Bundesgerichtshof:
Urteil vom 11. November 1998
Aktenzeichen: 5 StR 325/98

(BGH: Urteil v. 11.11.1998, Az.: 5 StR 325/98)

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 26. November 1997 aufgehoben

a) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der Angeklagte in den Fällen II 1 und 3 des Urteils verurteilt worden ist,

b) im Gesamtstrafausspruch gegen diesen Angeklagten.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen; der Angeklagte R. ist insoweit verurteilt wegen Erpressung, wegen Untreue in drei Fällen und wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen Erpressung in drei Fällen, wegen Untreue in drei Fällen und wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Mitangeklagte H. ist wegen Untreue in drei Fällen, Beihilfe zur Untreue (des Angeklagten R. im Fall II 6) und wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Seine Revision hat der Senat durch Beschluß vom 1. September 1998 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Die Revision des Angeklagten R. führt mit der Sachrüge zur Aufhebung seiner Verurteilung in zwei Fällen der Erpressung; dies zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. Im übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

A.

I.

Das schriftliche Urteil gibt die Urteilsformel, wie sie sich - im Einklang mit den Urteilsgründen (s. UA S. 41 ff., 71, 74) - verbindlich (BGHSt 34, 11, 12) aus dem Protokoll ergibt, insoweit unvollständig wieder, als darin ein Teil des Schuldspruchs - Steuerhinterziehung in fünf Fällen (Protokollband II Bl. 336 d.A.) - versehentlich weggelassen worden ist. Insoweit stellt der Senat den Schuldspruch klar.

Die vom Landgericht vorgenommene Zustellung des derart unvollständigen Urteils war gleichwohl wirksam (a.A.: OLG Düsseldorf MDR 1994, 87; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 345 Rdn. 5; vgl. auch BGH NJW 1978, 60 zum etwas anderen Fall der Zustellung einer hinsichtlich der Urteilsformel unvollständigen Ausfertigung des - insoweit jedoch in der Urschrift vollständigen - Urteils); sie hat mithin die Revisionsbegründungsfrist in Lauf gesetzt (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO); denn die maßgebliche Information über den Inhalt der Urteilsformel ergibt sich aus ihrer protokollierten Verkündung (§ 268 Abs. 2 Satz 1, § 273 Abs. 1, § 274 StPO). Hätte im Einzelfall - anders als hier - ein Revisionsführer durch Zustellung eines Urteils mit unvollständiger Urteilsformel ein für die Revisionsbegründung maßgebliches Informationsdefizit erlitten, wäre dem durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Rechnung zu tragen.

II.

Auf die Verfahrensrüge kommt es nicht an; sie betrifft allein den Schuldspruch wegen Erpressung im Fall II 1, der aus sachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand hat. Im übrigen fehlte es für die geltend gemachte Verletzung des Beweisantragsrechts mangels ausreichend bestimmter Beweisbehauptung (vgl. BGHSt 37, 162; 39, 251; 43, 321) an einem formgerechten Beweisantrag; entsprechend liegt auch keine zulässige Aufklärungsrüge vor (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 9).

B.

Mit der Sachrüge hat die Revision einen Teilerfolg.

Grundsätzlich leidet das angefochtene Urteil, das lediglich eine außerordentlich knappe, zudem teilweise ungenaue rechtliche Würdigung enthält (UA S. 71 f.), am Fehlen von Rechtsausführungen zum Schuldspruch, wie sie bei einem rechtlich nicht ganz einfach gelagerten Fall regelmäßig geboten sind (vgl. Kroschel/Meyer-Goßner, Die Urteile in Strafsachen 26. Aufl. S. 141 f.).

I.

Gleichwohl unterliegen die Schuldsprüche wegen Untreue und Einkommensteuerhinterziehung keinen sachlichrechtlichen Bedenken.

