Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 3. Juni 1993
Aktenzeichen: 11 W 30/93

(OLG Köln: Beschluss v. 03.06.1993, Az.: 11 W 30/93)

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Landgerichts Aachen vom 10.03.1993 - 8 0 143/93 - wird als unzulässig verworfen;die gegen denselben Beschluß im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beschwerde des Beklagten gegen den

im Tenor der vorliegenden Entscheidung näher bezeichneten Beschluß

ist bereits unzulässig.

Soweit das Landgericht in dem

angefochtenen Beschluß den Wert des Streitgegenstandes im Hinblick

auf die sachliche Zuständigkeit festgesetzt hat (§§ 2 ZPO, 24 GKG),

ist hiergegen kein Rechtsmittel statthaft. Die Wertfestsetzung für

die Zuständigkeit ist nicht gesondert anfechtbar, denn sie stellt

nur eine vorläufige Kundgebung des Inhalts dar, daß sich das

Gericht für zuständig bzw. - so hier - für unzuständig hält. Eine

Entscheidung des Gerichts über die Zuständigkeit liegt darin noch

nicht. Diese erfolgt gegebenenfalls erst im Rahmen eines Urteils

oder eines Verweisungsbeschlusses. Erst dann und auch nur im Rahmen

der gesetzlich vorgesehenen Anfechtungsmöglichkeiten - ein

Verweisungsbeschluß ist grundsätzlich unanfechtbar - kann eine

Óberprüfung der Wertfestsetzung für die Zuständigkeit stattfinden

(vgl. Zöller, ZPO, 17. Auflage, § 2 Rdnr. 7; Thomas-Putzo, ZPO, 18.

Auflage, § 2 Rdnr. 8; Schneider, Streitwertkommentar, Rdnr. 4182,

m.w.N.; OLG München, MDR 1988, 973).

Soweit das Landgericht wegen der

Regelung des § 24 S. 1 GKG, nach der die Wertfestsetzung für den

Zuständigkeitsstreitwert für die Gebührenberechnung maßgebend ist,

mit seiner Wertfestsetzung zugleich auch den Gebührenstreitwert

festgesetzt hat - bei einer Verweisung an das Amtsgericht wäre

dieses insofern an den Zuständigkeitsstreitwert gebunden, als bei

Festsetzung des Kostenstreitwerts die Zuständigkeitsgrenze des § 23

Nr. 1 GVG unterschritten bleiben müßte -, ist der Beklagte nicht

beschwerdeberechtigt, weil er als Partei nur ein rechtlich

schützenswertes Interesse an einer Herabsetzung des

Streitwertes wegen des damit für ihn verbundenen geringeren

Kostenrisikos hat (vgl. Zöller, a.a.O. § 2 Rdnr. 10).

II.

Zulässig ist hingegen die im eigenen

Namen eingelegte Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten des

Beklagten gemäß § 9 Abs. 2 BRAGO, mit der diese eine Anhebung des

Wertgegenstandes für die Gebühren auf DM 150.000,00 anstreben.

Indessen hat ihre Beschwerde aber in der Sache selbst keinen

Erfolg.

Die Wertbestimmung des Landgerichts für

die erhobene Herausgabeklage betreffend die Kassenbücher auf DM

5.000,00 gemäß §§ 12 GKG, 3 ZPO ist nicht zu beanstanden. Auf die

vom Landgericht zur Begründung seiner Streitwertfestsetzung in dem

angefochtenen Beschluß sowie auch in seinem Nichtabhilfebeschluß

vom 28.04.1993 dargelegten Erwägungen, denen sich der Senat

anschließt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, daß eine höhere Wertbestimmung

- erst recht eine Festsetzung auf die angestrebten DM 150.000,00 -

auch deswegen nicht in Betracht kommt, weil die Erbringung der

"Geldeinlage" an sich und auch in der klägerseits dargelegten

ungefähren Höhe nach dem vorgelegten vorprozessualen

Anwaltsschreiben des Beklagten vom 06.01.1993 nicht in Abrede

gestellt worden ist.

Die Entscheidung ergeht

gerichtsgebührenfrei; eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten

findet nicht statt (§ 25 Abs. 3 GKG).






OLG Köln:
Beschluss v. 03.06.1993
Az: 11 W 30/93


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