Bundesgerichtshof:
Urteil vom 23. Juni 2005
Aktenzeichen: IX ZR 197/01
(BGH: Urteil v. 23.06.2005, Az.: IX ZR 197/01)
Tenor
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden die Urteile des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. Juli 2001 und der Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin vom 5. Januar 1999 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dem Streithelfer der Kläger werden die durch die Nebenintervention verursachten Kosten auferlegt.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Die Kläger nehmen die Beklagten, die damals Gesellschafter der mit einem Beratungsmandat der Kläger betrauten Rechtsanwaltssozietät Dr. K. und Partner waren, auf Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung in Anspruch.
Die Kläger verkauften mit notarieller Urkunde vom 19. Dezember 1991 ein ihnen in zwei Erbengemeinschaften gehörendes Grundstück zum Preis von 7.804.800 DM an die I. GmbH. Der Kaufpreis war in zwei Raten aufzubringen, deren erste in Höhe von 2.341.440 DM vierzehn Tage nach Beurkundung des Kaufvertrages auf einem Anderkonto der Urkundsnotarin zu hinterlegen war. Für den Fall des Zahlungsverzuges stand den Klägern ein vertragliches Rücktrittsrecht (Ziff. III. 3 der Vertragsurkunde) zu.
Nachdem die Käuferin die erste Rate zum vereinbarten Termin nicht gezahlt hatte, erklärten die Kläger mit Schreiben vom 20. Januar 1992, den Kaufvertrag unter Bezug auf Ziffer III. 3 der Vertragsurkunde mit sofortiger Wirkung zu kündigen und Anspruch auf "verlorenen Gewinn" zu erheben. Die Käuferin zahlte hierauf am 18. Februar 1992 einen Betrag von 1.000.000 DM als Teil der ersten Kaufpreisrate auf das Notaranderkonto ein. Als weitere Zahlungen ausblieben, erklärten die Kläger mit Schreiben vom 30. April 1992 abermals, gemäß den kaufvertraglichen Regelungen von dem Vertrag zurückzutreten und Anspruch auf "verlorenen Gewinn" zu erheben.
Im Auftrag sämtlicher Kläger stellte sodann der mit den Beklagten in Sozietät verbundene Rechtsanwalt und Notar S. durch ein Schreiben an die Käuferin vom 3. Juni 1992 klar, daß die schriftlichen Erklärungen der Kläger vom 20. Januar und 30. April 1992 als Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts zu verstehen seien. Nach Eintragung der Auflassungsvormerkung für die Käuferin am 18. Dezember 1992 geriet daraufhin die Durchführung des Kaufvertrags ins Stocken.
Die Kläger und die Käuferin stritten in der Folge um die Wirksamkeit des Rücktritts vom 3. Juni 1992. Nach Abweisung ihrer Feststellungsklage in erster Instanz setzten die Kläger der Käuferin eine Nachfrist zur Hinterlegung des gesamten Kaufpreises und erklärten erneut den Rücktritt vom Vertrag, falls die Käuferin nicht rechtzeitig zahle. Mit Schreiben vom 7. September 1993 wiederholte der Beklagte zu 2 die Rücktrittserklärung und forderte die Käuferin auf, für die eingetragene Vormerkung Zug um Zug gegen Freigabe des hinterlegten Teilkaufpreises die Löschung zu bewilligen. Ein entsprechendes Berufungsurteil zwischen den Kaufvertragsparteien erging zugunsten der Kläger am 22. Juni 1994 auf den gestellten Hilfsantrag. Die Kosten dieses Rechtsstreits hatte die Käuferin zu tragen. Dieses Berufungsurteil erlangte Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 29. August 1994 gab der Beklagte zu 2 für die Kläger von dem hinterlegten Kaufpreisteil 855.998,92 DM nebst sämtlichen aufgelaufenen Zinsen frei. Auf Anraten des Beklagten zu 2 gaben die Kläger am 25. April 1995 auch den zuletzt noch auf dem Notaranderkonto verbliebenen Restbetrag frei, nachdem die Käuferin hiervon die Verwendung der erteilten Löschungsbewilligung abhängig gemacht hatte.
