Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 8. Mai 2014
Aktenzeichen: I-15 U 69/14
(OLG Düsseldorf: Urteil v. 08.05.2014, Az.: I-15 U 69/14)
Tenor
Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 19.12.2013, Az. 21 O 105/13, wird zurückgewiesen.
Der Verfügungskläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Von einer Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung des Verfügungsklägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht hat den Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
1.
Es kann dahinstehen, ob dem im Übrigen zulässigen Verfügungsantrag der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 8 Abs. 4 UWG entgegensteht, weil er jedenfalls unbegründet ist (vgl. BGH, GRUR 1999, 509 - Vorratslücken; siehe die Ausführungen unter 3.).
2.
Streitgegenständlich sind ausschließlich mit eigenen B. Produkten als Zubehör sowie separat vertriebene Kopfhörer mit der Bezeichnung "B. Earphones" ohne dauerhafte Herstellerkennzeichnung gemäß § 7 S. 1 ElektroG.
a)
Auf diese konkreten Verletzungsformen beschränkt sich der dem Verfügungsantrag zugrunde liegende Lebenssachverhalt. Die in der mündlichen Verhandlung übergebenen Kopfhörer "Sol Republic" und "Ultimate Ears 400vi" sind nicht streitgegenständlich, weil sie nicht im Kern gleichartige Verletzungshandlungen betreffen. Zum Einen handelt es sich um Kopfhörer von Drittanbietern und zum Anderen weisen sie tatsächlich unstreitig eine Herstellerkennzeichnung auf. Soweit der Verfügungskläger bei diesen Kopfhörern erstmals geltend macht, dass sie nicht oder abweichend von der Kennzeichnung registriert seien, beanstandet er ein qualitativ anderes Verhalten, das nicht mehr zu dem durch die Antragsschrift zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehört.
Damit liegt insoweit eine Antragsänderung im Sinne von § 263 ZPO analog vor, die indes in der Berufungsinstanz wegen § 533 ZPO nicht zulässig ist. Die Verfügungsbeklagte hat ihr nicht zugestimmt. Sie ist auch nicht sachdienlich, weil sich die Verfügungsbeklagte zu den erstmals im Verhandlungstermin am 17.04.2014 eingeführten Kopfhörern bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht angemessen erklären konnte.
b)
Nicht zu klären ist ferner, ob - wie der Verfügungskläger erstmals nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung im Schriftsatz vom 28.04.2014 anführt - die Verfügungsbeklagte § 5 Abs. 1 ElektroStoffV, der Artikel 7 g) der Richtlinie 2011/65/EU umsetzt, verletzt hat, weil der Verfügungskläger den Streitgegenstand in seinem Verfügungsantrag ausdrücklich auf Verstöße gegen die Pflicht zur Herstellerkennzeichnung nach § 7 S. 1 ElektroG beschränkt hat. Außerdem sind Inhalt und Voraussetzungen der Kennzeichnung in § 5 Abs. 1 ElektroStoffV unterschiedlich geregelt. Unter anderem ist sie dort nicht zwingend auf dem Gerät vorzunehmen, falls dies aufgrund seiner Größe oder Art nicht möglich ist. Das würde hier erstmals die Frage aufwerfen, ob die streitgegenständlichen Kopfhörer im Rahmen von § 5 Abs. 1 ElektrStoffV auf dem Gerät gekennzeichnet sein müssen oder ob es nicht wegen ihrer geringen Größe gemäß Satz 2 ausreicht, wenn die Informationen auf der Verpackung oder auf dem Gerät beigefügten Unterlagen angegeben sind. Das führt jedoch aus dem zur Entscheidung gestellten Lebenssachverhalt heraus.
3.
