Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 26. Mai 2004
Aktenzeichen: VI-U (Kart) 36/03

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 26.05.2004, Az.: VI-U (Kart) 36/03)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 5. Juli 2002 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird mit der Maßgabe zu-rückgewiesen, dass festgestellt wird, dass der Kläger aufgrund seiner Kündigung vom 17. Juli 2002 mit Ablauf des 31. Juli 2003 aus der Sozietät der Parteien ausgeschieden ist.

Die Revision wird für die Beklagten zugelassen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 4.500 Euro abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung in der-selben Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

I. Die Parteien sind Rechtsanwälte. Sie gingen mit Rechtsanwalt S. aus A. am 28.1.1989 einen Sozietätsvertrag "zu gemeinsamer Berufsausübung und Alterssicherung" ein (GA 114 ff.). Die Sozietät begann am 1.5.1989. Gemäß § 15 des Vertrages wurde sie unter Ausschluss des Kündigungsrechts auf eine Dauer von 30 Jahren fest errichtet. Während dieser Zeit sollte neben der Ausschließung eines Sozius aus sachlich gerechtfertigtem Grund nur eine Kündigung aus wichtigem Grund erlaubt sein. Abfindungsansprüche im Fall eines Ausscheidens wurden in § 16, Versorgungsansprüche der Sozien (und deren Witwen) in den §§ 18 und 19 des Vertrages geregelt. § 22 enthält eine salvatorische Klausel.

Rechtsanwalt S. schied im Jahr 1992 aus der Sozietät aus. Seither zahlte die Sozietät ihm Versorgungsbezüge, die nach seinem Ableben die Witwe bezieht. Im Laufe der Zeit entstanden zwischen den Parteien Meinungsverschiedenheiten über die Durchführung der Sozietät.

Der Kläger hat die Vereinbarung einer 30-jährigen Sozietätsbindung und den Ausschluss des Rechts zur (ordentlichen) Kündigung für sittenwidrig und nichtig gehalten. Mit seiner Klage hat er

die Feststellung begehrt, dass der Ausschluss des Kündigungsrechts für die Dauer von 30 Jahren im Gesellschaftsvertrag vom 28.1.1989 unwirksam sei und die Gesellschaft in gleicher Weise wie eine unbefristete gekündigt werden können, und festgestellt sehen wollen, dass der Beklagte zu 1 nicht ohne Gesellschafterbeschluss zur Einstellung von Mitarbeitern berechtigt sei.

Den Antrag zu 1 hat der Kläger im ersten Rechtszug mit der Maßgabe gestellt, dass der Gesellschaftsvertrag sofort gekündigt werden könne. Den Antrag zu 2 hat er zurückgenommen.

Die Beklagten sind dem Klagebegehren entgegengetreten. Sie haben die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gerügt und sich in der Sache namentlich unter Hinweis auf den Gesellschaftszweck einer Alterssicherung für die Wirksamkeit der vereinbarten Sozietätsbindung ausgesprochen.

Das Landgericht hat in seinem Urteil festgestellt, der Ausschluss des Kündigungsrechts im Gesellschaftsvertrag vom 28.1.1989 sei unwirksam; die Gesellschaft sei mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr kündbar. Es hat die Zulässigkeit des Feststellungsantrags bejaht und hat in der Sache unter Bezugnahme unter anderem auf das Urteil des Senats vom 30.6.1998 (Az. U (Kart) 20/98, WuW/E DE-R 187 = NJWE-WettbR 1999, 41 - Überlange Sozietätsbindung) die Vereinbarung einer 30-jährigen Bindungsdauer im Sozietätsvertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB für sittenwidrig und nichtig erachtet. Bei der hierzu vorgenommenen Interessenabwägung hat das Landgericht dem einer übermäßig langen Sozietätsbindung entgegenstehenden Grundrecht des Klägers auf freie Berufsausübung ein höheres Gewicht als den Belangen der Beklagten, insbesondere dem Interesse an einer Alterssicherung, zugemessen. Es hat den Vertrag als mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr kündbar betrachtet und die Klage insoweit abgewiesen, als der Kläger die Feststellung einer sofortigen Kündigungsmöglichkeit angestrebt hat. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils wird verwiesen.

Nach Verkündung des Urteils kündigte der Kläger durch Schreiben an beide Beklagten vom 17.7.2002 den Sozietätsvertrag mit Jahresfrist zum 31.7.2003 (GA 229, 277).

