Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Urteil vom 5. Dezember 2007
Aktenzeichen: 13 A 931/05
(OVG Nordrhein-Westfalen: Urteil v. 05.12.2007, Az.: 13 A 931/05)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2005 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der Städtischen I. -Klinik N. , eines Fachkrankenhauses für Pneumologie und Geriatrie. Sie macht gegenüber der Beklagten Kosten für infektionsschutzrechtliche Absonderungsmaßnahmen betreffend die in O. wohnhaften Patientinnen N1. K. und T. I1. geltend.
Frau K. wurde am 16. Oktober 2000 zur stationären Behandlung in der I. -Klinik aufgenommen. Unter dem 20. Oktober 2000 meldete die Klinik dem Beigeladenen zu 2. die Erkrankung der Patientin an offener Lungentuberkulose. Am 7. November 2000 wandte sie sich an den Beigeladenen zu 2. und teilte mit, dass die AOK Rheinland sich nicht weiter für kostentragungspflichtig halte, weil die Behandlung nunmehr ambulant erfolgen könne. Es werde daher um eine Erklärung bis zum 10. November 2000 gebeten, ob die Patientin aus seuchenhygienischen Gründen isoliert stationär oder ambulant behandelt werden könne. Sofern eine Erklärung nicht erfolge, werde die Patientin am 10. November 2000 entlassen.
Mit Schreiben vom 8. November 2000 teilte der Beigeladene zu 2. der Klinik mit, dass es auf Grund einer weiterhin vorliegenden offenen kavernösen Lungen-Tbc aus seuchenhygienischer Sicht amtsärztlicherseits als unbedingt notwendig erachtet werde, dass Frau K. noch weiterhin unter stationären Bedingungen isoliert behandelt werde. Mit weiterem Schreiben vom 21. November 2000 erklärte der Beigeladene zu 2. unter Bezugnahme auf ein mit dem Chefarzt der Klinik erfolgtes Telefonat, dass, da die häuslichen Bedingungen der Familie K. sehr beengt seien, aus seuchenhygienischen Gründen zum Schutz der Familienangehörigen eine weitere stationäre Behandlung der Patientin K. befürwortet werde.
Am 24. November 2000 wurde Frau K. aus der Klinik entlassen.
Die Klinik meldete dem Beigeladenen zu 2. am 28. Dezember 2000 (Eingangsdatum) die Erkrankung der am 20. Dezember 2000 stationär aufgenommenen Patientin I1. an offener Lungentuberkulose. Mit Schreiben vom 3. Januar 2001 teilte der Beigeladene zu 2. der Klinik mit, dass bei Frau I1. eine massiv mikroskopisch offene, kavernöse Lungen-Tbc vorliege. Wegen der bestehenden Familiensituation sei es aus seuchenhygienischer Sicht nicht zu verantworten, Frau I1. in den nächsten 4 Wochen aus dem Krankenhaus zu entlassen.
Die Patientin, für deren Behandlung die AOK Rheinland auf Grund einer Stellungnahme des Medizinischen Dienstes nur bis zum 4. Januar 2001 eine Kostenzusage erteilt hatte, wurde am 30. Januar 2001 aus dem Krankenhaus entlassen.
Obwohl die AOK Rheinland ihre Kostenzusagen zeitlich begrenzt hatte, wandte sich die Klägerin wegen der weiteren ungedeckten Kosten nochmals an diese. Eine weitere Kostenübernahme wurde jedoch abgelehnt, da ein Gutachten des Medizinischen Dienstes vom 28. Februar 2001 bestätigte, dass die Behandlung der Frau K. ab dem 10. November 2000 ambulant hätte erfolgen können. Da bei der Patientin keine weiteren Komplikationen aufgetreten seien und die Patientin mobil gewesen sei, sei nach der Umstellung der intravenösentuberkulostatischen Behandlung auf orale Tuberkulostatika eine weitere stationäre Krankenhausbehandlung zu Lasten der Krankenversicherung nicht erforderlich gewesen. Ebenfalls mit Gutachten vom 28. Februar 2001 bestätigte der Medizinische Dienst, dass die Behandlung der Frau I1. ab dem 5. Januar 2001 ambulant hätte erfolgen können.
