Bundesgerichtshof:
Urteil vom 20. Januar 2011
Aktenzeichen: I ZR 20/09
(BGH: Urteil v. 20.01.2011, Az.: I ZR 20/09)
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. November 2008 - 29 U 5319/07 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht den Hilfsantrag zu II auf Verurteilung zur Einwilligung in die vom Berufungsgericht formulierte Änderung des Übersetzungsvertrages, den Auskunftsantrag zu III 3 und 4 und den Zahlungsantrag zu IV 1 und 2 abgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts München I vom 25. Oktober 2007 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, II. in die Abänderung des § 6 des zwischen den Parteien bestehenden Übersetzungsvertrages zu dem Werk Drop City von T.C. Boyle vom 21. Februar/7. März 2002 mit folgender Fassung einzuwilligen:
1. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit incl. Korrekturarbeiten und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 4 ein Honorar von 18,50 € pro Manuskriptnormseite (30 Zeilen à 60 Anschläge), die wie folgt fällig werden: im Zuge der Ablieferung.
2. Übersteigt die Anzahl der verkauften und bezahlten Vervielfältigungsstücke 5.000 Exemplare, erhält der Übersetzer zusätzlich ein Honorar in Höhe von 0,8% vom Nettoladenverkaufspreis (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) des verkauften Buches, fällig per 31.12. innerhalb der ersten drei Monate des darauffolgenden Jahres.
3. Exemplare, die entsprechend den Liefer- und Zahlungsbedingungen des Verlages vom Buchhandel zurückgesandt und vom Verlag rückvergütet werden, sind von der Honorierung ausgenommen. Auf Remittenden geleistete Honorarzahlungen sind verrechenbar.
4. An den Erlösen aus Nutzungen durch den Verlag, die nicht oder nicht mehr der Buchpreisbindung unterliegen, ist der Übersetzer mit einem Fünftel des Autorenanteils beteiligt; der Erlösanteil, den der Übersetzer erhält, darf nicht höher sein, als der Erlösanteil, der dem Verlag verbleibt; soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird, ist die Beteiligung des Übersetzers entsprechend geringer; fällig per 31.12. innerhalb der ersten drei Monate eines Jahres.
5. An den Erlösen aus der Einräumung oder Übertragung von Rechten auf Dritte - insbesondere Taschenbuch- und Buchgemeinschaftslizenzen - ist der Übersetzer mit einem Fünftel des Autorenanteils beteiligt; der Erlösanteil, den der Übersetzer erhält, darf nicht höher sein, als der Erlösanteil, der dem Verlag verbleibt; soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird, ist die Beteiligung des Übersetzers entsprechend geringer; fällig per 31.12. innerhalb der ersten drei Monate eines Jahres.
III. dem Kläger über die zum 13. März 2007 gegebenen Auskünfte hinaus Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, 1. welche nicht oder nicht mehr der Buchpreisbindung unterliegenden Nutzungen der Beklagte vorgenommen hat, nach Ausgaben getrennt unter Angabe der jeweiligen Auflage und jeweiligen Auflagenhöhe und der Zahl der verkauften Exemplare, welche Erlöse sie dabei erzielt hat und wie hoch der Autorenanteil an diesen Erlösen war, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren;
2. welche Nebenrechte und/oder Lizenzen der Beklagte wann, wem und zu welchen im Einzelnen aufgeschlüsselten Bedingungen eingeräumt hat, welche Erlöse er dabei erzielt hat und wie hoch der Autorenanteil an diesen Erlösen war, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren;
3. welche Rechte der Beklagte wann, an wen und zu welchen im Einzelnen aufgeschlüsselten Bedingungen ganz auf Dritte übertragen hat, welche Erlöse er dabei erzielt hat und wie hoch der Autorenanteil an diesen Erlösen war, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren;
IV. an den Kläger 13.073,04 € brutto zu zahlen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der Kläger ist Übersetzer; der Beklagte ist eine Verlagsgesellschaft. Die Parteien schlossen am 21. Februar/7. März 2002 einen Vertrag, mit dem sich der Kläger zur Übersetzung des Romans "Drop City" des Autors T.C. Boyle verpflichtete. In dem Vertrag ist unter anderem bestimmt:
§ 4 Rechteeinräumung 1. Soweit in der Person des Übersetzers in Ausübung der Übersetzung Urheberrechte oder ähnliche Schutzrechte entstehen, überträgt er dem Verlag räumlich unbeschränkt für die Dauer des der Übersetzung zugrundeliegenden Lizenzvertrages das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der Übersetzung für alle Ausgaben und Auflagen ohne Stückzahlbegrenzung.
2. Der Übersetzer räumt dem Verlag außerdem folgende ausschließliche Nebenrechte ein: [...]
3. Darüber hinaus räumt der Übersetzer dem Verlag weiter folgende ausschließliche Nutzungsrechte ein: [...]
4. Der Übersetzer räumt dem Verlag schließlich folgende ausschließliche Nebenrechte ein: [...]
5. Der Verlag ist berechtigt, alle ihm hiernach zustehenden Rechte auf Dritte zu übertragen oder Dritten Nutzungsrechte an diesen Rechten einzuräumen. [...]
§ 6 Honorar 1. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit incl. Korrekturarbeiten und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 4 ein Honorar von 18,50 € pro Manuskriptnormseite (30 Zeilen à 60 Anschläge), die wie folgt fällig werden: im Zuge der Ablieferung.
