Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 20. Januar 2012
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 23/11
(BGH: Beschluss v. 20.01.2012, Az.: AnwZ (Brfg) 23/11)
Tenor
Die Anhörungsrüge sowie die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 10. November 2011 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Anhörungsrüge der Klägerin ist statthaft (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a Abs. 1 VwGO) sowie innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt und begründet worden (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a Abs. 2 VwGO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 10. November 2011 das Vorbringen der Klägerin in ihrer Antragsbegründung vom 27. Juni 2011 zur Kenntnis genommen und erwogen, ist jedoch zu der Auffassung gelangt, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 5 VwGO) nicht gegeben sind. Mit ihrer Anhörungsrüge macht die Klägerin letztlich auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend; vielmehr beanstandet sie, dass die Entscheidung des Senats ihrer Meinung nach unzutreffend ist.
2. Die Klägerin hat hilfsweise eine Gegenvorstellung erhoben und darauf hingewiesen, dass eine solche in der Rechtsprechung auch gegen rechtskräftige Entscheidungen in analoger Anwendung von § 321a ZPO im Falle der Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG als möglich angesehen wird (BGH, Be-1 schluss vom 4. Juli 2007 - VII ZB 28/07, WM 2007, 2035 Rn. 3, 6; siehe auch BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 182/03, NJW 2004, 2529; vgl. zum streitigen Meinungsstand aber auch Musielak, ZPO, 8. Aufl., § 321a Rn. 6 und Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 152a Rn. 22). Jedoch bezieht sich diese Rechtsprechung (siehe auch die von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen des BVerfG vom 7. Januar 2004 - 1 BvR 31/01 - und 27. August 2010 - 2 BvR 3052/09 -, jeweils juris) auf Fälle, in denen ein Gericht zu Unrecht ein Rechtsmittel nicht zugelassen und hierdurch den Rechtsstreit der Entscheidung durch die nächsthöhere Instanz und dadurch dem gesetzlichen Richter entzogen hat. Der Senat ist jedoch sowohl im Berufungszulassungs- als auch im Berufungsverfahren der gesetzliche Richter, sodass eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in Betracht kommt. Im Übrigen würde der Senat, hielte man die Gegenvorstellung für zulässig, auch keine Veranlassung zu einer Änderung seiner Entscheidung sehen.
Tolksdorf König Seiters Frey Braeuer Vorinstanz:
AGH Dresden, Entscheidung vom 01.04.2011 - AGH 5/10 (I) -
BGH:
Beschluss v. 20.01.2012
Az: AnwZ (Brfg) 23/11
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