Der Angeklagte R. schädigte seinen Arbeitgeber, die Opel AG, indem er als verantwortlicher Leiter des Zubehör- und Teilelagers mit einem Jahresbudget von etwa 40 Millionen DM zwischen 1992 und 1995 für im wesentlichen von einer Firma des Mitangeklagten H. vorgenommenes Auslagern und "Handling" von Stoßfängern und Glasscheiben die Bezahlung eines im Gesamtzeitraum um mehrere Millionen DM überhöhten Entgelts veranlaßte, aus dem ihm die Geschäftspartner Schmiergelder bezahlen sollten (Fall II 2). Aus demselben Motiv veranlaßte er in der ersten Hälfte des Jahres 1993, daß die Opel AG Bremsbeläge von der Firma P bezog, die im Vergleich zum Angebot eines gleichwertigen Konkurrenten um über 100.000 DM überteuert waren (Fall II 4). Wiederum aus denselben Beweggründen veranlaßte er von 1993 bis 1995 für die Lagerung von Blech- und Karosserieteilen durch die Firma des Mitangeklagten H. die zusätzliche Bezahlung von Bewachungskosten in Höhe von mehr als einer halben Million DM, die tatsächlich nicht angefallen waren (Fall II 6).

Durch das Verschweigen von Einkünften, im wesentlichen Schmiergeldern, in seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1990 bis 1994 verkürzte der Angeklagte jeweils Einkommensteuer; die Gesamthöhe der hinterzogenen Steuern betrug über zwei Millionen DM.

II.

Die Verurteilung des Angeklagten R. wegen Erpressung unterliegt hingegen in zwei der drei so abgeurteilten Fälle durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken.

1. Dies gilt allerdings nicht für die Ausgangsüberlegung des Landgerichts: Wird die Vergabe eines Auftrages von der Zahlung eines Schmiergeldes abhängig gemacht, kann darin die Drohung mit einem empfindlichen Übel im Sinne des Erpressungs- bzw. Nötigungstatbestandes liegen.

Dies wird in erster Linie in Betracht kommen, wenn die Schmiergeldforderung mit der Drohung verknüpft wird, bei Nichterfüllung werde eine bestehende Bindung vertragswidrig aufgekündigt. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen, auf deren Fortdauer der Adressat der Schmiergeldforderung wirtschaftlich existentiell angewiesen ist, gilt für die Drohung mit deren Abbruch bei Verweigerung der Schmiergeldzahlung nichts anderes (vgl. Herdegen in LK 11. Aufl. § 253 Rdn. 4). Ob dies auch in Fällen noch nicht dauerhaft gewachsener Geschäftsbeziehungen gelten kann, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung.

Jedenfalls steht dem nicht etwa von vornherein der Gesichtspunkt entgegen, daß die Annahme einer Strafbarkeit wegen Nötigung oder Erpressung in denjenigen Fällen problematisch ist, in denen die tatbestandliche Drohung mit einem empfindlichen Übel in der Ankündigung liegt, ein rechtlich nicht gebotenes Handeln zu unterlassen (vgl. BGH NJW 1998, 2612, 2614 = BGHR StGB § 253 Abs. 1 Drohung 7 im Anschluß an BGHSt 31, 195). Sofern der Adressat der Drohung ohne den Geschäftsabschluß in existentielle wirtschaftliche Not geriete und eben diese Notlage zur Durchsetzung des Schmiergeldverlangens ausgenutzt wird, scheitert die Annahme einer Drohung mit einem empfindlichen Übel im Sinne des Erpressungs- bzw. Nötigungstatbestandes nicht etwa an den Grundsätzen von BGHSt 31, 195; anderes ist auch dem zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmten Senatsbeschluß vom 22. April 1998 - 5 StR 5/98 - (NJW 1998, 2612) nicht zu entnehmen.