Im Kostenfestsetzungsverfahren der Beklagten und ihrer Sozien gegen die Kläger erhoben diese, anwaltlich vertreten durch ihren Streithelfer, mit Schriftsatz vom 23. Juni 1995 Einwendungen gegen den Festsetzungsbeschluß mit dem Vorwurf fehlerhafter Beratung durch die Sozietät der Beklagten. Mit Schreiben vom 1. August 1995 erklärte der Beklagte zu 2 daraufhin das Mandat für beendet.
Die Kläger verlangen unter Behauptung zwischenzeitlich eingetretener Verringerung des Grundstückswerts Schadensersatz wegen anwaltlicher Fehlberatung. Dieser Anspruch ist mit der am 31. Juli 1998 beim Landgericht eingegangenen und am 28. August 1998 zugestellten Klage rechtshängig gemacht worden. Dem für sie tätig gewesenen Beklagten zu 2 und seinen Sozien werfen die Kläger vor, erfolgversprechende Schadensersatzansprüche gegen die Käuferin vereitelt zu haben, indem sie auf das vertragliche Rücktrittsrecht festgelegt worden seien, anstatt nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gemäß § 326 BGB a.F. Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen. Hilfsweise haben sich die Kläger darauf gestützt, daß der Beklagte zu 2 ohne rechtlich zureichende Gründe den hinterlegten Teilkaufpreis auf dem Notaranderkonto freigegeben bzw. freizugeben angeraten habe. Dadurch sei es ihnen nicht einmal möglich gewesen, die Kosten des gewonnenen Vorprozesses von insgesamt 319.879,31 DM zuzüglich Zinsen von der Käuferin beizutreiben.
In den Vorinstanzen hatte die Klage mit Ausnahme eines Teils der Zinsen Erfolg. Mit ihrer Revision beantragen die Beklagten weiterhin, die Klage insgesamt abzuweisen.
Gründe
Die Revision ist begründet. Die Klage ist nach dem festgestellten Streitverhältnis (§ 565 Abs. 3 ZPO a.F.) wegen Anspruchsverjährung (§ 222 Abs. 1 BGB a.F.) abzuweisen.
I.
Das Berufungsgericht hat gemeint, die Beklagten hätten erkennen können, daß es den Klägern in erster Linie darum gegangen sei, Ansprüche auf Ersatz ihres Nichterfüllungsschadens durchzusetzen. Daran seien die Kläger endgültig erst durch das Anwaltsschreiben vom 3. Juni 1992 gehindert worden. Denn die mit Schreiben vom 20. Januar und 30. April 1992 abgegebenen Erklärungen hätten noch keinen wirksamen Rücktritt dargestellt. Bei pflichtgemäßem Vorgehen der beauftragten Rechtsanwälte hätten die Kläger ihren Schadensersatzanspruch in Höhe des von der Käuferin hinterlegten Kaufpreisteils durchsetzen können. Der Klaganspruch sei auch nicht verjährt. Zwar sei die Primärverjährung eingetreten. Die Rechtsanwälte hätten es aber unterlassen, die Kläger rechtzeitig auf mögliche Regreßansprüche und deren drohende Verjährung hinzuweisen. Dadurch sei die dreijährige Sekundärverjährung in Lauf gesetzt worden. Diese habe begonnen, als der Beklagte zu 2 mit Schreiben vom 1. August 1995 das Mandat ohne den gebotenen Hinweis auf die Verjährungsfrist beendet hätte. Diese Sekundärverjährung sei durch die im vorliegenden Verfahren erhobene Klage noch rechtzeitig unterbrochen worden.
II.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Etwaige Schadensersatzansprüche der Kläger aus dem hauptsächlichen Klagegrund sind nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts verjährt.
