Landgericht Dortmund:
Urteil vom 3. Februar 2012
Aktenzeichen: 25 O 519/11

(LG Dortmund: Urteil v. 03.02.2012, Az.: 25 O 519/11)

Tenor

Der Beklagten wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 3 Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, untersagt, für Bankgeschäfte mit privaten Kunden die folgende oder eine dieser inhaltsgleiche Entgeltklausel zu verwenden, soweit es sich nicht um Verträge mit einem Unternehmer handelt:

"Bearbeitungsentgelt einmalig 1%".

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00€ vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten sich um die Wirksamkeit einer Entgeltklausel der beklagten Bank.

Der klagende Verbraucherschutzverein ist eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 4 Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG).

In dem Preisaushang der Beklagten (Anlage B 1, Bl. 31 d.A.) heißt es unter der Rubrik "Privatkredit":

"Repräsentatives Beispiel

Nettodarlehensbetrag EUR 10.000,00

Laufzeit 84 Monate

Sollzinssatz (fest bzw. gebunden) 6,50 % p.a.

Bearbeitungsentgelt einmalig 1%

Effektiver Jahreszins 7,02 % p.a.

Monatliche Rate EUR 150,00"

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Preisaushang (Bl. 31 d.A.) Bezug genommen.

Das Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten enthält hingegen keine Bearbeitungsentgelt-Klausel.

Mit Schreiben vom 06.07.2011 forderte der Kläger die Beklagte auf, bis zum 13.07.2011 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung in Bezug auf die vorstehend genannte Bearbeitungsentgelt-Klausel in ihrem Preisaushang abzugeben. Dies erfolgte nicht.

Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter.

Der Kläger ist der Ansicht, dass es sich bei der beanstandeten Klausel um eine nach AGB-Recht kontrollfähige Preisnebenabrede handele.

Die Klausel sei unwirksam, da sie mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar sei und den betroffenen Bankkunden in unangemessener Weise benachteilige.

Die Klausel sehe eine Bepreisung von Leistungen vor, die ausschließlich im Interesse der Bank erfolgen und keine Dienstleistungen für den Kunden darstellen. Dies ergebe sich jedenfalls bei der gebotenen verbraucherfeindlichsten Auslegung der Klausel.

Im Übrigen stelle die Bearbeitung eines Darlehens eine vertragliche Nebenleistung dar, für die die Bank ohnehin kein Entgelt erheben dürfe.

Der Kläger beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 3 Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen, für Bankgeschäfte mit privaten Kunden in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis und/oder Preisaushang die folgende oder eine dieser inhaltsgleiche Entgeltklausel zu verwenden, soweit es sich nicht um Verträge mit einem Unternehmer handelt:

"Bearbeitungsentgelt einmalig 1%"

2.

der Klägerin die Befugnis zuzusprechen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der verurteilten Beklagten auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten, bekannt zu machen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die in dem Preisaushang enthaltene Klausel über das Bearbeitungsentgelt unterliege schon deshalb keiner AGB-rechtlichen Kontrolle, weil es sich hierbei um eine "Preishauptabrede" handele.

Die Bearbeitungsgebühr sei Teil der Gegenleistung für die Darlehensgewährung, welche zwingend die "Prüfung und Festlegung der auf den Kunden zugeschnittenen Darlehensdaten" voraussetze, was immer auch im Interesse des Kunden erfolge.

Eine unangemessene Benachteiligung des Kunden durch die Klausel läge ebenfalls nicht vor, da die Klausel klar und verständlich gefasst sei.

Für die Zulässigkeit der Klausel spräche auch § 6 der Preisangabenordnung a.F. und Art. 247 § 3 EGBGB, nach denen Bearbeitungsgebühren in die Berechnung des effektiven Jahreszinses mit einzubeziehen seien.

Aus der Klausel werde auch deutlich, dass mit dem Entgelt sämtliche Tätigkeiten der Beklagten im Vorfelde der Darlehensgewährung abgegolten würden. Einer Aufführung der Tätigkeiten im Einzelnen erfordere es daher nicht. Aus der Klausel werde ferner deutlich, dass das Bearbeitungsentgelt nur bei tatsächlicher Darlehensgewährung fällig werden würde.

Zudem hätte die Beklagte das Bearbeitungsentgelt gleichermaßen auch direkt in den Sollzinssatz aufnehmen können.

Gründe

Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

I.

Die Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund ergibt sich aus § 6 Abs. 2 UKlaG i.V.m. der Konzentrations-VO - UKlaG NW v. 02.09.2002.

II.

