Landgericht Hamburg:
Beschluss vom 9. August 2016
Aktenzeichen: 406 HKO 120/16

(LG Hamburg: Beschluss v. 09.08.2016, Az.: 406 HKO 120/16)

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung

untersagt,

Nutzern gegenüber innerhalb eines Angebotes von Telemedien personenbezogene Daten zu erheben und/oder erheben zu lassen, ohne gleichzeitig die gemäß § 13 TMG notwendigen Informationen vollständig zur Verfügung zu stellen und/oder stellen zu lassen, nämlich nicht über die Verwendung von G. A. aufzuklären, wie geschehen in Anlage AS 4.

2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragstellerin zu 20 % und der Antragsgegnerin zu 80 % zur Last.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 51 Abs. 4 GKG).






LG Hamburg:
Beschluss v. 09.08.2016
Az: 406 HKO 120/16


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/3b03a5b23477/LG-Hamburg_Beschluss_vom_9-August-2016_Az_406-HKO-120-16




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share