Der Verfügungskläger hat gegen die Verfügungsbeklagte keinen Anspruch auf Unterlassung des Verkaufs von Kopfhörern ohne dauerhafte Herstellerkennzeichnung aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG i. V. m. §§ 4 Nr. 11, 3 Abs. 1 UWG, weil die geltend gemachten Zuwiderhandlungen nicht geeignet sind, die Interessen von Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.
a)
Die Vorschrift des § 7 S. 1 ElektroG ist allenfalls eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG, soweit sie - neben dem vorrangigen Ziel einer effektiven ökologischen Abfallbewirtschaftung (vgl. § 1 Abs. 1 S. 2 ElektroG) - auch dem Schutz von Mitbewerbern vor einer Belastung mit höheren Entsorgungskosten infolge nichtgekennzeichneter Elektrogeräte durch andere Marktteilnehmer dient (bejahend OLG Celle, WRP 2014, 228 m. w. N.).
aa)
Im Hinblick auf Mitbewerber setzt eine sekundäre wettbewerbsbezogene Schutzfunktion der verletzten Norm voraus, dass die Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen Zweck und nicht bloß Folge der gesetzlichen Vorschrift ist, indem sie zumindest auch die Freiheit der wettbewerblichen Entfaltung schützt. Das Interesse der Mitbewerber an der Einhaltung einer Vorschrift durch alle auf dem betreffenden Markt tätigen Unternehmen genügt dagegen für sich allein nicht (vgl. BGH, GRUR 2000, 1076 - Abgasemissionen; BGH, GRUR 2010, 654 - Zweckbetrieb; Köhler in: Köhler/Bornkamm, Kommentar zum UWG, 32. Aufl. § 4 UWG Rn. 11.35b und c).
Da das ElektroG als Mittel zur Durchsetzung seiner umweltpolitischen Ziele eine kollektive Herstellerverantwortung begründet, hat es zwar eine auf die Lauterkeit bezogene Schutzfunktion zugunsten der Mitbewerber, soweit die Gesamtheit der Hersteller für Elektrogeräte einzustehen hat, die sich nicht einem bestimmten Hersteller zuordnen lassen, weil ein Mitbewerber seine Verpflichtungen aus dem ElektroG nicht erfüllt, welcher dieser Zuordnung dienen (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drucksache 15/3930, S. 16 und Grotelüschen/Karenfort, Die Herstellerpflichten nach dem neuen ElektroG und ihre wettbewerbsrechtliche Relevanz, BB 2006, 955/958; offen lassend Giesberts in: Giesberts/Hilf, Kommentar zum ElektroG, 2. Aufl., § 7 Rn. 2). Daraus ergibt sich jedoch noch kein Marktbezug für sämtliche Herstellerpflichten des ElektroG, sondern es ist für jede Norm einzeln zu prüfen, ob und inwieweit sie an dieser sekundären wettbewerbsbezogenen Schutzfunktion teilhat (vgl. Giesberts in: Giesberts/Hilf, aaO, § 5 Rn. 14a).
Die zentrale Regelung, an die alle weiteren Herstellerpflichten und deren Kontrollmöglichkeiten anknüpfen, ist insoweit die Verpflichtung jedes Herstellers zur Registrierung nach § 6 Abs. 2 ElektroG, die durch die Pflicht zur regelmäßigen Mitteilung der in Verkehr gebrachten Gerätemenge gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG ergänzt wird (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drucksache 15/3930, S. 23; BVerwG, Urteil vom 15.04.2010 - 7 C 9/09). Demgegenüber hat § 7 S. 1 ElektroG, der zudem anders als die Registrierungspflicht bei Verstößen weder mit einem Absatzverbot (vgl. § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG) noch mit einem Bußgeld (vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 2 bis 4a ElektroG) oder in anderer Weise sanktioniert ist, entgegen der Darstellung des Verfügungsklägers für die Regelung des Marktverhaltens nur eine untergeordnete Bedeutung (vgl. BVerwG, aaO) und weist allenfalls im Hinblick auf die Identifizierbarkeit des Herstellers in Sortier- oder Behandlungsanlagen Marktbezug auf (insoweit bejahend Grotelüschen/Karenfort, aaO, BB 2006, 955/959).
In diesem Zusammenhang regelt § 14 Abs. 5 ElektroG die Berechnung der Menge der von jedem registrierten Hersteller abzuholenden Altgeräte, wobei sich nach Wahl des Herstellers seine Verpflichtung gemäß § 14 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 ElektroG anhand des nachgewiesenen Anteils seiner eindeutig identifizierbaren Altgeräte an der gesamten Altgerätemenge pro Geräteart berechnet. Ist bei der Mengenberechnung nach der individuell festgestellten Rücklaufmenge eine Zuordnung zu einem bestimmten Hersteller wegen fehlender Kennzeichnung des Elektrogerätes nicht möglich, so führt dies dazu, dass der nichtkennzeichnende Hersteller Entsorgungskosten spart und sämtliche Hersteller nach § 14 Abs. 5 S. 7 i. V. m. S. 2 ElektroG zusätzliche Abholverpflichtungen mit höheren Entsorgungskosten treffen.
