Amtsgericht Köln:
Urteil vom 13. September 2006
Aktenzeichen: 118 C 326/06

(AG Köln: Urteil v. 13.09.2006, Az.: 118 C 326/06)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von restlichen Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte C. & T., C-str. in E. gemäß Rechnung vom 10.02.2006 in Höhe von 174,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis-zinssatz seit dem 11.05.2006 freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

- Von der Darstellung des Tatbestandes wird im Hinblick auf § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. -

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Freistellungsanspruch gegenüber der Beklagten in geltend gemachter Höhe zu. Die Beklagte hat dem Kläger auch eine Einigungsgebühr gemäß Ziffer 4141 VV RVG zu erstatten.

Das gegen den Kläger gerichtete Ermittlungsverfahren ist von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf gemäß § 170 Abs. 2 stopp und damit endgültig (vgl. Baumgärtel/Föller/Hergenröder/Houben/Lompe, Kommentar zum RVG, 7. Aufl. 07/2005, Ziffer 4141 Rdnr. 5) eingestellt worden. Der Gebührentatbestand der Ziffer 4141 Abs. 1, 1. Alt. VV RVG ist dadurch verwirklicht.

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ergibt sich dabei bereits aus § 17 Nr. 10 RVG, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und das nach seiner Einstellung sich anschließende Bußgeldverfahren zwei unterschiedliche Angelegenheiten und damit getrennt voneinander zu bewerten sind (vgl. AG Köln, Urteil vom 26.01.2006, Az. 118 C 532/05 = AGS 2006, 234 f. ; so auch AG Regensburg, Urteil vom 28.11.2006, Az. 5 C 3474/05 = AGS 2006, 125; AG Hannover AGS 2006, 235; Baumgärtel/Föller/Hergenröder/Houben/Lompe, aaO Rdnr. 2; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Auflage, Ziffer 5115, 5116 Rdnr. 5; Schneider/'Wolf, RVG, 3. Auflage, Ziffer 4141 Rdnr. 18; Enders, JurBüro 2006, 101 ff. unter ausdrücklicher Aufgabe seiner ehemals zu § 84 Abs. 2 BRAGO vertretenen gegenteiligen Auffassung). Die künstliche Differenzierung der Beklagten, es handele sich zwar um unterschiedliche Angelegenheiten, aber um ein Verfahren, findet im ober zitierten Wortlaut des RVG gerade keine Stütze.

Ist das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, wie vorliegend unstreitig der Fall, endgültig beendet, so hat es auf die entstandene Gebühr gemäß Ziffer 4141 RVG keinen Einfluss, wenn sich an das beendete Ermittlungsverfahren ein Ordnungswidrigkeitsverfahren der Verwaltungsbehörde anschließt (Baumgärtel/Föller/Hergenröder/Houben/Lompe aaO Rdnr. 2). Vorliegend ist damit eine Einigungsgebühr durch den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers verdient mit der Folge, dass der Klage antragsgemäß stattzugeben war.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Nr. 1, 708, Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.

Weder liegt ein Bedürfnis nach Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Bezirk des hier allein maßgeblichen Landgerichts Köln vor, da bislang offenkundig keine divergierenden Entscheidungen der Amtsgerichte dieses Bezirks vorliegen. Aus der Tatsache, dass bei der Abteilung 127 des erkennenden Gerichts ein angeblich ähnlich gelagerter Fall anhängig sein soll, ergibt sich schon deshalb kein solches Bedürfnis, da eine Entscheidung dieser Abteilung noch nicht vorliegt und damit noch gar nicht feststeht, ob diese divergierend zu der hier vertretenen Auffassung sein wird. Abgesehen davon ist die Angelegenheit bereits deshalb nicht von grundliegender Bedeutung und bedarf keiner obergerichtlichen Klärung, da die Regelung des RVG nach Auffassung des erkennenden Gerichts eindeutig ist und sich die von der Beklagten zitierten Quellen sämtlich auf § 84 Abs. 2 BRAGO bzw. auf Meinungen beziehen, die sich zum Zeitrpunkt der Geltung der BRAGO gebildet haben und nunmehrige Differenzierung des RVG unkommentiert außer Acht lassen.

Streitwert:: 174,40 €






AG Köln:
Urteil v. 13.09.2006
Az: 118 C 326/06


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