Die Beklagten haben gegen das Urteil Berufung eingelegt. Sie halten den Gesellschaftszweck einer Altersversorgung vom Landgericht für nicht hinreichend gewürdigt. Jener Zweck ist ihrer Auffassung zufolge nur durch eine langdauernde Sozietätsbindung erreichbar. Dies habe beim Abschluss des Vertrages gemeinsamer Vorstellung aller Beteiligten entsprochen. Die Beklagten berufen sich überdies auf weitere, zu Gunsten einer Zulässigkeit der vereinbarten Vertragsdauer in eine Interessenabwägung einzustellende und vom Landgericht nach ihrer Meinung nicht ausreichend gewichtete Gesichtspunkte, welche das Klagebegehren als grob eigennützig erscheinen ließen. Nach ihrer Auffassung ist bei wertender Gesamtschau unter Berücksichtigung des Vertragszwecks einer Alterssicherung die Vertragsparität durch das Urteil des Landgerichts empfindlich gestört. Alle Beteiligten hätten die Regelungen des Vertrages bei seinem Abschluss zu Recht als ausgewogen betrachtet.

Die Beklagten beantragen,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

Den von ihm angekündigten und im Wege einer Hilfswiderklage angekündigten Antrag festzustellen, dass der Kläger verpflichtet sei, die Pensionsverpflichtungen, die ihn als Mitglied der aus den Parteien bestehenden Sozietät aus § 18 Abs. 4 des Sozietätsvertrages vom 28.1.1989 gegenüber ihm, dem Beklagten zu 1, träfen, bis zu einer frühestens am 1.5.2019 möglichen Kündigung zu erfüllen, hat der Beklagte zu 1 nicht weiterverfolgt (GA 470).

Der Kläger beantragt,

die Berufungen der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Feststellung dahin getroffen werde, dass er, der Kläger, aufgrund seiner Kündigung vom 17.7.2002 mit Ablauf des 31.7.2003 aus der Sozietät der Parteien ausgeschieden sei.

Eine Anschlussberufung mit dem Antrag, festzustellen, dass der Ausschluss des Kündigungsrechts für die Dauer von 30 Jahren im Gesellschaftsvertrag vom 28.1.1989 unwirksam sei und die Gesellschaft durch die Kündigungsschreiben vom 17.7.2002 zum 31.7.2003 beendet werde, hat der Kläger zurückgenommen (GA 409).

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Die Übernahme von Pensionsverpflichtungen zu Gunsten ausgeschiedener Sozien kann nach seiner Ansicht nicht jede Vertragslaufzeit rechtfertigen. Die außerordentlich lange Dauer des vorliegenden Vertrages bevorzuge einseitig die Beklagten und wirke sich - zumal eine gedeihliche Zusammenarbeit inzwischen unmöglich sei - knebelnd auf seine anwaltliche Betätigung aus. Zur Begründung der von ihm vertretenen Nichtigkeitsfolge beruft sich der Kläger auch auf § 1 GWB.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze und auf die mit diesen vorgelegten Anlagen, insbesondere auf die vorbezeichneten Aktenbestandteile, Bezug genommen.

II. Die Berufungen der Beklagten sind unbegründet und nach Maßgabe des zulässig umgestellten Klageantrags zurückzuweisen.

a) Die im Berufungsrechtszug angebrachte Klageänderung ist gemäß den §§ 533, 529 Abs. 1 ZPO zulässig. Die Beklagten haben sich im Senatstermin hierauf vorbehaltlos eingelassen und damit im Rechtssinn eingewilligt (§ 533 Nr. 1, 1. Alt. ZPO). Die Klageänderung ist außerdem sachdienlich, da ihre Zulassung nicht nur den Streit der Parteien über die Wirksamkeit der vereinbarten Sozietätsbindung, sondern auch die die konkrete Dauer des Vertrages betreffende rechtliche Ungewissheit zu klären und einen neuen Rechtsstreit zu vermeiden hilft (§ 533 Nr. 1, 2. Alt. ZPO). Diese Klärung kann auf der Grundlage des um die unbestrittenen Kündigungserklärungen vom 17.7.2002 ergänzten bisherigen Prozesstoffs erfolgen (§§ 533 Nr. 2, 529 ZPO; § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Die konkrete Rechtsfolge eines Ausscheidens des Klägers aus der Sozietät ist zulässiger Gegenstand der Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO). Der Kläger obsiegt im Rechtsstreit auch nicht erst aufgrund des in der Berufungsinstanz geänderten Klageantrags. Schon der im ersten Rechtszug gestellte Feststellungsantrag war - wie das Landgericht zutreffend entschieden hat - zulässig. Gegenstand einer Feststellungsklage können auch einzelne, aus einem Rechtsverhältnis hervorgehende Rechte und Pflichten sein (vgl. BGH NJW 2000, 2280, 2281; NJW 1986, 104, 105 - jeweils m.w.N.). In diesem Sinn hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass seine Verpflichtung, sich (wie in § 15 des Sozietätsvertrages bestimmt ist) 30 Jahre lang an den Vertrag gebunden zu halten, unwirksam ist und dass er - im Sinne eines ihm zustehenden Rechts - den Vertrag jederzeit kündigen kann. Es sind damit konkrete Rechts- und Pflichtenverhältnisse vom Kläger zur Entscheidung gestellt worden - nicht jedoch bloße Vorfragen oder Tatbestandselemente eines Rechtsverhältnisses. Der Klageantrag war geeignet, die künftigen beruflichen Dispositionen des Klägers auf eine sichere rechtliche Grundlage zu stellen. Das Landgericht hat deshalb zu Recht auch ein Feststellungsinteresse bejaht (vgl. BGH NJW 2001, 221 m.w.N.).