Diese Berechnungsart wird indes nach dem unwidersprochenen Sachvortrag der Verfügungsbeklagten tatsächlich nicht praktiziert (ebenso schon Grotelüschen/Karenfort, aaO, BB 2006, 955/959 Fn. 44). Stattdessen ist es demzufolge allgemein üblich, dass die Hersteller die Alternative des § 14 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 ElektroG wählen, wonach sich die Verpflichtung nach ihrem Anteil an der - gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG zuvor mitgeteilten - gesamten im jeweiligen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Menge an Elektrogeräten pro Geräteart richtet. Wenn aber allein der Anteil des Herstellers an neu in Verkehr gebrachten Geräten maßgebend ist, so wird die Abholverpflichtung in keiner Weise dadurch beeinflusst, ob die Altgeräte ordnungsgemäß gekennzeichnet sind oder nicht. Ebenso wenig führt eine fehlende Kennzeichnung bei der praktizierten Berechnungsart dazu, dass alle registrierten Hersteller gemäß § 14 Abs. 5 S. 7 i. V. m. S. 2 ElektroG durch Umlage der Entsorgungskosten für nicht sortier- oder identifizierbare Altgeräte zusätzlich belastet werden. Diese Regelung bezieht sich vielmehr ausschließlich auf § 14 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 ElektroG, weil nur dort, aber gerade nicht im Rahmen von § 14 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 ElektroG für die Berechnung der Abholverpflichtung Altgeräte nach Herstellern sortiert werden und dafür nach dem jeweiligen Hersteller identifizierbar sein müssen (Hilf in: Giesberts/Hilf, aaO, § 14 Rn. 43).
Die Kennzeichnungspflicht aus § 7 S. 1 ElektroG dient ferner entgegen der Ansicht des Verfügungsklägers nicht der Kontrolle und praktischen Durchsetzung einer ordnungsgemäßen Registrierung der Hersteller nach § 6 Abs. 2 ElektroG durch die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR-Stiftung). Diese ist zwar als "Gemeinsame Stelle" im Sinne von § 14 ElektroG für die Registrierung der Hersteller, die Erfassung der in Verkehr gebrachten Mengen von Elektrogeräten und die Koordinierung der Abholverpflichtung zuständig, sie überwacht aber weder die Kennzeichnung noch nimmt sie operative Tätigkeiten wahr. Da stattdessen die Hersteller für die Rücknahme und Entsorgung der Altgeräte selbst verantwortlich sind, kontrolliert sie insbesondere nicht, ob Altgeräte ordnungsgemäß gekennzeichnet wurden und einem Hersteller zugeordnet werden können. Infolgedessen stellt die EAR-Stiftung überdies nicht fest, dass sich wegen fehlender Kennzeichnung eine bestimmte Menge an Altgeräten nicht zuordnen lässt und durch die registrierten Hersteller mitbezahlt werden muss. Dementsprechend hat ein Verstoß gegen § 7 S. 1 ElektroG auch keine Auswirkungen auf die in der Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroGKostV) geregelten Gebühren und Auslagen, wobei sich diese ohnehin nicht auf die Kosten der allein im Verantwortungsbereich der Hersteller liegenden Rücknahme, Verwertung und Entsorgung beziehen.
Davon ausgehend kann ein Marktbezug der Kennzeichnungspflicht bei der Wahl des § 14 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 ElektroG lediglich im Anschluss an die Erfüllung der Abholverpflichtung und nur insoweit bestehen, als durch sie die Möglichkeit eröffnet wird, im Entsorgungskreislauf - insbesondere in den Behandlungsanlagen - den Hersteller des Elektrogerätes zu identifizieren und auf diese Weise zu kontrollieren, ob er ordnungsgemäß registriert ist.
