Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 26. März 2009
Aktenzeichen: 4a O 78/08
(LG Düsseldorf: Urteil v. 26.03.2009, Az.: 4a O 78/08)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
Einrichtungen zur zentralen Notlichtversorgung,
Dritten zur Benutzung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, ohne ausdrücklich und unübersehbar schon bei dem Angebot derartiger Einrichtungen darauf hinzuweisen, dass sie nicht in Verbindung mit Endstromkreisen wie nachfolgend beschrieben benutzt werden dürfen und - im Fall der Lieferung - ohne mit dem Lieferempfänger eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung betreffend die Benutzung des vorstehend bezeichneten Patents ( … ) im Hinblick auf Anspruch 1 abzuschließen, wobei die Höhe der Vertragsstrafe mindestens 10.000,- EUR beträgt, die folgende Merkmale aufweisen:
1) Einrichtung zur zentralen Notlichtversorgung umfassend ein Sicherheitslichtgerät zur Versorgung von Sicherheitsleuchten bei Netzstörungen
a) zur Verbindung mit zwei, vier, sechs, acht oder zwölf Endstromkreisen einer Sicherheitsbeleuchtung
b) zum Anschluss zweier Gruppen Leuchten, nämlich einer Gruppe Leuchten in der Schaltungsart Dauer-licht und einer Gruppe Leuchten in der Schaltungsart Bereitschaftslicht
c) zur Realisierung der Schaltungsarten Dauerlicht und Bereitschaftslicht der angeschlossenen Leuchten in den Endstromkreisen.
2) Die Einrichtung umfasst eine zentrale Stromversorgungs-einrichtung für die Notlichtversorgung.
3) Die Einrichtung umfasst eine Zentralbatterie für die Notlichtversorgung.
4) Die Einrichtung umfasst Netzwächter zur Überwachung eines Spannungsabfalls in Unterverteilungen der Allgemeinbeleuchtung und/oder im Bereich der zentralen Stromversorgungseinrichtung für die Notlichtversorgung.
5) Die Einrichtung umfasst Stromkreisbaugruppen mit Stromkreisumschalteeinrichtungen
a) die mit den Endstromkreisen verbunden werden.
b) Diese Stromkreisbaugruppen gewährleisten in einem ersten Zustand des Notbetriebs bei Registrierung eines Spannungsabfalls in einem oder mehreren Abschnitten der Allgemeinbeleuchtung eine Versorgung der Leuchten in der Schaltungsart Bereitschaftslicht mit Strom aus der zentralen Stromversorgungsein-richtung für die Notlichtversorgung.
c) Diese Stromkreisbaugruppen gewährleisten in einem zweiten Zustand des Notbetriebs bei Registrierung eines Spannungsabfalls im Bereich der zentralen Stromversorgungseinrichtung für die Notlichtversorgung eine Versorgung der Leuchten in der Schaltungsart Bereitschaftslicht mit Strom aus der Zentralbatterie.
6) Die Einrichtung umfasst Mittel zur Veränderung der an den anzuschließenden Endstromkreisen anliegenden Spannungsform.
a) Die Mittel zur Veränderung der Spannungsform verändern in dem ersten Zustand des Notbetriebs gezielt die Spannungsform der anzuschließenden Endstromkreise,
b) um dadurch die Leuchten in der Schaltungsart Bereitschaftslicht einzuschalten.
7) Einzelnen Leuchten in der Schaltungsart Bereitschaftslicht sind Leuchtenmanager oder Vorschaltgeräte zugeordnet,
a) die Mittel zur Erkennung der Spannungsform umfassen und
b) in Abhängigkeit von der in den anzuschließenden Endstromkreisen anliegenden Spannungsform die zugeordneten Leuchten in der Schaltungsart Bereit-schaftslicht ein- oder ausschalten;
II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit ab dem 04.11.2001 Auskunft über den Vertriebsweg der unter vorstehend I. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber.
III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu I. bezeichneten und seit dem 04.11.2001 begange-nen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage ei-nes geordneten Verzeichnisses unter Beifügung der Belege und unter Angabe
1. der Menge der bestellten Erzeugnisse und der einzelnen Lieferungen aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;
2. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschrif-ten der Angebotsempfänger;
3. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträ-gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Ver-breitungsgebiet;
4. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei die Belege erst für die Zeit ab dem 30.04.2006 vorzulegen sind.
IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. bezeichneten und seit dem 04.11.2001 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.
V. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.702,40 EUR vorge-richtliche Kosten nebst 8 Prozent Zinsen, maximal jedoch Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, seit dem 09.07.2007 zu zahlen.
VI. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
VII. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 auferlegt.
VIII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,- EUR und für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents ( … ) (im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Schadensersatz in Anspruch. Des Weiteren macht die Klägerin die Kosten der vorgerichtlichen Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten geltend. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme der Priorität der ( … ) vom 25.02.1998 am 24.02.1999 in deutscher Sprache angemeldet. Die Veröffentlichung der Erteilung des Klagepatents in seiner ursprünglichen Fassung (EP 0 939 476 B1) erfolgte am 04.10.2001. Das Klagepatent ist in Kraft. Im Rahmen eines Einspruchsverfahrens wurde die ursprüngliche Fassung des Klagepatents geändert. Die Veröffentlichung der Entscheidung über den Einspruch erfolgte am 20.06.2007. Mit Schriftsatz vom 15.01.2009 hat die Beklagte gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage erhoben.
Das Klagepatent trägt die Bezeichnung "Einrichtung zur zentralen Notlichtversorgung". Der von der Klägerin geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet:
Einrichtung zur zentralen Notlichtversorgung, insbesondere in einem Gebäude oder dergleichen, das neben der Notlichtversorgung auch eine Allgemeinbeleuchtung aufweist, umfassend
mindestens zwei Endstromkreise (18) einer Notbeleuchtung mit zwei Gruppen daran angeschlossener Leuchten (11, 13, 15), wobei die Leuchten (11, 13, 15) der ersten Gruppe als Dauerlichtleuchten und die Leuchten (11, 13, 15) der zweiten Gruppe als Bereitschaftslichtleuchten ausgeführt sind;
eine zentrale Stromversorgungseinrichtung (16) für die Notlichtversorgung;
eine Zentralbatterie (3) für die Notlichtversorgung;
Spannungswächtereinheiten (1, 14) zur Registrierung eines Spannungsabfalls in einzelnen Abschnitten (17) der Allgemeinbeleuchtung und/oder im Bereich der zentralen Stromversorgungseinrichtung (16) für die Notlichtversorgung; sowie
mit den Endstromkreisen (18) verbundene Stromkreisumschalteinrichtung (5), die in einem ersten Zustand des Notbetriebs bei Registrierung eines Spannungsabfalls in einem oder mehreren Abschnitten der Allgemeinbeleuchtung eine Versorgung der Bereitschaftslichtleuchten (11, 13, 15) mit Strom aus der zentralen Stromversorgungseinrichtung (16) für die Notlichtversorgung gewährleisten und in einem zweiten Zustand des Notbetriebs bei Registrierung eines Spannungsabfalls im Bereich der zentralen Stromversorgungseinrichtung für die Notlichtversorgung eine Versorgung der Bereitschaftslichtleuchten (11, 13, 15) mit Strom aus der Zentralbatterie (3) gewährleisten,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Einrichtung Mittel (4) zur Veränderung der an den Endstromkreisen (18) anliegenden Spannungsform umfasst, die in dem ersten Zustand des Notbetriebs die Spannungsform der Endstromkreise (18) gezielt verändern, um dadurch die Bereitschaftslichtleuchten (11, 13, 15) einzuschalten, und einzelnen Bereitschaftslichtleuchten (11, 13, 15) Schalteinheiten (10, 12) zugeordnet sind, die Mittel zur Erkennung der Spannungsform umfassen und in Abhängigkeit von der in den Endstromkreisen (18) anliegenden Spannungsform die zugeordnete oder die zugeordneten Bereitschaftsleuchten (11, 13, 15) ein- oder ausschalten und
dass an die zwei Endstromkreise (18) jeweils Leuchten der ersten Gruppe und Leuchten der zweiten Gruppe angeschlossen sind.
Nachfolgend abgebildet ist in Figur 1 eine schematische Darstellung einer bevorzugten Ausführungsform der Erfindung.
Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung "Gruppenbatterieanlage BX" Anlagen (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform), welche entsprechend der als Anlagen K 10/K 17 vorgelegten Bedienungsanleitung gestaltet sind. Das Notlichtgerät BX besteht aus einem Metallgehäuse, welches als Wandschrank ausgeliefert wird. Das Gehäuse der Anlage ist in ein Elektronikfach und ein Batteriefach mit zwei fest eingesetzten Flachböden unterteilt, wobei das Elektronikfach vom Batteriefach abgeschottet ist. Die Batterie wird auf drei Ebenen à sechs Batterieblöcken angeordnet. Das im hinteren Schrankteil des Elektronikfachs befindliche Anschlussfeld dient dem Anschluss des Gerätes an das Netz sowie der Verbindung der Endstromkreisbaugruppen zu den Verbrauchern und dem Anschluss an diverse Überwachungseinrichtungen. Das Notlichtgerät BX besitzt neben der Batterie folgende Elektronikkomponenten:
Ladeteil als 19’’ Einschub Typ LDM1
Notlicht-Computer, bestehend aus Netzteil-, Analog- und Prozessorplatine
als Option 19’’-Drucker
Memorymodul mit Centronicschnittstelle
zwei Stromkreisgruppenmanager (SKBM)
Stromkreisbaugruppen-Module (SKB/SKM) optionale Anzahl je Bestellung
Hauptplatine mit Verpolschutzüberwachung und Sicherungsüberwachung für die Batterien.
