemonstranten. Die Knüppelfahnen seien zumindest im Kooperationsgespräch den Vertretern der Versammlung sehr wohl bekannt und geläufig. Der Bescheid gehe von diesem Kenntnisstand aus. Hierbei handele es sich um die neuesten, zweckentfremdeten Gegenstände, die bei Demonstrationen mitgeführt würden. Es sei nicht erklärlich, warum mit einer Rednerliste eine Zensur einhergehe. Es werde nicht nach Redeinhalten gefragt, sondern lediglich die Länge und die Redner würden abgefragt, wie bei anderen Demonstrationen auch.

Auf die weitere Begründung des Abweisungsantrags wird Bezug genommen.

5.

Die Beteiligten verzichteten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

6.

Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor. Die Verfahrensakte W 5 S 13.264 wurde beigezogen.

Gründe

1.

Über die Klage konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

2.

Die Klage ist zulässig.

Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog statthaft. Die streitgegenständliche Versammlung ist beendet, so dass eine Erledigung der Streitsache eingetreten ist. Dem Kläger steht das notwendige besondere Feststellungsinteresse zu. Er kann nicht auf den im Sofortverfahren gefundenen Rechtsschutz verwiesen werden, weil die Beklagte die angegriffenen Bescheidregelungen nach wie vor für rechtmäßig hält und der Kläger damit rechnen muss, im Falle künftiger Versammlungsanmeldungen mit den nämlichen Bescheidregelungen überzogen zu werden. Dass der Kläger die zunächst erhobene Anfechtungsklage nicht ausdrücklich auf die statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt hat, spielt keine Rolle (§ 88 VwGO).

3.

Die Klage ist überwiegend begründet.

4.

Das in Nr. 1 des angegriffenen Bescheides ausgesprochene Versammlungsverbot ist rechtswidrig. Es lässt sich nicht auf der Grundlage des Art. 15 Abs. 1 BayVersG rechtfertigen. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde eine Versammlung verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommen Versammlungsverbote nur zum Schutz elementarer Rechtsgüter in Betracht. Eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung, das heißt von ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird, rechtfertigt demgegenüber im Allgemeinen ein Versammlungsverbot nicht (BVerfG, B.v. 19.12.2007 Nr. 1 BvR 2793/04, NVwZ 2008, 671). Die Versammlungsfreiheit ist für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend und wird im Vertrauen auf die Kraft der freien öffentlichen Auseinandersetzung grundsätzlich auch den Gegnern der Freiheit gewährt (st. Rspr. des BVerfG, zuletzt B.v. 20.12.2012 Nr. 1 BvR 2794/10, DVBl. 2013, 267, m.w.N.).

Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen. Dabei wird in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht (BVerfG, B.v. 07.04.2001 Nr. 1 BvQ 17/01, 1 BvQ 18/01, NJW 2001, 2072).

Wegen der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit gelten strenge Anforderungen für die versammlungsrechtliche Gefahrenprognose. Die mit der Formulierung der €erkennbaren Umstände" bezeichnete Prognosebasis setzt tatsächliche Anhaltspunkte bzw. nachweisbare Tatsachen voraus, bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen nicht (BVerfG, B.v. 26.01.2001 Nr. 1 BvQ 8/01, NJW 2001, 1407). Der Prognosemaßstab der €unmittelbaren Gefährdung" erfordert, dass der Eintritt eines Schadens für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Notwendig ist dabei immer ein hinreichend konkreter Bezug der Erkenntnisse oder Tatsachen zu der nun geplanten Veranstaltung. Die materielle Beweislast für das Vorliegen von Verbotsgründen liegt bei der Behörde (BVerfG, B.v. 01.05.2001 Nr. 1 BvQ 21/01, NJW 2001, 2078). Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit setzt das Verbot einer Versammlung als Ultima Ratio in jedem Fall voraus, dass das mildere Mittel der Erteilung von Auflagen ausgeschöpft ist (BVerfG, B.v. 05.09.2003 Nr. 1 BvQ 32/03, NVwZ 2004, 90).