1. Die Verjährung richtet sich im Streitfall für den Hauptanspruch nach § 51 BRAO in der vor dem 9. September 1994 geltenden Fassung. Nach dieser Bestimmung verjähren Schadensersatzansprüche aus einem Anwaltsvertrag in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, spätestens jedoch in drei Jahren nach der Beendigung des Auftrags. Hat der Anwalt vor Ablauf der Verjährung des Primäranspruchs begründeten Anlaß zu prüfen, ob er seine Auftraggeber durch einen Fehler geschädigt hat, und muß er dabei eine durch seinen Fehler eingetretene Schädigung erkennen, so entsteht die Verpflichtung, auf die Möglichkeit der eigenen Haftung sowie auf die kurze Verjährungsfrist des § 51 BRAO a.F. hinzuweisen. Diese sekundäre Pflicht ist verletzt, wenn der Rechtsanwalt den gebotenen Hinweis vor Eintritt der Primärverjährung oder vor Mandatsbeendigung, falls diese vor Ablauf der Primärverjährung erfolgt, nicht erteilt hat. Versäumt der haftpflichtige Anwalt dies schuldhaft, steht dem Geschädigten ein Sekundäranspruch zu, der sich darauf richtet, so gestellt zu werden, als wäre die Verjährung des primären Schadensersatzanspruchs nicht eingetreten (vgl. BGHZ 94, 380, 385 f; BGH, Urt. v.
14. November 1991 -IX ZR 31/91, WM 1992, 579, 581; v. 9. Dezember 1999 -IX ZR 129/99, WM 2000, 959, 960; v. 12. Februar 2004 -IX ZR 246/02, BGH-Report 2004, 809, 811). Davon ist auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.
2. Das Berufungsgericht hat jedoch fehlerhaft die Ansicht vertreten, daß die Sekundärverjährung hier erst durch das Mandatsbeendigungsschreiben vom 1. August 1995 in Lauf gesetzt worden ist. Es hat dabei verkannt, daß es auf den Zeitpunkt der Mandatsbeendigung nur dann ankommt, wenn der Primäranspruch zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt ist. Die Primärverjährung des seiner Entscheidung zugrundeliegenden Hauptanspruchs der Klage ist aber nach seinen eigenen Feststellungen schon Anfang Juni 1995 eingetreten. Schadensbegründend war im Streitfall das Anwaltsschreiben vom 3. Juni 1992, mit dem die Käufer wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten sind. Die am 31. Juli 1998 beim Landgericht anhängig gewordene und demnächst zugestellte Klage konnte daher die Anfang Juni 1998 abgelaufene Sekundärverjährung nicht mehr unterbrechen.
a) Die Verjährung des vertraglichen Schadensersatzanspruchs beginnt, wenn der Schaden wenigstens dem Grunde nach entstanden ist, mag seine Höhe auch noch nicht beziffert werden können. Das trifft zu, sobald durch die Verletzungshandlung eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten ist, ohne daß feststehen muß, ob der Schaden bestehenbleibt und damit endgültig wird, oder ob mit der nicht fernliegenden Möglichkeit weiterer, noch nicht erkennbarer, adäquat verursachter Nachteile bei verständiger Würdigung zu rechnen ist. Ist dagegen noch offen, ob ein pflichtwidriges, mit einem Risiko behaftetes Verhalten zu einem Schaden führt, so ist ein Ersatzanspruch noch nicht entstanden, so daß eine Verjährungsfrist nicht in Lauf gesetzt wird (BGHZ 119, 69, 70 f; BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 aaO).
Besteht der Pflichtverstoß des Rechtsanwalts darin, daß durch die Ausübung eines vertraglichen Gestaltungsrechts andere, sonst erfolgversprechende Ansprüche dauerhaft vereitelt werden, so entsteht der Schaden bereits mit der Ausübung des Gestaltungsrechts, weil sich bereits dadurch die Vermögenslage des Auftraggebers endgültig verschlechtert hat (vgl. BGH, Urt. v. 26. Februar 1985 -VI ZR 144/83, WM 1985, 1038, 1040; v. 24. Januar 2002 -IX ZR 228/00, WM 2002, 1073, 1076). Im vorliegenden Fall ist der Schaden der Kläger durch die im Anwaltsschreiben vom 3. Juni 1992 enthaltene Klarstellung eingetreten, welche die Kläger auf die Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts festgelegt hat.
