Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 29. Oktober 2014
Aktenzeichen: 34 O 35/14
(LG Düsseldorf: Urteil v. 29.10.2014, Az.: 34 O 35/14)
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Vorstand, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr gegenüber Letztverbrauchern zu werben, ohne gleichzeitig die Identität (vollständige Firmierung inklusive Rechtsformzusatz) und die Anschrift (Sitz des Unternehmens) des Unternehmers anzugeben,
wenn dies geschieht wie in der Zeitschrift VITAL, Ausgabe Aaa.
II.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.05.2014 zu zahlen.
III.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,-- €.
Streitwert: 25.000,-- €
Tatbestand
Der Kläger ist ein Wettbewerbsverein nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Die Beklagte betreibt Hotels, die auch Wellness anbieten.
Auf der Internetdomain bbb wirbt die Beklagte mit
ccc
4 Übernachtungen ab 549,- € p.P.
Inkl. Frühstücksbuffet, Massagen, Peeling u.v.m."
und
2 UN ab 249,50 € p.P. im DZ"
In den Anzeigen waren die Identität und Anschrift der Beklagten nicht angegeben.
Der Kläger mahnte die Beklagte insoweit mit Schreiben vom 05.12.2013 ab. Die Beklagte forderte zunächst den Nachweis der Prozessführungsbefugnis, woraufhin der anwaltliche Vertreter des Klägers mit Schreiben vom 10.12.2013 erklärte: "Lassen Sie sich vergewissert sein, dass unserem Mandanten in hinreichender Anzahl Mitglieder angehören, die in einem Wettbewerbsverhältnis zu Ihrer Mandantin stehen." Darauf kündigte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 13.12.2013 an, in der - kommenden - 51. Kalenderwoche eine Unterlassungserklärung abgeben zu wollen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.12.2013 wurde die Unterlassungserklärung übersandt, in der es unter Ziffer b) heißt:
"Für den Fall einer zukünftig eintretenden Verletzung des Unterlassungsversprechens werden wir eine vom Unterlassungsgläubiger (Wettbewerbszentrale) nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfende, Vertragsstrafe an den Verband Sozialer Wettbewerb e.V. zahlen."
Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.01.2014 wies der Kläger die Beklagte darauf hin, dass "zu it. B) als Unterlassungsgläubigerin die Wettbewerbszentrale, nicht jedoch unser Mandant, der Verband Sozialer Wettbewerb e.V." benannt sei.
Die Beklagte antwortete mit anwaltlichem Schreiben vom 20.02.2014:
"Wir stellen klar, dass der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. die Unterlassungsgläubigerin des von unserer Mandantin abgegebenen Vertragsstrafeversprechens ist.
Für den Fall einer zukünftig eintretenden Verletzung des Unterlassungsversprechens ist die Höhe der Vertragsstrafe von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. (Wettbewerbszentrale) nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfen."
Der Kläger behauptet, dass er die Beklagte mit Schreiben vom 24.01.2014 darauf hingewiesen habe, dass er das Unterlassungsversprechen der Beklagten nicht für geeignet halte, weil der Zentrale nicht das Bestimmungsrecht eingeräumt werden dürfe.
Er vertritt die Auffassung, auf der Grundlage der Werbung habe die Reise gebucht werden können, so dass die Identität und Anschrift des Beklagten hätte angegeben werden müssen. Die Unterlassungserklärung in den Schreiben vom 16.12.2013 und 20.01.2014 lasse die Wiederholungsgefahr nicht entfallen, weil der Wettbewerbszentrale ein Bestimmungsrecht nicht zugewiesen werden könne.
Der Kläger beantragt,
wie tenoriert.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, dass sie das Schreiben der anwaltlichen Vertreter des Klägers vom 24.01.2014 nicht erhalten habe und sie deshalb davon habe ausgehen können, dass der Kläger die Unterlassungserklärung nunmehr akzeptiere.
Sie vertritt die Auffassung, dass die Wettbewerbszentrale verpflichtet sei, die Höhe einer Vertragsstrafe festzusetzen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll vom 10.09.2014 verwiesen.
Gründe
Die Klage ist begründet.
I.
Der Kläger kann von der Beklagten Unterlassung in dem tenorierten Umfang gemäß §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5a Abs. 2 und 3 Nr. 2 UWG verlangen.
Die hier streitgegenständlichen Werbeanzeigen in der Zeitschrift VITAL sind nach Preis, Ort, Inhalt und Dauer so konkret abgefasst, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG abschließen kann und damit die Anschrift und Identität der Beklagten hätte angegeben werden müssen.
Die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung vom 16.12.2013, konkretisiert durch Erklärung vom 20.01.2014, lässt die Wiederholungsgefahr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG nicht entfallen. Denn sie ist nicht durch ein angemessenes Vertragsstrafeversprechen abgesichert.
Zwar kann die Bestimmung der Vertragsstrafe auch gemäß §§ 315, 317 BGB einem Dritten überlassen werden (Piper/Ohly, UWG, 5. Aufl. 2010, § 8 Rdn. 16). Dann muss dieser Dritte aber auch Willens und in der Lage sein, eine Vertragsstrafe zu bestimmen. Vorliegend hat die Wettbewerbszentrale Frankfurt am Main e.V. mit Schreiben vom 25.03.2014 erklärt, dass sie "ohne eine genaue Kenntnis des gesamten Falles nicht in angemessener Weise eine wirksame Bestimmung der Vertragsstrafenhöhe vornehmen" könne. Die Wettbewerbszentrale erklärte weiter, dass sie einem entsprechenden Vertrag zu Lasten Dritter nicht zustimmen könne und lehnte damit ab, die Vertragsstrafe zu bestimmen.
Damit handelte es sich nicht um ein angemessenes Vertragsstrafeversprechen der Beklagten in der Erklärung vom 20.01.2014. Das Risiko, dass die Beklagte eine angemessenes Vertragsstrafeversprechen abgab, lag bei ihr. Es oblag nicht dem Kläger, die Beklagte auf die Unangemessenheit hinzuweisen; insbesondere deshalb nicht, weil die Beklagte von der von dem Kläger vorgeschlagenen Unterlassungserklärung abgewichen war. Auf den Zugang des anwaltlichen Schreibens des Klägers vom 24.01.2014 kommt es mithin nicht an.
II.
Der Anspruch auf die Kosten der Abmahnung in Höhe von 166,60 € ist aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG begründet.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
LG Düsseldorf:
Urteil v. 29.10.2014
Az: 34 O 35/14
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