Als externe optionale Zusatzgeräte sind verfügbar:
Dreiphasennetzüberwachung (POWER CONTROL)
Meldetableau 24DC (BMT24)
PC-Zentralüberwachungs- und Visualisierungsprogramm (RPVS1)
Notlichtsequenzer (BSQ)
Treppenhauslichtzeit- (BTLS) und Lichtbedarfsmodul (BLB) sowie Stromstoßrelais (BSSR) für das gemeinsame Schalten der Notleuchten im Netz- und Notbetrieb
Einphasennetzüberwachung zum Einbau in Unterverteilern (BEPÜ) bzw. zum Einbau in ein Leuchtengehäuse (EPÜ-L).
Dabei wird die Umschaltung für Dauerlicht, Bereitschaftslicht und modifiziertes Bereitschaftslicht in den Stromkreisbaugruppen SKB/SKM in Verbindung mit dem Stromkreisbaugruppenmanager und dem Notlichtcomputer entsprechend der programmierten Funktionen und der Netzkonstellation gesteuert. Mit den Baugruppen SKB bzw. SKM besteht die Möglichkeit, in einem Dauerlichtkreis die Schaltungsarten Dauerlicht, geschaltetes Dauerlicht und Bereitschaftslicht in Verbindung mit den Baugruppen Leuchtenmanager LMA01, LMÜ01/02, LMU03 bzw. dem elektronischen Vorschaltgerät MLL200 zu realisieren. Die Stromkreisbaugruppe SKB/SKM besitzt zwei unabhängige Endstromkreise, wobei jeder Dauerlichtstromkreis einzeln schaltbar ist. Die Stromkreisbaugruppen SKBL bzw. SKML erfüllen die gleichen Funktionen wie die Baugruppen SKB und SKM, jedoch besteht bei diesen Baugruppen die Möglichkeit, mehrere Schaltungsarten in einem Stromkreis zu realisieren. Die Baugruppen SKB und SKM versorgen im BS-Betrieb die angeschlossenen Verbraucher bei einer externen Netzstörung nicht aus der Batterie, sondern aus der Netzeingangsspannung des Notlichtgerätes. Erst wenn diese gestört ist, erfolgt die Umschaltung auf Batteriebetrieb. Durch einen eigenen kritischen Kreis werden die durch den Stromkreisbaugruppenmanager (SKBM) verwalteten Stromkreisbaugruppen/Module (SKB/SKM), unabhängig von der Schaltungsart (DS/BS), eingeschaltet. Des Weiteren ist es mit dem Modul MML-200 SMD möglich, in einem Dauerlichtstromkreis Dauerleuchten, geschaltete Dauerleuchten und Bereitschaftsleuchten gemeinsam zu betreiben. Ein am Notlichtausgang angeschlossenes Modul MLL 200 SMD wird im Fall der modifizierten Bereitschaft mit Netzwechselspannung vom Dauerlichtkreis versorgt, ansonsten ist die Leuchte in Bereitschaftsschaltung. Die Erkennung, ob die Funktion "modifizierte Bereitschaftsschaltung" in dem jeweiligen Stromkreis ausgeführt werden soll, erfolgt über die Auswertung der Ruhestromschleifen. Das heißt, liegt ein Ausfall einer Ruhestromschleife vor, werden die dieser Schleife zugeordneten MLL-200 SMD über die Stromkreisgruppe "SKML" aktiviert. Des Weiteren ist es mit der Baugruppe LMU03 möglich, in einem Dauerlichtkreis geschaltete Dauerleuchten und Bereitschaftsleuchten zu betreiben sowie eine Einzelleuchtenüberwachung durchzuführen. Der LMU03 ist mit den bisher bekannten Baugruppen LMU01 und LMU02 kompatibel und löst diese Baugruppen ab. Eine am Notlichtausgang angeschlossene Leuchtenleistung von 4 - max. 150 W wird im Fall der modifizierten Bereitschaft mit Netzwechselspannung vom Dauerlichtkreis versorgt, ansonsten ist die Leuchte in Bereitschaftsschaltung. Die Erkennung, ob die Funktion "modifizierte Bereitschaftsschaltung" in den jeweiligen Stromkreisen ausgeführt werden soll, erfolgt über die Auswertung der Ruhestromschleifen. Das heißt, liegt ein Ausfall einer Ruhestromschleife vor, werden die dieser Schleife zugeordneten LMU03 über die Stromkreisbaugruppe "SKML" aktiviert. Im Übrigen wird hinsichtlich der Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform auf die Anlagen K 10 und K 17 Bezug genommen.
Die Klägerin trägt vor, die Beklagte habe die angegriffene Ausführungsform auch in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, angeboten und vertrieben. Sie ist ferner der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform verletzte das Klagepatent wortsinngemäß und unmittelbar, zumindest jedoch mittelbar. Insbesondere sei die Anlage BX wie folgt schaltbar:
Mit Schreiben vom 11.06.2007 hat die Klägerin die Beklagte daher erstmals abgemahnt. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 08.08.2008 den als Anlage K 13 vorgelegten Schaltplan übersandt hatte, hat die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 20.09.2007 mitgeteilt, dass sie die durch sie geltend gemachten Ansprüche weiter verfolge. Zugleich hat sie die Beklagte nochmals zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Nachdem weitere Gesprächsversuche zwischen den Parteien bzw. ihren Vertretern gescheitert waren, hat die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten schließlich mit Schreiben vom 09.11.2007 einen Klageauftrag erteilt.
Die Klägerin beantragt daher,
I. die Beklagte zu verurteilen,
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
Einrichtungen zur zentralen Notlichtversorgung,
herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder auszuführen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, die folgende Merkmale aufweisen:
1) Einrichtung zur zentralen Notlichtversorgung umfassend ein Sicherheitslichtgerät zur Versorgung von Sicherheitsleuchten bei Netzstörungen
a) Die Einrichtung umfasst zwei, vier, acht oder zwölf Endstromkreise einer Sicherheitsbeleuchtung
b) mit zwei Gruppen daran angeschlossener Leuchten, nämlich einer Gruppe Leuchten in der Schaltungsart Dauerlicht und eine Gruppe Leuchten in der Schaltungsart Bereitschaftslicht
c) in den Endstromkreisen sind die Schaltungsarten Dauerlicht und Bereitschaftslicht der angeschlossenen Leuchten realisiert.
2) Die Einrichtung umfasst eine zentrale Stromversorgungseinrichtung für die Notlichtversorgung.
3) Die Einrichtung umfasst eine Zentralbatterie für die Notlichtversorgung.
4) Die Einrichtung umfasst Netzwächter zur Überwachung eines Spannungsabfalls in Unterverteilungen der Allgemeinbeleuchtung und/oder im Bereich der zentralen Stromversorgungseinrichtung für die Notlichtversorgung.
5) Die Einrichtung umfasst Stromkreisbaugruppen mit Stromkreisumschalteeinrichtungen
a) die mit den Endstromkreisen verbunden sind.
b) Diese Stromkreisbaugruppen gewährleisten in einem ersten Zustand des Notbetriebs bei Registrierung eines Spannungsabfalls in einem oder mehreren Abschnitten der Allgemeinbeleuchtung eine Versorgung der Leuchten in der Schaltungsart Bereitschaftslicht mit Strom aus der zentralen Stromversorgungseinrichtung für die Notlichtversorgung.
c) Diese Stromkreisbaugruppen gewährleisten in einem zweiten Zustand des Notbetriebs bei Registrierung eines Spannungsabfalls im Bereich der zentralen Stromversorgungseinrichtung für die Notlichtversorgung eine Versorgung der Leuchten in der Schaltungsart Bereitschaftslicht mit Strom aus der Zentralbatterie.
6) Die Einrichtung umfasst Mittel zur Veränderung der an den Endstromkreisen anliegenden Spannungsform.
a) Die Mittel zur Veränderung der Spannungsform verändern in dem ersten Zustand des Notbetriebs gezielt die Spannungsform der Endstromkreise,
i) um dadurch die Leuchten in der Schaltungsart Bereitschaftslicht einzuschalten.
7) Einzelnen Leuchten in der Schaltungsart Bereitschaftslicht sind Leuchtenmanager oder Vorschaltgeräte zugeordnet,
a) die Mittel zur Erkennung der Spannungsform umfassen und
b) in Abhängigkeit von der in den Endstromkreisen anliegenden Spannungsform die zugeordneten Leuchten in der Schaltungsart Bereitschaftslicht ein- oder ausschalten;
II. der Klägerin für die Zeit ab dem 04.11.2001 Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter vorstehend I. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften des Lieferanten und/oder anderer Vorbesitzer der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber;
III. der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu I. bezeichneten und seit dem 04.11.2001 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beifügung des Belege, insbesondere unter Angabe
1. der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten oder anderer Vorbesitzer,
2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei die Belegvorlage für die Angaben unter Ziffer III. 3. - III. 5. erst für die Zeit nach dem 30.04.2006 geltend gemacht wird;
IV. festzustellen,
1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I. bezeichneten und in der Zeit vom 01.10.1999 bis zum 04.11.2001 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. bezeichneten und seit dem 04.11.2001 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird;
V. die Beklagte zu verurteilen, 2.702,40 EUR vorgerichtliche Kosten nebst 8 Prozent Zinsen seit dem 09.07.2007 zu zahlen;
hilfsweise: zu erkennen wie geschehen, jedoch mit der Maßgabe, dass es unter Ziffer III. nach "unter Beifügung von Belegen," weiter heißen soll "insbesondere unter Angabe…"
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt im Wesentlichen vor, die Klägerin habe bereits keine Benutzungshandlung in Deutschland nachgewiesen. Die Klägerin berufe sich zur Begründung ihrer Klage auf eine angegriffene Ausführungsform, die sie in Österreich erworben habe. Auch die durch die Klägerin vorgelegte Bedienungsanleitung stamme nicht von der Beklagten, sondern weise die Bezeichnung "( … )" auf. Die Beklagte liefere die angegriffene Ausführungsform an die Schrack Technik GmbH und damit nach Österreich, wobei die ( … ) sodann den Vertrieb für einige mittel- und osteuropäische Länder übernehme. Nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der ( … ) dürfe sich die ( … ) nicht aktiv um den Marktzugang in Deutschland bemühen. Dabei habe die ( … ) auf wiederholte Nachfrage versichert, sie habe niemals bei dem Reimport von Produkten aus dem Betrieb der Beklagten mitgewirkt.