2. Übersteigt die Anzahl der verkauften und bezahlten Bücher 20.000 Expl., erhält der Übersetzer zusätzlich ein Honorar in Höhe von 1%, bei Sonderausgaben 0,5% vom Nettoverlagserlös, fällig per 31.12. innerhalb der ersten drei Monate des darauffolgenden Jahres.
3. Exemplare, die entsprechend den Liefer- und Zahlungsbedingungen des Verlages vom Buchhandel zurückgesandt und vom Verlag rückvergütet werden, sind von der Honorierung ausgenommen. Auf Remittenden geleistete Honorarzahlungen sind verrechenbar.
4. An den Erlösen aus der Vergabe von Nebenrechten gemäß § 4 erhält der Übersetzer 5% vom Nettoverlagsanteil, fällig sh. Absatz 2.
Der Kläger ist der Ansicht, die vereinbarte Vergütung sei nicht angemessen. Er verlangt von dem Beklagten die Einwilligung in die Änderung des Vertrages, durch die ihm die angemessene Vergütung gewährt wird.
Der Kläger hat zuletzt im Wege der Stufenklage beantragt, den Beklagten zu verurteilen II. in die Abänderung des § 6 des zwischen den Parteien bestehenden Übersetzungsvertrages zu dem Werk Drop City von T.C. Boyle vom 21. Februar/7. März 2002 mit folgender Fassung einzuwilligen:
6.1. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 4 als Gegenleistung ein Grundhonorar von 32 € pro Manuskriptnormseite (30 Zeilen à 60 Anschläge), fällig bei Ablieferung.
6.2. Der Übersetzer erhält zusätzlich zum Normseitenhonorar in Ziffer 6.1 eine Absatzvergütung bezogen auf den jeweiligen Nettoladenverkaufspreis (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar einer eigenen Ausgabe der Verlagsgruppe des Beklagten in Höhe von - bis einschließlich des 20.000. Exemplars 2% bei Hardcover-Ausgaben und 1% bei Taschenbuchausgaben;
- ab dem 20.001. Exemplar 2,4% bei Hardcover-Ausgaben und 1,2% bei Taschenbuchausgaben;
- ab dem 40.001. Exemplar 2,8% bei Hardcover-Ausgaben und 1,4% bei Taschenbuchausgaben;
- ab dem 100.001. Exemplar 3,2% bei Hardcover-Ausgaben und 1,6% bei Taschenbuchausgaben.
6.3. Für Verlagsausgaben oder Nutzungen durch die Verlagsgruppe des Beklagten, die nicht oder nicht mehr der Preisbindung unterliegen, ist eine absatzbezogene Vergütung zu vereinbaren, die dem Übersetzer eine Beteiligung am effektiven Endverkaufspreis sichert, die der für preisgebundene Ausgaben mindestens entspricht. Hierbei sind gegebenenfalls auch abweichende Herstellungskosten und der Verlagsabgabepreis zu berücksichtigen.
6.4. Von sämtlichen Nettoerlösen, die beim Verlag insgesamt durch Einräumung von Nebenrechten und/oder Lizenzen am Werk eingehen, erhält der Übersetzer 25%.
6.5. Bei einer Übertragung der Nutzungsrechte nach § 34 UrhG erhält der Übersetzer 50% des Nettoerlöses des Verlages. Der Verlag verpflichtet sich, den Käufer zur Einhaltung der Bedingungen dieses Vertrages zu verpflichten.
6.6. Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen jährlich zum 31.12. eines Kalenderjahres innerhalb der auf diese Stichtage folgenden drei Monate. Bei Nebenrechtsverwertungen oder Lizenzvergaben mit im Einzelfall höheren Erlösen als 2.000 € erhält der Übersetzer eine entsprechende Akontozahlung, fällig zwei Wochen nach Geldeingang beim Verlag.
6.7. Ist der Übersetzer umsatzsteuerpflichtig, zahlt der Verlag die auf die Honorarbeiträge jeweils entfallende Umsatzsteuer zusätzlich.
6.8. Der Verlag ist verpflichtet, einem vom Übersetzer beauftragten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchsachverständigen zur Überprüfung der Honorarabrechnung Einsicht in die Bücher und alle Abrechnungsunterlagen zu gewähren. Die hierdurch anfallenden Kosten trägt der Verlag, wenn sich die Abrechnung als fehlerhaft erweist.
Hilfsweise:
zur Anpassung in die Abänderung des § 6 des unter I. genannten Übersetzervertrages dahingehend einzuwilligen, dass dem Kläger jeweils eine vom Gericht im Wege der freien Schätzung festzusetzende, den Umfang der Rechtseinräumungen berücksichtigende, angemessene Vergütung für die Übertragung der Urhebernutzungsrechte und die Erlaubnis zur Werknutzung an seiner Übersetzung gewährt wird, die insgesamt über das Honorar des genannten Übersetzervertrages hinausgeht, wobei das Gericht gebeten wird, die Änderung des Vertrages entsprechend zu formulieren.
III. ihm über die zum 13. März 2007 gegebenen Auskünfte hinaus 1. Auskunft darüber zu erteilen, welche Ausgaben von dem unter II. genannten Werk in seiner Übersetzung bei dem Beklagten erschienen sind und wie viele Exemplare verkauft wurden, getrennt nach Ländern, Kalenderjahren, Ausgaben, der jeweiligen Auflage, Auflagenhöhe und des Nettoladenpreises, 2. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, welche nicht oder nicht mehr der Preisbindung unterliegenden Nutzungen der Beklagte vorgenommen hat und wie viele Exemplare verkauft wurden, nach Kalenderjahren und Ausgaben getrennt unter Angabe der jeweiligen Auflage und jeweiligen Auflagenhöhe sowie des Nettoladenpreises, 3. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, welche Nebenrechte und/oder Lizenzen der Beklagte wann, wem und zu welchen im Einzelnen aufgeschlüsselten Bedingungen eingeräumt hat, welche Erlöse sie dabei insgesamt erzielt hat und wie hoch der Autorenanteil an diesen Erlösen war und welche geldwerten Vorteile sie neben den Lizenzerlösen aus der Beteiligung am Deutschen Taschenbuch Verlag (dtv) erzielte, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren, 4. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, welche Rechte der Beklagte wann, an wen und zu welchen im Einzelnen aufgeschlüsselten Bedingungen ganz auf Dritte übertragen hat und welche Erlöse er dabei erzielt hat, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren.
