Verwaltungsgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 22. März 2004
Aktenzeichen: 9 E 1969/03
(VG Frankfurt am Main: Urteil v. 22.03.2004, Az.: 9 E 1969/03)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. DerKläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe derfestgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor derVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger war hauptamtliches Vorstandsmitglied der X-Bank. Mit Schreiben vom 18.07.2002 teilte die Beklagte ihm mit, sie beabsichtige, ihm wegen zahlreicher Verstöße gegen seine Verpflichtungen aus § 18 KWG, die im Verlauf der gesetzlichen Prüfung des Geschäftsjahres 2000 festgestellt worden seien, eine Verwarnung zu erteilen. Die Beklagte legte im Einzelnen dar, aus welchen Gründen ihrer Auffassung nach der Kläger in 13 von 63 Fällen gegen seine Pflicht verstoßen habe, sich von Kreditnehmern deren wirtschaftliche Verhältnisse offenlegen zu lassen. Darüber hinaus brachte die Beklagte weitere Beanstandungen, u. a. im Hinblick auf aus § 25 a Abs. 1 Nr. 1 KWG sich ergebende Pflichten des Instituts und entsprechende Verstöße gegen diese Pflichten vor und gab dem Kläger Gelegenheit, sich zu den Beanstandungen zu äußern. Der Kläger beantragte am 09.08.2002 Akteneinsicht.
Mit schriftlicher Anzeige vom 12.08.2002, die beim Genossenschaftsverband Frankfurt e. V. am 15.08., bei der Beklagten am 20.08.2002 einging, teilte die X-Bank mit, dass der Kläger aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Aufsichtsrats zum 12.08.2002 aus dem Vorstand der Volksbank ausscheide; der Aufsichtsrat habe auf die weitere Dienstleistung des Klägers bis zum regulären Ende des ohnehin bereits gekündigten Dienstverhältnisses verzichtet. Daraufhin teilte die Beklagte dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 03.09.2002 mit, das Verwaltungsverfahren habe sich erledigt; mithin seien auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer Akteneinsicht nicht mehr gegeben. Der Kläger beantragte am 11.09.2002 erneut Akteneinsicht; er müsse Klarheit haben, ob und ggf. welchen Inhalts ihm bei künftigen Bewerbungen Vorhaltungen gemacht werden könnten und müsse hierzu beizeiten eine eigene Stellungnahme abgeben können.
Mit Bescheid vom 18.10.2002 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Akteneinsicht ab. Sie machte geltend, dass der Kläger nicht mehr Beteiligter eines Verwaltungsverfahrens sei und im übrigen kein berechtigtes, anderweitig nicht zu befriedigendes Interesse an der Akteneinsicht habe. Vielmehr bestehe im Hinblick auf § 9 KWG ein öffentliches Interesse an der Geheimhaltung der Vorgänge.
Der Kläger erhob am 21.11.2002 Widerspruch. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 12.03.2003 zurück. Darin führte sie aus, es könne offen bleiben, inwieweit bereits ihre aus § 9 KWG sich ergebenden Geheimhaltungspflichten der Gewährung einer Akteneinsicht entgegenstünden. Jedenfalls stehe dem Kläger kein Anspruch auf Akteneinsicht zu. Zur Begründung bezog sich die Beklagte im wesentlichen auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid. Der Kläger kenne ihr Schreiben vom 18.07.2002; darüber hinaus mache die Beklagte ihm derzeit keine Vorhaltungen in Bezug auf seine Tätigkeit als ehemaliges Vorstandsmitglied. Aus den Akten ergebe sich nicht, was die Beklagte im Einzelnen bei einer künftigen Anfrage zur fachlichen Eignung des Klägers mitteilen werde. Ein Anspruch sei auch nicht im Hinblick auf das in der Rechtsprechung anerkannte subjektive Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht zu bejahen, da der Kläger kein eigenes, gewichtiges und auf andere Weise als durch Akteneinsicht nicht zu befriedigendes Informationsbedürfnis dargetan habe. Darüber hinaus wies die Beklagte darauf hin, dass sie auch bei Vorliegen eines berechtigten Interesses ihr Ermessen im vorliegenden Fall dahingehend ausüben würde, Akteneinsicht nicht zu gewähren; denn sie gewähre in dem Bereich, in dem § 9 KWG zu beachten sei, außerhalb von Verwaltungsverfahren in ständiger Verwaltungspraxis keine Akteneinsicht. Wegen der weiten Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid (Bl. 10-15 d. Widerspruchsakte) Bezug genommen.