Des Weiteren sei unklar, welche Ausstattung der "Gruppenbatterieanlage BX" die Klägerin tatsächlich angreife. Es handele sich hierbei um ein modulares System, welches mit Modulen erweitert werden könne. Die tatsächliche Konfiguration der gesamten Beleuchtungsanlage entscheide der die Gebäudeinstallationsbeleuchtungsanlage auslegende Elektroplaner oder der von dem Elektroplaner mit der Ausführung beauftragte Elektroinstallationsbetrieb.
Darüber hinaus liefere die Beklagte keine Endstromkreise, insbesondere stelle sie weder Zuleitungen noch Dauer- und Bereitschaftslichtleuchten sowie eine zentrale Stromversorgungseinrichtung her. Außerdem fehle es auch an einer mittelbaren Verletzung des Klagepatents. Insbesondere verwirkliche die angegriffene Ausführungsform nicht die Merkmale 6 und 7 des Klagepatents, da die für den Ein- und Ausschaltvorgang verantwortliche Spannungsform bei der angegriffenen Ausführungsform nicht für die komplette Dauer des Betriebsmodus anliege. Vielmehr erfolge die Umschaltung zwischen den Betriebsformen bei der angegriffenen Ausführungsform dadurch, dass bei einem kompletten Netzausfall zunächst alle Leuchten deaktiviert würden. Danach folge eine durch eine Thyristorsteuerung erzeugte Präambel, welche die Umschaltung in den modifizierten Bereitschaftsbetrieb bewirke. Dabei sei die anliegende Spannung während des normalen Betriebszustandes und dem Notbetrieb gleich. Die Veränderung erfolge daher nur über eine bestimmte Spannungsreihenfolge, nicht über die dauerhaft anliegende Spannung.
Im Übrigen könne sich die Beklagte auch auf ein privates Vorbenutzungsrecht berufen. Sie habe bereits vor dem Prioritätszeitpunkt des Klagepatents mit einem noch immer über Großhändler erhältlichen Modul, dem BSQ-Sequenzer, zusammen mit seinen diversen Anlagen Erfindungsbesitz erlangt. Solche BSQ-Sequenzer seien bereits 1996 an verschiedene Kunden ausgehändigt worden, die vorrangig mit dem Ziel vermarktet worden seien, bestehende Anlagen mit Zentralbatterien, zum Beispiel des Typs ZDCL, auf Notlichtversorgungsanlagen mit Bereitschaftslichtleuchten an schon vorhandenen Kabeln mit Dauerlichtleuchten nachzurüsten.
Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen. Indem die Beklagte die angegriffene Ausführungsform nach Österreich liefere, habe sie eine Verletzungshandlung in der Variante des "Ausführens" begangen. Auch finde sich in der als Anlage K 10 vorgelegten Bedienungsanleitung auf Blatt 8 eine Herstellererklärung der Beklagten, in welcher die Beklagte als Herstellerin der angegriffenen Ausführungsform bezeichnet werde. Gleiches gelte für die dort auf Seite 9 zu findende EG-Konformitätserklärung. Schließlich habe die Beklagte auf der Messe "Light & Building 2008" in Frankfurt die als Anlage K 19 in Auszügen vorgelegten Kataloge ausgegeben, woraus sich ergebe, dass sämtliche Einzelteile der beanspruchten Vorrichtung in Deutschland angeboten worden seien.
Schließlich sei es für die Verwirklichung der durch das Klagepatent beanspruchten technischen Lehre nicht erforderlich, dass die veränderte Spannungsform im "modifizierten Bereitschaftsbetrieb" dauerhaft anliege. Entscheidend sei vielmehr, dass während dem von der Beklagten in der Anlage PBP 7 als "Präambel" bezeichneten Zeitraum 3 eine andere Spannung anliege als im störungsfreien Betrieb der Anlage, wobei durch diese Änderung der Spannungsform das Bereitschaftslicht eingeschaltet werde.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage hat in der Sache in dem tenorierten Umfang Erfolg. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der mittelbaren Patentverletzung Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Schadenersatz aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1, 10 Abs. 1 PatG i.V.m. §§ 242, 259 BGB zu. Darüber hinaus hat die Beklagte der Klägerin deren außergerichtlich entstandenen Kosten zu erstatten, Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG bzw. §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB.
I.
Das Klagepatent betrifft eine Einrichtung zur zentralen Notlichtversorgung, insbesondere in Gebäuden.
Eine Einrichtung zur zentralen Notlichtversorgung ist beispielsweise in der DIN VDE 0108 beschrieben, welche wie folgt gestaltet ist:
Die darin beschriebene Einrichtung weist einen Endstromkreis (22) der Notbeleuchtung auf, bei dem die Leuchten in Dauerschaltung betrieben werden. Des Weiteren besitzt die Einrichtung einen zweiten Endstromkreis (23) der Notbeleuchtung, bei dem die Leuchten in Bereitschaftsschaltung betrieben werden. Die Einrichtung umfasst weiterhin einen Spannungswächter (14), der Spannungsabfälle im Bereich der Unterverteiler (17) der Allgemeinbeleuchtung registrieren kann. Ferner besitzt die Einrichtung eine zentrale Stromversorgungseinrichtung (16) für die Notlichtversorgung, über die im Normalzustand, das heißt wenn keinerlei Spannungsabfälle registriert werden, die in Dauerschaltung betriebenen Leuchten ständig mit Strom versorgt werden. Bei diesen Leuchten kann es sich beispielsweise um Leuchten handeln, die Rettungswege oder Notausgänge kennzeichnen. Wenn der Spannungswächter (14) einen Spannungsabfall in einzelnen Abschnitten der Allgemeinbeleuchtung registriert, wirkt er auf ein in einer Stromkreisumschalteinrichtung (24) angeordnetes Schaltelement (25) ein, das die Bereitschaftslichtleuchten in dem Endstromkreis (23) mit der zentralen Stromversorgungseinrichtung (16) verbindet. Falls diese auch ausfällt, wird dies von einem weiteren Spannungswächter (1) registriert. Dieser Spannungswächter (1) wirkt dann auf die in den Stromkreisumschalteeinrichtungen (24) angeordneten Schaltelemente (26) ein, die dann beide Endstromkreise (22, 23) mit der Zentralbatterie (3) verbinden (vgl. Anlage K 1b, Sp. 1 Z. 30 - Sp. 2 Z. 8).
Die genannte DIN-Vorschrift fordert weiter, dass bei mehreren Leuchten der Notlichtversorgung in einem Bereich diese Leuchten auf mindestens zwei Endstromkreise der Sicherheitsstromversorgung aufgeteilt werden müssen. In der Folge müssen für einen mit Notlichtleuchten als Dauerlichtleuchten und Bereitschaftslichtleuchten ausgestatteten Bereich mindestens vier Endstromkreise der Sicherheitsstromversorgung bereitgestellt werden, nämlich zwei Stromkreise für die Dauerlichtleuchten und zwei Stromkreise für die Bereitschaftslichtleuchten. Weiterhin muss bereits bei der Planung festgelegt werden, welche Notleuchten als Dauerlichtleuchten und welche als Bereitschaftslichtleuchten betrieben werden sollen. Eine nachträgliche Änderung ist nach dem Stand der Technik nur durch Uminstallationen möglich (vgl. Anlage K 1b, Sp. 2, Z. 8 - 23).
Ausgehend von diesem Stand der Technik verfolgt das Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem), eine Einrichtung zur zentralen Notlichtversorgung zu schaffen, die flexibel und mit wenig Installationsaufwand realisierbar ist.