b) Der Feststellungsantrag ist begründet.

Die gegenüber beiden Beklagten als Mitgliedern der Sozietät ausgesprochene Kündigung des Klägers vom 17.7.2002 hat unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von einem Jahr mit Ablauf des 31.7.2003 zu seinem Ausscheiden aus der Sozietät geführt.

1. Die Parteien haben (mit dem 1992 aus der Sozietät ausgeschiedenen und inzwischen verstorbenen Rechtsanwalts S.) unter dem 28.1.1989 einen Gesellschaftsvertrag (§§ 705 ff. BGB) zum Zweck "gemeinsamer Berufsausübung und Alterssicherung" geschlossen (§ 1 des Sozietätsvertrages). Gemäß § 15 des Vertrages haben sie die Laufzeit auf 30 Jahre fest bestimmt (beginnend mit der Fertigstellung der Büroräume in A., G.straße , am 1.5.1989 und endend mit dem Ablauf des 1.5.2019; vgl. GA 2, 222). Während der Dauer des Vertrages sollte das Recht zur (ordentlichen) Kündigung ausgeschlossen sein. Diese Regelung befindet sich zwar im Einklang mit den die Kündigung durch Gesellschafter betreffenden Vorschriften des § 723 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 BGB. Es ist danach eine Kündigung, sofern die Gesellschaft für eine bestimmte Zeit eingegangen ist, nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Recht zur Kündigung der Gesellschaft aus wichtigem Grund ist in § 15 des Sozietätsvertrages nicht ausgeschlossen, sondern ausdrücklich unberührt geblieben. Die Vereinbarung einer 30-jährigen Bindungsdauer ist jedoch gemäß § 138 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz sittenwidrig und nichtig.

Die vereinbarte Vertragsdauer ist außerordentlich lang. In einem früheren und in einem auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichteten Verfahren ergangenen Urteil vom 30.6.1998 hat der Senat zum Ausdruck gebracht, dass bei Sozietätsverträgen zwischen Rechtsanwälten eine sehr lange Bindungsdauer bis zum erstmöglichen Zeitpunkt eines Ausscheidens durch ordentliche Kündigung mit § 138 BGB nicht mehr zu vereinbaren sei (Az. U (Kart) 20/98, WuW/E DE-R 187 = NJW-WettbR 1999, 41 - Überlange Sozietätsbindung). Einschließlich einer - nicht zu knapp zu bemessenden - Kündigungsfrist hat der Senat damals eine Bindungsdauer von 13 Jahren für zu lang erachtet (WuW/E DE-R 187, 192, 193). Denn ein in einem zeitlichen Übermaß bindender Sozietätsvertrag beeinträchtigt die beteiligten Rechtsanwälte in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG). Die Wertordnung des Grundgesetzes hat einen wesentlichen Einfluss auf die privatrechtlichen Vereinbarungen und Normen, insbesondere auf die sog. Generalklauseln, die - wie § 138 BGB mit dem Maßstab der "guten Sitten" - normative Wertungen enthalten. Privatrechtliche Normen dürfen in keinem Widerspruch zu den Wertentscheidungen des Grundgesetzes stehen. Darüber hinaus sind einfachrechtliche Normen - wie sog. Generalklauseln - im Geist der verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen auszulegen (vgl. BGH NJW 1986, 2944 m.w.N.). Aufgrund dessen hat der Bundesgerichtshof für ein den veräußernden Rechtsanwalt nach Übergabe einer Rechtsanwaltspraxis vertraglich treffendes Wettbewerbsverbot entschieden, dass - vor allem mit Rücksicht auf die rechtliche Stellung des Rechtsanwalts als eines freiberuflich tätigen, der Unabhängigkeit verpflichteten Organs der Rechtspflege und unabhängigen Beraters und Vertreters in allen Rechtsangelegenheiten (vgl. §§ 1 bis 3 BRAO) - nur in einem begrenzten Umfang örtliche, zeitliche oder gegenständliche Beschränkungen der Berufsausübung zuzulassen sind. Der Grundsatz der freien Berufsausübung darf hiernach durch Vereinbarungen nur eingeengt werden, soweit besondere Umstände ein anerkennenswertes Bedürfnis annehmen lassen, den einen Vertragsteil davor zu schützen, dass der andere die Erfolge seiner Arbeit illoyal verwertet oder in sonstiger Weise zu seinen Lasten die Freiheit der Berufsausübung missbräuchlich ausnutzt. Dieser Forderung steht die aus der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) folgende Vertragsfreiheit nicht entgegen, da die verfassungsmäßige Ordnung dieses Freiheitsrecht begrenzt (BGH a.a.O. S. 2944, 2945).