Ausgehend hiervon erweist sich das Versammlungsverbot vorliegend als erkennbar rechtswidrig.

Verkehrsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Passanten, Anliegern und Gewerbetreibenden, Lärmbelästigungen und dergleichen sind der Versammlung und dem Demonstrationszug immanent und grundsätzlich hinzunehmen (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, 16. Aufl., RdNr. 188 zu § 15).

Nicht gerechtfertigt werden kann das Verbot mit den Sicherheitsbedenken der Beklagten bezüglich der vom Kläger angemeldeten Aufzugstrecke. Insofern kommt anstatt eines Totalverbots jedenfalls als milderes Mittel eine Änderung der geplanten Wegstrecke in Betracht.

Auch die von der Beklagten besorgte Gefahr von Auseinandersetzungen und Ausschreitungen trägt das Verbot nicht. Die diesbezüglichen Befürchtungen der Beklagten sind spekulativ. Dass Ausschreitungen und Straftaten nicht oder nicht endgültig ausgeschlossen werden können, rechtfertigt ein Versammlungsverbot nicht. Durchgreifende Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Polizei nicht in der Lage wäre, etwaige Konfrontationen mit Dritten zu verhindern, erkennt die Kammer auch unter Berücksichtigung der Gefahrenprognose des Polizeipräsidiums Unterfranken nicht. Als Grundlage der versammlungsbehördlichen Gefahreneinschätzung sind aber konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich. Gegen die friedliche Versammlung selbst kann nur unter den besonderen Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes eingeschritten werden (BVerfG, B.v. 20.12.2012, a.a.O.). Dies setzt voraus, dass die Versammlungsbehörde und die Polizei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit andernfalls wegen der Erfüllung vorrangiger staatlicher Aufgaben und trotz des Bemühens, gegebenenfalls externe Polizeikräfte hinzuzuziehen, zum Schutz der angemeldeten Versammlung nicht in der Lage wären. Dies erscheint hier eher fernliegend.

Abgesehen davon sind über bloße Vermutungen hinausgehende Annahmen zu unfriedlichem Verhalten von Teilnehmern der angemeldeten Versammlung nicht zu erkennen. Soweit sich der Veranstalter und die Versammlungsteilnehmer grundsätzlich friedlich verhalten und Störungen der öffentlichen Sicherheit vorwiegend aufgrund des Verhaltens Dritter zu befürchten sind, ist die Durchführung der Versammlung zu schützen. Behördliche Maßnahmen sind dann primär gegen die Störer zu richten (BVerfG, B.v. 20.12.2012, a.a.O., m.w.N.). Dies gilt auch und gerade bei Blockadeaktionen gegen die Versammlung.

Nach alledem reichen die von der Beklagten angeführten Gründe, sowohl für sich betrachtet als auch bei Zusammenschau, nicht für ein Versammlungsverbot nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG aus.

5.