Den zugrunde liegenden europäischen Richtlinien lässt sich ebenfalls kein weiterreichender Marktbezug der Herstellerkennzeichnungspflicht entnehmen. Art. 11 Abs. 2 der - inzwischen außer Kraft getretenen - Richtlinie 2002/96 EG (WEEE-Richtlinie), wonach die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass jeder Hersteller eines nach dem 13.08.2005 in Verkehr gebrachten Gerätes durch Kennzeichnung des Gerätes eindeutig zu identifizieren ist, betraf vielmehr die "Informationen für Behandlungsanlagen" und diente ausweislich von Erwägungsgrund 22 dazu, Herstellerinformationen über Bauteile und Werkstoffe zu erlangen, welche die Entsorgung der Altgeräte erleichtern. In der seit dem 13.08.2012 gültigen Richtlinie 2012/19 EU ist die Pflicht zur Herstellerkennzeichnung nicht mehr enthalten (vgl. Art. 14 Abs. 4 und 15 Abs. 2 der Richtlinie 2012/19 EU). Eine dauerhafte Kennzeichnung war ohnehin in keiner der zitierten Richtlinien vorgegeben, was gleichzeitig zeigt, dass diese Pflicht für eine Regulierung des Marktverhaltens auf europäischer Ebene zu keiner Zeit als zwingend notwendig angesehen wurde.
bb)
§ 7 S. 1 ElektroG ist weiter nicht deswegen Marktverhaltensregelung zum Schutz von Mitbewerbern, weil die Kennzeichnung auf dem Elektrogerät Kosten verursacht. Auch wenn nichtkennzeichnende Wettbewerber Produktionskosten sparen, ist dies nicht vom Schutzzweck der Vorschrift umfasst.
Die Vorschrift hat nicht die Funktion, gleiche Bedingungen unter den Herstellern bei den Produktionskosten zu schaffen. Ein derartiges Ziel wird weder in der Begründung zum Gesetzentwurf erwähnt, noch ist es aus der gesetzlichen Regelung abzuleiten. Andernfalls wäre schließlich auch § 7 S. 2 ElektroG eine Marktverhaltensregelung, weil die Kennzeichnung der Elektrogeräte mit dem Symbol der durchgestrichenen Abfalltonne ebenfalls Kosten verursacht. Diese Norm dient indes zweifellos allein dem Umweltschutz (vgl. Grotelüschen/Karenfort, aaO, BB 2006, 955/959).
cc)
Aus den gleichen Gründen bezweckt § 7 S. 1 ElektroG keinen "Nachahmerschutz" zugunsten der registrierten Hersteller. Eine solche Zielrichtung ist dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz in keiner Weise zu entnehmen. Sollte die Vorschrift insoweit positive Wirkungen erzielen, so würde es sich dabei bloß um einen Reflex handeln.
dd)
§ 7 S. 1 ElektroG schützt ferner nicht - auch nicht sekundär - die Interessen, Rechte oder Rechtsgüter von Verbrauchern.
Die - bei kleinen Geräten wie Kopfhörern zum Teil kaum lesbare - Kennzeichnung bezweckt keine Information der Verbraucher, sondern soll lediglich im System der kollektiven Herstellerverantwortung der Information der Behandlungsanlagen dienen.
Sie gewährleistet ferner nicht, dass der Hersteller die von den Verbrauchern erworbenen Geräte zurücknimmt und jene dadurch von der Entsorgungslast befreit. Diese Funktion hat vielmehr im Rahmen des ElektroG allein die Registrierung der Hersteller, an die deren Abholverpflichtung anknüpft (siehe oben).
Zuletzt macht der Verfügungskläger ohne Erfolg geltend, dass die Kennzeichnungspflicht die Gesundheit der Verbraucher schütze, indem sich Behandlungsanlagen im Bedarfsfall beim Hersteller nach schadstoffhaltigen Bauteilen und Werkstoffen erkundigen und so eine gesundheitsgefährdende Abfallverwertung vermeiden können. Selbst wenn § 7 S. 1 ElektroG diesen Zweck haben sollte, so beschränkt er sich dabei auf den Schutz der Gesundheit als Gemeinschaftsgut und ist nicht verbraucherbezogen. Denn dem Interesse der Verbraucher dient eine Vorschrift nur, wenn dieses Interesse gerade durch die Marktteilnahme, mithin durch den Abschluss von Austauschverträgen und nachfolgenden Ver- oder Gebrauch der erworbenen Ware berührt wird (Köhler in: Köhler/Bornkamm, aaO, § 4 UWG Rn. 11.35d; OLG Köln, GRUR-RR 2010, 34). Daran fehlt es jedoch beim Gesundheitsschutz im Rahmen der Entsorgung, mithin nach beendetem Gebrauch des Elektrogerätes durch den Verbraucher.