Diese Grundsätze sind auf den hier zu beurteilenden Fall einer langdauernden vertraglichen Bindung eines Rechtsanwalts an eine bestimmte Rechtsanwaltssozietät zwar nicht mit gleicher Rechtswirkung zu übertragen, da dann außer Betracht bliebe, dass der (nur) an eine bestimmte Sozietät gebundene Rechtsanwalt seinen Beruf in jener Sozietät jedenfalls ausüben kann. Dennoch kann auch die lang andauernde Bindung an einen bestimmten Rechtsanwaltszusammenschluss schwerwiegend in die berufliche Existenz eines Rechtsanwalts eingreifen und ihn daran hindern, seine besonderen Fähigkeiten und Neigungen in einer dem Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG entsprechenden Weise frei zur Geltung zu bringen. Sofern eine solche Bindung wegen ihres zeitlichen Übermaßes dem Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit widerspricht, verstößt sie - gemessen am Wertungsmaßstab des § 138 BGB - zugleich gegen die "guten Sitten" und ist damit nichtig (vgl. Senat WuW/E DE-R 187, 192 f. - Überlange Sozietätsbindung).

Welche Bindungsdauer in einem zwischen Rechtsanwälten geschlossenen Sozietätsvertrag hiernach (noch) hinzunehmen ist, kann allerdings nicht einheitlich, sondern nur anhand der am jeweiligen Einzelfall auftretenden Umstände entschieden werden. Es sind zu diesem Zweck alle Umstände des einzelnen Falles einer umfassenden Interessenabwägung zu unterziehen. Ist der Vertrag nur wegen seiner Befristung zu beanstanden, kann er im Wege einer geltungserhaltenden Reduktion auf das zeitlich angemessene und zulässige Maß zurückgeführt werden. Bei den stärker wirkenden nachvertraglichen Wettbewerbsverboten hat sich ein unter der Wertentscheidung in Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz noch hinzunehmender Zeitraum von zwei Jahren herausgebildet (vgl. BGH NJW-RR 1996, 741, 742; NJW 1994, 384, 385; NJW 1984, 2366, 2367; WM 1974, 74, 76). In Abgrenzung dazu darf die zeitliche Bindungsdauer eines Sozietätsvertrages zwischen Rechtsanwälten nach der Entscheidung des Senats vom 30.6.1998 ohne Weiteres - und ohne dass es auf die Besonderheiten des einzelnen Falles ankommt - drei Jahre betragen. Um die Planungen und eine Umstellung der verbleibenden Sozietätsmitglieder sicher zu stellen, erscheint darüber hinaus eine (nicht zu kurz zu bemessende) Kündigungsfrist von einem Jahr angemessen. Hieraus folgt, dass im Sinn einer im Regelfall zulässigen Untergrenze eine Sozietätsbindung von Rechtsanwälten im Zeitmaß von vier Jahren aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist (vgl. Senat WuW/E DE-R 187, 193).