IV. 1. an ihn 50.132,11 € netto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 34.035,78 € seit dem 01.01.2006 bis zur Klageerhebung und aus 36.215,78 € ab Klageerhebung und aus 50.132,11 € ab dem 28.02.2007 zu bezahlen;
2. den sich aus der Abänderung und dem Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ergebenden weiteren Betrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit den durch die Abänderung sich ergebenden Zahlungszeiträumen an den Kläger zu bezahlen (2. Stufe der Stufenklage).
Das Landgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage dem Hilfsantrag auf gerichtliche Abänderung des Übersetzungsvertrages und dem Zahlungsantrag teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der Parteien hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen (OLG München, ZUM 2009, 300). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Klageanträge weiter.
Gründe
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch aus § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG auf Abänderung der vertraglichen Vergütungsregelung sei weder nach dem Hauptantrag zu II noch nach dem Hilfsantrag zu II begründet. Daraus folge zugleich die Unbegründetheit der mit dem Antrag zu IV erhobenen Zahlungsansprüche. Auch der mit dem Antrag zu III verfolgte Auskunftsanspruch sei nicht gegeben. Hierzu hat es ausgeführt:
Es bestehe kein Änderungsanspruch des Klägers nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG, da die in § 6 des Vertrags getroffene Vergütungsregelung nicht unangemessen sei. Da es keine gemeinsame Vergütungsregel gebe, sei eine Vergütung nach § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspreche, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten sei.
Nach diesen Maßstäben sei grundsätzlich eine Absatzvergütung mit einer ansteigenden Vergütungsstaffel bei einem Basissatz von 2% des Nettoladenverkaufspreises bei Hardcover-Ausgaben und 1% des Nettoladenverkaufspreises bei Taschenbuchausgaben - mindestens jedoch 14,32 € je Normseite - sowie eine hälftige Beteiligung an den Erlösen aus der Verwertung von Nebenrechten an der Übersetzung bei einer Anrechnung des Normseitenhonorars auf die Absatz- und die Nebenrechtsbeteiligung angemessen.
Die vereinbarte Vergütungsregelung weiche hiervon zwar in mehrfacher Hinsicht ab. Das Normseitenhonorar sei mit 18,50 € pro Normseite höher und nicht auf die Absatzbeteiligung anzurechnen. Das Absatzhonorar falle dagegen erst ab dem Verkauf von 20.000 Exemplaren an, sei mit 1% (bei Sonderausgaben mit 0,5%) niedriger und steige nicht mit den Absatzzahlen an. Eine Nebenrechtsvergütung sei nur in Höhe von 5% des Nettoverlagsanteils vorgesehen. Insgesamt sei die vereinbarte Vergütungsregelung gleichwohl angemessen.
Der Kläger könne auch keine Ergänzung des Übersetzungsvertrages um Regelungen einen Wegfall der Buchpreisbindung (Hauptantrag zu II zu § 6.3 des Vertrages) und eine Übertragung von Nutzungsrechten (Hauptantrag zu II zu § 6.5 des Vertrages) beanspruchen. Für die vom Kläger erstrebte Vertragsergänzung um eine Regelung zu Akontozahlungen auf Nebenrechtserlöse (Hauptantrag zu II zu § 6.6 des Vertrages) und einen Wirtschaftsprüfervorbehalt (Hauptantrag zu II zu § 6.8 des Vertrages) fehle es an einer Rechtsgrundlage.
B. Die Revision des Klägers hat teilweise Erfolg. Der Kläger kann von dem Beklagten entsprechend dem Hilfsantrag zu II die Einwilligung in eine Vertragsänderung verlangen, die zu einer angemessenen Vergütung in Form einer Absatzvergütung und einer Beteiligung an den Erlösen aus der Vergabe von Rechten an Dritte führt (dazu B II). Auf den Hilfsantrag zu II ist der Vertrag auch in weiteren Punkten anzupassen (dazu B III). Der Antrag auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung zu III 2 bis 4 (dazu B IV) und der Zahlungsantrag zu IV 1 und 2 (dazu B V) können mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht abgewiesen werden.
I. Der Hilfsantrag zu II ist hinreichend bestimmt und damit zulässig. Zwar verlangt § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grundsätzlich eine Bezifferung des Klageantrags. Beansprucht aber ein Urheber - wie hier - die Änderung einer Vereinbarung über den Betrag einer Urhebervergütung, durch die ihm die angemessene Vergütung gewährt wird, ist es zulässig, von einer Bezifferung abzusehen, weil ein solcher Klageantrag auf eine Abänderung des Vertrages nach richterlichem Ermessen entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO abzielt. In diesem Fall reicht es aus, die Grundlagen für die Ermessensausübung und eine Größenordnung des Anspruchs anzugeben (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 Rn. 13 - Talking to Addison, mwN). Der Kläger hat die Grundlagen für eine Ermessensausübung vorgetragen und mit dem Hauptantrag zu II eine Größenordnung seiner Vorstellung genannt.
II. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann der Kläger von dem Beklagten nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG die Einwilligung in die Änderung des Übersetzungsvertrages beanspruchen. Nach dieser Bestimmung kann der Urheber von seinem Vertragspartner, soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber eine angemessene Vergütung gewährt wird.
1. Die in ihrer derzeit geltenden Fassung am 1. Juli 2002 in Kraft getretene Bestimmung des § 32 UrhG ist auf den am 21. Februar/7. März 2002 geschlossenen Übersetzungsvertrag anzuwenden. Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG ist sie auch auf Verträge anwendbar, die in der Zeit vom 1. Juni 2001 bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, sofern - wie hier - von dem eingeräumten Recht nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.
Hat der Vertragspartner nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG in die Änderung des Vertrages einzuwilligen, kann der Urheber die angemessene Vergütung auf der Grundlage des geänderten Vertrages auch für Nutzungen verlangen, die vor Inkrafttreten der Bestimmung am 1. Juli 2002 gezogen worden sind. Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG ist § 32 UrhG anwendbar nicht "soweit", sondern "sofern" von dem eingeräumten Recht nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird (BGHZ 182, 337 Rn. 16 - Talking to Addison, mwN).
2. Die Übersetzungen des Klägers stellen, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, persönliche geistige Schöpfungen dar, die nach § 2 Abs. 2, § 3 Satz 1 UrhG Urheberrechtsschutz genießen (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1999 - I ZR 57/97, GRUR 2000, 144 f. - ComicÜbersetzungen II, mwN).
3. Die von den Parteien vereinbarte Vergütung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht angemessen.
a) Unter welchen Voraussetzungen eine Vergütung angemessen ist, ist in § 32 Abs. 2 UrhG bestimmt. Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG ist eine nach gemeinsamen Vergütungsregeln (§ 36 UrhG) ermittelte Vergütung angemessen. Gibt es - wie im Streitfall - keine solche von Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern aufgestellten gemeinsamen Vergütungsregeln, ist eine Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist (§ 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG).
b) Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden, welche Vergütung danach für Übersetzer von belletristischen Werken (BGHZ 182, 337 - Talking to Addison) und von Sachbüchern (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 230/06, ZUM-RD 2010, 16) angemessen ist. Er ist dabei von dem Grundsatz ausgegangen, dass eine Vergütung regelmäßig nur dann angemessen ist, wenn sie den Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen beteiligt. Nutzt ein Verwerter das Werk fortlaufend durch den Vertrieb von Vervielfältigungsstücken, entspricht es dem Beteiligungsgrundsatz am ehesten, die Vergütung des Urhebers an die Zahl und den Preis der verkauften Exemplare zu binden, da die Leistung des Urhebers durch den Verkauf eines jeden einzelnen Exemplars wirtschaftlich genutzt wird. Erzielt ein Verwerter dadurch Erlöse, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des Werkes einräumt, gebietet es das Prinzip der Teilhabe des Urhebers an den Nutzungen seines Werkes, dem Urheber auch einen Anteil an diesen Erlösen zu gewähren. Zur näheren Bestimmung der danach angemessenen Vergütung von Übersetzern hat der Senat die "Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren belletristischer Werke in deutscher Sprache" als Orientierungshilfe herangezogen.
Der Senat hat entschieden, dass Übersetzer von belletristischen Werken und von Sachbüchern danach als angemessene Vergütung grundsätzlich eine Absatzvergütung in Höhe von 2% des Nettoladenverkaufspreises bei Hardcover-Ausgaben und in Höhe von 1% des Nettoladenverkaufspreises bei Taschenbuchausgaben beanspruchen können, die dann, wenn Übersetzern ein für sich genommen übliches und angemessenes Seitenhonorar als Garantiehonorar erhalten und keine besonderen Umstände vorliegen, für Hardcover-Ausgaben auf 0,8% des Nettoladenverkaufspreises und für Taschenbuchausgaben auf 0,4% des Nettoladenverkaufspreises herabzusetzen und jeweils ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen ist (BGHZ 182, 337 Rn. 36 - Talking to Addison; BGH, ZUM-RD 2010, 16 Rn. 36). Daran hält der Senat - wie er in der ebenfalls heute verkündeten Entscheidung "Destructive Emotions" näher ausgeführt hat (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 19/09 Rn. 20 bis 31) - auch unter Berücksichtigung der dagegen vorgebrachten Einwände fest.
Der Senat hat weiterhin bereits entschieden, dass den Übersetzern darüber hinaus als angemessene Vergütung grundsätzlich die Hälfte des Nettoerlöses zusteht, den der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt. Dabei ist unter Nettoerlös der Betrag zu verstehen, der nach Abzug der Vergütungen weiterer Rechtsinhaber verbleibt und auf die Verwertung der Übersetzung entfällt. Gegen diese Beurteilung sind Bedenken erhoben worden, die es angebracht erscheinen lassen, die Beteiligung des Übersetzers an solchen Erlösen genauer zu bestimmen und sie zu diesem Zweck auf andere Weise zu berechnen. Der Senat hat in der heute verkündeten Entscheidung "Destructive Emotions" im einzelnen ausgeführt (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 19/09 Rn. 32 bis 43), dass die angemessene Beteiligung des Übersetzers an Erlösen, die der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt oder überträgt, danach grundsätzlich ein Fünftel der Beteiligung des Autors des fremdsprachigen Werkes beträgt. Der Erlösanteil, den der Übersetzer erhält, darf allerdings den Erlösanteil, der dem Verlag verbleibt, nicht übersteigen. Soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird, ist die Beteiligung des Übersetzers entsprechend zu verringern.