Dies soll nach Patentanspruch 1 mittels einer Kombination der folgenden Merkmale realisiert werden:
Einrichtung zur zentralen Notlichtversorgung, insbesondere in einem Gebäude oder dergleichen, das neben der Notlichtversorgung auch eine Allgemeinbeleuchtung aufweist, umfassend:
(1) mindestens zwei Endstromkreise (18) einer Notbeleuchtung mit zwei Gruppen daran angeschlossener Leuchten (11, 13, 15), wobei
die erste Gruppe als Dauerlichtleuchten (DLL) und
die zweite Gruppe als Bereitschaftslichtleuchten (BLL) ausgeführt sind
(2) eine zentrale Stromversorgungseinrichtung (16) für die Notlichtversorgung
(3) eine Zentralbatterie (3) für die Notlichtversorgung
(4) Spannungswächtereinheiten (1, 14) zur Registrierung des Spannungsabfalls
(a) in einzelnen Abschnitten (17) der Allgemeinbeleuchtung und/oder
(b) im Bereich der zentralen Stromversorgungseinrichtung (16) für die Notlichtversorgung
(5) Stromkreisumschalteeinrichtungen (5), die mit Endstromkreisen (18) verbunden sind, die
(a) in einem ersten Zustand des Notbetriebs bei Registrierung eines Spannungsabfalls in einem oder mehreren Abschnitten der Allgemeinbeleuchtung eine Versorgung der BBL (11, 13, 15) mit Strom aus der zentralen Stromversorgungseinrichtung (16) für die Notlichtversorgung gewährleisten und
(b) in einem zweiten Zustand des Notbetriebs bei Registrierung eines Spannungsabfalls im Bereich der zentralen Stromversorgungseinrichtung (16) für die Notlichtversorgung eine Versorgung der BLL (11, 13, 15) und der DLL (11, 13, 15) mit Strom aus der Zentralbatterie (3) gewährleisten
(6) Mittel (4) zur Veränderung der an den Endstromkreisen (18) anliegenden Spannungsform, die in dem ersten Zustand des Notbetriebs die Spannungsform der Endstromkreise (18) gezielt verändern, um dadurch die BLL (11, 13, 15) einzuschalten,
(7) und wobei einzelnen BLL (11, 13, 15) Schalteinheiten (10, 12) zugeordnet sind, die
(a) Mittel zur Erkennung der Spannungsform umfassen und
(b) in Abhängigkeit von der in den Endstromkreisen (18) anliegenden Spannungsform die zugeordnete oder die zugeordneten BLL (11, 13, 15) ein- oder ausschalten
(8) zwei Endstromkreise (18), an die jeweils Leuchten der ersten Gruppe und Leuchten der zweiten Gruppe angeschlossen sind
Den Kern der Erfindung bilden somit einzelnen Bereitschaftslichtleuchten (11, 13, 15) zugeordnete Schalteinheiten (10, 20), welche mit einem Mittel zur Erkennung der Spannungsform ausgestattet sind und dadurch in Abhängigkeit von der an den Endstromkreisen (18) anliegenden Spannungsform die zugeordnete oder die zugeordneten Bereitschaftslichtleuchten (11, 13, 15) ein- oder ausschalten. Dadurch ist es in Abgrenzung zum Stand der Technik möglich, sowohl die Dauerlichtleuchten als auch die Bereitschaftslichtleuchten in den gleichen Endstromkreisen zu betreiben, an denen permanent Spannung anliegt und damit den Verkabelungsaufwand zu reduzieren. Mithin wird die Zahl der notwendigen Endstromkreise halbiert. Aufgrund der Tatsache, dass die als Bereitschaftslichtleuchten betriebenen Leuchten einer Schalteinheit zugeordnet sind, welche Mittel zur Erkennung der Spannungsform umfasst, können die Bereitschaftslichtleuchten dadurch eingeschaltet werden, dass in den Stromkreisumschalteinrichtungen angeordnete Mittel die Spannungsform der Endstromkreise gezielt verändern (vgl. Anlage K 1b, Sp. 2, Z. 31 - 43).
II.
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht die technische Lehre des Klagepatents nicht unmittelbar.
1.
Bei der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich um keine Einrichtung zur zentralen Notlichtversorgung, umfassend zwei Endstromkreise (18) einer Notbeleuchtung mit zwei Gruppen daran angeschlossener Leuchten (11, 13, 15), wobei die erste Gruppe als Dauerlichtleuchten (DLL) und die zweite Gruppe als Bereitschaftsleuchten (BLL) ausgeführt sind (Merkmalsgruppe 1). Auch weist die angegriffene Ausführungsform keine zwei Endstromkreise (18) auf, an die jeweils Leuchten der ersten Gruppen und Leuchten der zweiten Gruppe angeschlossen sind (Merkmal 8). Vielmehr stellt die angegriffene Anlage BX ein Sicherheitslichtgerät nach dem Prinzip der Gruppenbatterie laut DIN-VDE bzw. DIN-EN dar, an welche lediglich bis zu 12 Endstromkreise angeschlossen werden können.
2.
Dies genügt für die Verwirklichung der durch das Klagepatent beanspruchten Lehre jedoch nicht. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin - auch unter Berücksichtigung ihres Vorbringens in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 03.03.2009 - darauf, die im Patentanspruch erwähnten Endstromkreise seien nicht gegenständlich zu verstehen, sondern abstrakt. Die Formulierung "Einrichtung zur zentralen Notlichtversorgung, umfassend mindestens zwei Endstromkreise einer Notlichtbeleuchtung..." bedeutet nicht, dass die Anschließbarkeit mindestens zweier Endstromkreise zur Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents genügt. Insbesondere erschließt sich ein derartiges Verständnis nicht aus der Darstellungsweise in Figur 1, wo die erfindungsgemäße Einrichtung zur zentralen Notlichtversorgung zu Vereinfachungszwecken lediglich einpolig dargestellt ist. Vielmehr verlangt Patentanspruch 1 in der Merkmalsgruppe 1 ausdrücklich, dass die Einrichtung zur zentralen Notlichtversorgung mindestens zwei Endstromkreise (18) einer Notbeleuchtung umfasst. Damit handelt es sich bei den Endstromkreisen jedoch um einen Teil der Einrichtung zur erfindungsgemäßen zentralen Notlichtversorgung. Dass es nach der Lehre des Klagepatents, welches sein eigenes Lexikon darstellt, nicht lediglich auf die Anschließbarkeit ankommt, erkennt der Fachmann insbesondere aus Merkmal 8. Dieses sieht vor, dass an die zwei Endstromkreise (18) jeweils Leuchten der ersten und Leuchten der zweiten Gruppe angeschlossen sind. Damit beinhaltet Patentanspruch 1 gerade eine spezifische Anordnung der Leuchten der ersten und zweiten Gruppe in den Endstromkreisen, so dass es sich bei deren konstruktiver Umsetzung gerade um ein wesentliches Element der Erfindung handelt. Es genügt für eine Verwirklichung der durch das Klagepatent beanspruchten Lehre somit gerade nicht, dass beliebige Endstromkreise anschließbar sind. Jeder der mindestens zwei Endstromkreise muss vielmehr jeweils Leuchten der ersten und Leuchten der zweiten Gruppe aufweisen.
III.
Jedoch liegen die Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung vor. Bei der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich um ein Mittel, welches sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht und zur Benutzung der Erfindung geeignet und bestimmt ist, wobei diese Benutzung für den Anwender zumindest aus den Umständen offensichtlich ist und die vorgesehene Benutzung der Erfindung im Inland ebenso wie das Anbieten oder Liefern im Inland stattfinden soll, § 10 Abs. 1 PatG. Des Weiteren handelt es sich bei den Abnehmern der Beklagten um zur Benutzung der Erfindung nicht berechtigte Personen. Schließlich stellt die angegriffene Ausführungsform kein Mittel im Sinne von § 10 Abs. 2 PatG dar, welches allgemein im Handel erhältlich ist.
1.
Die angegriffene Ausführungsform bezieht sich auf ein wesentliches Element der Erfindung.
a)
Nach der Rechtsprechung bezieht sich ein Mittel auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem oder mehreren Merkmalen des Patentanspruchs bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (BGH GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler; BGH GRUR 2005, 848 - Antriebsscheibenaufzug), es sei denn, es trägt zum Leistungsergebnis der Erfindung, das heißt zu der erfindungsgemäßen Lösung des dem Patent zugrunde liegenden technischen Problems, nichts bei (vgl. BGH GRUR 2007, 769 - Pipettensystem). Das Kriterium der Eignung des Mittels, mit einem wesentlichen Element der Erfindung bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken, schließt solche Mittel aus, die - wie etwa die für den Betrieb einer geschützen Vorrichtung benötigte Energie - zwar bei der Benutzung der Erfindung verwendet werden können, zur Verwirklichung der technischen Lehre der Erfindung jedoch nichts beitragen. Leistet ein Mittel einen solchen Beitrag, wird es demgegenüber im Allgemeinen nicht darauf ankommen, mit welchem Merkmal oder welchen Merkmalen des Patentanspruchs das Mittel zusammenwirkt. Denn was Bestandteil des Patentanspruchs ist, ist regelmäßig bereits deshalb auch wesentliches Element der Erfindung (vgl. BGH GRUR 2004, 758, 761 - Flügelradzähler).
b)
Ausgehend von diesen Überlegungen bezieht sich die angegriffene Ausführungsform auf ein wesentliches Element der Erfindung.
