Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 3. Mai 2016
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 58/15
(BGH: Beschluss v. 03.05.2016, Az.: AnwZ (Brfg) 58/15)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 11. November 2015 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist seit 1998 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 13. Mai 2015, dem Kläger zugestellt am 27. Mai 2015, widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 VwGO abzulehnen. Der Kläger hat entgegen § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO einen Zulassungsgrund nicht hinreichend dargelegt.
Für die Darlegung eines Zulassungsgrundes gelten im Grundsatz dieselben Anforderungen, wie sie die höchstrichterliche Rechtsprechung hinsichtlich der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO) entwickelt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2013 - AnwZ (Brfg) 64/12, juris Rn. 3, und vom 23. Februar 2011 - AnwZ (Brfg) 4/10, juris Rn. 4; jeweils mwN). Daher müssen die aus Sicht des Antragstellers in Betracht kommenden Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 VwGO) nicht nur benannt, sondern auch hinreichend erläutert und zudem die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes substantiiert dargelegt werden (Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2013 und 23. Februar 2011; jeweils aaO).
Diesen Erfordernissen hat der Kläger nicht einmal ansatzweise entsprochen. Er hat im Wesentlichen nur auf sein - sehr knappes - erstinstanzliches Vorbringen Bezug genommen beziehungsweise dieses wiederholt. Soweit er darüber hinaus die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch seinen Vermögensverfall (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) in Frage stellt, weil ein Zugriff von Gläubigern auf Fremdgelder weder zu unterstellen noch als Möglichkeit vorhanden sei, genügt auch dies nicht den an die Darlegung eines Zulassungsgrundes zu stellenden Anforderungen. Weder wird ein Zulassungsgrund benannt noch hinreichend erläutert. Seine Voraussetzungen werden nicht substantiiert dargelegt. Insbesondere wird nicht ausgeführt, welche Vorkehrungen gegen einen Zugriff von Gläubigern auf Fremdgelder getroffen wurden und dass der Kläger selbst ebenfalls keine solche Zugriffsmöglichkeit hat.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Kayser Bünger Remmert Kau Wolf Vorinstanz:
AGH Berlin, Entscheidung vom 11.11.2015 - II AGH 10/15 -
BGH:
Beschluss v. 03.05.2016
Az: AnwZ (Brfg) 58/15
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