Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. Februar 2001
Aktenzeichen: 11 W (pat) 19/00

(BPatG: Beschluss v. 15.02.2001, Az.: 11 W (pat) 19/00)

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B65H des Deutschen Patentamts vom 21. September 1999 aufgehoben und das Patent erteilt.

Bezeichnung: Vorrichtung zur kontinuierlichen Förderung von Zuschnitten Anmeldetag: 22. Januar 1990 Die Priorität der Voranmeldung in Italien vom 24. Januar 1989 - Az IT 3318/89- wird in Anspruch genommen.

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 7, eingegangen am 15. Januar 2001 Beschreibung Seite 5, eingegangen am 18. Januar 2001 Beschreibung Seiten 6 und 7, eingegangen am 15. Januar 2001 Beschreibung Seiten 8 bis 15, eingegangen am 22. Januar 1990 6 Blatt Zeichnungen mit Fig. 1 bis 3 und 4a bis 4i gemäß Offenlegungsschrift 2. Die Beschwerdegebühr wird zurückgezahlt.

Gründe

I.

Die Patentanmeldung 40 01 730.3 mit der Bezeichnung "Verfahren und Vorrichtung zur kontinuierlichen Förderung von Zuschnitten" ist am 22. Januar 1990 beim Deutschen Patentamt angemeldet und am 26. Juli 1990 offengelegt worden. Für sie ist die Priorität der Voranmeldung in Italien (IT 3318/89) vom 24. Januar 1989 in Anspruch genommen. Die Prüfungsstelle für Klasse B 65 H des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluß vom 21. September 1999 mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da er sich aus einer Zusammenschau der DE-AS 1 099 929 (1) und DE-OS 20 09 191 (2) und dem Fachwissen ergebe.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da der Zurückweisungsbeschluß nach nur einem Bescheid erfolgt sei, obwohl die Anmelderin neue Ansprüche vorgelegt habe, zu deren Merkmalsgesamtheit noch nicht Stellung genommen sei. Zudem sei der Anmeldungsgegenstand aus dem im Verfahren genannten Stand der Technik weder vorbekannt noch werde er durch diesen nahegelegt.

Sie beantragt sinngemäß (Schriftsatz vom 12. Januar 2001), den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 65 H des Deutschen Patentamts vom 21. September 1999 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der neuen Patentansprüche 1 - 7 mit Beschreibung Seiten 5 - 7 und der ursprünglichen Beschreibung Seiten 8 bis 15 und den ursprünglichen Figuren 1, 2, 3, 4a bis 4i zu erteilen.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

"Vorrichtung zur kontinuierlichen Förderung von Zuschnitten (2), insbesondere zur Ausbildung von Hartpackungen in einer Zigaretten-Verpackungsmaschine (4), mit einem eine Bodenöffnung (12) aufweisenden Beschickungskasten (5) für Zuschnitte (2), mit einer mit konstanter Umfangsgeschwindigkeit drehenden Förderwalze (8) und mit wenigstens einem Saugkopf (43) an einem Schwenkarm (24) für eine aufeinanderfolgende Überführung der Zuschnitte (2) von einer Abziehposition an der Bodenöffnung (12) zu einer Freigabeposition am Aussenumfang der Förderwalze (8), mit einem den Schwenkarm (24) aufweisenden Kurbelmechanismus (21), der den Saugkopf (43) zyklisch zwischen den genannten beiden Positionen sowie längs einer Bahn führt, die einen im wesentlichen zur Bodenöffnung (12) rechtwinkeligen Abschnitt und einen weiteren, zum Aussenumfang der Förderwalze (8) im wesentlichen tangentialen sowie von dem Saugkopf (43) mit einer im wesentlichen der erwähnten Umfangsgeschwindigkeit gleichen Geschwindigkeit durchlaufenden Abschnitt umfasst, wobei die Förderwalze (8) mit einer äusseren, eine Saugwirkung entwickelnden Fläche (18) sowie einer längs dieser Saugfläche (18) ausgebildeten Ringkehle (15) versehen ist, die den Saugkopf (43) mit seinem Schwenkarm (24) während eines Teils der Drehung des Schwenkarms (24) aufnimmt."

Auf diesen Anspruch sind die Ansprüche 2 bis 7 rückbezogen, die Ausgestaltungen der Vorrichtung betreffen.

Dem Anmeldungsgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung zur kontinuierlichen Förderung von Zuschnitten zu schaffen, die hohe Arbeitsgeschwindigkeiten ermöglicht und dabei kompakten Aufbau aufweist.