(1)
An die Einrichtung zur zentralen Notlichtversorgung sind zunächst wenigstens zwei Gruppen von Leuchten, nämlich Dauerlichtleuchten (DLL) und Bereitschaftslichtleuchten (BLL), anschließbar (Merkmal 1 lit. a) und lit. b)). Dies erkennt der Fachmann bereits aus der als Anlage K 17 vorgelegten Bedienungsanleitung, wonach gemäß Punkt 4.5. eine Umschaltung zwischen Dauerlicht, Bereitschaftslicht und modifiziertem Bereitschaftslicht erfolgt. Mit der Baugruppe SKB bzw. SKM besteht die Möglichkeit, in einem Dauerlichtstromkreis die Schaltungsarten Dauerlicht, geschaltetes Dauerlicht und Bereitschaftslicht in Verbindung mit den Baugruppen Leuchtenmanager LMA01, LMÜ01/02 bzw. dem elektronischen Vorschaltgerät MLL200 zu realisieren. Nach Punkt 4.5.4. der als Anlage K 17 vorgelegten Bedienungsanleitung sind bei intaktem Netz grundsätzlich Verbraucher in Bereitschaftsschaltung außer Betrieb und werden nur bei Netzausfall des überwachten Bereichs zugeschaltet. Wenn in einer vom Gerät überwachten Allgemeinspannungsunterverteilung eine Netzstörung anliegt, würde das Gerät einen Batteriebetrieb einlegen, obwohl die interne(n) Phase(n) für die Stromversorgung des Notlichtgerätes nicht gestört ist (sind). Um dies zu verhindern, schreiben die geltenden DIN-VDE bzw. DIN-EN Normen laut der Bedienungsanleitung das modifizierte Bereitschaftslicht vor. Die Baugruppe SKB/SKM im BS-Betrieb versorgt die angeschlossenen Verbraucher bei einer externen Netzstörung nicht aus der Batterie, sondern aus der Netzeingangsspannung des Notlichtgerätes. Erst wenn diese gestört ist, erfolgt die Umschaltung auf Batteriebetrieb.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es demgegenüber nicht darauf an, dass bei der angegriffenen Ausführungsform neben den Dauerlichtleuchten und den Bereitschaftslichtleuchten zusätzlich noch die Gruppe "geschaltetes Dauerlicht" existiert. Bei funktionsorientierter Auslegung kommt es für die Verwirklichung der durch Patentanspruch 1 des Klagepatents beanspruchten Lehre ausschließlich darauf an, dass neben den Dauerlichtleuchten, die sowohl im Allgemein- als auch im Notbetrieb leuchten, noch Bereitschaftslichtleuchten vorhanden sind, welche ausschließlich in den in Merkmal 5 lit. a) und lit. b) näher beschriebenen Phasen des Notbetriebs in Funktion sind. Dies ist bei der angegriffenen Ausführungsform jedoch, wie insbesondere Punkt 4.5.4. der als Anlage K 17 vorgelegten Bedienungsanleitung verdeutlicht, der Fall.
(2)
Des Weiteren besitzt die Gruppenbatterieanlage BX eine zentrale Stromversorgungseinrichtung (16) für die Notlichtversorgung (Merkmal 2). Insoweit handelt es sich nach der Lehre des Klagepatents lediglich um die Netzeinspeisung, welche entsprechend des als Anlage K 25 vorgelegten Auszuges aus der Bedienungsanleitung zu der Anlage BX bei der angegriffenen Ausführungsform vorhanden ist (vgl. Anlage K 17, Punkt 7. sowie Anlage K 25, Punkt 7).
(3)
Darüber hinaus verfügt die angegriffene Ausführungsform auch über eine Zentralbatterie (3) für die Notlichtversorgung (Merkmal 3).
Der Begriff der "Zentralbatterie" ist in der Klagepatentschrift nicht definiert. Allerdings erkennt der Fachmann aus Merkmal 5 lit. b) und der Patentbeschreibung, dass diese der Stromversorgung in den Endstromkreisen (18) dient, wenn es zu einem Spannungsabfall im Bereich der zentralen Stromversorgungseinrichtung (16) kommt (vgl. Anlage K 1b, Sp. 3, 28 - 32; Sp. 5, Z. 52 - Sp. 6, Z. 2). Dies wird entsprechend der Ausführungen unter Punkt 4.5.4. bei der angegriffenen Ausführungsform durch die Gruppenbatterie erreicht. Ist danach der Netzbetrieb gestört, erfolgt die Umschaltung auf Batteriebetrieb. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, dass in der in der Klagepatentschrift als nächstliegender Stand der Technik beschriebenen VDE-DIN 1008 der Begriff der Gruppenbatterieanlage abweichend zum Begriff der Zentralbatterieanlage definiert ist. Nach Ziffer 6.4.3.3. dieser DIN-Vorschrift müssen Zentralbatterien mindestens so bemessen sein, dass die angeschlossenen notwendigen Sicherheitseinrichtungen nach Ausfall der allgemeinen Stromversorgung für die erforderlichen Zeiten weiter betrieben werden können. Durch die Verwendung des Begriffes "Zentralbatterie" in Anlehnung an den Stand der Technik stellt die Klagepatentschrift somit klar, dass die verwendete Zentralbatterie eine entsprechende Eignung aufweisen muss. Dass dies bei der in der angegriffenen Ausführungsform verwendeten Gruppenbatterieanlage jedoch nicht der Fall ist, ist durch die Beklagte weder vorgetragen noch ersichtlich.
(4)
Außerdem ist die angegriffene Ausführungsform mit Spannungswächtereinheiten (1, 14) zur Registrierung eines Spannungsabfalls in einzelnen Abschnitten (17) der Allgemeinbeleuchtung und/oder im Bereich der zentralen Stromversorgungseinrichtung (16) für die Notlichtversorgung ausgestattet (Merkmalsgruppe 4).
Wie aus dem in der Bedienungsanleitung gemäß Anlage K 17 enthaltenen Datenblatt BX 4/20 ersichtlich ist, besitzt die angegriffene Ausführungsform eine Netzüberwachung. Insoweit handelt es sich um die Spannungswächtereinheit im Bereich der zentralen Notlichtversorgung. Dies bestätigt bereits die Bezugnahme auf die unter Ziffer 4.6. der Bedienungsanleitung beschriebenen "kritischen Kreise", welche unstreitig an den Stromkreismanager SKBM8 angeschlossen werden, der der Überwachung von Netzwächtern in den Unterverteilern dient. Ferner weist die angegriffene Ausführungsform mit dem Modul "Power Control (PC230)" auch ein Modul auf, welches vorrangig der Überwachung von Spannungen in den Unterverteilungen der Allgemeinbeleuchtung dient (vgl. Anlage K 17, Produktinformation Power Control (PC230)). Im Übrigen ist auch auf Abschnitt 4.5.4. der Bedienungsanleitung gemäß Anlage K 17 zu verweisen, wo beschrieben ist, dass das Kriterium für das Einschalten des Bereitschaftslicht-Verbrauchers das Unterschreiten einer Sollspannung um mehr als 15 Prozent in der Unterverteilung des jeweils überwachten Bereichs ist, wobei die durch den Stromkreisbaugruppenmanager (SKBM) verwalteten Stromkreisgruppen/Module (SKB/SKM) unabhängig von der Schaltungsart (DS/BS) eingeschaltet werden.
(5)
Wie der Fachmann Abschnitt 4.5.4. der als Anlage K 17 vorgelegten Bedienungsanleitung entnimmt, verfügt die angegriffene Ausführungsform auch über Stromkreisumschalteeinrichtungen, die mit Endstromkreisen verbindbar sind, die in einem ersten Zustand des Notbetriebes bei Registrierung eines Spannungsabfalls in einem oder mehreren Abschnitten der Allgemeinbeleuchtung eine Stromversorgung der Bereitschaftslichtleuchten (11, 13, 15) mit Strom aus der zentralen Stromversorgungseinrichtung (16) für die Notlichtversorgung gewährleisten und in einem zweiten Zustand des Notbetriebs bei Registrierung eines Spannungsabfalls im Bereich der zentralen Stromversorgungseinrichtung (16) für die Notlichtversorgung eine Versorgung der Bereitschaftslichtleuchten (11, 13, 15) und der Dauerlichtleuchten mit Strom aus der Zentralbatterie (3) gewährleisten (Merkmalsgruppe 5). Danach versorgt die Baugruppe SKB/SKM im BS-Betrieb die angeschlossenen Verbraucher bei einer externen Netzstörung nicht aus der Batterie, sondern aus der Netzeingangsspannung des Notlichtgerätes. Erst wenn diese gestört ist, erfolgt die Umschaltung auf Batteriebetrieb.
(6)
Zumindest mit dem Thyristor ist die angegriffene Ausführungsform unstreitig mit einem Mittel (4) zur Veränderung der an den Endstromkreisen (18) anliegenden Spannungsform ausgestattet (Merkmal 6). Durch den Thyristor wird eine in der Darstellung gemäß Anlage PBP 7 als Phase 3 dargestellte "Präambel" mit einer Dauer von 0,72 Sek. erzeugt. Hierbei wird durch den Thyristor die Wechselspannung in eine gleichgerichtete Wechselspannung umgewandelt.
Ferner sind bei der angegriffenen Ausführungsform auch den einzelnen Bereitschaftsleuchten (11, 13, 15) Schalteinheiten (10, 12) zugeordnet, die Mittel zur Erkennung der Spannungsform umfassen (Merkmal 7 lit. a)). Insoweit handelt es sich um die Module MLL 200-V, LMU03, LMA01 sowie LMÜ01/02. Dabei erfolgt die Erkennung, ob die Funktion "modifizierte Bereitschaftsschaltung" in dem jeweiligen Stromkreis ausgeführt werden soll, über die Auswertung der Ruhestromschleifen (vgl. Anlage K 17, 4.5.4. sowie 4.6.).
(7)
Die Module MLL 200-V, LMU03, LMA01 sowie LMÜ01/02 schalten die zugeordnete(n) Bereitschaftslichtleuchte(n) auch in Abhängigkeit von der anliegenden Spannungsform ein- oder aus.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es zur Verwirklichung dieses Merkmals nicht erforderlich, dass die dem Ein- bzw. Ausschalten der Bereitschaftslichtleuchten dienende Spannungsform dauerhaft anliegt. Für die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents kommt es nicht darauf an, dass sich die Spannungsform der Allgemeinbeleuchtung von der Spannungsform der Notlichtversorgung unterscheidet. Somit ist es nicht erforderlich, dass die Bereitschaftslichtleuchten beim Anliegen einer bestimmten Spannungsform eingeschaltet und beim Anliegen einer anderen Spannungsform ausgeschaltet sind. Nach dem Wortlaut des Merkmals 6 ist vielmehr entscheidend, dass eine Veränderung der anliegenden Spannungsform zur Einschaltung der Bereitschaftslichtleuchten führt. Diese Veränderung kann auch nur kurz andauern, wenn der angestrebte Effekt erreicht wird. Funktional soll durch die Veränderung der in den Endstromkreisen anliegenden Spannungsform die Ein- bzw. Ausschaltung der Bereitschaftslichtleuchten bewirkt werden. Infolgedessen können - in Abgrenzung zum Stand der Technik - die Dauerlichtleuchten und die Bereitschaftslichtleuchten in den gleichen Endstromkreisen betrieben werden, an denen permanent Spannung anliegt (vgl. Anlage K 1b, Sp. 2, Z. 32 - 35). Dies lässt es grundsätzlich offen, welche Form die in den Endstromkreisen anliegende Spannung haben muss, um das Ein- oder Ausschalten der Bereitschaftslichtleuchten zu bewirken.