Als rechtswidrig erweist sich auch Nr. 2.12 des angefochtenen Bescheides, der zufolge für die Versammlung mindestens zehn Ordner und wenn die Teilnehmerzahl 150 übersteigt, je weitere 20 Teilnehmer ein zusätzlicher Ordner einzusetzen waren. Nach der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs ist grundsätzlich ein Ordner pro angefangene 25 Teilnehmer als ausreichend anzusehen (vgl. B.v. 23.10.2008 Nr. 10 ZB 07.2665, vgl. auch Merk/Wächtler in Wächtler/Heinhold/Merk, Bayer. Versammlungsgesetz, RdNr. 104 aE zu Art. 15). Dem folgt die erkennende Kammer in ständiger Rechtsprechung (VG Würzburg, U.v. 12.03.2009 Nr. W 5 K 08.1758, B.v. 24.04.2012 Nr. W 5 S 13.347; U.v. 25.10.2012 Nr. W 5 K 12.54, B.v. 29.03.2013 Nr. W 5 S 13.264). Die in Nr. 2.12 des angegriffenen Bescheides verfügte Ordnerzahl geht deutlich darüber hinaus. Für die Regelung findet sich im Bescheid keine Begründung. Im Gegenteil wird in den Bescheidgründen davon ausgegangen, dass der Einsatz von sieben Ordnern ausreicht (Seite 14 des Bescheides). Der Bescheid trägt die getroffene Regelung nicht (vgl. zum Begründungserfordernis bei Eingriffen in die Versammlungsfreiheit durch Verfügung hoher Ordnerzahlen VG Würzburg, B.v. 21.03.2011 Nr. W 5 S 11.219). Es ist auch nicht so, dass die Umstände der konkreten Versammlung eine Abweichung von der Regel zwingend erfordert hätten. Zwar trifft es zu, dass die Versammlung des Klägers eine erhebliche öffentliche, auch mediale, Aufmerksamkeit hervorrief. Auch war in der Tat mit einer großen Anzahl von Gegendemonstranten zu rechnen. Das alleine rechtfertigt aber noch nicht die hohe Ordnerzahl. Etwas anderes mag gelten, wenn in einer Versammlung ein Fahrzeug oder sonstiges Beiwerk mitgeführt wird, von dem erhöhte Sicherheitsrisiken ausgehen (vgl. etwa die Fallkonstellation, die dem Urteil der Kammer vom 25.10.2012 Nr. W 5 K 12.54 zugrunde lag). Vorliegend sieht die Kammer keine durchgreifenden Anhaltspunkte, um vom Grundsatz €ein Ordner pro angefangene 25 Versammlungsteilnehmer€ abzuweichen. Die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 7 BayVersG liegen nicht vor.

6.

Keinen Bestand haben kann auch Nr. 2.13 Satz 3 des Bescheids, der zufolge die Ordner den Zug an der Spitze, am Ende und seitlich zu begleiten und zu begrenzen hatten.

Grundsätzlich ist es Sache des Versammlungsleiters, an welcher Stelle des Aufzugs er sich der Ordner bedient. Der Ordnereinsatz muss flexibel gestaltbar sein. Eine Begrenzung der Versammlung durch Ordner ist auch nicht sinnstiftend, weil die Versammlung jederzeit verlassen werden und zu ihr jederzeit hinzugetreten werden können muss (vgl. VG Würzburg, B.v. 29.03.2013 Nr. W 5 S 13.264).

7.

Nr. 2.14, Spiegelstrich 3, Klammerzusatz und Nr. 2.19 des angegriffenen Bescheides sind rechtswidrig, soweit die Verwendung von schwarz-weiß-roten Fahnen und von Parteifahnen verboten wird. Nr. 2.20 und Nr. 2.21 des Bescheids sind rechtswidrig, soweit die Anzahl der schwarzen Fahnen auf zehn beschränkt wird und soweit verfügt wird, pro 15 Teilnehmer dürfe, unter Anrechnung der schwarzen Fahnen, maximal eine Fahne mitgeführt werden.

