Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 3. Juni 1993
Aktenzeichen: 11 W 30/93
(OLG Köln: Beschluss v. 03.06.1993, Az.: 11 W 30/93)
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Landgerichts Aachen vom 10.03.1993 - 8 0 143/93 - wird als unzulässig verworfen;die gegen denselben Beschluß im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beschwerde des Beklagten gegen den
im Tenor der vorliegenden Entscheidung näher bezeichneten Beschluß
ist bereits unzulässig.
Soweit das Landgericht in dem
angefochtenen Beschluß den Wert des Streitgegenstandes im Hinblick
auf die sachliche Zuständigkeit festgesetzt hat (§§ 2 ZPO, 24 GKG),
ist hiergegen kein Rechtsmittel statthaft. Die Wertfestsetzung für
die Zuständigkeit ist nicht gesondert anfechtbar, denn sie stellt
nur eine vorläufige Kundgebung des Inhalts dar, daß sich das
Gericht für zuständig bzw. - so hier - für unzuständig hält. Eine
Entscheidung des Gerichts über die Zuständigkeit liegt darin noch
nicht. Diese erfolgt gegebenenfalls erst im Rahmen eines Urteils
oder eines Verweisungsbeschlusses. Erst dann und auch nur im Rahmen
der gesetzlich vorgesehenen Anfechtungsmöglichkeiten - ein
Verweisungsbeschluß ist grundsätzlich unanfechtbar - kann eine
Óberprüfung der Wertfestsetzung für die Zuständigkeit stattfinden
(vgl. Zöller, ZPO, 17. Auflage, § 2 Rdnr. 7; Thomas-Putzo, ZPO, 18.
Auflage, § 2 Rdnr. 8; Schneider, Streitwertkommentar, Rdnr. 4182,
m.w.N.; OLG München, MDR 1988, 973).
Soweit das Landgericht wegen der
Regelung des § 24 S. 1 GKG, nach der die Wertfestsetzung für den
Zuständigkeitsstreitwert für die Gebührenberechnung maßgebend ist,
mit seiner Wertfestsetzung zugleich auch den Gebührenstreitwert
festgesetzt hat - bei einer Verweisung an das Amtsgericht wäre
dieses insofern an den Zuständigkeitsstreitwert gebunden, als bei
Festsetzung des Kostenstreitwerts die Zuständigkeitsgrenze des § 23
Nr. 1 GVG unterschritten bleiben müßte -, ist der Beklagte nicht
beschwerdeberechtigt, weil er als Partei nur ein rechtlich
schützenswertes Interesse an einer Herabsetzung des
Streitwertes wegen des damit für ihn verbundenen geringeren
Kostenrisikos hat (vgl. Zöller, a.a.O. § 2 Rdnr. 10).
II.
Zulässig ist hingegen die im eigenen
Namen eingelegte Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten des
Beklagten gemäß § 9 Abs. 2 BRAGO, mit der diese eine Anhebung des
Wertgegenstandes für die Gebühren auf DM 150.000,00 anstreben.
Indessen hat ihre Beschwerde aber in der Sache selbst keinen
Erfolg.
Die Wertbestimmung des Landgerichts für
die erhobene Herausgabeklage betreffend die Kassenbücher auf DM
5.000,00 gemäß §§ 12 GKG, 3 ZPO ist nicht zu beanstanden. Auf die
vom Landgericht zur Begründung seiner Streitwertfestsetzung in dem
angefochtenen Beschluß sowie auch in seinem Nichtabhilfebeschluß
vom 28.04.1993 dargelegten Erwägungen, denen sich der Senat
anschließt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, daß eine höhere Wertbestimmung
- erst recht eine Festsetzung auf die angestrebten DM 150.000,00 -
auch deswegen nicht in Betracht kommt, weil die Erbringung der
"Geldeinlage" an sich und auch in der klägerseits dargelegten
ungefähren Höhe nach dem vorgelegten vorprozessualen
Anwaltsschreiben des Beklagten vom 06.01.1993 nicht in Abrede
gestellt worden ist.
Die Entscheidung ergeht
gerichtsgebührenfrei; eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten
findet nicht statt (§ 25 Abs. 3 GKG).
OLG Köln:
Beschluss v. 03.06.1993
Az: 11 W 30/93
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