Der Kläger hat gegen den ihm am 19.03.2003 zugestellten Widerspruchsbescheid am 22.04.2003, dem Dienstag nach Ostern, Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, im Hinblick auf künftige Bewerbungen um eine neue Tätigkeit im Bankgewerbe müsse er bereits jetzt wissen, welche Vorgänge über ihn in den Akten der Beklagten zu finden seien. In Bezug auf Bewerbungsverfahren im Bereich der Kreditwirtschaft weist er darauf hin, dass sich ein Bewerber regelmäßig an den Aufsichtsrat des eine Stelle ausschreibenden Kreditinstituts zu wenden habe und der Aufsichtsrat seinerseits bei dem zuständigen Prüfungsverband anfrage, ob für den Fall der Auswahl des Bewerbers einer Bestellung als Vorstandsmitglied Gründe entgegenstünden. Liege ein bankaufsichtlicher Vorgang vor, sei die Bewerbung bereits aussichtslos, dies auch dann, wenn der Verband wider Erwarten keine Einwendungen erheben sollte, erfolge doch bei Einstellungsabsicht des Aufsichtsrats des Kreditinstituts eine Bestellungsanzeige gem. § 24 KWG an die Beklagte. In aller Regel würden in diesem Stadium die Gründe aufgegriffen, die zu bankaufsichtlichen Maßnahmen geführt haben. Da bankaufsichtliche Maßnahmen grundsätzlich auf den Feststellungen des Prüfungsverbandes beruhten, sortiere der Verband regelmäßig auf informellem Wege solche Bewerber aus, gegen die ein Verfahren vor der Beklagten anhängig gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Klageschrift vom 15.04.2003 und die weiteren Schriftsätze des Klägers vom 26.05.2003 und 20.01.2004 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 18. Oktober 2002 und ihres Widerspruchsbescheides vom 12. März 2003 zu verurteilen, dem Kläger Akteneinsicht in die zur X-Bank angefallenen Vorgänge zu gewähren, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu den personenbezogenen Daten und Sachverhalten zu erteilen, die bei der Beklagten hinsichtlich des Klägers im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit für die X-Bank angefallen sind und künftig Grundlage einer Beurteilung der Zuverlässigkeit des Klägers sein können.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft im wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und bekräftigt abermals, dass der Kläger ein qualifiziertes Interesse an einer Akteneinsicht nicht schlüssig dargelegt habe. Vielmehr sei bislang unklar geblieben, welches konkrete Informationsbedürfnis der Kläger habe, so dass es ihr auch nicht möglich sei, das allgemeine, auf Einsichtnahme in eine Aufsichtsakte gerichtete Gesuch in ein Gesuch auf Einsicht in bestimmte Aktenauszüge oder ein bestimmtes Auskunftsbegehren umzudeuten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 17.09.2003 und 18.02.2004 Bezug genommen.
2 Hefter Verwaltungsvorgänge der Beklagten wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist im Haupt- und Hilfsantrag als Anfechtungsklage und hinsichtlich der begehrten Gewährung von Akteneinsicht und der Erteilung von Auskünften jeweils als Leistungsklage zulässig. Zwar hat der Kläger erst in der mündlichen Verhandlung hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zur Auskunftserteilung beantragt, jedoch ist die damit verbundene Klageänderung zulässig, weil sachdienlich i.S.d. § 91 Abs. 1 VwGO. Denn für die erweiterte Klage bleibt der Streitstoff im wesentlichen derselbe und die Klageänderung fördert die endgültige Beilegung des Streits. Das Auskunftsverlangen ist im übrigen nach Auffassung der Kammer letztlich nur ein Teilelement des im Akteneinsichtsbegehren zum Ausdruck kommenden Informationsbedürfnisses des Klägers und könnte seinerseits zur Grundlage weiterer rechtlicher Auseinandersetzungen im gleichen Kontext werden.