2. Bei dieser Sachlage ist der Schuldspruch wegen Erpressung im Fall II 5 nicht zweifelhaft. Hier verknüpfte der Angeklagte Schmiergeldforderungen an die Firma Hö. mit der Drohung, bei Nichtzahlung werde er die Räumung von Hallen, welche die Opel AG bei dieser Firma gemietet hatte, ungeachtet einer jüngst vereinbarten Vertragsverlängerung veranlassen und die alsbaldige Beendigung des Mietverhältnisses durchsetzen. Ein Vermögensnachteil der Firma Hö. durch die Erfüllung der Schmiergeldforderungen des Angeklagten steht nach den eindeutigen Urteilsfeststellungen (UA S. 34) nicht in Frage.

3. Hingegen haben die Schuldsprüche in den Fällen II 1 und 3 keinen Bestand.

a) Im Fall II 3 (Erpressung zum Nachteil der Firma des Mitangeklagten H.) bestand vor dem Abschluß der - zunächst unter Einbeziehung des ersten Hallenvermieters R. - zustandegekommenen Verträge, die Lagerung und "Handling" von Ersatzteilen (Stoßfänger und später Glasscheiben) für die Opel AG zum Gegenstand hatten, zwar wirtschaftliches Interesse, aber keinerlei Vorerfahrung von H.'s Firma hinsichtlich derartiger Tätigkeit (UA S. 17 f.).

aa) Danach fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, daß H. s Firma auf den Abschluß dieser Verträge - deren Preisgestaltung zum Nachteil der Opel AG entsprechend den Vorgaben des Angeklagten R., maßgeblich ausgerichtet nach dessen Schmiergelderwartungen, erfolgte (Schuldspruch wegen Untreue im Fall II 2) - zu Beginn wirtschaftlich existentiell angewiesen gewesen wäre. Vielmehr liegt auf der Hand, daß sich H. - nicht anders als im Falle seiner Verurteilung wegen Beihilfe zu R.'s Untreue im Fall II 6 - zum wirtschaftlichen Vorteil seiner Firma zu deren Mitwirkung an einem die Opel AG schädigenden Geschäft bereit gefunden hatte, welches R. - zum eigenen Vorteil durch Schmiergeldbeteiligung - treuwidrig initiiert hatte.

Vor diesem Hintergrund unterliegt es durchgreifenden Bedenken anzunehmen, die anschließende Durchsetzung so verabredeter Schmiergeldzahlungen durch den Angeklagten R. - indem er H. drohte, andernfalls die zum Nachteil der Opel AG abgeschlossenen, teils erst vorgesehenen Geschäfte rückgängig zu machen - als Erpressung zu bestrafen. Es ist nicht unbedenklich, die Drohung mit dem Abbruch eines zum Nachteil eines Dritten abgeschlossenen, zudem strafbaren Geschäfts als tatbestandliche Drohung mit einem empfindlichen Übel zu verstehen. Das muß jedenfalls für die vom Tatrichter auch einbezogene Drohung mit dem Nichtabschluß entsprechender künftiger drittschädigender Geschäfte gelten. Zudem bedurfte es im Blick auf eine zwar nicht fehlende (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1998 - 5 StR 746/97 -), jedoch mindere Schutzwürdigkeit des "Genötigten" in einem solchen Fall - welcher der erzwungenen Durchsetzung vereinbarter Beuteteilung nahekommt - sorgfältigerer Prüfung der Rechtswidrigkeit im Sinne des § 253 Abs. 2 StGB.