Die Kammer verkennt nicht, dass in der Beschreibung im Hinblick auf Unteranspruch 3, der die nähere Ausgestaltung des jeder Leuchte zugeordneten Schaltelementes betrifft, ausgeführt wird, dass die Bereitschaftslichtleuchten nur dann eingeschaltet werden, wenn eine Spannungsform in dem Endstromkreis anliegt, die dem Betrieb der Bereitschaftslichtleuchten zugeordnet ist. Auch dies gibt nicht zwingend die Form der in den Endstromkreisen anliegenden Spannung vor, die dem Betrieb der Bereitschaftslichtleuchten zugeordnet ist. Lediglich Unteranspruch 5 und das in den Figuren 2a - 2c erläuterte erfindungsgemäße Ausführungsbeispiel beschreiben eine Ausgestaltung, bei der das Ein- oder Ausschalten der Bereitschaftslichtleuchten durch einen Wechsel von Wechselspannung zu Gleichspannung bzw. von Wechselspannung zu pulsierender Gleichspannung oder zu zeitlich konstanter Gleichspannung bewirkt wird. Für die Verwirklichung von Anspruch 1 ist eine solche Gestaltung demgegenüber nicht erforderlich.
Dies vorausgeschickt werden auch bei der angegriffenen Ausführungsform die Bereitschaftslichtleuchten in Abhängigkeit von der anliegenden Spannungsform ein- bzw. ausgeschaltet. Zwischen den Parteien ist nicht umstritten, dass bei der angegriffenen Ausführungsform beim Wechsel vom Normalbetrieb in einen "modifizierten Bereitschaftsbetrieb" zunächst für die Dauer einer Sekunde eine Umschaltphase eintritt, in der sowohl die Dauer- als auch die Bereitschaftsleuchten ausgeschaltet sind (vgl. Anlage PBP 7, Zeitraum 2). Es folgt ein durch die Beklagte als "Prämbel" bezeichneter Zeitraum von 0,72 Sekunden, in welchem eine durch einen Thyristor erzeugte gleichgerichtete Wechselspannung anliegt (vgl. Anlage PBP 7, Zeitraum 3). Im Anschluss an die "Präambel" wird auch das Bereitschaftslicht eingeschaltet, welches dann neben dem Dauerlicht brennt (vgl. Anlage PBP 7, Zeitraum 4). Im Rahmen dieses modifizierten Bereitschaftsbetriebes entspricht die Spannung derjenigen im Normalbetrieb. Bei der Netzwiederkehr kommt es erneut zu einer einsekündigen Nullphase, in welcher sowohl das Bereitschafts- als auch das Dauerlicht deaktiviert sind (vgl. Anlage PBP 7, Zeitraum 5). Umstritten ist zwischen den Parteien im Hinblick auf die anliegende Spannungsform lediglich, ob sich bei der Netzwiederkehr an die Deaktivierungsphase eine Präambel, wie sie in Anlage PBP 7 als Zeitraum 6 dargestellt ist, anschließt. Darauf kommt es jedoch im Hinblick auf die Frage der Verletzung von Anspruch 1 des Klagepatents nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass in der Präambel (vgl. Anlage PBP 7, Zeitraum 3) unstreitig eine einfach gleichgerichtete Wechselspannung und damit eine andere Spannungsform als im Normalbetrieb anliegt, wodurch die Bereitschaftslichtleuchte eingeschaltet wird. Des Weiteren liegt nach der Darstellung der Beklagten gemäß Anlage PBP 7 - was die Klägerin bestreitet - in dem Zeitraum 6 erneut eine (allerdings umgekehrt) gleichgerichtete Wechselspannung an, durch welche die Bereitschaftslichtleuchte ausgeschaltet wird. Demgegenüber liegt nach dem Vortrag der Klägerin nach einer Schaltpause (Zeitraum 5) im Zeitraum 6 eine Wechselspannung und damit im Vergleich zum Zeitraum 3 eine veränderte Spannungsform an, wodurch die Bereitschaftslichtleuchte ausgeschaltet wird. Damit erfolgt das Ausschalten der Bereitschaftslichtleuchten nach dem Vortrag beider Parteien durch eine veränderte Spannungsform, so dass Merkmal 7 lit. b) nach dem Vortrag beider Parteien verwirklicht ist.
2.
Darüber hinaus ist die angegriffene Ausführungsform zur erfindungsgemäßen Verwendung objektiv geeignet und bestimmt. Die durch die angegriffene Ausführungsform realisierte Verwirklichung der Merkmale 1 lit. a) und lit. b) sowie 2 bis 7 ist objektiv geeignet und von den Anwendern dazu bestimmt, mit mindestens zwei Endstromkreisen ausgestattet zu werden. Dies verdeutlicht insbesondere die als Anlage K 17 vorgelegte Bedienungsanleitung, welche bereits unter Punkt 1 "Allgemeines" ausdrücklich hervorhebt, dass die Anlage mit zwei, vier, sechs, acht oder maximal 12 Endstromkreisen ausgestattet werden kann.
3.
Die angegriffene Ausführungsform wurde durch die Beklagte auch zumindest im Inland zur dortigen Verwendung angeboten (sog. doppelter Inlandsbezug).
a)
Zwar genügt als Verletzungshandlung unter dem Gesichtspunkt der mittelbaren Patentverletzung weder die Herstellung der angegriffenen Ausführungsform in Deutschland noch deren Export ins patentfreie Ausland, insbesondere nach Österreich. Auch ist es unzureichend, wenn die Beklagte auf ihrer Internetseite als Herstellerin von Notrufsystemen in Deutschland genannt wird. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin zur Begründung der Verletzungshandlung weiterhin auf den als Anlage K 19 vorgelegten und nach ihrem (bestrittenen) Vortrag auf der Messe "Light & Building 2008" in Frankfurt verteilten Katalog, welcher die Systeme "ZDCL", "ZDC" und "ZDAC", nicht aber das in der als Anlage K 17 vorgelegten Bedienungsanleitung beschriebene und durch die Klägerin zur Begründung einer Patentverletzung herangezogene System "Gruppenbatterieanlage BX" betrifft. Dass die in dem Katalog gemäß Anlage K 19 beschriebenen Systeme das Klagepatent (mittelbar) verletzen, hat die Klägerin weder substantiiert vorgetragen noch ist dies ersichtlich.
b)
Jedoch ist unstreitig auf der Internetseite der Beklagten der durch die Klägerin als Anlage K 28‘ vorgelegte Katalog abrufbar, in welchem sich insbesondere die BX-Anlage (vgl. Anlage K 28’, S. 115), die externen Module LMA01 und PC230 (vgl. Anlage K 28‘, S. 133 bzw. S. 153) sowie Leuchten, die sowohl als Dauerlichtleuchten als auch als Bereitschaftslichtleuchten betrieben werden können (vgl. Anlage K 28‘, Inhaltsverzeichnis mit Verweis auf die S. 30 - 66), wobei auch typischerweise als Dauerlichtleuchten eingesetzte Fluchtwegbeleuchtungen angeboten werden (vgl. Anlage K 28‘, Inhaltsverzeichnis mit Verweis auf S. 96 ff.), finden. Schließlich ist die dort angebotene Anlage BX auch ausdrücklich für den "Mischbetrieb DS/BS in einem Kreis" geeignet, wobei die Anlage BX auch ausdrücklich mit Bestellnummern versehen ist (vgl. Anlage K 28‘, S. 114).
Das Anbieten der angegriffenen Ausführungsform in dem als Anlage K 28‘ vorgelegten und auf der deutschsprachigen Internetseite der Beklagten abrufbaren Katalog stellt damit zumindest auch ein Anbieten in der Bundesrepublik Deutschland dar. Ohne Erfolg verweist die Beklagte darauf, ihre Angebote seien nicht an Anbieter in Deutschland gerichtet, vielmehr exportiere sie ausschließlich in das patentfreie Ausland. Die Beklagte hat weder vorgetragen noch ist ersichtlich, dass dem auf ihrer Internetseite zum Abruf bereitgehaltenen Katalog oder ihrer Internetseite ein Hinweis zu entnehmen ist, dass die angegriffene Ausführungsform bei entsprechendem Abnehmerinteresse nicht auch nach Deutschland zur Verwendung in der Bundesrepublik Deutschland (oder positiv gewendet: ausschließlich an Abnehmer im patentfreien Ausland bzw. zur ausschließlichen Verwendung im patentfreien Ausland) geliefert wird. Aus der objektiven Sicht eines verständigen Betrachters kann der auf der deutschsprachigen Internetseite der Beklagten abrufbare Katalog daher auch als Angebotshandlung, bezogen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zur dortigen Verwendung, verstanden werden.
IV.
Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf ein ihr zustehendes privates Vorbenutzungsrecht berufen, § 12 PatG. Insoweit fehlt es bereits an dem hierfür erforderlichen Erfindungsbesitz.
1.