c) Nach diesen Maßstäben ist die vereinbarte Vergütung keine angemessene Vergütung.
aa) Der Kläger kann für die Einräumung der räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzungsrechte an seinen Übersetzungen des Romans als angemessene Vergütung grundsätzlich eine Absatzvergütung in Höhe von 0,8% des Nettoladenverkaufspreises bei Hardcover-Ausgaben und in Höhe von 0,4% des Nettoladenverkaufspreises bei Taschenbuchausgaben beanspruchen, die jeweils ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen ist, soweit das ihm als Garantiehonorar vereinbarte Seitenhonorar von 18,50 € pro Normseite für sich genommen üblich und angemessen ist und auch sonst keine besonderen Umstände für eine Erhöhung oder Verringerung der Vergütungssätze vorliegen. Darüber hinaus steht ihm als angemessene Vergütung grundsätzlich eine Beteiligung an sämtlichen Erlösen aus der Vergabe von Rechten an Dritte in Höhe von einem Fünftel des Autorenanteils zu.
bb) Nach § 6 Nr. 2 des Vertrags erhält der Kläger ab dem 12.000sten Exemplar ein zusätzliches Honorar von 1% (bei Sonderausgaben 0,5%) vom Nettoverlagserlös. Die Revision macht zutreffend geltend, dass 1% des Nettoverlagserlöses nach dem vom Berufungsgericht übergangenen und vom Beklagten nicht bestrittenen Vorbringen des Klägers nach Abzug des Buchhandelsrabatts etwa 0,5% des Nettoladenverkaufspreises entspricht. Zwischen den Parteien ist ferner unstreitig, dass der Beklagte ein reiner Hardcover-Verlag ist und die Regelung daher allein eine Eigenverwertung des Werkes durch den Beklagten als Hardcover-Ausgabe erfasst. Der vereinbarte Vergütungssatz liegt damit erheblich unter dem angemessenen Vergütungssatz von 0,8% des Nettoladenverkaufspreises für Hardcover-Ausgaben. Zudem ist die vereinbarte Vergütung erst ab dem 15.000sten und nicht bereits ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen. Nach § 6 Nr. 4 des Vertrags ist der Kläger lediglich an den Erlösen aus der Vergabe von Taschenbuch- und Buchgemeinschaftslizenzen zu beteiligen. Der Beteiligungssatz beträgt zudem nur 5% vom Nettoverlagsanteil. Auch diese Beteiligung ist erheblich geringer als die angemessene Beteiligung an sämtlichen Nebenrechtserlösen in Höhe von einem Fünftel des Autorenanteils. Die angemessene Beteiligung beträgt im Streitfall - auch für Taschenbuch- und Buchclublizenzen - 12% (Autorenanteil 60%).
cc) Es kann nicht angenommen werden, das als Garantiehonorar vereinbarte Seitenhonorar von 18,50 € pro Normseite überschreite den Rahmen des für die Tätigkeit des Klägers üblichen und angemessenen Seitenhonorars, so dass eine Verringerung der normalerweise angemessenen Absatzvergütung oder Nebenrechtserlösbeteiligung gerechtfertigt wäre. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Höhe des Normseitenhonorars von 18,50 € benachteilige den Kläger nicht unangemessen; es hat demnach nicht festgestellt, dass das vereinbarte Seitenhonorar über dem für die Tätigkeit des Klägers üblichen und angemessenen Seitenhonorar liegt.
Die Revisionserwiderung rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Beklagten übergangen, aus dem sich ergebe, dass das vereinbarte Nettoseitenhonorar von 18,50 € erheblich über dem im Zeitpunkt des Abschlusses des Übersetzungsvertrags am 21. Februar/7. März 2002 für die Tätigkeit des Klägers üblichen und angemessenen Seitenhonorar gelegen habe. Der Beklagte habe dargelegt, dass der Schwierigkeitsgrad der Übersetzung allenfalls als durchschnittlich zu bezeichnen sei. Von den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gültigen Mittelstandsempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft literarischer Übersetzerinnen und Übersetzer in der IG Medien und im VDÜ werde für Übersetzungen mit durchschnittlichen Anforderungen eine Normseitenvergütung von umgerechnet 16,87 € empfohlen und gemäß den Erläuterungen ausdrücklich als angemessen und üblich bezeichnet. Nach dem vom Beklagten vorgelegten Gutachten von Prof. Dr. H. vom 15. Oktober 2003 hätten pauschale Vergütungen für Übersetzungen aus dem Englischen seinerzeit bei 15,50 € pro Normseite gelegen. Die vom Beklagten weiter vorgelegte Honorarumfrage des Verbandes deutscher Übersetzer (VdÜ) sei aufgrund der sogenannten "Knüllkarten", die zwischen Januar 2002 und November 2004 eingesandt worden seien, zu dem Ergebnis gekommen, dass für Übersetzungen aus dem Englischen durchschnittlich 16,90 € und für mittelschwere Übersetzungen 17,90 € gezahlt worden seien.
Selbst wenn der Schwierigkeitsgrad der Übersetzung im Streitfall lediglich durchschnittlich gewesen sein sollte, könnte die vereinbarte Normseitenvergütung von 18,50 € nach den vom Beklagten herangezogenen Empfehlungen, Gutachten und Umfragen, die hierfür Normseitenvergütungen von 15,50 € bis 17,90 € nennen, zwar möglicherweise als überdurchschnittlich, nicht aber als unangemessen hoch angesehen werden.
dd) Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass andere besondere Umstände vorliegen, die eine niedrigere als die normalerweise angemessene Absatzvergütung rechtfertigen könnten. Das Berufungsgericht hat solche Umstände nicht festgestellt.