bb) Ferner weist die Revision im Ergebnis zutreffend darauf hin, daß auch die Annahme eines Vermögensnachteils der Firma des Mitangeklagten H. im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB durchgreifenden Bedenken unterliegt. Der Vermögensnachteil kann nicht isoliert in der Schmiergeldzahlung gesehen werden; was H.'s Firma für deren Abrede als "Gegenleistung" zugesagt wurde und auch zufloß, ist vielmehr bei der gebotenen wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung mitzuberücksichtigen (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 253 Rdn. 9). In die Preisgestaltung für die Lagerung und Behandlung der Ersatzteile gegenüber der Opel AG waren die Schmiergeldforderungen des Angeklagten R. von vornherein eingestellt. Das legt die Annahme nahe, daß H. s Firma letztlich den von ihr ausgehandelten Ertrag aus den ihr erwünschten Geschäften mit der Opel AG ungeschmälert um das an R. abzuführende Schmiergeld zog, mit dem letztlich die Opel AG belastet wurde (s. Schuldspruch wegen Untreue im Fall II 2). Daß der Angeklagte R. mehr als das in diesem Rahmen ausgehandelte Schmiergeld von H. gefordert hätte, läßt sich dem Zusammenhang der Feststellungen zum Vermögensschaden der Opel AG im Fall II 2 und zu den von R. durchgesetzten Schmiergeldzahlungen im Fall II 3 nicht sicher entnehmen.

b) Ähnliche Bedenken gegen die Annahme eines Vermögensnachteils im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB - wie die Revision auch insoweit im Ergebnis zutreffend geltend macht - bestehen hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Erpressung im Fall II 1, in dem gegen die Firma P. gerichtete Schmiergeldforderungen vom Angeklagten mit der Drohung verknüpft wurden, bei Nichtzahlung werde er die weitere Abnahme von Bremsbelägen dieses Zulieferunternehmens durch die Opel AG verhindern.

aa) Diese Bedenken folgen aus den Feststellungen, welche die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue im Fall II 4 tragen (und zwar ungeachtet einer wesentlich geringeren Dimension im Vergleich zum Fall II 2). Danach bezog die Opel AG auf Veranlassung des Angeklagten die Bremsbeläge der Firma P. zu Preisen, die im Vergleich zu Konkurrenzangeboten überhöht waren. Dies legt die Annahme nahe, daß auch die Firma P. nach Akzeptierung der Schmiergeldforderungen des Angeklagten bei den anschließenden Geschäften mit der Opel AG zu deren Nachteil in der Preiskalkulation so frei war, daß sie ihre Preise im Ergebnis letztlich um die Beträge der vom Angeklagten geforderten Schmiergelder erhöhen konnte und folglich keinen Vermögensnachteil erlitt. Hierfür ergeben sich aus den Feststellungen zu Fall II 4 jedenfalls deutliche Anhaltspunkte; ohne diese Möglichkeit zu erörtern, durfte der Tatrichter danach einen Vermögensnachteil nicht annehmen.

Ob sich darüber hinaus bereits aus einem Wettbewerbsvorteil, den die Firma P. mit Akzeptierung der Schmiergeldforderungen des Angeklagten infolge der damit einhergehenden Auftragsgarantie zu ihren Gunsten erreichte, Bedenken gegen die Annahme eines Vermögensnachteils im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB ergäben, bedarf danach keiner Vertiefung.

bb) Abgesehen davon sind auch in diesem Fall die Feststellungen im Zusammenhang mit den vom Angeklagten ausgesprochenen Drohungen unzulänglich. Dies betrifft zum einen die Absprache beträchtlicher Mehrlieferungen der Firma P. vom letzten Quartal 1992 an, wofür der Angeklagte die Erhöhung des Anteils seiner "Provision" verlangte (UA S. 16). In der nur unter dieser Voraussetzung angebotenen Garantie eines derartigen "Zusatzabrufs" (UA S. 60) liegt grundsätzlich keine Drohung mit dem Nichtabschluß von Geschäften, auf welche die Firma wirtschaftlich existentiell angewiesen gewesen wäre. Vielmehr liegt darin die Gewährung einer Chance, sich eine wirtschaftliche Verbesserung zu "erkaufen"; dies ist als Nötigung oder Erpressung auch dann nicht strafbar, wenn damit eine unangemessene Gegenleistung verbunden wird (BGH NJW 1998, 2612, 2614).