Der Antrag des Klägers zu 1.) war auszulegen wie aus dem Tenor ersichtlich.

Die Kammer hat die Aufzählung des Preis- und Leistungsverzeichnisses und des Preisaushangs in dem Klageantrag so verstanden, dass es sich hierbei um beispielhafte Nennungen handelt. Das Klageziel des klagenden Vereins war ersichtlich darauf gerichtet, der Beklagten die Verwendung einer solchen Allgemeinen Geschäftsbedingung in jedem Vertrag mit einem Verbraucher zu untersagen, unabhängig davon, wie das Regelwerk, in welchem sich die Klausel befindet, bezeichnet ist.

III.

Der Kläger ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 UKlaG klagebefugt.

Ihm steht in Bezug auf die beanstandete Klausel ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG i.V.m. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und § 307 Abs. 1 S. 2 BGB zu.

1.

Die streitgegenständliche Klausel unterfällt als preisliche Nebenabrede der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.

Gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB sind Bestimmungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen vereinbart werden, kontrollfähig. Darunter fallen zwar weder Bestimmungen über den Preis der vereinbarten Hauptleistungspflicht, noch Klauseln über das Entgelt, Neben- oder Zusatzleistungen (vgl. Grüneberg, Palandt § 307, Rn. 48). Regelungen dagegen, die kein Entgelt für den Kunden für auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbrachte Sonderleistungen beinhalten, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlicher oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders oder für Tätigkeiten in dessen eigenem Interesse auf den Kunden abwälzen, stellen jedoch kontrollfähige Abweichungen von gesetzlichen Regelungen dar (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 11.04.2011, Az. 31 U 192/10 mwN).

So liegt es hier.

Die Klausel selbst enthält keine Angaben darüber, wofür die Bearbeitungsgebühr erhoben wird.

Bereits die Bezeichnung als "Bearbeitungsentgelt" spricht jedoch dafür, dass mit dem Entgelt der der Beklagten im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung entstehende Verwaltungsaufwand abgedeckt werden soll.

Nach der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung ist die Beklagte durch die Klausel berechtigt, Entgelte auch für solche Leistungen zu erheben, zu deren Erbringung sie schon kraft Gesetzes oder auf Grund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die sie im eigenen Interesse vornimmt (vgl. BGH, NJW 2009, 2051, Tz. 16 a)). Zu letzteren Leistungen zählen etwa die Bonitätsprüfung des Kunden oder die Prüfung der Frage, ob und in welchem Umfange ein Kunde Sicherheiten für das Darlehen zu leisten hat, was ausschließlich im Interesse der Bank, Forderungsausfälle zu vermeiden, erfolgt (vgl. OLG Hamm, aaO; OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.05.2011, Az.: 17 U 192/10). Gleiches würde für eine von der Bank geführten Beratung des Kunden gelten, da dies der Pflicht der Beklagten zur anleger- und anlagegerechten Beratung entspräche (vgl. LG Karlsruhe, Urt. v. 05.07.2010, Az.: 10 O 136/11). Zudem setzt nicht jede Darlehensvergabe an einen Verbraucher zwingend eine Beratung voraus, welche dann mit der verfahrensgegenständlichen Klausel vergütet werden würde (vgl. OLG Hamm, aaO).

Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei der Festsetzung eines Bearbeitungsentgelts für ein Darlehen auch nicht um die Regelung des Preises, den der Kunde für die vereinbarte Hauptleistung der Beklagten, die Gewährung des Darlehens, zu entrichten hat.

Leistung und Gegenleistung des Darlehensvertrages sind in § 488 Abs. 1 BGB geregelt. Während es die Hauptpflicht des Darlehensgebers ist, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen, ist der Darlehensnehmer verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und das Darlehen bei Fälligkeit zurückzuzahlen. Beim gesetzlichen Regelfall des entgeltlichen Darlehens ist die Pflicht zur Zinszahlung Hauptleistungspflicht und steht zur Darlehensgewährung im Gegenseitigkeitsverhältnis. Entgelt für die Gewährung eines Darlehens ist somit der zu entrichtende Zins und nicht etwa die Entrichtung eines Bearbeitungsentgelts, welches zudem überwiegend Tätigkeiten im Vorfelde der Darlehensgewährung abdecken soll.

2.

Die mithin prüffähige Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 1, S. 1, Abs. 2, Nr. 1 BGB. Hiernach sind Klauseln, die den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, unwirksam.

Eine solche Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn - wie hier - eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht vereinbar ist.