Die Revisionserwiderung macht vergeblich geltend, es sei zu berücksichtigen, dass die wirtschaftliche Situation für den Beklagten wie für fast alle Buchverlage in Deutschland schwierig sei. Der Beklagte sei nicht nur auf eine Mischkalkulation hinsichtlich der gewinnbringenden und der verlustreichen Titel, sondern als Hardcover-Verlag auch auf eine Mischkalkulation hinsichtlich der jeweiligen Verwertungsformen des jeweiligen Einzeltitels angewiesen. Das vom Kläger übersetzte Buch habe - erwartungsgemäß - nicht zu den 20% der Neuerscheinungen gezählt, die Gewinne brachten, sondern zur großen Mehrheit von 80% der Neuerscheinungen, die Verluste verursachten. Zudem sei eine hohe Lizenzgarantie für den Autor, die mit einer Hardcover-Ausgabe allein nicht erwirtschaftet werden könne, durch einen möglichst lukrativen Verkauf der Lizenzrechte abgefedert worden. Die Vereinbarung eines höheren Vergütungssatzes als 0,5% des Nettoladenverkaufspreises sei daher unternehmerisch nicht zu verantworten gewesen.
Die nach Darstellung des Beklagten schwierige wirtschaftliche Situation der Buchverlage in Deutschland und die Notwendigkeit von Mischkalkulationen betrifft nicht einen besonderen Umstand des vorliegenden Falles, sondern die allgemeine Situation der Verlage, die der Senat bereits bei der Bemessung der normalerweise angemessenen Absatzvergütung und Erlösbeteiligung berücksichtigt hat und die deshalb nicht zu einer weiteren Verringerung dieser Vergütung führen kann. Im Übrigen können sich besondere Umstände auf die Bemessung der angemessenen Vergütung unmittelbar nur insoweit auswirken, als sie die Dauer oder den Umfang der Verwertung des Werkes beeinflussen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 19/09 Rn. 29). Die von der Revisionserwiderung genannten Umstände erfüllen diese Voraussetzung nicht.
III. Auf den Hilfsantrag zu II ist der Vertrag auch in weiteren Punkten anzupassen.
1. Soweit das Berufungsgericht eine Vertragsanpassung hinsichtlich der vom Kläger begehrten Regelungen zu Akontozahlungen auf Nebenrechtserlöse (Hauptantrag II zu § 6 Nr. 6 des Vertrages) und einem Wirtschaftsprüfervorbehalt (Hauptantrag zu II zu § 6 Nr. 8 des Vertrages) abgelehnt hat, ist allerdings kein Rechtsfehler zu erkennen. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Gerichte im Falle der Unangemessenheit einer Vergütungsvereinbarung den Vertrag nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG allein hinsichtlich der Höhe der Vergütung und nicht etwa in allen Gesichtspunkten anzupassen haben.
2. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger könne nicht die Einwilligung in eine Regelung für einen Wegfall der Buchpreisbindung verlangen (Hauptantrag zu II zu § 6 Nr. 3 des Vertrages). Dabei hat das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt, dass die vom Kläger erstrebte Regelung nicht nur den (theoretischen) Fall eines (künftigen) Wegfalls der Buchpreisbindung erfasst, sondern für sämtliche Nutzungen des übersetzen Werkes durch den Beklagten selbst gelten soll, die nicht der Preisbindung unterliegen. Die Revision macht mit Recht geltend, dass die im Rahmen des Hilfsantrags vorgenommene Vertragsänderung sich auf sämtliche eingeräumten Rechte beziehen und daher etwa den Fall erfassen muss, dass der Verlag ein Hörbuch herausgibt. Auch für eine solche Eigenverwertung des übersetzten Werkes durch den Verlag ist dem Übersetzer nach dem Grundsatz, dass der Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen zu beteiligen ist, eine absatzbezogene Vergütung zu zahlen. Als Vergütungssatz erscheint - wie bei der Verwertung von Nebenrechten durch Dritte - grundsätzlich eine Beteiligung des Übersetzers in Höhe von einem Fünftel der Beteiligung des Autors angemessen. Auch hier gilt, dass der Erlösanteil, den der Übersetzer erhält, nicht höher sein darf, als der Erlösanteil, der dem Verlag verbleibt, und dass die Beteiligung des Übersetzers entsprechend herabzusetzen ist, soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird.
3. Das Berufungsgericht hat weiter gemeint, der Kläger habe keinen Anspruch auf Einwilligung in eine Regelung, die ihn an den Erlösen des Beklagten aus einer Übertragung von Nutzungsrechten auf Dritte beteiligt (Hauptantrag zu II zu § 6 Nr. 5 des Vertrages). Zur Begründung hat es sich auf das Urteil des Landgerichts bezogen. Dieses hat angenommen, eine Beteiligung des Klägers an solchen Erlösen sei nicht gerechtfertigt, weil eine Übertragung von Nutzungsrechten keine Intensivierung der Nutzung bedeute und zudem nach § 34 Abs. 1 UrhG der Zustimmung des Urhebers bedürfe, so dass die Interessen des Urhebers ausreichend gewahrt seien. Das überzeugt nicht. Der Kläger hat seine Zustimmung zu einer Übertragung von Nutzungsrechten bereits in § 4 Nr. 5 des Vertrages erteilt. Aufgrund einer Übertragung der Nutzungsrechte auf Dritte wird seine Übersetzung nicht weniger intensiv genutzt als aufgrund einer Einräumung der Nutzungsrechte an Dritte. Auch insoweit ist es daher angemessen, dem Übersetzer eine Beteiligung in Höhe von einem Fünftel der Beteiligung des Autors an den Erlösen zu gewähren, die allerdings den Erlösanteil nicht übersteigen darf, der dem Verlag verbleibt, und herabzusetzen ist, soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird.