Die Revisionserwiderung versucht ohne Erfolg, den Verjährungsbeginn bei Zugang des Anwaltsschreibens vom 3. Juni 1992 auf den 7. September 1993 zu verlagern, als der Beklagte zu 2 die Rücktrittserklärung für die Kläger wiederholte. Das anwaltliche Klarstellungsschreiben vom 3. Juni 1992 aus der Sozietät der Beklagten war nicht mangels Rücktrittsgrundes wirkungslos. Das angefochtene Urteil läßt im Ergebnis erkennen, daß das Berufungsgericht vom Vorliegen eines Rücktrittsgrundes ausgegangen ist. Das deckt sich mit der tatrichterlichen Vertragsauslegung des rechtskräftigen Berufungsurteils im Vorprozeß, die das Kammergericht ersichtlich übernommen hat. Diese Auslegung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Es hat auch keinen Einfluß auf den Verjährungsbeginn, daß sich für die Kläger die unvorhersehbare Möglichkeit bot, den Schaden durch das unrichtige Urteil des Kreisgerichts vom 19. Januar 1993 zu heilen. Der Schaden einer nachteiligen, rechtlich umstrittenen Gestaltungserklärung entsteht nicht erst dann, wenn ihre Wirksamkeit rechtskräftig feststeht. Die spätere Chance, die nachteiligen Folgen der gewollten Gestaltung zu beseitigen, ist verjährungsrechtlich unerheblich.
b) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß durch Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts Ansprüche der Kläger auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 326 BGB a.F. endgültig vereitelt worden sind. Durch wirksamen Rücktritt wird das vertragliche Leistungsverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Die ursprünglichen vertraglichen Leistungspflichten können nicht mehr durchgesetzt werden, weshalb eine Nachfristsetzung ebenso ausscheidet wie ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung (vgl. BGH, Urt. v. 17. Januar 1979 -VIII ZR 304/77, NJW 1979, 762; v. 24. Juni 1988 -V ZR 49/87, NJW 1988, 2878 unter 2. a; v. 6. Juli 1988 -VIII ZR 256/87, NJW 1988, 2877 unter 3. b, aa).
c) Ungeachtet der Tatsache, daß das Anwaltsschreiben vom 3. Juni 1992 keine ausdrückliche Rücktrittserklärung enthält, ist dadurch das Wahlrecht der Kläger zugunsten des Rücktritts ausgeübt worden. Dies hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Auslegung rechtsfehlerfrei einer Zusammenschau mit den Schreiben der Kläger vom 20. Januar und 30. April 1992 entnommen. In diesen Parteischreiben war eine bindende Rücktrittserklärung noch nicht enthalten. Denn dadurch, daß die Kläger ihre Kündigung und Rücktrittserklärung an das damit unvereinbare Verlangen nach "Schadensersatz wegen verlorenen Gewinns" gekoppelt haben, ist zunächst in Frage gestellt worden, ob es ihrem Willen entsprach, den Grundstückskaufvertrag dauerhaft und unwiderruflich in ein Rückgewährschuldverhältnis umzuwandeln und auf diese Weise die Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung auszuschließen. Dem rechtlichen Laien sind die Wirkungen des Rücktritts häufig nicht vollständig bewußt. Er ist deshalb grundsätzlich vor unbeabsichtigten, nachteiligen Folgen dadurch zu schützen, daß seine Erklärung nur dann als Rücktritt ausgelegt wird, wenn sie eindeutig zu erkennen gibt, er habe ein ausschließliches Interesse daran, Leistungen des Schuldners nicht mehr entgegennehmen zu müssen (vgl. BGH, Urt. v. 6. Juli 1988 -VIII ZR 256/87, NJW 1988, 2877 unter 3. b, bb). Dies war hier wegen des Schadensersatzverlangens in den Parteischreiben zunächst nicht der Fall (vgl. BGH, Urt. v.
