Verwaltungsgericht Münster:
Beschluss vom 20. Februar 2008
Aktenzeichen: 16 K 1597/07.T

(VG Münster: Beschluss v. 20.02.2008, Az.: 16 K 1597/07.T)

Tenor

Der Antrag der Àrztekammer Westfalen-Lippe vom 14. September 2007 wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beschuldigten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

I.

Die Ärztekammer Westfalen-Lippe hat mit Antragsschrift vom 14. September 2007 die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens beantragt. Sie hat den Beschuldigten als Berufsvergehen zur Last gelegt, ihre Berufspflichten verletzt zu haben, irreführende Werbung zu unterlassen, den ärztlichen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen, indem sie

seit Oktober 2006 bei der Außendarstellung und Beschilderung ihrer Praxis die Bezeichnung „Hausarztzentrum S" verwendeten.

II.

1. Der Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens ist aus tatsächlichen Gründen abzulehnen. Der für die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens erforderliche hinreichende oder auch nur ausreichende Tatverdacht einer schuldhaften Berufspflichtverletzung ist nicht gegeben.

Auf der Grundlage des Akteninhalts ist nicht festzustellen, dass die Beschuldigten gegen § 27 Abs. 3 der Berufsordnung verstoßen, indem sie ihre Arztpraxis - auch - mit der Formulierung „Hausarztzentrum S" bezeichnen. Es ist nicht mit der für die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens hinreichenden oder auch nur ausreichenden Wahrscheinlichkeit festzustellen (§§ 112 HeilBerG, 203 StPO), dass sich für eine verständige Patientin und einen verständigen Patienten die Bedeutung des Begriffs eines „Zentrums" auf Einrichtungen von einer bestimmten Größe oder Bedeutung beschränkt.

Das Bundesverfassungsgericht führte bereits 2005 aus, dass der Begriff des „Zentrums" im Zusammenhang mit der Bezeichnung von Lokalitäten einen Bedeutungswandel erfahren haben dürfte, der auch der Öffentlichkeit nicht verborgen geblieben sei (zu der Bezeichnung eines „Zentrums für Kleintiermedizin" BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2005 - 1 BvR 2751/04 -, www.bverfg.de, Rn. 2).

Der Begriff eines Zentrums wird auch vom (Bundes-)Gesetzgeber nicht, jedenfalls nicht in jedem Zusammenhang derart verstanden, dass ein Zentrum eine überdurchschnittliche Größe und/oder Bedeutung haben muss, wonach auch immer der Inhalt solcher Kriterien zu bestimmen sein sollte. Wie die Beschuldigten zu Recht geltend machen, ist nach § 95 Abs. 1 SGB V für Medizinische Versorgungszentren keine solche Größe oder Bedeutung erforderlich. § 95 Abs. 1 SGB V verlangt eine fachübergreifende Einrichtung. Eine Bedeutung oder Größe überdurchschnittlicher Art oder Qualität ist nicht Tatbestandsmerkmal des § 95 Abs. 1 SGB V. Wie § 95 Abs. 1 S. 4 SGB V zeigt, kann ein medizinisches Versorgungszentrum bereits dann bestehen, wenn auch nur zwei Ärzte in der Einrichtung tätig sind, solange die Versorgungsform nur fachübergreifend wirkt. Eine den Durchschnitt überragende Bedeutung verlangt das Bundesgesetz auch nicht wegen der ärztlichen Mitglieder des Versorgungszentrums. Der Versorgungsform des medizinischen Versorgungszentrums soll nämlich auch jungen Ärzten - und damit auch Berufsanfängern ohne überdurchschnittliche Berufserfahrung - eine zusätzliche Möglichkeit bieten, an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU, und Bündnis 90/Die Grünen vom 8. September 2003, BT-Drucksache 15/1525, S. 108). Wenn der Gesetzgeber aber eine - nach den Bedeutungsvorstellungen der Antragstellerin - auch nur durchschnittlich besetzte Versorgungsform als „Zentrum" anerkennt, dürfte ein durchschnittlich versierter Patient nicht mehr berechtigt davon ausgehen können, dass eine in der Versorgungsform der Gemeinschaftspraxis geführte Einrichtung andere Anforderungen erfüllen muss.

