Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. Mai 2004
Aktenzeichen: 17 W (pat) 68/02

(BPatG: Beschluss v. 12.05.2004, Az.: 17 W (pat) 68/02)

Tenor

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 2. Oktober 2002 aufgehoben.

Das Patent 195 31 385 wird widerrufen.

Gründe

I.

Die Erteilung des Patents 195 31 385 (Streitpatent) mit der Bezeichnung

"Farbroller mit Andruckbegrenzung"

ist am 8. April 1999 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent wurde Einspruch erhoben und hierbei auf die Druckschriften DE 94 02 305 U1, US 3 685 084, US 5 302 043, US 2 761 167, US 4 316 301, US 3 213 477, IT 430 928 und GB 768 575 Bezug genommen.

Die Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat das Streitpatent mit Beschluss vom 2. Oktober 2002 in vollem Umfang aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Einsprechenden gerichtet.

Das Streitpatent umfasst 3 Ansprüche, von denen der erste folgenden Wortlaut hat:

Farbroller mit einer auf einem Lagerschenkel eines, vorzugsweise mehrfach gewinkelten, Griffteils gelagerten, mit einem Überzug aus Plüsch od. dgl. überzogenen hohlen Walze und mit Ringen zur Begrenzung des Zusammendrückens des Überzuges, insbesondere zum Lackieren von Böden, dadurch gekennzeichnet, daß die Ringe fest an den Stirnseiten der Walze (3) befestigte, über den Walzenaußendurchmesser überstehende Ringflansche (13) sind.

Die Einsprechende beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Streitpatent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Bezüglich Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg, da keine patentfähige Erfindung vorliegt, §§ 1 Abs. 1, 4, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG.

Das Streitpatent betrifft einen Farbroller mit Andruckbegrenzung. Die patentgemäße Aufgabenstellung sieht vor, einen Farbroller der genannten Art so auszugestalten, dass eine exakte Begrenzung der Andrucktiefe des Überzugs des Farbrollers und somit eine gewünschte Mindesttiefe des Lackauftrags sichergestellt wird.

Die zur Lösung dieser Aufgabe vorgesehene technische Lehre gemäß Anspruch 1 lautet (mit zusätzlicher Gliederung) wie folgt:

Farbrollera) mit einer auf einem Lagerschenkel eines, vorzugsweise mehrfach gewinkelten, Griffteils gelagerten, mit einem Überzug aus Plüsch od. dgl. überzogenen hohlen Walzeb) und mit Ringen zur Begrenzung des Zusammendrückens des Überzuges, insbesondere zum Lackieren von Böden, dadurch gekennzeichnet, c) dass die Ringe fest an den Stirnseiten der Walze (3) befestigte, über den Walzenaußendurchmesser überstehende Ringflansche (13) sind.

Die Einsprechende hat in ihrer Beschwerdebegründung als relevanten Stand der Technik die Druckschriften D0) DE 94 02 305 U1 D1) US 2 761 167 D2) US 4 316 301 D3) US 3 213 477 D4) IT 430 928 D5) GB 768 575, genannt.

D4 offenbart einen auch zur Auftragung von Farbe geeigneten Roller (Abb. 1) mit einer auf einem gabelförmigen, gewinkelten Griffteil (Abb.1, Teile 6, 8) gelagerten, mit einem Überzug aus Plüsch od. dgl. überzogenen hohlen Walze (Abb 1, Teile 2 und 1 sowie S.1, re. Sp., Z. 65 ff., insbes. Z. 69, 70) und mit Ringen zur Begrenzung des Zusammendrückens des Überzuges, wobei die Ringe fest an den Stirnseiten der Walze 2 befestigte, über den Walzenaußendurchmesser überstehende Ringflansche sind (Abb. 1 und 3 mit den seitlich zwischen dem jeweiligen Hohlwalzenende und den Teilen 4 angebrachten Stirnscheiben; Anspruch 5).

Dieser bekannte Farbroller unterscheidet sich vom Gegenstand des Anspruchs 1 lediglich durch die Art der Lagerung der den Überzug aus Plüsch od. dgl. tragenden hohlen Walze. Nach Anspruch 1 des Streitpatents, Merkmal a) ist der hierfür vorgesehene Lagerschenkel Teil des Griffteiles, wogegen beim Farbroller nach D4 das gabelförmige Griffteil 8 am jeweiligen Gabelzinkenende mit Ösen 4 zur Lagerung der Hohlwalze 2 ausgestattet ist.

Eine solche zweiseitige Lagerung wird beispielsweise in D2 als nachteilig geschildert (Sp.1, Z. 28-37) und stattdessen die in den Fig. 1 bis 3 dieser Druckschrift dargestellte Lagerung der zu einem Farbroller gehörenden Hohlwalze 16 mittels des zum Griffteil 14 gehörenden Lagerschenkels 36 empfohlen (Sp. 2, Z. 17-23; Sp. 3, Z. 32-40). Die Übertragung dieser aus D2 bekannten, als vorteilhaft geschilderten Lagerung einer Farbroller-Hohlwalze mittels Lagerschenkel eines (mehrfach gewinkelten) Griffteils auf den auch zur Auftragung von Farbe geeigneten Roller gemäß D4 führt zum Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents. Hierzu ist für den Fachmann in Kenntnis der Druckschriften 2 und 4 aus den aufgezeigten Gründen keine erfinderische Tätigkeit erforderlich.

Anspruch 1 des Streitpatents ist folglich nicht rechtsbeständig. Da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann, sind auch die Unteransprüche 2 und 3 nicht rechtsbeständig.

Der Beschwerde der Einsprechenden war somit stattzugeben und unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses das Streitpatent zu widerrufen.

Dr. Fritsch Dr. Schmitt Dr. Kraus Schuster Ko






BPatG:
Beschluss v. 12.05.2004
Az: 17 W (pat) 68/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/3bfec8be7576/BPatG_Beschluss_vom_12-Mai-2004_Az_17-W-pat-68-02




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share