Wesentlicher Grundgedanke der Regelungen in § 488 BGB ist, dass der Kunde - wie oben dargelegt - für die Zeit der Gewährung des Darlehens einen Zins, also ein laufzeitabhängiges Entgelt entrichtet.

Das Bearbeitungsentgelt, welches mit der streitgegenständlichen Klausel in Ansatz gebracht wird, fällt aber zumindest bei Gewährung eines Darlehens in voller Höhe an und dies - zumindest bei kundenfeindlichster Auslegung - unabhängig von der vereinbarten Laufzeit und insbesondere auch unabhängig davon, ob der Darlehensvertrag tatsächlich über die gesamte vereinbarte Laufzeit vollzogen oder möglicherweise aus bestimmten Gründen vorzeitig beendet wird.

Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass sie konkrete Kosten bzw. Aufwendungen, die ihr im Zusammenhang mit Gewährung von Darlehen entstehen, ebenso auch in den zu zahlenden Zins mit einkalkulieren könnte statt ein zusätzliches Entgelt auszuwerfen.

Genau hier zeigt sich aber der Unterschied. Würde die Beklagte dies tun, so wäre dieser dann entsprechend höhere Zinssatz von dem Kunden ausschließlich während der Laufzeit des Darlehens zu zahlen. Eben hierin liegt die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild.

Auch spricht bereits die Bezeichnung als "Bearbeitungsentgelt" dagegen, die Zahlung des Entgelts als Gegenleistung für die Kapitalnutzung anzusehen.

Die Beklagte kann sich auch nicht auf § 6 Preisangabenverordnung oder Art. 247 § 3 EGBGB berufen.

Diese Vorschriften dienen alleine dem Verbraucherschutz und sollen es dem Kunden ermöglichen, in möglichst transparenter Weise sämtliche Kosten der Darlehensgewährung erfassen zu können (vgl. OLG Hamm aaO). Aus den Regelungen ergibt sich jedoch nicht, dass ein Bearbeitungsentgelt Teil der Hauptleistung ist oder dass der Gesetzgeber die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen generell als zulässig erachtet (vgl. OLG Hamm, aaO, mwN).

3.

Die Klausel verstößt zudem gegen das Transparenzgebot.

Das Transparenzgebot greift unabhängig davon, ob eine Klausel auch im Übrigen einer Inhaltskontrolle zugänglich ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.05.2011, Az.: 17 U 192/10 mit Hinweis auf BGH, WM 2011, 263). Nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ist der Klauselverwender verpflichtet, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren (vgl. Palandt-Grüneberg, 70. Auflage 2011, § 307 Rn. 22). Zumindest in kundenfeindlichster Auslegung wird aus der Klausel nicht deutlich, ob das Bearbeitungsentgelt nur im Falle der Darlehensgewährung anfällt oder auch bei Nichtabschluss eines Darlehensvertrages. Ferner ergibt sich aus der Klausel nicht eindeutig, in welcher Form das Bearbeitungsentgelt gezahlt werden soll, ob es etwa gesondert zu entrichten ist oder aber bei Auszahlung der Darlehensvaluta gleich einbehalten wird. Offen bleibt auch, ob das Bearbeitungsentgelt bei vorzeitiger Vertragsbeendigung (anteilig) erstattet wird.

IV.

Eine Veröffentlichungsbefugnis steht dem Kläger hingegen nicht zu.

Nach § 7 UKlaG steht es im Ermessen des Gerichts, eine Veröffentlichungsbefugnis zuzusprechen. Die Entscheidung hat auf Grund einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Auflage 2012, § 7 UKlaG, Rn. 7). Zwar setzt § 7 UKlaG nicht voraus, dass der Kläger ein "berechtigtes Interesse" an der Veröffentlichung hat. Eine Veröffentlichungsbefugnis setzt gleichwohl voraus, dass die Bekanntmachung geeignet und erforderlich ist, die eingetretene Störung durch Unterrichtung der Öffentlichkeit zu beseitigen.

Der Kläger hat diesbezüglich, auch nach Rüge der Beklagten, keinerlei Sachvortrag gebracht.

V.

Die Ordnungsgeld- oder Ordnungshaftandrohung folgt aus § 890 Abs. 1 S. 1 ZPO.

VI.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, 709 ZPO.

Soweit der Antrag auf Zuspruch der Veröffentlichungsbefugnis abzuweisen war, liegt nur ein geringfügiges Unterliegen des Klägers nach § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vor (vgl. Palandt-Bassenge, 70. Auflage 2011, § 7 UKlaG, Rn. 4).






LG Dortmund:
Urteil v. 03.02.2012
Az: 25 O 519/11


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