Dass ein verständiger Patient oder eine verständige Patientin dem von den Beschuldigten verwendeten Begriff „Hausarztzentrum S" eine bestimmten Größenbedeutung zumessen könnte, wird zudem aufgrund der weiteren Umstände des Einzelfalls durch die von den Beschuldigten verwendeten Zusätze gemindert wenn nicht ausgeschlossen, mit denen sie ihre Namen, den akademischen Grad des Beschuldigten zu 1. und ihre Facharztbezeichnung angeben. Die Angaben zur Person der Beschuldigten treten nicht optisch zurück, sondern sind entweder größer oder aber zumindest gleich groß auf den Praxisschildern dargestellt, so dass sie in die Bewertung einzubeziehen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Wortsinn einzelner Passagen einer Werbung stets im Kontext des gesamten Inhalts grundrechtsfreundlich auszulegen (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 191/05 -, www.bverfg.de, Rn. 22 = NJW 2006, 282 = MedR 2006, 107). Infolge dieser Hinweise kann ein verständiger Patient, der die Angaben aufmerksam zur Kenntnis nimmt, nicht davon ausgehen, dass in der Praxis mehr als zwei Ärzte und/oder Ärzte anderer Fachrichtungen tätig sind.

Trotz dieser Umstände, die eine andere als die von der Antragstellerin angenommene Auslegung des Begriffs „Zentrums" durch den Patientenkreis als möglich erscheinen lässt und damit hinreichende Zweifel an dem Tatbestandsmerkmal einer Irrtumserregung begründet, hat die Antragstellerin ausschließlich die Behauptung aufgestellt, dass der angesprochene Patientenkreis den Begriff als Bestimmung einer Einrichtung auslege, die nach Bedeutung und Leistungsfähigkeit über dem Durchschnitt vergleichbarer Arztpraxen liege. Die Antragstellerin hat in Kenntnis der Einwendungen der Beschuldigten und damit in Kenntnis einer Erforderlichkeit des Beweises der Verkehrsanschauung (§§ 92 Abs. 1, 112 HeilBerG) keinen ausreichenden Nachweis zu der in C-S oder C tatsächlich bestehenden Verkehrsauffassung erhoben und/oder vorlegt, der den für eine Eröffnung notwendigen hinreichenden oder auch nur ausreichenden Tatverdacht begründete.

Die von der Antragstellerin angeführten Gerichtsentscheidungen begründen - jedenfalls bei Mitberücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - keinen solchen hinreichenden oder auch nur ausreichenden Verdacht, sondern allenfalls einen Anfangsverdacht. In den angeführten Entscheidungen wird - ohne Mitbewertung der Zweifel des Bundesverfassungsgerichts - eine Verkehrsauffassung lediglich behauptet, die sich zudem nicht auf C erstrecken dürfte. Soweit in den von der Antragstellerin angeführten Gerichtsentscheidungen als „Beleg" für ihre Tatsachenfeststellung auf eine Literaturstelle Bezug genommen wird (vgl. nunmehr Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Auflage 2004, § 5 UWG Rn. 5.44 ff.), nehmen sie letztlich ebenfalls nur auf eine Behauptung Bezug. Aus der angeführten Kommentierung sind keine tatsächlichen Umstände zu entnehmen, aus denen sich die Verkehrsauffassung ergeben könnte. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass in einem Verfahren, dass nach den Vorgaben der Strafprozessordnung durchzuführen ist (§ 112 HeilBerG), der in Zivilsachen und damit in Wettbewerbssachen von den ordentlichen Gründen anwendbare Beweis des ersten Anscheins nicht möglich ist. Es gibt im Strafprozess keinen Beweis des ersten Anscheins. Der sog. „Anscheinsbeweis" beruht nicht auf der Gewissheit des Richters, sondern auf der Wahrscheinlichkeit eines Geschehensablaufs (BGH, z. B. Urteil vom 7. November 2006 - 1 StR 307/06 -, NStZ-RR 2007, 86; Urteil vom 11. Januar 2005 - 1 StR 478/04 -, NStZ-RR 2005, 147). Diese auf einer Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeitswertung kann in Verfahren nach der Strafprozessordnung nicht zu einer Umkehr der Beweislast zu Lasten der Beschuldigten führen. Einer solchen Beweislastumkehr steht der Zweifelssatz entgegen, der im berufsgerichtlichen Verfahren zu beachten ist.

Wegen des Maßstabs für den Grad des die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens rechtfertigenden Tatverdachts wird von der Antragstellerin kein ihr unmögliches Ermittlungsverhalten gefordert. Die Stellung der Antragstellerin hindert sie nicht, die auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung notwendigen Ermittlungen anzustellen, um den für einen hinreichenden oder auch nur ausreichenden Tatverdacht erforderlichen Nachweis zu erbringen. Mit der Feststellung des tatsächlichen Bestehens einer Verkehrsauffassung sind keine Zwangsmaßnahmen verbunden, die der Antragstellerin nicht zukommen.

2. Selbst wenn aber in C-S oder C eine Verkehrsauffassung festzustellen ist, dass ein „Hausarztzentrum" nur eine solche Einrichtung wäre, die sowohl absolut gesehen eine beträchtliche Größe aufweist als auch relativ im Vergleich zu ihren Konkurrenten betrachtet eine deutlich überragende Bedeutung hat, ist das berufsgerichtliche Verfahren ebenfalls nicht zu eröffnen, weil die Antragsschrift in Bezug auf die Einzelfallumstände nicht hinreichend bestimmt ist (§§ 112 HeilBerG, 200 StPO).