In der Sache ist die Klage jedoch in Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht in die Vorgänge der X-Bank zu.
Ein Anspruch auf Akteneinsicht ergibt sich zunächst nicht aus § 29 Abs. 1 VwVfG. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde einem Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen des Beteiligten erforderlich ist. Der Kläger ist indes nicht mehr "Beteiligter" an einem Verwaltungsverfahren i. S. d. §§ 29 Abs. 1 S. 1, 13 Abs. 1 VwVfG; denn das Verfahren, auf das sich das Akteneinsichtsgesuch des Klägers bezieht, hat infolge des Ausscheidens des Klägers aus dem Vorstand der X-Bank zum 12.08.2002 seine Erledigung gefunden. Darauf hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid insoweit rechtlich zutreffend hingewiesen. Weiterer Ausführungen hierzu bedarf es nicht; die Kammer folgt insoweit den Ausführungen im Widerspruchsbescheid und sieht hier von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Der Kläger kann sein Akteneinsichtsbegehren auch nicht mit Erfolg darauf stützen, dass Personen, die Akteneinsicht begehren, ohne zugleich an einem Verwaltungsverfahren beteiligt zu sein, in der Regel Anspruch darauf haben, dass die Behörde über ihren Antrag ermessensfehlerfrei entscheidet, wenn ein eigenes, berechtigtes und anderweitig nicht zu befriedigendes Interesse an der Akteneinsicht besteht. Denn der Kläger hat ein derartiges Interesse nicht schlüssig und nachvollziehbar dargetan.
Insbesondere kann der Kläger ein berechtigtes Interesse nicht mit der Erwägung begründen, er benötige die Akteneinsicht, weil er bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit im Bankgewerbe mit existenzbedrohenden Nachteilen zu rechnen habe, wenn eine von einem Prüfungsverband über ihn eingeholte Anfrage im Bewerbungsverfahren nicht uneingeschränkt positiv verlaufe, und er sich bereits vor der Einholung einer solchen Auskunft zu möglichen Vorhaltungen äußern können müsse, was eine entsprechende Kenntnis voraussetze. Im Hinblick darauf hat der Kläger nämlich zugleich vorgetragen, bereits der Umstand, dass ein bankaufsichtsrechtlicher Vorgang vorliege, lasse eine Bewerbung als aussichtslos erscheinen. Es ist vom Kläger nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die vom Kläger begehrte Akteneinsicht daran etwas ändern können sollte. Schon im Hinblick darauf ist nach dem eigenen Vorbringen des Klägers ein berechtigtes Interesse an der begehrten Akteneinsicht nicht zu erkennen.
Aber auch ungeachtet dessen hat die Beklagte bei der Ablehnung des Akteneinsichtsgesuchs ihr Ermessen im übrigen fehlerfrei ausgeübt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits durch das Schreiben der Beklagten vom 18.07.2002 weitestgehend über die im Bereich der Geschäftsführung der Bank festgestellten Missstände informiert worden ist und dass schon aus diesem Grund nicht ersichtlich ist, welche weitergehenden tatsächlichen Vorteile eine Kenntnis der gesamten Aktenvorgänge für ihn sollte haben können. Demgegenüber hat die Beklagte überwiegende öffentliche Interessen an einer Verweigerung der Akteneinsicht schlüssig dargetan. Es begegnet keinen Bedenken, dass die Beklagte gegenüber dem nur vage formulierten Akteneinsichtsinteresse des Klägers die ihr gem. § 9 KWG auferlegte Verpflichtung stärker gewichtet hat, im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordene Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des betroffenen Instituts liegen, nicht unbefugt an andere Personen weiterzugeben. Auch konnte die Beklagte insofern ermessensfehlerfrei berücksichtigen, dass sie zur effektiven Durchführung ihrer bankaufsichtlichen Aufgaben regelmäßig auf vertrauliche Informationen Dritter angewiesen ist und der insoweit erforderliche Informationsfluss beeinträchtigt werden könnte, wenn infolge unkritischer Gewährung von Akteneinsicht der Eindruck entstünde, dass die Informationen nicht vertraulich behandelt, sondern an Dritte zur Verfolgung privater Interesse offenbart werden. Damit aber ist die Ermessenserwägung der Beklagten, ihre Verschwiegenheitspflicht und das eigene Geheimhaltungsinteresse höher zu bewerten als das Akteneinsichtsinteresse des Klägers, letztlich nicht zu beanstanden.