Bei der gebotenen umfassenden Prüfung und Interessenabwägung zur Klärung der Frage, ob die im Einzelfall verabredete Bindungsdauer ein rechtswidriges Übermaß annimmt, ist im Übrigen allein auf die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhandenen, nicht aber auf solche Umstände abzustellen, die sich erst danach ergeben haben. Es kommt deswegen bei der rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Falles nicht darauf an, inwieweit die Parteien durch ihre anwaltliche Tätigkeit zu den Umsätzen sowie zum Gewinn und zum wirtschaftlichen Erfolg der Praxis im Laufe der Jahre jeweils und im einzelnen beigetragen haben. Genauso wenig ist von Belang (und muss daher über die streitigen Behauptungen aufgeklärt werden), welche Partei (der Kläger oder der Beklagte zu 1) die nach dem Wirksamwerden des Sozietätsvertrages am 1.5.1989 begonnene steuerberatende Ausrichtung der Kanzlei maßgebend aufgebaut und hierfür Mandate akquiriert hat.

2. Die im Streitfall vorzunehmende Interessenabwägung hat zum Ergebnis, dass die - ohne die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung - im Sozietätsvertrag vom 28.1.1989 vereinbarte Bindungsdauer von 30 Jahren der im Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit verankerten Wertentscheidung widerspricht, damit im Sinn von § 138 Abs. 1 BGB gegen die "guten Sitten" verstößt und auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer Altersversorgung, insbesondere einer künftigen Alterssicherung der bei Vertragsabschluss 52- und 50-jährigen Beklagten und des nochmals lebensälteren Rechtsanwalts S., keinesfalls mehr zu rechtfertigen ist.

Die Beklagten und Rechtsanwalt S. haben dem Kläger durch den Vertragsschluss und die Begleitumstände allerdings beträchtliche Vorteile zugewandt. Die vorher bereits bestehende Sozietät unter den Beklagten war am Ort des Landgerichts A. langjährig eingeführt. Gleiches traf auf die Kanzlei des im Vertrag vom 28.1.1989 zu den Parteien stoßenden Rechtsanwalts S. zu. Infolge des Vertragsschlusses partizipierte der Kläger in gewichtigem Maß an den Vorleistungen und Investitionen der Beklagten. Er war - nach seinem Staatsexamen und seiner Zulassung als Rechtsanwalt - in der Praxis der Beklagten zuvor etwa fünf Jahre lang in einem freien Mitarbeiterverhältnis tätig gewesen. Eigene Mandate oder eine finanzielle Einlage brachte er in die Gesellschaft nicht ein. Gleichwohl nahmen ihn die Beklagten und Rechtsanwalt S. sogleich als Sozius mit gleichen Rechten (abgesehen von der Geschäftsführung) und paritätischer Gewinnbeteiligung auf (vgl. § 12 des Vertrages). Der Darstellung der Beklagten folgend darf angenommen werden, dass solche Konditionen nicht den Regelfall bilden, sondern - wenn nicht besondere Umstände hinzutreten - einem Rechtsanwalt von Sozietäten der hier vorliegenden Art erst nach einer Berufstätigkeit von zwölf bis fünfzehn Jahren gewährt werden (wobei die Dauer der Tätigkeit des Klägers als freier Mitarbeiter in der Kanzlei der Beklagten freilich hinzuzurechnen ist). Zwar war der Doktortitel des Klägers dem Ansehen und dem Ruf der Sozietät zuträglich. Mit Blick darauf, dass sich dadurch zusätzliche Mandanten angesprochen fühlen konnten, konnte dies auch für die abgeschlossene Ausbildung des Klägers zum Steuerberater gelten. Diese Ausbildung und die Prüfung hatten die Beklagten - wie außer Streit steht - jedoch gefördert und auch zu einem Teil finanziert, indem sie den Kläger Anfang des Jahres 1989 von seinen Aufgaben als Mitarbeiter ihrer Kanzlei freistellten und ihm mehrere Monatsgehälter ohne eine äquivalente Gegenleistung bezahlten. Ohne die berufliche Qualifikation als Steuerberater wäre der Kläger - so der Vortrag des Beklagten zu 1 (GA 337) - in die Sozietät wohl auch nicht aufgenommen worden. Bei dieser Sachlage ist der Einschätzung der Beklagten nicht zu widersprechen, dass dem Kläger durch den Vertragsschluss gewichtige Vorteile eingeräumt worden sind, die geeignet waren, seine Berufsausübung zu konsolidieren und auf eine sichere Grundlage zu stellen.