IV. Die Revision gegen die Abweisung des Antrags zu III auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung ist teilweise begründet.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe über die Verkaufszahlen zur Berechnung seines Vergütungsanspruchs nach § 6 Nr. 2 und 4 des Vertrags (Anträge zu III 1 und 5) bereits Auskunft erhalten. Gegen diese Beurteilung hat die Revision keine Rügen erhoben.
2. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, soweit das Auskunftsbegehren die beantragte Vertragsänderung zur Voraussetzung habe (Anträge zu III 2 bis 4), sei es wegen Fehlens eines Änderungsanspruchs nicht begründet. Da der Kläger entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Einwilligung des Beklagten in die beantragte Vertragsänderung verlangen kann (vgl. unter B II 3 c und III 2 und 3), kann er, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, dem entsprechend auch Auskunftserteilung und Rechnungslegung verlangen.
V. Die Revision gegen die Abweisung des Zahlungsantrags zu IV 1 und 2 ist begründet. Das Berufungsgericht hat den Zahlungsanspruch als unbegründet angesehen, weil kein Anspruch auf Abänderung der in § 6 des Vertrags vereinbarten Vergütungsregelung bestehe. Mit dieser Begründung kann der Zahlungsantrag nicht abgewiesen werden, da der Kläger entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - wie dargelegt - einen Anspruch auf Abänderung dieser Vergütungsregelung hat.
C. Das Berufungsurteil ist danach auf die Revision des Klägers unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufzuheben, soweit das Berufungsgericht den Hilfsantrag zu II auf Verurteilung zur Einwilligung in eine vom Gericht formulierte Änderung des Übersetzungsvertrages, den Auskunftsantrag zu III 2 bis 4 und den Zahlungsantrag zu IV 1 und 2 abgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung kann der Senat in der Sache selbst entscheiden, da keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Davon ausgenommen ist lediglich die Entscheidung über den Zahlungsantrag zu IV 2 (2. Stufe der Stufenklage).
I. Da die vereinbarte Vergütung im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG nicht angemessen ist, kann der Kläger vom Beklagten verlangen, in eine Änderung der Verträge einzuwilligen, die zu einer angemessenen Vergütung des Klägers führt.
Danach kann der Kläger beanspruchen, dass der Beklagte in die Abänderung von § 6 des Übersetzungsvertrages einwilligt, durch die ihm ab dem 5.000sten Exemplar zusätzlich ein Honorar in Höhe von 0,8% des Nettoladenverkaufspreises eines jeden verkauften Buches (§ 6 Nr. 2 des Vertrages) und eine Beteiligung in Höhe von einem Fünftel des Autorenanteils an den Erlösen gewährt wird, die der Verlag aus einer Eigenverwertung des Werkes, die nicht der Buchpreisbindung unterliegt (§ 6 Nr. 3 des Vertrages) sowie aus der Einräumung (§ 6 Nr. 4 des Vertrages) und Übertragung (§ 6 Nr. 5 des Vertrages) von Nutzungsrechten an Dritte erzielt.
Es kann nicht angenommen werden, dass das vereinbarte Normseitenhonorar von 18,50 € unterhalb des für die Tätigkeit des Klägers üblichen und angemessenen Normseitenhonorars liegt und daher eine Erhöhung der Absatzvergütung oder Erlösbeteiligung veranlasst ist. Es sind auch keine anderen besonderen Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die eine Erhöhung der normalerweise angemessenen Vergütung geboten erscheinen lassen.
Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass das vereinbarte Garantiehonorar von 18,50 € pro Normseite unter dem für die Tätigkeit des Klägers üblichen und angemessenen Seitenhonorar liegt; es hat lediglich angenommen, die Höhe des Normseitenhonorars von 18,50 € benachteilige den Kläger nicht unangemessen.
Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe die vom Kläger dargelegten Umstände seiner Übersetzungsarbeit nicht hinreichend gewürdigt. Die Übersetzung habe einen besonderen Schwierigkeitsgrad aufgewiesen. Aufgrund der Vielschichtigkeit der vom Autor verwendeten Sprachstile hätten Schwierigkeiten in textlicher Hinsicht bestanden. Bei dem Kläger handele es sich um den allseits anerkannten und langjährigen Übersetzer des renommierten Autors. Gerade bei erhöhtem Recherchebedarf, engen zeitlichen Vorgaben für die Erstellung der Übersetzung sowie besonderer Erfahrung und Versiertheit des Übersetzers würden regelmäßig Zuschläge auf das Normseitenhonorar gewährt. Vor diesem Hintergrund sei das im Streitfall vereinbarte Normseitenhonorar allenfalls als üblich, jedoch nicht als angemessen einzustufen.