10. Februar 1982 -VIII ZR 27/81, NJW 1982, 1279, 1280 unter II. 2. c; v.
24. Juni 1988 -V ZR 49/87, NJW 1988, 2878 unter 2. b). Dem steht nicht entgegen, daß die Kläger hier nach § 326 BGB a.F. auch noch keinen Schadensersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen konnten, weil in ihren Schreiben vom 20. Januar und 30. April 1992 der Käuferin keine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt worden ist. Die allgemeine, dem Schutz des Erklärenden dienende Regel, daß von mehreren möglichen, vom Wortlaut der Erklärung umfaßten Inhalten, die teils wirksam und teils unwirksam sind, der wirksame gelten soll, würde hier der Vertragspartei zum Nachteil gereichen, die von der Leistungsstörung betroffen ist, und findet deshalb bei zweifelhafter Ausübung des Rechts zum Rücktritt vom Vertrag entgegen der Ansicht der Revision keine Anwendung. Es fehlt insoweit auch jeder Grund, einen Gläubiger, der sich auf ein vertragliches Rücktrittsrecht beruft, gegenüber demjenigen schlechter zu stellen, der zwischen dem gesetzlichen Rücktrittsrecht und dem Schadensersatz gemäß § 326 BGB a.F. wählen kann.
Die vorstehenden Auslegungsgrundsätze gelten selbst dann, wenn die Kündigungsoder Rücktrittserklärung durch einen Rechtsanwalt abgegeben oder bestätigt wird (BGH, Urt. v. 10. Februar 1982 und 24. Juni 1988, jeweils aaO). Diesem muß allerdings grundsätzlich abverlangt werden, daß er die Wortwahl seiner Erklärung nach Abwägung der Vorund Nachteile der zur Auswahl stehenden Vorgehensweisen trifft. Hat er sich danach eindeutig für den Rücktritt entschieden, so muß sich sein Mandant daran festhalten lassen. Nimmt -wie hier -der Rechtsanwalt auf schriftliche Erklärungen seiner Auftraggeber, welche nach dem Wortsinn als Rücktrittserklärungen verstanden werden können, ausdrücklich Bezug und erklärt, daß dadurch von dem Rücktrittsrecht ordnungsgemäß Gebrauch gemacht worden ist, so sind die Auftraggeber an diese Klarstellung gebunden. Durch das Anwaltsschreiben vom 3. Juni 1992 sind die Kläger auf die Rücktrittserklärung festgelegt worden. In dem Anwaltsschreiben ist von einem Verlangen nach Schadensersatz keine Rede mehr, weshalb Zweifel an dem klargestellten Rücktrittswillen der Kläger weshalb Zweifel an dem klargestellten Rücktrittswillen der Kläger aus Rechtsgründen hier nicht mehr bestehen konnten.
d) Die Auslegungserklärung in dem Anwaltsschreiben vom 3. Juni 1992 war für die Kläger verbindlich.
aa) Die dem Rechtsanwalt erteilte Prozeßvollmacht ermächtigt diesen grundsätzlich zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen materiellrechtlichen Inhalts, soweit diese vom Streitgegenstand umfaßt und dem Prozeßziel dienlich sind. Der Prozeßbevollmächtigte ist unter diesen Voraussetzungen regelmäßig befugt, im Namen des Mandanten den Rücktritt von einem Vertrag zu erklärten (vgl. RGZ 50, 138, 143 f; BGHZ 31, 206, 209; Stein/ Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 81 Rn. 10; MünchKomm-ZPO/v. Mettenheim § 81 Rn. 8). Die gleiche Befugnis besitzt der vorprozessual beauftragte Anwalt, sofern die Vertretung des Mandanten gegenüber der anderen Vertragspartei sowie die Erklärung des Rücktritts vom Auftrag umfaßt sind. Im vorliegenden Verfahren war die Sozietät der Beklagten beauftragt, gegenüber der Käuferin die Interessen der Kläger bestmöglich durchzusetzen. Dies schloß die Vertretung nach außen und die Klarstellung der bereits abgegebenen Parteierklärungen ein.
