Amtsgericht Marburg:
Urteil vom 6. Februar 2012
Aktenzeichen: 9 C 883/11
(AG Marburg: Urteil v. 06.02.2012, Az.: 9 C 883/11)
Der Rechtsanwalt verliert seinen Anspruch auf eine Beratungsgebühr, wenn er trotz vorliegen- auch nur geringer - Anhaltspunkte nicht darüber informiert, dass Beratungs- oder Prozesskostenhilfe möglich ist
Tatbestand
Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPOabgesehen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Rechtsanwaltsgebühren für eine außergerichtliche Tätigkeit, die er mit Rechnung vom 21.10.2010 zur Liquidation gestellt hat, aus keinerlei rechtlichen Gesichtspunkten zu.
Ein Anspruch des Klägers aus §§ 675, 670 BGB in Verbindung mit der Rechnung vom 21.10.2010 ist nicht gegeben.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte den Kläger beauftragte, sie über eine familienrechtliche Angelegenheit zu beraten. Ferner ist unstreitig, dass der Kläger die Beklagte bei dem Beratungsgespräch nicht über die Möglichkeiten der Beratungshilfe oder der Prozesskostenhilfe beriet oder informierte.
Hierzu wäre der Kläger jedoch gemäß § 49 a BRAO, § 16 BRAOverpflichtet gewesen. Der Rechtsanwalt hat seinen Mandanten über die Möglichkeit der Beratungs- oder Prozesskostenhilfe zu beraten,es sei denn, anhand der äußeren Umstände ist für den Rechtsanwalt erkennbar, dass Beratungs- oder Prozesskostenhilfe für den Mandanten nicht in Betracht kommt (vgl. hierzu auch: OLGDüsseldorf, AnwBl. 1984, 444; Kalthoener/Büttner, 3. Auflage 2003,Rd-Nr. 925 m. w. N.).
Der Kläger hatte die Beklagte in einer Familienangelegenheit über ihre und die Vermögenssituation ihres Mannes befragt. Hierbei stellte sich heraus, dass die Beklagte nur geringes Einkommen bezog. Dem Kläger muss es auch offensichtlich gewesen sein, dass die Beklagte finanziell nicht gut gestellt war, da er nach eigenem Vortrag wenige Wochen zuvor für sie eine andere Rechtsangelegenheit bearbeitet hatte. Wenn nunmehr die Beklagte in dem Beratungsgespräch angab, es gebe ein Konto ihres Mannes oder der Eheleute über 12.000 €, so hätte der Kläger zumindest nachfragen müssen, ob die Beklagte für dieses Konto zugangsberechtigt ist. Nur in diesem Fall hätte die Beklagte die Möglichkeit besessen, den Kläger aus eigenen Mitteln zu bedienen.Wenn jedoch € wie sich inzwischen herausgestellt hat und möglicherweise bei der Beratung schon thematisiert wurde - nur der Ehemann zugangsberechtigt war, hatte die Beklagte lediglich einen möglichen Zugewinnausgleichsanspruch gegen ihren Ehemann, der jedoch ungewiss war und in der Zukunft lag. Ein derartiger Anspruch auf zukünftige ungewisse Geldleistungen, die nur mit gerichtlicher Hilfe oder durch Einschaltung eines Rechtsanwalts durchsetzbar erscheinen, können nicht für die Betrachtung heran gezogen werden,ob sich eine Mandantin einsetzbares Vermögen zur Begleichung des Anwaltshonorars anrechnen lassen muss (vgl. OLG Celle OLGReport 1994, 275).
Der Kläger hätte anhand des ehemalig gewährten Beratungshilfescheins und der sonstigen Vermögenssituation der Beklagten diese auf die Möglichkeit hinweisen müssen, auch für den vorliegenden Fall Beratungshilfe beantragen zu können.<€> Kommt er dieser Pflicht nicht nach, liegt ein Fehlverhalten in der Beratung und Besorgung des anwaltlichen Geschäfts vor, so dass er sich schadensersatzpflichtig gegenüber der Beklagten gemacht hat.
Die Beklagte hat aufgrund dessen einen Schaden in Höhe der begehrten Rechtsanwaltsgebührenrechnung vom 21.10.2010, mit dem sie die Aufrechnung erklärte.
Aufgrund der Aufrechnung besteht der klägerische Anspruch nicht mehr. Aufgrund der Ablehnung des Klägers, den Beratungshilfeschein entgegen zu nehmen, ist die Beklagte auch nicht mehr verpflichtet diesen erneut zu übergeben oder auch den Eigenbeitrag zu leisten.
Die Klage war demnach vollumfänglich abzuweisen.<€>
AG Marburg:
Urteil v. 06.02.2012
Az: 9 C 883/11
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