Mit dem Zeigen von symbolträchtigen Gegenständen wie einer Fahne wird von der Meinungsfreiheit Gebrauch gemacht (BVerfG, B.v. 29.03.2002 Nr. 1 BvQ 9/02, NVwZ 2002, 983). Beschränkungen, die mit dem Inhalt einer Meinungsäußerung begründet werden, sind am Maßstab des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 GG zu beurteilen. Die Meinungsfreiheit ist für die freiheitlich demokratische Grundordnung des Grundgesetzes schlechthin konstituierend. Es gilt die Vermutung zugunsten freier Rede in öffentlichen Angelegenheiten. Die Bürger sind grundsätzlich auch frei, grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen oder die Änderung tragender Prinzipien zu fordern. Eine Grenze besteht nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 GG, soweit Meinungsäußerungen auf verfassungsgemäße Weise rechtlich verboten, insbesondere unter Strafe gestellt sind. Davon kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. Das Mitführen von schwarzen und schwarz-weiß-roten Fahnen sowie von Fahnen nicht verbotener Parteien erfüllt weder den Tatbestand der Volksverhetzung des § 130 StGB noch den Straftatbestand des § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB, der die Verwendung von Kennzeichen bestimmter politischer Organisationen unter Strafe stellt. Der schwarzen Fahne fehlt es schon an einem eindeutig auf den Nationalsozialismus bezogenen Symbolgehalt (BVerfG, B.v. 29.03.2002, a.a.O.). Zur schwarz-weiß-roten Fahne besteht zwar eine Affinität des äußersten rechten Randes des politischen Spektrums; dies macht die schwarz-weiß-rote Fahne aber nicht zum Kennzeichen einer verbotenen nationalsozialistischen Organisation i.S.v. § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB (VGH Baden-Württemberg, B.v. 15.06.2005, Nr. 1 S 2718/04, NJW 2006, 635). Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände ist das Zeigen dieser Fahne auch nicht gem. § 130 StGB strafbar (BayVGH, B.v. 18.05.2006 Nr. 24 CS 06.1290; OVG Thüringen, B.v. 13.03.1998 Nr. 2 ZEO 341/98; VG Würzburg, B.v. 26.04.2010 Nr. W 5 S 10.330).

Überschreiten die zu erwartenden Meinungsäußerungen die Schwelle zur Strafbarkeit nicht, sind beschränkende Verfügungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung nur möglich, wenn sich die prognostizierte Gefahr nicht aus dem Inhalt der Äußerung, sondern aus der Art und Weise der Durchführung der Versammlung ergibt. Eine solche Gefahr für die öffentliche Ordnung infolge der Art und Weise der Durchführung einer Versammlung kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts etwa gegeben sein bei einem aggressiven und provokativen, die Bürger einschüchternden Verhalten der Versammlungsteilnehmer, durch das ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft erzeugt wird. Ein solcher Sachverhalt ist gegeben, wenn ein Aufzug sich durch sein Gesamtgepräge mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft identifiziert und durch Wachrufen der Schrecken des vergangenen totalitären und unmenschlichen Regimes andere Bürger einschüchtert. Art. 8 GG schützt zwar Aufzüge, nicht aber Aufmärsche mit paramilitärischen oder in vergleichbarer Weise aggressiven und einschüchternden Begleitumständen (BVerfG, B.v. 05.09.2003, Nr. 1 BvQ 32/03, NVwZ 2004, 90; B.v. 19.12.2007 Nr. 1 BvR 2793/04, NVwZ 2008, 671; VG Würzburg, a.a.O.).

Maßgeblich für eine solche Beurteilung ist das Gesamtgepräge einer Demonstration. Dabei ist davon auszugehen, dass das Mitführen von schwarzen und schwarz-weiß-roten Fahnen sowie von Parteifahnen einen Umstand darstellen kann, der im Zusammenwirken mit anderen Elementen einem Demonstrationszug ein einschüchterndes, aggressives und an die nationalsozialistische Gewaltherrschaft erinnerndes Gepräge verleihen kann. Auch mag das Mitführen einer übergroßen Anzahl solcher Fahnen geeignet sein, an die Fahnenaufmärsche zur Zeit des Nationalsozialismus zu erinnern und einschüchternd auf die Bevölkerung zu wirken. Derartiges ist im vorliegenden Fall angesichts der zahlreichen hilfsweise von der Beklagten verfügten und vom Kläger nicht angegriffenen Auflagen allerdings nicht zu erwarten. Ungeachtet der Rechtmäßigkeit dieser Anordnungen im Einzelnen, die vorliegend nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sind, ist hinreichend gewährleistet, dass ein Einschüchterungseffekt durch eine sich unmittelbar aufdrängende Assoziation mit Aufmärschen des NS-Regimes oder der Eindruck eines paramilitärischen Aufmarsches nicht entstehen kann. In Anbetracht dieser umfangreichen Beschränkungen ist das reine Mitführen von schwarz-weiß-roten Fahnen und mehr als zehn schwarzen Fahnen sowie von Parteifahnen vorliegend nicht geeignet, das Gepräge der Demonstration abschließend in dem Sinne zu bestimmen, dass es die Identifikation mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft hervorruft und andere Bürger einschüchtert (vgl. zum Mitführen der Reichskriegsflagge: BayVGH, B.v. 18.05.2006 Nr. 24 CS 06.1290; OVG Thüringen, B.v. 13.03.1998, a.a.O.; VG Augsburg, U.v. 04.04.2007 Nr. Au 4 K 06.1058). Tatsächliche Anhaltspunkte für eine einschüchternde Wirkung wurden auch seitens der Beklagten nicht benannt. Die verfügten Beschränkungen können deshalb so keinen Bestand haben.