Zum anderen hat der Tatrichter unterstellt, daß die Firma P. die Schmiergeldzahlungen an den Angeklagten über mehrere Jahre bis 1991 ohne Druck - aus Dankbarkeit für seine "Käuflichkeit" - geleistet habe (UA S. 59). Vor diesem Hintergrund fehlt es für spätere angeblich erpresserische Forderungen an hinreichend präzisen Feststellungen zur Erfüllung des Tatbestandes des § 253 Abs. 1 StGB. Der Tatrichter hat sich nach Abhandlung eines verjährten Parallelfalles auf eine eher pauschale Schilderung des regelmäßigen Ablaufs der Schmiergeldforderungen und ihrer Begleitumstände sowie auf die Angabe der Summe der gesamten Schmiergeldzahlungen - über 1,1 Mio. DM innerhalb von etwa vier Jahren bis 1995 - beschränkt (UA S. 15 f.). Daß es dabei - nicht anders, als es im Fall II 3 auf der Hand liegt - letztlich um nichts anderes ging als um eine vom Angeklagten mit Nachdruck durchgesetzte Verwirklichung einer von Anbeginn an zum Nachteil der Opel AG abgesprochenen Unrechtsvereinbarung mit der Firma P., liegt auch in diesem Fall namentlich nach der Unterstellung anfangs einvernehmlichen Vorgehens nicht ganz fern.

4. Daß ein neuer Tatrichter zu den Fällen II 1 und 3 weitergehende ausreichende Feststellungen wird treffen können, die einen Schuldspruch wegen Erpressung - oder auch nur wegen Nötigung - gegen den Angeklagten R. tragen könnten, liegt eher fern, bedarf aber keiner vertieften Erörterung; eine Durchentscheidung auf Freispruch kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil möglicherweise noch eine Verurteilung des Angeklagten R. nach § 12 Abs. 2 UWG a.F. in Betracht kommt.

In diesem Zusammenhang merkt der Senat an, daß Fälle der hier vorliegenden Art zukünftig eine kriminalpolitisch wünschenswerte angemessene Ahndung bereits durch Anwendbarkeit der nunmehr verschärften Strafnormen über die Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§§ 299, 300 StGB) erfahren dürften.

III.

Nach Aufhebung der Schuldsprüche wegen Erpressung zieht der damit verbundene Wegfall der zugehörigen Einzelstrafen die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Einer Aufhebung hier ohnehin nicht isolierbarer Feststellungen allein zum Gesamtstrafausspruch bedarf es nicht.

Der Senat hat erwogen, ob auch die weiteren Einzelstrafen, deren Zumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, aufgehoben werden müssen. Er hat dies verneint. Wenngleich im Fall II 1 die Einsatzstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe entfällt, ist deren maßgeblicher Einfluß auf die übrigen, differenziert insbesondere nach Schadenshöhe und krimineller Energie bemessenen Einzelstrafen von einem Jahr bis zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe zu verneinen.

Angesichts der bisherigen Unbestraftheit des Angeklagten R., seines fortgeschritteneren Lebensalters und des verhältnismäßig engen Zusammenhanges zwischen den abgeurteilten Taten erscheint die vom Landgericht verhängte Gesamtstrafe ungeachtet des beträchtlichen Gewichts der Taten hoch. Da kaum zu erwarten steht, daß sich in den beiden aufgehobenen Fällen ein Schuldvorwurf von auch nur annähernd gleichem Gewicht wie der bislang angenommene wird feststellen lassen, wird - auch um die nunmehr verstärkt gebotene beschleunigte Erledigung des Verfahrens zu garantieren - insoweit eine Verfahrenserledigung nach § 154 Abs. 2 StPO zu erwägen sein. Danach könnte sich der neue Tatrichter - auf der Grundlage umfassend getroffener Feststellungen, auch zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, die allenfalls durch weitere, widerspruchsfreie Feststellungen ergänzbar sind - allein auf die Festsetzung einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe aus den aufrechterhaltenen Einzelstrafen beschränken.






BGH:
Urteil v. 11.11.1998
Az: 5 StR 325/98


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