Ein Begünstigter hat sich im Prioritätszeitpunkt im Erfindungsbesitz befunden, wenn er bei Vornahme der Benutzungshandlung oder der Veranstaltung hierzu den Erfindungsgedanken der später zum Patent angemeldeten Erfindung erkannt hat. Dabei muss der Vorbenutzer den Erfindungsgedanken derart erkannt haben, dass ihm die tatsächliche Ausführung der Erfindung möglich gewesen ist. Er muss Ursache und Wirkung der technischen Mittel erkannt haben. Ein technisches Handeln, das über das Studium von Versuchen noch nicht hinausgegangen ist und noch nicht zu einer planmäßiges Handeln ermöglichenden Erkenntnis seiner Wirkung geführt hat, begründet keinen Erfindungsbesitz und kein Vorbenutzungsrecht. Der Erfindungsgedanke muss vielmehr subjektiv erkannt und die Erfindung objektiv fertig sein (vgl. Benkard/Rogge, PatG, 10. Auflage, § 12 Rz. 5 m. w. N.).
2.
Ausgehend von diesen Überlegungen hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt, dass sie sich tatsächlich bereits im Prioritätszeitpunkt im Erfindungsbesitz befand.
a)
Die Beklagte macht insoweit geltend, sie leite ihren Erfindungsbesitz aus einem BSQ-Sequenzer in Verbindung mit ihren Zentralbatterieanlagen ab, welche die Beklagte z. B. in Kombination mit der Zentralbatterie-Anlage ZDCL mit Brückengleichrichterausgang bzw. in Kombination mit der Zentralbatterieanlage ZAC bereits vor dem Prioritätszeitpunkt angeboten habe. In einem weiteren Verfahren der Beklagten vor dem Amtsgericht Demmin sei ein gerichtliches Sachverständigengutachten (Anlage PBP 30) eingeholt worden, wobei sich der Beweisbeschluss an den Merkmalen des Klagepatents orientiere. Nach den Ausführungen unter Ziffer 9 dieses Sachverständigengutachtens sei der BSQ-Sequenzer für die Schaltung der DLL sowie der BLL zuständig. Die - bereits 1996 eingebaute - Anlage ZAC arbeite bei der Feststellung eines Notbetriebsfalls mit der Aufschaltung einer Wechselspannung an den entsprechenden Klemmen. Die Zentralbatterieanlage vom Typ ZDCL mit Brückengleichrichterausgang schalte im Notbetriebsfall eine Gleichspannung auf den entsprechenden Klemmen auf. Vor diesem Hintergrund habe der Beklagte den BSQ-Sequenzer entwickelt, um für beide Zentralbatterieanlagen eine einheitliche Schaltmöglichkeit für anzuschließende Leuchten, welchen Typs auch immer, für die unterschiedlichen Zustände des Notbetriebs zu erreichen.
b)
Diese Ausführungen genügen, insbesondere auch unter Berücksichtigung des als Anlage PBP 30 vorgelegten Gutachtens des Sachverständigen Dr. Lang, nicht, um den Erfindungsbesitz der Beklagten im Hinblick auf alle Merkmale von Anspruch 1 des Klagepatents zu begründen.
Merkmal 5 fordert, dass die Einrichtung zur zentralen Notlichtversorgung mit Stromkreisumschalteeinrichtungen (5) ausgestattet ist, die mit Endstromkreisen (18) verbunden sind, die in einem ersten Zustand des Notbetriebes bei Registrierung eines Spannungsabfalls in einem oder mehreren Abschnitten der Allgemeinbeleuchtung eine Versorgung der BLL (11, 13, 15) mit Strom aus der zentralen Stromversorgungseinrichtung (16) für die Notlichtversorgung und in einem zweiten Zustand des Notbetriebs bei Registrierung eines Spannungsabfalls im Bereich der zentralen Stromversorgungseinrichtung (16) für die Notlichtversorgung eine Versorgung der BLL (11, 13, 15) und der DLL (11, 13, 15) mit Strom aus der Zentralbatterie gewährleisten. Mithin kommt es für die Verwirklichung der durch Anspruch 1 beanspruchten technischen Lehre darauf an, dass die Stromversorgung während des ersten Zustandes des Notbetriebs über die zentrale Stromversorgungseinrichtung (16) erfolgt, während die Stromversorgung in einem zweiten Zustand des Notbetriebs mit Strom aus der Zentralbatterie (3) realisiert wird.
Dies ist bei der durch den Sachverständigen ( … ) untersuchten Anlage, welche im ( … ) eingebaut ist, jedoch nicht der Fall. Vielmehr stellt der Sachverständige ( … ) auf Seite 7 seines Gutachtens fest, dass für den Fall, dass an der Stromversorgungseinrichtung (im Gegensatz zu den überwachten Stromkreisen) noch die Netzspannung zur Verfügung stehe, die Versorgung der Endstromkreise mit einer Gleichspannung aus der Zentralbatterie erfolge, die jedoch noch durch die angeschaltete Ladeeinrichtung ZB 220 gepuffert werde. Sei demgegenüber an der Stromversorgungseinrichtung (wie auch an den überwachten Stromkreisen) keine Netzspannung mehr verfügbar, so würden die Endstromkreise in diesem zweiten Zustand des Notbetriebs ausschließlich mit einer Gleichspannung aus der Zentralbatterie versorgt, ohne dass es weiterhin zu einer Pufferung komme. Wenn der Notbetrieb eingeleitet werde, würden die Endstromkreise mithin immer mit einer Gleichspannung aus der Zentralbatterie versorgt. Lediglich die Pufferung durch die Ladeeinrichtung wäre ein Unterschied in den beiden Betriebszuständen.
Dass die Beklagte über den BSQ-Sequenzer hinaus Erfindungsbesitz hinsichtlich aller Merkmale von Patentanspruch 1 des Klagepatents, insbesondere im Hinblick auf die Merkmalsgruppe 5, hatte, hat sie weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich. Der bloße Umstand, dass der BSQ-Sequenzer für die Schaltung der DLL und BLL zuständig ist, genügt demgegenüber zur Begründung des Erfindungsbesitzes nicht.
V.
Da die angegriffene Ausführungsform somit mittelbar von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht, hat die Klägerin gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Schadenersatz. Darüber hinaus hat die Beklagte der Klägerin deren außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
1.
Die Beklagte bietet an und vertreibt mit der angegriffenen Ausführungsform widerrechtlich ein Mittel an andere als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigte Personen, welches sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht, wobei für Abnehmer als Dritte zumindest offensichtlich ist, dass die BX-Anlage dazu geeignet und bestimmt ist, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, so dass sie gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1, 10 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet ist. Ob die Klägerin von der Beklagten insoweit ein Schlechthinverbot verlangen kann, braucht die Kammer nicht zu entscheiden. Ein Solches macht die Klägerin nicht geltend.
2.
Des Weiteren hat die Beklagte der Klägerin Schadenersatz zu leisten (§ 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB. Auch der mittelbare Patentverletzer ist grundsätzlich zum Schadenersatz verpflichtet. Der im Fall der mittelbaren Patentverletzung zu ersetzende Schaden ist derjenige, der durch die unmittelbare Patentverletzung des Abnehmers des Mittels entsteht (vgl. BGH GRUR 2005, 848, 854 - Antriebsscheibenaufzug). Insoweit genügt es, wenn dargetan ist, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden ist, der sich daraus ergeben kann, dass die Verletzungshandlungen der Beklagten unmittelbare Verletzungen des Klagepatents zur Folge gehabt haben. Dabei ist es für die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ausreichend, wenn die oben dargestellten Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung im Übrigen vorliegen (BGH GRUR 2005, 839, 842 - Deckenheizung). Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO.
3.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242, 259 BGB). Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Darüber hinaus wird die Beklagte durch die von ihm verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat weiterhin über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (§ 140b PatG).
Schließlich kann die Klägerin von der Beklagten im tenorierten Umfang die Vorlage von Belegen verlangen. Während sich der Anspruch auf Belegvorlage hinsichtlich der Angaben zu III. 1. - III. 4. für den Zeitraum ab dem 01.09.2008 unmittelbar aus § 140d Abs. 1 PatG ergibt, steht der Klägerin ein solcher Anspruch für die Zeit vor dem 01.09.2008 ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Umsetzungsfrist der Enforcement-Richtlinie aus § 259 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 6 Abs. 2 der Enforcement-Richtlinie, welche bis zum 29.04.2006 in nationales Recht umzusetzen war, zu. Danach räumen die Mitgliedsstaaten im Falle einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung den zuständigen Gerichten die Möglichkeit ein, in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei die Übermittlung von in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindlichen Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen anzuordnen, soweit der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet ist. Diese Rechtsfolge lässt sich bei richtlinienkonformer Auslegung auch aus § 259 Abs. 1 BGB herleiten. Entsprechend sieht § 140d Abs. 1 PatG in Umsetzung der Enforcement-Richtlinie nunmehr einen Anspruch auf die Vorlage von Belegen ausdrücklich vor.
4.
Die Beklagte ist gemäß §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB analog sowie nach § 139 Abs. 2 PatG i.V.m. § 249 BGB dazu verpflichtet, diejenigen Aufwendungen zu ersetzen, welche der Klägerin im Hinblick auf die an die Beklagte versandten vorgerichtlichen Abmahnungen entstanden sind.
Dabei kann die Klägerin auch direkt Zahlung des ihren Rechts- und Patentanwälten geschuldeten Betrages durch die Beklagte verlangen. Zwar trägt die Klägerin nicht vor, dass sie die ihr aufgrund der Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten bereits beglichen hat. Bei dieser Sachlage ist sie wegen der Inanspruchnahme anwaltlicher Dienste derzeit nur mit einer Verbindlichkeit belastet, so dass ihr Erstattungsanspruch gemäß § 249 Abs. 1 BGB zunächst grundsätzlich nur auf Befreiung von der fortbestehenden Haftung, nicht aber auf Zahlung an sich selbst geht.
