Verwaltungsgericht Berlin:
Beschluss vom 14. März 2012
Aktenzeichen: 35 KE 3.12, 35 KE 4.12, 23 L 339.10
(VG Berlin: Beschluss v. 14.03.2012, Az.: 35 KE 3.12, 35 KE 4.12, 23 L 339.10)
Tenor
Auf die Erinnerung vom 19. Januar 2012 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 11. Januar 2011 (richtig 2012) geändert. Die von der Erinnerungsgegnerin an den Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten werden auf 60,00 Euro festgesetzt. Dieser Betrag ist vom 21. November 2011 an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
Die Anschlusserinnerung vom 20. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Die Erinnerungsgegnerin und Anschlusserinnerungsführerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 60,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die nach § 165 i.V.m. § 151 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung) ist begründet.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat in dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11. Januar 2011 (richtig 2012) die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu Unrecht nur in Höhe von 40,55 Euro festgesetzt.
Nach § 162 Abs. 1 VwGO umfassen die Kosten des Verfahrens neben den Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können anstelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV-RVG) bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern (§ 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Dieser beträgt derzeit 20,00 Euro.
Nach Ansicht der Kammer ist § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO dahingehend zu verstehen, dass der Behörde ein Wahlrecht zusteht, ob sie anstelle der tatsächlichen notwendigen Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den Höchstsatz der Pauschale nach Nr. 7002 VV geltend macht.
Nach wohl überwiegender Auffassung der Verwaltungsgerichte setzt die Geltendmachung der Pauschale lediglich voraus, dass überhaupt Aufwendungen für Post- und Telekommunikation angefallen sind; auf die Höhe der tatsächlichen (ggf. geringeren) Auslagen kommt es hingegen nicht an, solange nur die Pauschale verlangt wird (so auch VG Gera, Beschluss vom 19. August 2010 € 2 Nc 1752/09 Ge €, Juris; ders., Beschluss vom 28. Oktober 2003 € 1 E 501/03.GE €, Juris [mit Begründung im Sonett]; VG München, Beschluss vom 21. Dezember 2010 € M 11 M 10.3646 €, Juris; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 29. Januar 2007 € 4 A 469/06 €, Juris; VG Augsburg, Beschluss vom 9. Dezember 2003 € Au 3 KL 03.1206 €, Juris; a. A. VG Magdeburg, Beschluss vom 8. Oktober 2007 € 9 B 207/07 €, Juris; VG Berlin, Beschluss vom 16. Dezember 2010 € VG 9 KE 90.10 €).
Das Verwaltungsgericht Gera hat zur Begründung ausgeführt (a.a.O., Beschluss vom 19. August 2010, Juris, Rn. 6 ff.):
€Der Antragsgegnerin kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Behörde aufgrund ihrer Bindung an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG eine Ermessensentscheidung darüber treffen muss, ob sie in den Verfahren, in denen nur sehr geringe Kosten anfallen, überhaupt Kosten geltend macht (so aber vgl.: VG Magdeburg, Beschl. v. 8. Oktober 2007 - 9 B 207/07 - zitiert nach Juris). Zu Recht weist die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien darauf hin, dass die Möglichkeit, eine Pauschale zu fordern, insbesondere der Verwaltungsvereinfachung und der Angleichung an das Rechtsanwaltgebührengesetz dienen sollte. Während der ursprüngliche Gesetzentwurf der damaligen Bundesregierung keine Regelung enthielt, die dem heutigen § 162 Abs. 3 Satz 2 VwGO entspricht (vgl.: BT- Drs. 14/ 6393), forderte der Bundesrat eine entsprechende Regelung mit der Begründung, dass die geltende Regelung umfangreiche Aufzeichnungen und Berechnungen erfordere. Die Verweisung auf die für Rechtsanwälte geltende Typisierung sei daher sachgerecht (vgl. BT-Drs. 14/6854 zu Art. 1 Nr. 1).