Selbst wenn die vom Kläger behaupteten Umstände vorliegen sollten, rechtfertigten sie nicht die Annahme der Unangemessenheit des vereinbarten Seitenhonorars. Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, dass der Roman zwar anspruchsvoll ist, vom Übersetzer jedoch ersichtlich weder Spezialkenntnisse noch aufwendige Recherchen verlangt. Das Originalwerk handelt von einer Hippiekommune, die in den 70er Jahren nach Alaska zieht. Die geschilderten Sachverhalte - vom Kommunenleben in Kalifornien bis hin zu Fakten aus der Geschichte Alaskas - lassen sich mit Hilfe einer durchschnittlichen Allgemeinbildung, die generell Voraussetzung jeder Übersetzung ist, sowie eines guten Wörterbuchs ins Deutsche übertragen. Auch halten sich semantische wie syntaktische Schwierigkeiten in Grenzen. Sondersprachen kommen nicht vor, es sei denn, man rechnete die immer wieder auftauchenden Wörter und Begriffe aus der Hippie-Sprache der damaligen Zeit dazu. Die Revisionserwiderung weist ferner zutreffend darauf hin, dass die Behauptung des Klägers, er habe die Übersetzung unter erheblichem Zeitdruck erstellen müssen, nicht berücksichtigt werden kann, weil sie erstmals in der Revisionsinstanz vorgebracht und vom Beklagten bestritten worden ist. Es kann daher nicht angenommen werden, dass die Übersetzung des Klägers nicht lediglich als durchschnittlich schwierig, sondern als schwierig einzustufen ist. Dass ein Seitenhonorar von 18,50 € pro Normseite für eine durchschnittlich schwierige Übersetzung eines Romans unangemessen niedrig ist, hat auch der Kläger nicht behauptet.
II. Darüber hinaus kann der Kläger verlangen, dass der Beklagte ihm über die zum 13. März 2007 gegebenen Auskünfte hinaus über die nicht der Buchpreisbindung unterliegende Eigenverwertung des Werkes (Antrag zu III 2) sowie über die Einräumung (Antrag zu III 3) und Übertragung (Antrag zu III 4) von Nutzungsrechten an Dritte Auskunft erteilt und Rechnung legt. Der Kläger hat - wie unter B II 3 c und III 2 und 3 dargelegt - einen entsprechenden Anspruch auf Abänderung des Vertrages. Er kann vom Beklagten daher die zur Berechnung eines Zahlungsanspruchs erforderlichen Auskünfte verlangen.
III. Der Zahlungsantrag zu IV 1 ist in Höhe von 13.073,04 € begründet. Der Kläger macht mit ihm die Vergütung geltend, die sich aus der von ihm erstrebten Abänderung des Übersetzungsvertrages ergibt. Darüber hinaus verlangt er damit die Erstattung außergerichtlicher Kosten der Rechtsverfolgung.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte dem Kläger ein Normseitenhonorar in Höhe von 13.264,50 € (717 Normseiten x 18,50 €) gezahlt. Bis zum 28. Februar 2007 sind in Deutschland 40.870 Exemplare des Werkes zu einem Nettoladenverkaufspreis von 23,27 € sowie in Österreich und der Schweiz 4.442 Exemplare des Werkes zu einem Nettoladenverkaufspreis von 24,90 € als Hardcover-Ausgabe verkauft worden. Der Beklagte hat dem Kläger eine Erfolgsbeteiligung in Höhe von 3.144,62 € gezahlt. Aufgrund der Übertragung des Taschenbuchrechts auf einen anderen Verlag hat der Beklagte Lizenzeinnahmen in Höhe von 78.000 € erzielt. Er hat dem Kläger eine Beteiligung an den Lizenzerlösen von 1.560 € gezahlt.
Dem Kläger kann demnach für die Verkäufe bis zum 28. Februar 2007 eine Absatzvergütung für den Verkauf in Deutschland in Höhe von 6.677,56 € (0,8% von 23,27 € x 35.870 Exemplare) sowie in Österreich und der Schweiz in Höhe von 884,85 € (0,8% von 24,90 € x 4.442 Exemplare) beanspruchen. Abzüglich gezahlter 3.144,62 € kann der Kläger noch eine Absatzvergütung in Höhe von 4.417,79 € verlangen. Von dem Lizenzerlös in Höhe von 78.000 € stehen 60% dem Verlag des Originalautors zu; der Kläger kann ein Fünftel des Autorenanteils verlangen, das sind 12% und damit 9.360 €. Darauf sind bereits 1.560 € gezahlt, so dass der Kläger noch eine Lizenzerlösbeteiligung in Höhe von 7.800 € beanspruchen kann. Der Vergütungsanspruch beträgt demnach 12.217,79 €. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Klägers haben die Parteien vereinbart, dass der Beklagte zusätzlich 7% Mehrwertsteuer auf die Vergütungsansprüche zahlt, das sind 855,25 €. Damit ist der Zahlungsanspruch in Höhe von 13.073,04 € begründet.
Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten der Rechtsverfolgung besteht nicht. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Anspruchsvoraussetzungen eines materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs erfüllt sind.
Der auf § 286 Abs. 2, § 288 Abs. 1 BGB gestützte Zinsanspruch ist gleichfalls unbegründet. Der vom Kläger erhobene Anspruch auf Einwilligung in die Vertragsänderung, durch die ihm die angemessene Vergütung gewährt wird, betrifft keine Geldschuld, die gemäß § 288 Abs. 1 BGB während des Verzuges zu verzinsen ist (vgl. zum Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 94/04, NJW 2005, 2310, 2312).
Bornkamm Bergmann Pokrant Schaffert Koch Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 25.10.2007 - 21 O 23122/06 -
OLG München, Entscheidung vom 27.11.2008 - 29 U 5319/07 -
BGH:
Urteil v. 20.01.2011
Az: I ZR 20/09
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/3b0f6a773ca9/BGH_Urteil_vom_20-Januar-2011_Az_I-ZR-20-09