Die Mitübernahme der in den §§ 18 und 19 des Vertrages eingegangenen Pensionsverpflichtungen der Sozietät gegenüber ausgeschiedenen Partnern und deren Witwen sollte - verknüpft mit einer 30-jährigen Laufzeit des Vertrages - nach Auffassung der Beklagten das interessengemäße und rechtlich sowie wirtschaftlich angemessene Gegengewicht zu den dem Kläger beim Abschluss des Vertrages zuteil gewordenen Leistungen bilden. Ihrer Darstellung zufolge standen die durch den Vertrag begründeten Rechte und Pflichten nach dem Verständnis der Parteien zueinander in einem ausgewogenen Verhältnis. Davon waren die Beteiligten - wie ohne Weiteres festgestellt werden kann - bei Vertragsabschluss ersichtlich subjektiv überzeugt, da sie sonst den Vertrag vom 28.1.1989 mit diesem Inhalt nicht eingegangen wären. Objektiv (und ohne dass dies einer genauen Berechnung nach betriebswirtschaftlichen Methoden bedarf) wirkten sich die genannten Vorteile zu Gunsten des Klägers vor allem indes in einem ersten zeitlichen Teil der Laufzeit des Vertrages aus. In einem zweiten Teil seiner Laufzeit sollten hingegen die möglichen Nachteile zum Tragen kommen, die für die Gesamtdauer des Vertrages aus der Übernahme von Versorgungsverpflichtungen folgten. Unter den gegebenen Umständen hat der Kläger jene Verpflichtungen innerhalb der verabredeten Laufzeit des Vertrages allein zu tragen, wohingegen die Parteien beim Abschluss des Vertrages ersichtlich annahmen, ihre Sozietät werde durch eine Aufnahme weiterer Rechtsanwälte oder Angehöriger anderer freier Berufe, mit denen Rechtsanwälte (und Notare) eine berufliche Verbindung eingehen dürfen, verstärkt werden. Ausweislich der Regelung in § 20 des Vertrages vom 28.1.1989 haben die Parteien eine Erweiterung ihrer Sozietät bedacht. Dahingehende Hoffnungen haben sich nicht erfüllt. Damit mussten die Parteien beim Abschluss ihres Vertrages freilich rechnen, so dass - auch aus diesem Grund - der Umstand, dass sich die Sozietät nicht vergrößert hat, das Ergebnis der Abwägung im Sinn eines Klageerfolgs nicht beeinflussen kann.

Die Tatsache, dass die Beteiligten die Regelungen des Vertrages und die gegenseitigen Leistungen bei seinem Abschluss als ausgewogen empfunden haben, rechtfertigt auch unter Berücksichtigung der beträchtlichen Vorteile, die dem Kläger zugeflossen waren, jedoch nicht eine so lange vertragliche Bindung, wie sie im vorliegenden Vertrag verabredet worden ist. Die Vereinbarung einer 30-jährigen und mit dem Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung verknüpften Vertragsdauer band den Kläger für einen sehr langen Zeitraum an eine Berufsausübung in der mit den Beklagten gegründeten Sozietät. Es ist nicht verfehlt festzustellen, dass die Bindungswirkung den voraussichtlich größten Teil seiner Berufstätigkeit erfasste und mit Rücksicht darauf, dass die Fähigkeit und Bereitschaft zu beruflicher Veränderung mit zunehmendem Lebensalter erfahrungsgemäß eher abnimmt, zumindest tendenziell geeignet war, sein gesamtes Berufsleben zu prägen. Damit nimmt die vereinbarte Bindungsdauer ein zeitliches Übermaß an, welches in einen nicht auflösbaren Widerspruch zur Freiheit der Berufsausübung tritt. Denn es wurde dadurch für einen sehr gewichtigen Teil seines Berufslebens die Möglichkeit des Klägers zu einer eigenen Gestaltung seiner beruflichen Betätigung und damit auch zu einer freien Entfaltung seiner spezifischen Neigungen und Fähigkeiten eingeschränkt. Der damit verbundene Eingriff in die grundrechtlich geschützte Freiheit der Berufsausübung ist von bedeutendem Gewicht. Die Beklagten verweisen den Kläger in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf das im Vertrag eingeräumte Recht zur Kündigung aus einem wichtigen Grund. Dieses Recht ist dem Recht zu jederzeitiger - wenn auch fristgebundener - Kündigung und Auflösung eines Vertrages nicht gleichwertig und mildert die Wirkung des Eingriffs nicht ab. Die Voraussetzungen einer Kündigung aus wichtigem Grund errichten in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht beachtliche Hürden vor der Beendigung eines Vertrages, die mit Blick auf die den Kündigenden treffende Darlegungs- und Beweislast für die eine Kündigung rechtfertigenden Tatsachen in einem gewissen Maß auch Abschreckungswirkungen entfalten. Das der Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit des Klägers zufallende Gewicht wird ebenso wenig gemindert oder erst recht aufgewogen durch den Gesellschaftszweck einer Altersversorgung der lebensälteren Sozietätsmitglieder. Die Beteiligten haben zur Sicherung dieses - für sich allein betrachtet anerkennenswerten - Zwecks zu dem Mittel einer den Kläger im zeitlichen Übermaß bindenden Vertragsdauer gegriffen. Dieses Mittel war nicht erforderlich, um den Zweck einer Alterssicherung zu erreichen. Eingegangene Pensionsverpflichtungen sind ablösbar. Dass eine Erfüllung der in den §§ 18 und 19 des Sozietätsvertrages übernommenen Leistungen zur Sicherung einer angemessenen und auskömmlichen Altersversorgung erforderlich ist, haben die Beklagten, die insoweit wenigstens zu einer prozessual mitwirkenden Darlegung gehalten sind, nicht vorgetragen. Die im Vertrag verabredete Bindungsdauer engte die Freiheit der Berufsausübung damit in einem nicht zu rechtfertigenden zeitlichen Übermaß ein. Eine 30-jährige Bindung an eine bestimmte Sozietät verstößt im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB gegen die "guten Sitten" und ist nichtig.