Den von der Beklagten zur Begründung ihrer Verfügung angeführten Beschluss des BVerfG vom 29.03.2009 gibt es im Übrigen nicht. Soweit der Beschluss vom 29.03.2002 Nr. 1 BvQ 9/02 gemeint ist, stellt sich der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt grundsätzlich anders dar. Der seinerzeitige Kläger hatte beim BVerfG angeregt, die Zahl der Fahnen gegebenenfalls festzulegen.

8.

Nr. 2.25 des angegriffenen Bescheids, der das Tragen von Bekleidungsstücken mit Aufschriften, aus denen sich durch teilweises Überdecken der Buchstaben bzw. Zahlenfolgen bestimmte Buchstaben- oder Zahlenfolgen ergeben können, verbietet, ist rechtswidrig.

Ein gesetzliches Verbot zum Zeigen der genannten Buchstaben- und Zahlenkombinationen besteht nicht, sie erfüllen namentlich weder einen Straftatbestand nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 oder 2 Satz 2 StGB noch ist ihr Tragen geeignet, die öffentliche Ordnung zu verletzen. Soweit die Zahlenkombinationen €14€, €18€ und €88€ genannt sind, erscheint eine Auflage zum Schutz der öffentlichen Ordnung schon deswegen nicht erforderlich, weil eine breitere Öffentlichkeit diese Zahlen weder dem Nationalsozialismus überhaupt zuordnen kann noch ihre Bedeutung kennt (vgl. VG Bayreuth, B.v. 16.08.2011 Nr. B 1 K 09.124 m.w.N.).

Auch das Verbot von Kleidung mit Aufschriften, aus denen sich durch teilweises Überdecken die Buchstabenkombinationen €NS€, €NSD€, €NSDAP€, €SS€, €SA€ und €ACAB€ herstellen lassen, kann nicht auf Art. 15 BayVersG gestützt werden. Das sichtbare Tragen von nationalsozialistischen Kennzeichen in einer Versammlung erfüllt zwar den Straftatbestand des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Ebenso wäre das sichtbare Tragen der Abkürzung €ACAB€ als Beleidigung ( § 185 StGB) strafbar, wenn sie für die Parole €all cops are bastards€ verwendet wird und damit speziell die die Versammlung begleitenden Polizeibeamten verunglimpft werden sollen (VG Bayreuth, a.a.O., Sächsisches OVG U.v. 28.07.2009 Nr. 3 B 60/06; OLG Stuttgart, B.v. 23.06.2008 Nr. 1 Ss 329/08, NStZ-RR 2009,50). Die Auflage richtet sich jedoch nicht einmal konkret gegen das Tragen dieser verbotenen Aufschriften. Sie ist vielmehr so weit gefasst, dass damit praktisch das Tragen jeder Bekleidung mit Aufschriften untersagt wird, weil sich aus einer Vielzahl von beliebigen Beschriftungen diese Buchstaben- oder Zahlenkombinationen herstellen lassen. Sie untersagt damit ein ohne weiteres Zutun (Verdecken, Abkleben etc.) erlaubtes Verhalten (vgl. dazu Sächsisches OVG vom 28.07.2009, a.a.O.). Dass Anhaltspunkte vorliegen, nach denen in der streitgegenständlichen Versammlung eine erhebliche Anzahl von Teilnehmern Bekleidungsstücke in der beschriebenen Art tragen wollte, ist im Bescheid ebenso wenig dargelegt wie begründet wird, weshalb dadurch eine einschüchternde Wirkung erzielt werden kann. Dabei ist bereits fraglich, ob die aufgeführten Buchstabenkombinationen überhaupt dazu geeignet sind. Dies mag dann der Fall sein, wenn die Versammlungsteilnehmer einer rechtsradikalen Versammlung durch das massenhafte Tragen derartiger Aufschriften den Eindruck erwecken wollen, dass sie in der Nachfolge ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen stehen. Davon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Der streitgegenständliche Bescheid enthält auch keine weitere Begründung für die verhängte Auflage.