bb) Die Auslegungsbefugnis des handelnden Rechtsanwalts hat zu einem wirksamen Rücktritt geführt, weil die in dem Klägerschreiben vom 20. Januar und 30. April 1992 enthaltenen Erklärungen auch ohne persönliche Mitwirkung des Klägers zu 5 rechtswirksam abgegeben worden sind. Unter Hinweis auf die fehlende Unterschrift des Klägers zu 5 haben die Beklagten in den Vorinstanzen bestritten, daß dieser aufgrund der dem Kläger zu 4 am 18. November 1991 erteilten Vollmacht wirksam bei den schriftlichen Parteierklärungen vom 20. Januar und 30. April 1992 vertreten werden konnte. Da Miterben nur gemeinschaftlich handeln können, wäre der Rücktritt ohne Mitwirkung des Klägers zu 5 unwirksam gewesen (§ 2038 Abs. 1 Satz 1, § 2040 Abs. 1 BGB). Dieses Bestreiten ist jedoch durch die vom Kläger zu 5 in notarieller Urkunde am 24. März 1992 den anderen Miterben erteilte Generalvollmacht ausgeräumt. Auf die Auslegung der älteren Vollmacht kommt es nicht mehr an.
Die verbindliche Inhaltsbestimmung einer schwebend unwirksamen Erklärung des Klägers zu 5 setzt schließlich voraus, daß die Beklagten auch durch diesen anwaltlich beauftragt und bevollmächtigt worden sind. Das ergibt sich gleichfalls aus der Generalvollmacht vom 24. März 1992.
III.
Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht in Teilen aus anderen Gründen als richtig (§ 563 ZPO a.F.), sondern ist vollen Umfangs nach § 564 Abs. 1 ZPO a.F. aufzuheben. Denn der Hilfsanspruch der Kläger wegen Nichtbeitreibbarkeit ihrer Vorprozeßkosten ist infolge der nach den §§ 51 BRAO a.F., 51b BRAO n.F. eingetretenen Verjährung gleichfalls unbegründet.
Bei diesem Ausfall mag es sich zumindest bei den Kosten der ersten Instanz um einen selbständigen Schaden gehandelt haben, der nicht zusammen mit dem Rücktrittsschaden der Kläger verjährte. Die möglichen Pflichtverletzungen des Beklagten zu 2 in dieser Hinsicht fallen in die Monate August 1994 und März 1995 durch Freigabe der restlichen Kaufgelder vom Notaranderkonto. Spätestens im April 1995 war der Schaden der Kläger mit Auszahlung der letzten Mittel von dem Notaranderkonto an die Käuferin oder ihre Zessionarin eingetreten, weil damit die zuvor nach § 406 BGB in Frage kommende Aufrechnungsmöglichkeit (vgl. dazu BGH, Urt. v. 19. Oktober 1988 -IVb ZR 70/87, WM 1988, 1834, 1836; v. 17. November 1999 -XII ZR 281/97, NJW 2000, 948, 950; MünchKomm-BGB/Schlüter, 4. Aufl. § 387 BGB Rn. 34; Schmitz, MDR 1989, 582; kritisch: Staudinger/Gursky, BGB 13. Bearb. 2000 § 387 Rn. 89) wegfiel. Insoweit war die Primärverjährung jedenfalls im April 1998 eingetreten. Einen Anlaß zur Prüfung ihrer Haftpflicht hatten die Beklagten und ihre Sozien bis zur Mandatsbeendigung Anfang August 1995 in diesem Punkte nicht. Auch die materiellen Einwendungen der Kläger vom 23. Juni 1995 im Schriftsatz ihres Streithelfers bezogen sich nur auf den Hauptanspruch. Ein verjährungsrechtlicher Sekundäranspruch der Kläger ist mithin in bezug auf ihren Hilfsanspruch nicht entstanden. Die am 31. Juli 1998 eingereichte Klage konnte auch wegen des Hilfsanspruchs die eingetretene Verjährung nicht mehr rechtzeitig unterbrechen.
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BGH:
Urteil v. 23.06.2005
Az: IX ZR 197/01
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