Die Beklagten berufen sich für ihren gegensätzlichen Standpunkt ohne Erfolg auf das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 18.2.1999 (Az. 19 U 5020/98, NZG 1999, 821). Das Oberlandesgericht München hat sich in der genannten Entscheidung mit den rechtlichen Auswirkungen des Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz auf die im Sozietätsvertrag vereinbarte Bindungsdauer nicht befasst und hat diese nicht geprüft. Dieses Urteil widerspricht aus Sachgründen nicht der Entscheidung des Senats. Gleiches ist vom Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.1.1967 anzunehmen (Az. II ZR 27/65, WM 1967, 315). Der Bundesgerichtshof hat in den Gründen seiner Entscheidung allerdings ausgeführt, im Allgemeinen könne eine rechtliche Bindung von Gesellschaftern bis zu 30 Jahren als unbedenklich angesehen werden (BGH a.a.O. S. 316). Das Urteil betrifft indes eine zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehende stille Gesellschaft, die in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht durch eine berufliche Betätigung des stillen Gesellschafters, sondern durch eine Kapitalbindung gekennzeichnet ist. Demgegenüber wird die Stellung des Rechtsanwalts infolge der gesetzlichen Ausgestaltung, die sie in den §§ 1 bis 3 BRAO erfahren hat, in besonderem Maß durch das Element der Berufsausübung geprägt. Dies gibt dazu Anlass, der im Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Grundgesetz zum Ausdruck gelangten Wertentscheidung bei der rechtlichen Beurteilung einer von Rechtsanwälten in einem Sozietätsvertrag eingegangenen zeitlichen Bindung einen hohen Rang zuzusprechen.