Der Freistellungsanspruch ist jedoch nach § 250 BGB in einen Zahlungsanspruch übergegangen. Nach dieser Norm setzt der Übergang des Freistellungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch zwar voraus, dass der Geschädigte dem Schädiger erfolglos eine Frist zur Herstellung (also hier zur Freistellung) verbunden mit einer Ablehnungsandrohung gesetzt hat. Vorliegend hat die Klägerin der Beklagten mit ihrem Abmahnschreiben lediglich eine Frist gesetzt, binnen derer sich die Beklagte unter anderem zur Übernahme der Anwaltskosten bereit erklären sollte. Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist hier aber entbehrlich, weil die Beklagte die Leistung von Schadenersatz ernsthaft und endgültig verweigert. Dem Setzen einer Frist mit Ablehnungsandrohung steht es nach ständiger Rechtsprechung gleich, wenn der Schuldner die geforderte Herstellung oder überhaupt jeden Schadenersatz ernsthaft und endgültig verweigert. Damit wandelt sich der Freistellungs- in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Geschädigte Geldersatz fordert (vgl. BGH NJW-RR 1987, 43, 44; NJW 1991, 2014; NJW 1992, 2221, 2222; NJW-RR 1996, 700; NJW 1999, 1542, 1544; NJW 2004, 1868 f.; OLG Köln, OLG-Report 2008, 431; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 250 Rz. 2). So liegt der Fall hier. Die Beklagte stellt eine Patentverletzung in Abrede und bestreitet damit jedwede Einstandspflicht, also auch seine Verpflichtung zur Freistellung der Klägerin. Hierin liegt eine endgültige und ernsthafte Ablehnung jeglicher Schadenersatzleistung mit der Folge, dass sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch wandelt.
Der Vergütungsanspruch der Klägerin ist gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Demgegenüber handelt es sich bei dem Vergütungsanspruch um keine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB, sondern um eine Forderung aus Delikt bzw. Geschäftsführung ohne Auftrag, so dass diese entgegen der Auffassung der Klägerin nicht mit 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Auflage, § 288 Rz. 8).
VI.
Für die durch die Klägerin angeregte Anordnung der Vorlage der Schaltpläne und Blockschaltbilder zu den Bauteilen SKBM8, SKML32 und Elektronisches Vorschaltgerät MLL 200-V sowie der Ablaufdiagramme des auf der Anlage BX (Anlage K 10) laufenden Programmes bestand keine Veranlassung.
1.
Bei Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte kann eine Vorlegung von Urkunden oder sonstigen Unterlagen nach § 142 ZPO n. F. jedenfalls dann angeordnet werden, wenn die Vorlegung zur Aufklärung des Sachverhaltes geeignet und erforderlich, weiter verhältnismäßig und angemessen, das heißt dem zur Vorlage Verpflichteten bei Berücksichtigung seiner rechtlich geschützten Interessen nach Abwägung der kollidierenden Interessen zumutbar ist. Dabei kann für die Abwägung nach Sachlage auch auf die Intensität des Eingriffs in das Schutzrecht und in die rechtlich geschützten Interessen des von der Vorlage Betroffenen abzustellen sein. Das Zumutbarkeitserfordernis ergibt sich gegenüber dem Prozessgegner anders als bei Dritten allerdings nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut der maßgeblichen Norm des § 142 ZPO n. F., es ist aber unmittelbar aus verfassungsrechtlichen Vorgaben, etwa in Art. 12 Abs. 1 GG, abzuleiten (vgl. BVerfG, NVwZ 2006, 1041). Die Einschaltung einer zur Verschwiegenheit verpflichteten Person allein wird jedenfalls nicht ohne Weiteres in Betracht kommen. Als Anlass für eine Vorlageanordnung kann es daher ausreichen, dass eine Benutzung des Gegenstandes des Schutzrechts wahrscheinlich ist (vgl. BGH NJW-RR 2007, 106, 107).
2.
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen einer Vorlageanordnung nach § 142 ZPO nicht vor. Die Klägerin begehrt die Vorlage von Schaltplänen und Blockschaltbildern der Bauteile SKBM8, SKML32 sowie des Elektronischen Vorschaltgerätes MLL 200-V. Auf deren genaue Ausgestaltung kommt es jedoch für die Verwirklichung der durch Patentanspruch 1 des Klagepatents beanspruchten technischen Lehre nicht an. Vielmehr stellt dieser lediglich auf Vorgänge bei Endstromkreisen in Einrichtungen zur Notlichtversorgung ab. Demgegenüber kommt es auf die genaue Ausgestaltung der einzelnen Komponenten nicht an. Darüber hinaus hat die Klägerin auch nicht substantiiert dargelegt, inwiefern sie die begehrten Unterlagen tatsächlich zur Begründung einer Patentverletzung durch die Beklagte benötigt. Insbesondere kommt es für die Frage der Abgrenzung der unmittelbaren von der mittelbaren Patentverletzung auf die Vorlage der begehrten Schaltpläne und Blockschaltbilder nicht an. Vielmehr verletzt die angegriffene Ausführungsform das Klagepatent - wie bereits ausgeführt - deshalb nicht unmittelbar, weil sie nicht mit zwei Endstromkreisen ausgestattet ist, an die jeweils Leuchten der ersten und Leuchten der zweiten Gruppe angeschlossen sind. Dies lässt sich jedoch auch ohne die Vorlage der begehrten Schaltpläne und Blockschaltbilder feststellen.
VII.
Für eine Aussetzung der Verhandlung besteht derzeit keine hinreichende Veranlassung, § 148 ZPO.
1.
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 - Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 - Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 - Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 - Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 - Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als Solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch auf eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.
2.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Gegen eine Aussetzung spricht bereits, dass die Beklagte die als Anlage PBP 37 vorgelegte Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent erst am 15.01.2009 und damit erst so kurzfristig vor dem Haupttermin erhoben hat, dass der Klägerin als Patentinhaberin eine angemessene Erwiderung auf das Nichtigkeitsvorbringen nicht mehr möglich ist (vgl. LG Düsseldorf, InstGE 3, 54 - Sportschuhsohle; Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Auflage, Rz. 617). Darüber hinaus bietet die durch die Beklagte zur Begründung ihres Aussetzungsantrages herangezogene Entgegenhaltung FI 105730 B (Anlage PBP 39) auch in der Sache keinen Aussetzungsgrund. Sie kann der Klagepatentschrift nicht als Stand der Technik entgegengehalten werden, da sie erst nach dem Prioritätszeitpunkt des Klagepatents veröffentlicht wurde. Gemäß Art. 54 Abs. 3 EPÜ bildet den Stand der Technik alles, was vor dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht wurde. Ferner gehören auch europäische Patentanmeldungen unter den in Art. 54 Abs. 3 EPÜ niedergelegten Voraussetzungen zum Stand der Technik.
Das Klagepatent nimmt die Priorität der DE 198 07 844 vom 25.02.1998 in Anspruch, so dass die am 27.11.1998 veröffentlichte FI 105730 B nicht zu dem für die Beurteilung der Neuheit des Klagepatents relevanten Stand der Technik gehört. Ohne Erfolg wendet der Beklagte insoweit ein, das Klagepatent nehme die Priorität der DE 198 07 844 A1 (Anlage PBP 38) vom 25.02.1998 zu Unrecht in Anspruch. Auch das Merkmal "dass an die zwei Endstromkreise jeweils Leuchten der ersten Gruppe und Leuchten der zweiten Gruppe angeschlossen sind." wird in der DE 198 07 844 A1 hinreichend offenbart. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist über das Beschriebene hinaus durch eine zum Stand der Technik gehörende Schrift im Sinne des § 3 Abs. 2 S. 2 PatG und des Art. 54 Abs. 2 EPÜ alles als offenbart und damit als vorweggenommen anzusehen, was für den Fachmann als selbstverständlich oder nahezu unerlässlich zu ergänzen ist oder was er bei aufmerksamer Lektüre der Schrift ohne Weiteres erkennt und in Gedanken gleich mitliest (vgl. BGH GRUR 1993, 330 - Elektronische Steckverbindung). Dies gilt auch für die Ermittlung des Inhalts einer für die wirksame Inanspruchnahme des Prioritätsrechts oder die Prüfung einer unzulässigen Erweiterung maßgeblichen ursprünglichen Anmeldung mit der Maßgabe, dass es darauf ankommt, ob der mit durchschnittlichen Fähigkeiten ausgestattete Fachmann des betreffenden Gebiets der Technik eine solche selbstverständliche Ergänzung der Anmeldung als zur angemeldeten Erfindung gehörend entnehmen kann (BGH GRUR 2002, 146, 148 - Luftverteiler). Ausgehend von diesen Überlegungen wird das Merkmal "das an die zwei Endstromkreise jeweils Leuchten der ersten Gruppe und Leuchten der zweiten Gruppe angeschlossen sind" in Figur 1 der DE 198 07 844 A1 offenbart, da das dort offenbarte Ausführungsbeispiel beliebig erweitert werden kann.
VIII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.
Der Streitwert wird auf 150.000,- EUR festgesetzt.
Dr. Grabinski Klus Thomas
Vorsitzender Richter Richter am Richter
am Landgericht Landgericht
LG Düsseldorf:
Urteil v. 26.03.2009
Az: 4a O 78/08
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/3b223a2ccd31/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_26-Maerz-2009_Az_4a-O-78-08