Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. Dezember 2004
Aktenzeichen: 28 W (pat) 331/03

(BPatG: Beschluss v. 08.12.2004, Az.: 28 W (pat) 331/03)

Tenor

Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegen die für die Waren "fromages" um Schutz in der Bundesrepublik Deutschland nachsuchende IR-Marke 755 557 NATURAIS ist Widerspruch erhoben worden aus der seit dem 16. August 1995 für die Waren "Milch und Milchprodukte" eingetragenen Wortmarke Naturisderen rechtserhaltende Benutzung für "Joghurt" unstreitig ist.

Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patentamts hat dem Widerspruch stattgegeben und der angegriffenen IR-Marke den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland mit der Begründung verweigert, dass vor dem Hintergrund hochgradiger Waren- wie Zeichenähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr auf der Hand liege.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin, die sowohl die Waren wie auch die Marken angesichts einer wegen der Anlehnung an den schutzunfähigen Begriff "Natur" erheblichen Kennzeichnungsschwäche für eher gering ähnlich hält, so dass die vor allem in der Aussprache deutlich unterschiedlichen Zeichen noch einen ausreichenden Abstand zueinander einhielten.

Die Widersprechende ist dem entgegengetreten und geht von hochgradig ähnlichen Waren und Zeichen aus und bestreitet jegliche Schwächung der Widerspruchsmarke durch Drittzeichen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin ist ersichtlich nicht begründet. Auch nach Auffassung des Senats besteht zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist von der Ähnlichkeit der Waren, der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke und der Ähnlichkeit der Marken auszugehen. Zwischen diesen Faktoren besteht eine Wechselwirkung, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt.

Wie schon die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, bewegen sich die gegenüberstehenden Waren "Käse" und "Joghurt" im engsten Ähnlichkeitsbereich, der je nach Zubereitungsart bis hin zu einer Quasi-Identität (zB bei Hütten- oder Frischkäse) reichen kann. Bedenkt man, dass es sich bei den Waren um Artikel des täglichen Verkehrs handelt, die auch von durchschnittlich informierten Verbrauchern häufig mit einer gewissen Flüchtigkeit erworben werden, sind an den zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr zu stellenden Abstand der Marken eher strengere Anforderungen zu stellen, denen die angegriffene Marke, die sich lediglich in einem Buchstaben unterscheidet, eindeutig nicht genügt, und zwar selbst dann, wenn - wie die Markeninhaberin vorbringt - "NATUR" als Bestandteil von Markennamen auf dem vorliegenden Warengebiet überaus beliebt ist und sich beide Marken ggfls. an diesem Begriff orientieren oder ihn abwandeln. Zum einen ist angesichts fehlenden Vorbringens der Markeninhaberin zur Benutzungslage von Drittzeichen damit noch nichts über die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke gesagt und zum anderen kommen sich die Marken in ihrer Gesamtheit schon dadurch viel zu nahe, dass sie den Begriff Natur in gleicher Weise durch Anfügung der Silbe "(a)is" abwandeln. Selbst aufmerksame Verbraucher werden diesen Unterschied in einem Buchstaben, der sich dazu noch am Wortende befindet, vor allem bei schriftbildlicher Wiedergabe der Marken nicht bemerken, so dass die Markenstelle zutreffend vom Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ausgegangen ist.

Die Beschwerde der Markeninhaberin hatte daher keinen Erfolg.

Eine Kostenentscheidung nach § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG war nicht veranlasst.

Stoppel Ri v.Schwichow ist erkrankt und kann daher nicht selbst unterschreiben.

Stoppel Paetzold Bb






BPatG:
Beschluss v. 08.12.2004
Az: 28 W (pat) 331/03


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