b)
Soweit § 7 S. 1 ElektroG im System der kollektiven Herstellerverantwortung nach Maßgabe der Ausführungen unter a) Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG sein könnte, sind etwaige Verstöße der Verfügungsbeklagten gegen die Kennzeichnungspflicht jedenfalls nicht geeignet, die Interessen von Mitbewerbern im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG "spürbar" zu beeinträchtigen.
Diese Eignung setzt eine gewisse objektive Wahrscheinlichkeit voraus, dass die konkrete Handlung bei Mitbewerbern einen Schaden durch Einbuße an vorhandenen Vermögenswerten oder durch Minderung ihrer Marktchancen herbeiführen kann. Dafür ist zwar nicht ein bestimmtes Ausmaß der Beeinträchtigung erforderlich, sie muss aber zumindest tatsächlich eintreten können (Köhler in: Köhler/ Bornkamm, Kommentar zum UWG, 32. Aufl., § 3 UWG Rn. 116, 119). Dies hängt maßgeblich davon ab, welche Interessen die verletzte Norm schützen soll, wie hoch sie zu bewerten sind und wie schwerwiegend ihre Verletzung ist (Köhler in: Köhler/Bornkamm, aaO, § 4 UWG Rn. 11.58a). Bei Zuwiderhandlungen gegen Normen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG kann dabei eine wettbewerbliche Relevanz nur insoweit bestehen, als diese Norm Marktbezug aufweist; andere Interessen sind hingegen im Rahmen der Spürbarkeit nicht zu berücksichtigen.
Nach diesen Grundsätzen fehlt es an einer geschäftlichen Relevanz, weil nicht ersichtlich ist, dass sich der Verstoß der Verfügungsbeklagten gegen die Kennzeichnungspflicht in irgendeiner Weise auf die Interessen von Mitbewerbern auswirken kann. Wie bereits unter a) aa) ausgeführt, wird die Berechnung der Abholverpflichtung nach der individuell festgestellten Rücklaufmenge im Sinne von § 14 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 ElektroG nicht praktiziert. Dass Hersteller in Zukunft diese Berechnungsmethode wählen könnten ist unbeachtlich, weil es für eine solche Änderung keinen Anhaltspunkt gibt und die bloß theoretische Möglichkeit eine spürbare Beeinträchtigung nicht zu begründen vermag. Bei der somit allein maßgeblichen Berechnung nach § 14 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 ElektroG ist es hingegen ohne rechtliche Bedeutung, ob die Ware gekennzeichnet ist oder nicht, weil sich die Abholverpflichtungen der Hersteller allein nach der Registrierung und den mitgeteilten Mengen an neu in Verkehr gebrachten Geräten richten.
Soweit die Kennzeichnung auch ermöglicht, in Behandlungsanlagen mittels Identifizierung des Herstellers kontrollieren zu können, ob dieser seine Elektrogeräte ordnungsgemäß registriert hat, ist schon nicht ersichtlich, dass aus dieser Kontrollfunktion des § 7 S. 1 ElektroG im Entsorgungskreislauf generell überhaupt eine Beeinträchtigung der Interessen von Mitbewerbern folgen kann, weil die Kontrolle - soweit ein Marktbezug vorhanden ist - letztlich nur dazu dienen kann, eine Zuwiderhandlung gegen § 6 Abs. 2 ElektroG festzustellen. Nur ein derartiger Verstoß kann schließlich - wie bereits ausgeführt - im Rahmen der Berechnung nach § 14 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 ElektroG die Höhe der Entsorgungskosten beeinflussen. Maßgeblich ist und bleibt damit im Ergebnis stets allein, ob der Hersteller seine Registrierungspflichten erfüllt. Abgesehen davon ist nicht erkennbar, dass jemals derartige Kontrollen im Entsorgungskreislauf durchgeführt worden wären und die Herstellerkennzeichnung daher hier praktisch irgendeine wettbewerbliche Relevanz besitzt.