9.

Nr. 2.30 des angegriffenen Bescheides, der den Versammlungsleiter verpflichtet, der Beklagten bis spätestens 29. März 2013, 21:00 Uhr, eine Liste mit den Rednern (Name, Geburtsdatum, Anschrift) vorzulegen, ist rechtswidrig.

Die Vorlage einer Rednerliste kann nicht verlangt werden. Garant der Gestaltungsfreiheit bezüglich der Redebeiträge ist Art. 5 Abs. 1 GG (Dietel/Gintzel/ Kniesel, Versammlungsgesetz, 16. Aufl., RdNr. 46 zu § 1 sowie RdNr. 100 zu § 15). Eine Rednerliste kann wegen des grundsätzlich wirkenden Zensurverbots jedenfalls dann nicht verlangt werden, wenn keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, dass durch Äußerungen eines Redners die öffentliche Sicherheit unmittelbar und nennenswert gefährdet würde (vgl. dazu ausführlich VG Würzburg, U.v. 12.03.2009 Nr. W 5 K 08.1758 m.w.N. sowie VG Würzburg, U.v. 17.05.2001 Nr. W 5 K 00.1345).

10.

Keinen Rechtsbedenken begegnet hingegen Nr. 2.18 des angegriffenen Bescheides, welche die Länge von Seitentransparenten auf 3 m beschränkt.

Der mit der Einschränkung verbundene Eingriff in das Versammlungsrecht ist allenfalls marginal (BayVGH, B.v. 09.12.2005 Nr. 24 CS 05.3215). Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat zudem bereits in einem Urteil vom 3. November 1997 (Nr. 24 B 95.3713, BayVBl 1998, 565) ausgeführt, dass es grundsätzlich möglich ist, auch hinsichtlich der Mitführung von Transparenten Auflagen zu treffen. In seinem Beschluss vom 5. Februar 2004 Nr. 24 CS 04.347 wurde selbst das Verbot des Mitführens von Längstransparenten für rechtmäßig erachtet.

Es erscheint vorliegend angesichts der Umstände der Versammlung mit einer Korridorlösung zum Schutze der Versammlung vor Beeinträchtigungen durch Gegendemonstrationen sachgerecht, wenn nicht geboten, die Verwendung von Längstransparenten zu begrenzen. Zudem wird es nur so möglich gemacht, etwa störende Teilnehmer aus der Menge entfernen zu können, ohne größere Behinderungen befürchten zu müssen. Transparente in Längsrichtung sind geeignet, Maßnahmen von Trägern von Hoheitsbefugnissen abzuwehren. Da, wie bereits dargelegt, mit der Längenbegrenzung verwendeter Seitentransparente eine nur unerhebliche und verhältnismäßige Belastung der Versammlungsteilnehmer verbunden ist, findet ein nennenswerter Eingriff in die Meinungs- oder Versammlungsfreiheit durch die angegriffene Bescheidregelung nicht statt. Angesichts der geringen Belastung einerseits und der möglichen Gefahren einerseits erscheint es deshalb hinnehmbar, die Länge etwaiger Seitentransparente zu limitieren.

11.