3. Der vorliegende Fall erfordert keine Entscheidung, mit welchem Zeitmaß eine Sozietätsbindung und ein Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung in einem Sozietätsvertrag unter den hier gegebenen Umständen noch hinzunehmen ist. Mit Rücksicht auf die Vertragsfreiheit im Allgemeinen und die besonderen Umstände, welche die Parteien der Vereinbarung einer Vertragsdauer von 30 Jahren zugrunde gelegt haben und die im obenstehenden Zusammenhang angesprochen worden sind, veranlasst der Streitfall jedenfalls zu überlegen, ob sich die Parteien - gemessen am Wertungsmaßstab von Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit § 138 Abs. 1 BGB - in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nicht doch über einen erheblich längeren Zeitraum binden durften, als dem Senat im Sinne einer Untergrenze einer zulässigen vertraglichen Befristung in der Regel billigenswert erscheint. Die vom Kläger mit Schreiben vom 17.7.2002 erklärte Kündigung mit einer Frist von einem Jahr (oder von zwölf Monaten) hat aber mit Wirkung vom 31.7.2003 zu seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft geführt. Die Sozietät bestand im Zeitpunkt der Kündigung länger als dreizehn Jahre. Damit war im Zeitpunkt der Kündigungserklärung in jedem Fall, und zwar gerade auch mit Blick auf die im Vertrag vereinbarten Pensionsverpflichtungen, das noch hinzunehmendes Maß einer zeitlichen Bindung deutlich überschritten. Dies hat erst recht dann zu gelten, wenn die vom Senat unter dem Gebot, den übrigen Sozietätsmitgliedern Umstellungen zu ermöglichen, für angemessen erachtete Kündigungsfrist hinzugerechnet wird. Der Vertrag vom 28.1.1989 hat damit im Ergebnis vierzehn Jahre lang bestanden. Eine noch längere vertragliche Bindung ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr zu billigen. Dies mag auch an der gesetzlichen Parallelwertung in § 624 Satz 1 BGB deutlich werden. Danach können Dienstverhältnisse, die für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen sind, von dem Verpflichteten in jedem Fall nach dem Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Damit soll nicht festgestellt werden, ein Zeitmaß von fünf Jahren sei als Obergrenze einer zulässigen Sozietätsbindung anzusehen, sondern nur beispielhaft klargemacht werden, in welchem zeitlichen und eine Behandlung rechtsähnlich zu beurteilender Sachverhalte übersteigenden Maß der Kläger eine Bindung an die Sozietät tatsächlich bereits hingenommen hat.

Ohne dass dies Auswirkungen auf die in diesem Prozess zu treffende Entscheidung hat, ist den Beklagten freilich darin zuzustimmen, dass die Kündigung des Klägers das von den Beteiligten als ausgewogen empfundene Vertragsgefüge empfindlich stört. Die Beteiligten sind bei Abschluss des Vertrages übereinstimmend von einem abgestimmten Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung ausgegangen. Die Beklagten im Besonderen haben den Vertrag in der Erwartung geschlossen, durch die übernommenen Pensionsverpflichtungen nach ihrem Ausscheiden aus der Sozietät wirtschaftlich abgesichert zu sein. Diese vom Kläger erkannte und geteilte Erwartung gründete sich jedoch auf die rechtlich unzutreffende Vorstellung der Beteiligten, eine 30-jährige vertragliche Bindung an die Sozietät zulässig vereinbaren zu können. Der gemeinschaftliche Irrtum über die Rechtslage berührt wesentlich die wirtschaftlichen Grundlagen des Vertrages und führt damit eine Sachlage herbei, die nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Verbindung mit § 242 BGB (vgl. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB) zu einer Anpassung des Vertrages Anlass gäbe. Im vorliegenden Fall haben die Parteien in § 22 des Sozietätsvertrages vereinbart, dass - sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein - die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt bleibe und anstelle der unwirksamen eine wirksame Bestimmung als vereinbart zu gelten habe, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten komme. Aus der Unwirksamkeit der in § 15 des Sozietätsvertrages verabredeten zeitlichen Bindung folgt deshalb gemäß § 139 BGB nicht ohne Weiteres die Gesamtnichtigkeit des Vertrages. Diese Rechtsfolge tritt nur ein, sofern - wozu im vorliegenden Rechtsstreit keine Veranlassung bestand - der hierfür darlegungspflichtige Kläger gegebenenfalls den Nachweis führt, dass die Parteien den teilnichtigen Vertrag als Ganzes verworfen hätten (vgl. BGH GRUR 2004, 353 - Tennishallenpacht). Anderenfalls ist gemäß den Regeln über die ergänzende Vertragsauslegung jene Vertragsbestimmung zu ermitteln, durch welche das Ungleichgewicht, in das das Vertragsgefüge durch die Kündigung des Klägers geraten ist, nach dem Willen der Parteien zu beseitigen ist.

4. Ob der Sozietätsvertrag wegen einer überlangen zeitlichen Bindung außerdem nach § 1 GWB in Verbindung mit § 134 BGB teilnichtig ist, kann dahingestellt bleiben. An einer dahingehenden schlüssigen Darlegung durch den Kläger sind allerdings Zweifel angebracht, die - ausgehend vom Vorbringen der Beklagten - den für das Tatbestandsmerkmal der Spürbarkeit unerlässlichen Sachvortrag betreffen. Dies muss freilich nicht weiter ausgeführt werden.

Der Senat hat gemäß § 543 ZPO für die Beklagten die Revision zugelassen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert für den Berufungsrechtszug und

Wert der Beschwer für die Beklagten: 25.000 Euro

Dr. M.






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 26.05.2004
Az: VI-U (Kart) 36/03


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