II.

1. Die statthafte und zulässige Beschwerde ist begründet und hat auf der Grundlage der neuen Ansprüche 1 bis 7 Erfolg.

Fachmann ist ein Ingenieur des Maschinenbaus mit mindestens Fachhochschulabschluß, der besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Handhabung von blattförmigem Material aus Pappe, Papier oä besitzt.

Die geltenden Patentansprüche 1 bis 7 sind formal zulässig. Der Anspruch 1 findet seine Stütze in den ursprünglichen Ansprüchen 3 und 8; die Ansprüche 2 bis 7 entsprechen inhaltlich den ursprünglichen Ansprüchen 6 bis 10.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, denn aus keiner der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen sind sämtliche in diesem Anspruch aufgeführten Merkmale bekannt.

Aus (1), Fig. 1 mit zugehöriger Beschreibung, ist eine Vorrichtung zum kontinuierlichen Fördern von Etiketten, also Zuschnitten aus Papier oder Pappe, von einem eine Bodenöffnung aufweisenden Beschickungskasten zu einem mit konstanter Umfangsgeschwindigkeit drehenden Etikettenzylinder, der als Förderwalze dient, bekannt. Diese Vorrichtung besitzt einen Sauggreifer, bestehend aus einem Saugkopf an einem Schwenkhebel, der die Etiketten von einer Abziehposition an der Bodenöffnung des Beschickungskastens (Behälter 35) abnimmt und zu einer Freigabeposition am Aussenumfang des Etikettenzylinders transportiert. Der Schwenkhebel bildet Teil eines Kurbelmechanismus (Koppelgetriebe, Sp 5 Z 61 ff), der den Saugkopf zyklisch zwischen den genannten beiden Positionen führt. Der Saugkopf beschreibt dabei eine Bahn, die einen im wesentlichen zur Bodenöffnung rechtwinkligen Abschnitt und einen weiteren zum Aussenumfang des Etikettenzylinders tangentialen Abschnitt aufweist, wie für den Fachmann aus der Figur 1 ersichtlich ist. Ein Hinweis darauf, daß eine derartige Bewegungsbahn für Sauggreifer üblich ist, findet sich auch in (2), Anspruch 1.

Von diesem nächstkommenden Stand der Technik unterscheidet sich die Erfindung schon dadurch, daß die dem Etikettenzylinder funktionell entsprechende Förderwalze eine Saugfläche aufweist, die mit einer Ringkehle versehen ist, die den Saugkopf mit seinem Schwenkarm während eines Teils der Drehung des Schwenkarms aufnimmt. Durch diese Merkmale unterscheidet sich der Anmeldungsgegenstand nach Anspruch 1 auch vom Gegenstand von (2), die eine weitgehend mit der Vorrichtung nach (1) übereinstimmende Entnahme- und Fördervorrichtung für Etiketten betrifft. Bei dieser Vorrichtung ist jedoch der Etikettierzylinder 2 anstelle einer Saugfläche mit mehreren Greifern versehen (S 4 Abs 2) und mehrere Saugdüsen sind über zugehörige Winkelhebel 7 an einem rotierenden Träger angeordnet.

Die DE-AS 26 47 326 (3) beschreibt ebenfalls eine Etikettenzuführvorrichtung für eine Etikettiermaschine, bei der die Etiketten mittels einer komplizierten Anordnung von Saugwalzen in einer Übertragungstrommel 4 aus einem Magazin 10 entnommen und einer Etikettiertrommel 6 mit mehreren Saugköpfen zugeführt werden. Hiervon unterscheidet sich der Anmeldungsgegenstand schon dadurch, daß er einen Kurbelmechanismus mit einem Schwenkarm aufweist, der einen Saugkopf trägt und der die bereits erwähnte Bewegungsbahn durchläuft, wobei er zeitweise in einer Ringkehle der Förderwalze aufgenommen wird.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist zweifellos gewerblich anwendbar und ihm liegt auch eine erfinderische Tätigkeit zugrunde.

Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist von (1), Fig. 1 mit zugehöriger Beschreibung, auszugehen, da deren Gegenstand der Erfindung am nächsten kommt, wie schon zur Neuheit im Einzelnen dargelegt wurde. Diese Etikettiervorrichtung weist zwar einen Etikettierzylinder 1 auf, welchem die Förderwalze des Anmeldungsgegenstands entspricht, sowie einen eine Bodenöffnung 34 aufweisenden Beschickungskasten 35 und einen Kurbelmechanismus mit einen Saugkopf 29 an einem Schwenkarm 28 für den Transport der Etiketten/Zuschnitte auf einer vorgegebenen Bahn. Die Vorrichtung nach (1) gibt jedoch keine Anregung dazu, den Etikettierzylinder 1 mit einer eine Saugwirkung entwickelnden äußeren Fläche auszustatten und längs dieser Saugfläche mit einer Ringkehle auszustatten, die den Saugkopf und den Schwenkarm während eines Teils von deren Bewegungsbahn aufnimmt.

Auch (2) und (3) führen den Fachmann nicht in Richtung auf die Erfindung, da die Förderwalze gemäß (2) mechanische Greifer zum Halten der Etiketten/Zuschnitte aufweist und schon deshalb keine Anregung in Richtung auf eine Saugwalze mit einer Ringkehle geben kann. Der weitgehend ähnliche Gegenstand von (3) zeigt zwar eine Förderwalze (Etikettiertrommel 6) mit Saugköpfen 3, die eine saugende äußere Fläche bilden, aber ohne Ringkehle. In beiden Entgegenhaltungen findet zudem der Transport der Zuschnitte durch walzenförmige, rotierende Vorrichtungen statt und nicht durch einen Kurbelmechanismus wie bei (1) und nun beim Gegenstand des Patentanspruchs 1. Auch deshalb können (2) und (3), selbst in einer Zusammenschau mit (1), dem Fachmann die Erfindung nicht nahelegen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 erfüllt demnach alle für die Patentierbarkeit geforderten Kriterien. Der Anspruch 1 ist somit gewährbar. Die Unteransprüche 2 bis 7 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstands des Patentanspruchs 1. Sie sind daher mit dem Anspruch 1 gewährbar.

Bei dieser Sachlage kamen die mit Schriftsatz vom 12. Januar 2001 hilfsweise vorgelegten Anträge 1 bis 3 nicht mehr zum Tragen.

2. Rückzahlung der Beschwerdegebühr Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach §§ 80 Abs. 3, 73 Abs. 4 Satz 2 PatG entspricht der Billigkeit, weil der angefochtene Beschluß fehlerhaft ist und bei ordnungsgemäßer Sachbehandlung - wenn nicht ein Erteilungsbeschluß nach § 49 PatG - so doch ein weiterer Prüfungsbescheid durch das Deutsche Patent- und Markenamt hätte erlassen werden müssen, so daß die Beschwerde mit der Entrichtung der tariflichen Gebühr vermieden worden wäre.

Der Zurückweisungsbeschluß vom 21. September 1999 verletzt das rechtliche Gehör des Anmelders, da dieser Beschluß sich auf geänderte Ansprüche bezieht, zu deren Merkmalsgesamtheit die Prüfungsstelle noch nicht Stellung genommen hatte, so daß der Anmelder durch ihn überrascht sein mußte.

Auf den Erstbescheid der Prüfungsstelle vom 25. Juni 1997 hin hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 5. Januar 1998 neue Ansprüche 1 bis 9 überreicht, deren nebengeordnete Ansprüche 1 und 3 sich von den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 3 durch die Aufnahme weiterer Merkmale aus der Beschreibung unterscheiden. Diese Unterschiede liegen insbesondere darin, a) daß die Förderwalze mehrere jeweils zugeordnete Sitze aufweist undb) daß der Saugkopf an einem mit Bezug zu der Förderwalze im wesentlichen festen Ort angeordnet ist.

Zu diesen neuen Merkmalen, die den Gegenstand des Anspruchs 1 bzw 3 in zulässiger Weise ändern, ist im Bescheid jedoch keinerlei Aussage gemacht. Die Anmelderin konnte also erwarten, daß die neuen Ansprüche zumindest zu einer neuen sachlichen Stellungnahme seitens der Prüfungsstelle und nicht zu einer sofortigen Zurückweisung führen würden. Dies um so mehr, als die neuen Merkmale aus der Beschreibung stammen und nicht aus den ursprünglichen Unteransprüchen. Zu diesen ist im übrigen im Bescheid nur pauschal und ohne konkreten Hinweis auf einzelne Druckschriften Stellung genommen, mit Ausnahme des Anspruchs 8, zu dem auf (3) verwiesen wird. Der Zurückweisungsbeschluß mußte demnach überraschend für die Anmelderin sein, wodurch ihr rechtliches Gehör verletzt ist.

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Az: 11 W (pat) 19/00


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