Die Antragstellerin geht mit der Antragsschrift nicht davon aus, dass mit der Bezeichnung einer Gemeinschaftspraxis als „Hausarztzentrum" als solches und damit in jedem Fall Berufspflichten verletzt werden. Nach dem Rechtsstandpunkt der Antragstellerin soll durch die Nutzung des Begriffs „Hausarztzentrum" eine Berufspflichtverletzung ausschließlich beim Fehlen besonderer Voraussetzungen eintreten. Die erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen und die tatsächlichen Umstände für die Nichterfüllung der Voraussetzungen durch die Beschuldigten werden jedoch mit der Antragsschrift nicht bestimmt bezeichnet.

Die Antragsschrift enthält keine konkreten Tatsachenangaben, wann eine (Hausarzt-)Praxis eine „nur" durchschnittliche Größe oder Bedeutung hat oder aber bei Erfüllung welcher konkreten Umstände eine Praxis beträchtlicher Größe und/oder überragender Bedeutung besteht, also nach welchen konkreten (Mindest-)Kriterien die Beschuldigten den Begriff des „Hausarztzentrums" nutzen dürften. Die Antragsschrift enthält zudem keine dahingehenden Tatsachenbehauptungen, wegen welcher konkreten tatsächlichen Umstände die Beschuldigten solche Voraussetzungen eben nicht erfüllen. Die Antragstellerin hat sich mit der Antragsschrift (dort unter 2.1) wegen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls - in der Art der Verteidigung eines Beschuldigten - darauf beschränkt, die Angaben der Beschuldigten in Frage zu stellen. Ein Bestreiten der Einwendungen der Beschuldigten reicht für einen Antrag auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens offensichtlich nicht aus. Es sind nämlich nach den grundlegenden Prinzipien der Strafprozessordnung, die im berufsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden sind, nicht die Beschuldigten gehalten, solche Tatsachen darzulegen, die ihr Verhalten rechtfertigen.

3. Soweit die Antragstellerin einen Verstoß gegen § 27 Abs. 4 der Berufsordnung angesprochen haben sollte, indem sie im Rahmen der Darstellung des Sachverhalts ausführt, dass sie die Beschuldigten mit Schreiben vom 16. November 2006 auf eine Unzulässigkeit der Beschilderung mit der Begründung hingewiesen habe, dass das ärztliche Berufsrecht die Bezeichnung nicht zulasse, ist ein solcher Verstoß nicht angeschuldigt. Ausweislich der Ausführungen zu Nr. 2.1 der Antragsschrift erhebt die Antragstellerin allein wegen einer „irreführenden" Angabe „Hausarztzentrum" den Vorwurf eines schuldhaften Verstoßes gegen § 27 Abs. 3 Berufsordnung. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass eine Auslegung des § 27 Abs. 4 Berufsordnung, nach der jede andere als die dort bezeichnete Werbung verboten sei, den Anforderungen der Art. 5 und 12 des Grundgesetzes, des Art. 10 EMRK und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht gerecht werden dürfte. Werbung ist mehr als sachliche Unterrichtung über Art und Ort einer beruflichen Tätigkeit (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1996 - 1 BvR 744/88 -, BVerfGE 94, 372, 399 = NJW 1996, 3067 = MedR 1996, 511).

4. Ob überhaupt hinreichende Gemeinwohlbelange bestehen, die ein Verbot der Selbstbezeichnung der Beschuldigten rechtfertigen, bedarf daneben keiner weiteren Untersuchung. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass das Bundesverfassungsgericht auch insoweit Zweifel geäußert hat (BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2005 - 1 BvR 2751/04 -, www.bverfge.de, Rn. 2 am Ende). Nicht jede mögliche Fehlvorstellung eines Patienten dürfte nämlich den Gemeinwohlbelang des Gesundheitsschutzes erfassen und das Vertrauen der Patienten beeinträchtigen, dass ein Arzt nicht aus Gewinnstreben bestimmte Untersuchungen vornimmt, Behandlungen vorsieht oder Medikamente verordnet. Im Übrigen ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gerade Zweck der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Werbetätigkeit, Patientinnen und Patienten zu Lasten der Konkurrenz zu gewinnen (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1996 - 1 BvR 744/88 -, BVerfGE 94, 372, 399 = NJW 1996, 3067 = MedR 1996, 511; vgl. auch Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 981/00 -, BVerfGE 111, 366, 378 = NJW 2004, 3765).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112 HeilBerG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO.






VG Münster:
Beschluss v. 20.02.2008
Az: 16 K 1597/07.T


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