Auch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunft zu personenbezogen Daten und Sachverhalten, die diese hinsichtlich seiner Person im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der X-Bank erlangt hat und die womöglich künftig Grundlage einer Beurteilung seiner Zuverlässigkeit sein könnten. Denn die Voraussetzungen, an die § 19 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) die Erteilung von Auskünften an Betroffene knüpft, sind hier nicht erfüllt.
Gemäß § 19 Abs. 1 BDSG wird dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten erteilt, wobei in den Fällen, in denen personenbezogene Daten weder automatisiert noch in nicht automatisierten Dateien gespeichert werden, Auskunft nur dann erteilt wird, wenn der Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen und sofern der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem vom Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse steht. Gemäß § 19 Abs. 4 BDSG unterbleibt die Auskunftserteilung u. a. dann, wenn diese die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der verantwortlichen Stelle gefährdet oder wenn überwiegende berechtigte Interessen eines Dritten an der Geheimhaltung bestehen und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss. Da schließlich § 9 KWG die Beklagte grundsätzlich zur Verschwiegenheit über die bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, kann nach alledem ein Anspruch des Klägers auf Auskunftserteilung nur angenommen werden, wenn und soweit berechtigte Informationsinteressen bestehen, die es einerseits rechtfertigen, die öffentlichen Geheimhaltungsinteressen zurücktreten zu lassen, und die andererseits nach Art und Bedeutung nicht außer Verhältnis zu dem damit verbundenen Aufwand für die Beklagte stehen. Derart gewichtige Informationsinteressen hat der Kläger indes nicht darzulegen vermocht.
Maßgeblich hierfür ist, dass bereits nicht schlüssig erkennbar ist, inwiefern die begehrte Auskunftserteilung dem Kläger überhaupt in einem künftigen Bewerbungsverfahren von praktischem Nutzen sein könnte, zumal dem Kläger bereits aus dem Schreiben der Beklagten vom 18.07.2002 die wesentlichen Beanstandungen aus der Zeit seiner Geschäftsführung bekannt sind und ein etwaiger noch nicht bekannter Rest an festgestellten Beanstandungen ohnehin nur noch von untergeordneter Bedeutung sein könnte. Damit aber korrespondieren den hiernach als eher gering einzustufenden (Rest-)Informationsinteressen des Klägers die bereits im Zusammenhang mit der Akteneinsicht dargelegten erheblichen Geheimhaltungsinteressen sowohl der Beklagten wie auch des betroffenen Instituts. Es tritt hinzu, dass der Kläger unspezifiziert Auskunft zu allen Sachverhalten begehrt, die bei der Beklagten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der X-Bank angefallen sind, die künftig Grundlage einer Beurteilung seiner Zuverlässigkeit sein könnten, sodass dem bereits durch das Schreiben vom 18.07.2002 weitgehend befriedigten Informationsinteresse des Klägers zudem ein mit der begehrten Auskunftserteilung verbundener unverhältnismäßiger Aufwand der Beklagten gegenübersteht, der dieser nicht zuzumuten ist.
Da der Kläger unterliegt, hat er gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die hierfür gem. §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Das Urteil weicht nicht von einer Entscheidung eines OVG, des BVerwG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG ab und die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie keine über den Einzelfall hinausgehende, im allgemeinen Interesse liegende Rechtsfrage zum Gegenstand hat, die in verallgemeinerungsfähiger Form obergerichtlich geklärt werden könnte. Die Entscheidung hat vielmehr ausschließlich Einzelfallcharakter und beruht im wesentlichen auf der Überprüfung einzelfallbezogener Ermessenerwägungen. Demzufolge kam auch die Zulassung der Sprungrevision nicht in Betracht, da die hierfür gem. §§ 134 Abs. 1, 2, 132 Abs. 2 Nr. 1, 2 VwGO nach Maßgabe des Vorstehenden ebenfalls nicht vorliegen.
VG Frankfurt am Main:
Urteil v. 22.03.2004
Az: 9 E 1969/03
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