Doch selbst wenn man dies anders sieht, so führt dies im vorliegenden Fall nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht ist jedenfalls nicht geeignet, die Interessen von Mitbewerbern in irgendeiner Weise zu beeinträchtigen, solange der Hersteller der Registrierungspflicht tatsächlich ordnungsgemäß nachkommt, weil der Umfang der Abholverpflichtungen und die Höhe der eigenen Entsorgungskosten dann im Einklang mit den in Verkehr gebrachten Geräten stehen und Mitbewerber nicht mit zusätzlichen, eigentlich vom nichtkennzeichnenden Hersteller zu tragenden Entsorgungskosten belastet werden können.
Von einer Erfüllung der Registrierungspflichten durch die Verfügungsbeklagte bei den streitgegenständlichen Kopfhörern ist hier auszugehen. Der Verfügungskläger, der nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für die Spürbarkeit trägt (Köhler in: Köhler/Bornkamm, aaO, § 3 Rn. 134), hat erstinstanzlich Verstöße der Verfügungsbeklagten gegen die Registrierungspflichten nicht behauptet. Zu einer Erklärung hätte er jedoch gemäß § 138 Abs. 2 ZPO Veranlassung gehabt, nachdem die Verfügungsbeklagte im Hinblick auf die von ihr vertriebenen B. Produkte mit beigefügten Kopfhörern sogar konkret vorgetragen hatte, dass sie ordnungsgemäß registriert sind und die Finanzierung der Rücknahme und Verwertung gesichert ist. Soweit der Verfügungskläger nunmehr erstmals in der Berufungsinstanz behauptet, dass dies tatsächlich nicht der Fall sei, ist dieses neue Vorbringen nicht zu berücksichtigen, weil kein Zulassungsgrund im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO vorliegt und glaubhaft gemacht worden ist. Insbesondere ist diese Behauptung im ersten Rechtszug nicht ohne Nachlässigkeit unterblieben (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO), da der Verfügungskläger spätestens nach dem konkreten Sachvortrag der Verfügungsbeklagten in der Antragserwiderung hätte überprüfen können, ob die streitgegenständlichen Kopfhörer im auf der Internetseite der EAR-Stiftung der Öffentlichkeit zugänglichen "Verzeichnis der registrierten Hersteller" registriert sind.
Abgesehen davon ist eine fehlende Registrierung deswegen nicht festzustellen, weil der Verfügungskläger auch in der Berufungsinstanz weder bei separat noch bei "im Bundle" vertriebenen Kopfhörern glaubhaft gemacht hat, dass keine Registrierung vorhanden ist oder war. Demgegenüber hat die Verfügungsbeklagte bereits erstinstanzlich die eidesstattliche Versicherung von C. vom 10.10.2013 (Anlage AG 9, Bl. 276 GA) vorgelegt, die sich über eine ordnungsgemäße Registrierung der von ihr in Deutschland vertriebenen "iPhone"- und "iPad"-Modelle verhält.
Ist aber damit nach dem in der Berufungsinstanz zu berücksichtigenden Sachvortrag von einer ordnungsgemäßen Registrierung der streitgegenständlichen Kopfhörer auszugehen, so ist ein Verstoß der Verfügungsbeklagten gegen die Kennzeichnungspflicht aus § 7 S. 1 ElektroG für Mitbewerber folgenlos, weil bei diesen dadurch tatsächlich kein Nachteil bei den Entsorgungskosten eintreten kann.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Eine Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit unterbleibt (Zöller/Herget, Kommentar zur ZPO, 30. Aufl., § 713 Rn. 1); die Revision ist nicht statthaft, § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO.
IV.
Der Streitwert wird auf 30.000,- Euro festgesetzt.
Die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze des Verfügungsklägers vom 22.04. und 28.04.2014 und der Verfügungsbeklagten vom 30.04.2014 und 07.05.2014 geben keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO.
V. Dr. R. R.
OLG Düsseldorf:
Urteil v. 08.05.2014
Az: I-15 U 69/14
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