Auch Nr. 2.3 des angefochtenen Bescheides, der sog. Knüppelfahnen verbietet, begegnet keinen Bedenken. Bezüglich der Regelung zur Mindestlänge von Plakatstangen hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass es aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durchaus sachgerecht und notwendig erscheint, die Länge und Stärke von Stangen, die bei einer Veranstaltung mitgeführt werden, zu regeln. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass Gegenstände mitgeführt werden, die, ohne dass dies für Zwecke der Versammlung erforderlich wäre, als Waffen genutzt und herangezogen werden können. Art. 15 BayVersG erlaubt es, solche Gefahren abzuwehren (BayVGH, B.v. 09.12.2005 Nr. 24 CS 05.3215). Gleiches gilt für sog. Knüppelfahnen, also Fahnen, deren Stangen als Knüppel genutzt werden können (zum Begriff vgl. im Übrigen S. 16 der Bescheidgründe: €Knüppelplakate€). Konkreter Anhaltspunkte für eine unfriedliche Verwendung von Versammlungsutensilien bedarf es nicht, weil die Gefährlichkeit auf der Hand liegt. Die Einschränkung der Versammlungsteilnehmer ist im Übrigen auch hier marginal.

12.

Nr. 2.36 des angegriffenen Bescheides, der das Fotografieren von Gegendemonstranten und unbeteiligten Personen verbietet, ist rechtmäßig.

Auch die mit diesem Verbot verfügte Einschränkung der Versammlungsteilnehmer ist geringfügig. Abgesehen davon konnte die Beklagte die beanstandete Regelung zur Abwehr der Gefahr der Begehung von Straftaten nach den §§ 22 und 23 KunstUrhG i.V.m. § 33 KunstUrhG (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 19.06.2013 Nr. 11 LA 1/13) treffen. Rechte wie linke Extremisten sind dazu übergegangen, Fotografien der jeweiligen Gegner € gegebenenfalls unterlegt mit Name und Adresse € in Internetbeiträgen zu veröffentlichen (sog. Outingaktionen € vgl. Ullrich, €Typische Rechtsfragen bei Demonstration und Gegendemonstration/Gegenaktionen€, Nr. III. Vermummung und wechselseitiges Fotografieren, DVBl 2012, 666). Es ist grundsätzlich nicht erlaubt, Fotografien von Dritten ohne deren Einwilligung zu fertigen (Ullrich, a.a.O., m.w.N.). Die Sicherheitsbehörden sind im Rahmen der Gefahrenabwehr befugt, die rechtswidrige Anfertigung solcher Fotografien zu verhindern (Ullrich, a.a.O.). § 23 KunstUrhG erlaubt demgegenüber nur das Fotografieren einer Demonstration, nicht aber das gezielte Aufnehmen einzelner Teilnehmer (Ulrich, a.a.O., m.w.N.).

Es ist auch nicht Sache der Versammlungsteilnehmer, sondern der Polizei, Straftaten Dritter zu dokumentieren. Die in der Klagebegründung aufgeführten Interessen sind versammlungsrechtlich nicht geschützt.

13.

Nach alledem war die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides der Beklagten, wie tenoriert, festzustellen. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

14.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Grundsätzlich hat der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). So liegt der Fall hier. Wesentlicher Teil des angegriffenen Bescheides der Beklagten ist das in Nr. 1 ausgesprochene Versammlungsverbot. Dieses hat sich als insgesamt rechtswidrig erwiesen. Gleiches gilt für die deutlich überwiegende Mehrzahl der angegriffenen Beschränkungen, die für den Fall der Suspendierung des Verbots hilfsweise ausgesprochen wurden. Der Kläger ist nur zu einem recht geringen Teil unterlegen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG. Der Kammer erscheint vorliegend der Regelstreitwert angemessen (vgl. auch BayVGH, Be. v. 11.12.2013 Nrn. 10 C 13.829, 10 C 13.904 und 10 C 13.897).






VG Würzburg:
Urteil v. 19.12.2013
Az: W 5 K 13.265


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/3aff3e2d32a1/VG-Wuerzburg_Urteil_vom_19-Dezember-2013_Az_W-5-K-13265




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