Dieser Ansatz wurde ersichtlich im Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP aufgenommen. Dieser Gesetzentwurf zu einem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (BT-Drs. 15/1971) enthielt in Art. 4 Abs. 26 Nr. 2 die Regelung, die sich heute in § 162 Abs. 3 Satz 2 VwGO findet. Schon dieser Ablauf spricht dafür, dass mit der Kostenrechtsmodernisierung nicht nur die "Vergleichsberechnung" entbehrlich werden sollte. Ferner ist zu bedenken, dass die bis zum 30. Juni 2004 geltende Fassung des § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf den in § 26 Abs. 2 BRAGO bestimmten "Pauschsatz" in seiner Gesamtheit verwies (15 % der Gebühren, höchstens 20,00 €). Nunmehr erfasst der Verweis in § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO nur noch den "Höchstsatz der Pauschale" nach Nr. 7002 VV (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 29. Januar 2007 - 4 A 469/06 - zitiert nach Juris). Auch dies spricht dafür, dass der Gesetzgeber die Behörde vollständig von der Pflicht zur Einzelerfassung der Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen befreien wollte. Auch bedingt der Begriff der Pauschalentschädigung, dass keine Nachweise zu führen sind, in welcher Höhe Aufwendungen der genannten Art im Einzelfall angefallen sind. Dementsprechend kann weder im Kostenfestsetzungs- noch im Erinnerungsverfahren nachgeprüft werden, welche Telefonate geführt oder welche Schreiben zu welchen Kosten versandt wurden (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 9. Dezember 2003 - AU 3 K 03.1206 - zitiert nach Juris). Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass eine andere Betrachtungsweise den vom Gesetzgeber angestrebten Vereinfachungsgrundsatz konterkarieren würde. Das Ermessen der Behörde erstreckt sich somit, wie die Antragsgegnerin ebenfalls zu Recht vorgetragen hat, ausschließlich darauf, ob sie die Kosten einzeln erfassen will oder ob sie die Pauschale geltend machen wird. Ferner hat die Behörde im Auge zu behalten, dass auch die pauschale Geltendmachung von Gebühren für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen stets davon abhängig ist, dass in einzelnen Verfahren Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen überhaupt angefallen sind, denn § 162 Abs. 3 Satz 2 VwGO erlaubt die pauschale Geltendmachung von Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen lediglich "an Stelle" der tatsächlich notwendigen Aufwendungen.
Der hier vertretenen Ansicht kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren keine wesentlichen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen entstanden sind und dass die Erfassung dieser Kosten für die Antragsgegnerin ohne großen Aufwand möglich wäre, denn darauf kommt es nicht an. Entscheidend ist allein, dass die Antragsgegnerin überhaupt Aufwendungen der bezeichneten Art hatte und sich entschieden hat, diese geltend zu machen. Im vorliegenden Verfahren sind die Aufwendungen der Antragsgegnerin anhand der in der Gerichtsakte befindlichen Empfangsbekenntnisse nachvollziehbar.€
Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. Die gegenteilige Auffassung (u. a. der 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin, a.a.O.) widerspricht dem Sinn und Zweck der mit der Pauschalierung der Auslagen angestrebten Verwaltungsvereinfachung. Das in § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO eröffnete Ermessen bezieht sich lediglich auf die o.g. Wahlmöglichkeit, anstelle der im Einzelfall nachzuweisenden (höheren) Auslagen den €Höchstsatz€ der Pauschale zu fordern. Dabei kann die Behörde ermessensfehlerfrei von der Geltendmachung höherer Auslagen absehen, um den damit verbundenen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Dies gilt auch dann, wenn die tatsächlichen Auslagen geringer sind als der Höchstsatz der Pauschale, weil auch in diesem Fall ein Verwaltungsaufwand für die Ermittlung und Berechnung der Aufwendungen gespart wird. Müsste die Behörde im Rahmen ihres Ermessens auch die Höhe der tatsächlichen Auslagen unterhalb des Höchstsatzes der Pauschale berücksichtigen, würde der mit der Regelung angestrebte Zweck der Verwaltungsvereinfachung konterkariert. Die Behörde wäre nämlich gezwungen, die tatsächlichen Kosten für die Post- und Telekommunikationsleistungen zu ermitteln. Der damit verbundene Aufwand dürfte den Betrag von 20,00 Euro regelmäßig übersteigen.
Nach diesen Maßstäben kann der Erinnerungsführer hier Ersatz für die Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikation in Höhe von 20,00 Euro auch für das insoweit selbstständige Rügeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG 5 RS 1.11) verlangen. Da er das am 4. August 2011 erhaltene Empfangsbekenntnis am 8. August 2011 an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückgesandt hat, sind Aufwendungen für die Postkommunikation dem Grunde nach entstanden. Welche Kosten damit tatsächlich verbunden waren, ist unerheblich. Der Erinnerungsführer hat sich ermessensfehlerfrei für die Geltendmachung des Höchstsatzes der Pauschale entschieden.
Die Anschlusserinnerung der Erinnerungsgegnerin vom 20. Januar 2012 (VG 35 KE 4.12) gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 11. Januar 2011 (richtig 2012) ist dagegen unbegründet. Die Erinnerungsgegnerin ist aufgrund der Kostenentscheidungen des abgeschlossenen Eilverfahrens und des von ihr geltend gemachten Rügeverfahrens verpflichtet, die Kosten zu tragen. Ihre Einwendungen gegen diese Entscheidungen sind im vorliegenden Erinnerungsverfahren unbehelflich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 39 f., 52 ff. GKG.
VG Berlin:
Beschluss v. 14.03.2012
Az: 35 KE 3.12, 35 KE 4.12, 23 L 339.10
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