Daraufhin forderte die Klägerin den Beigeladenen zu 2. mit Schreiben vom 23. Juli 2001 zur Kostenerstattung auf und erklärte dazu, die stationäre Behandlung sei allein aus seuchenhygienischen Gründen erforderlich gewesen. Dem Schreiben beigefügt waren Rechungen in Höhe von 4.970,03 DM betreffend den stationären Aufenthalt der Patientin K. in der Zeit vom 11. bis zum 24. November 2000 und 8.790,25 DM betreffend den stationären Aufenthalt der Patientin I1. in der Zeit vom 5. bis zum 30. Januar 2001.
Der Beigeladene zu 2. übersandte die Rechnungen unter dem 9. August 2001 unter Hinweis auf den gemäß § 30 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG -) erforderlich gewesenen stationären Aufenthalt an die Beklagte mit der Bitte, von dort aus die Kosten zu erstatten.
Mit Schreiben vom 21. August 2001 sandte die Beklagte dem Beigeladenen zu 2. die Rechnungen zurück und führte dazu aus: Die Krankenhauskosten seien nur deshalb entstanden, weil der Beigeladene zu 2. den stationären Aufenthalt der Patientinnen K. und I1. aus seuchenhygienischen Gründen gem. § 30 IfSG angewiesen habe. Für Maßnahmen nach § 30 IfSG seien die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig. Örtlich zuständig sei die Ordnungsbehörde, in deren Bezirk sich die Person aufhalte. Da sich die genannten Personen zum Zeitpunkt der Beurteilung der seuchenhygienischen Verhältnisse in N. aufgehalten hätten, sei die Beigeladene zu 1. zuständig gewesen. Sie, die Beklagte, habe keine Schutzmaßnahmen nach § 30 IfSG ergriffen. Nach dem derzeitigen Sach- und Kenntnisstand sei davon auszugehen, dass sie solche auch nicht ergriffen hätte. Bis zum 9. August 2001 sei sie nicht in das Verfahren eingebunden gewesen. Nunmehr solle sie Kosten in fünfstelliger Höhe übernehmen, ohne dass sie bei der Frage der kostenintensiven weiteren Unterbringung der Patientinnen beteiligt worden sei. Abgesehen davon sei die angegebene Begründung - die häusliche räumliche Enge - nicht geeignet gewesen, den weiteren stationären Aufenthalt zu rechtfertigen.
Am 18. September 2001 wandte sich die Klägerin an die Beklagte. Sie wies darauf hin, dass Frau K. und Frau I1. allein aus seuchenhygienischen Gründen auf Veranlassung des Beigeladenen zu 2. stationär behandelt worden seien. Der Beigeladene zu 2. habe mitgeteilt, dass die Beklagte als zuständige Ordnungsbehörde potenzielle Kostenträgerin sei. Grundlage des Kostenerstattungsbegehrens seien die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag.
Da sich die Beklagte in der Folgezeit weigerte, die Kosten zu übernehmen, hat die Klägerin am 20. März 2002 beim Landgericht Düsseldorf Klage erhoben. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2002 hat das Landgericht Düsseldorf den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen.
Zur Begründung der Klage hat die Klägerin vorgetragen: Ihr stehe ein Kostenerstattungsanspruch nach dem IfSG gegenüber der Beklagten zu. Diese sei sachlich und örtlich zuständig für die Schutzmaßnahmen, weil die Patientinnen aus O. stammten. Die nicht erfolgte verfahrensrechtliche Einbindung der Beklagten durch den Beigeladenen zu 2. sei ihr gegenüber unbeachtlich.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.035,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2001 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Dazu hat sie vorgetragen: Zuständige Ordnungsbehörde sei die Beigeladene zu 1. gewesen. Der Beigeladene zu 2. habe keine Informationen an sie, die Beklagte, weitergegeben. Wäre sie rechtzeitig von dem Absonderungsbedarf in Kenntnis gesetzt worden, hätte sie ein Tätigwerden nicht gänzlich abgelehnt. Sie hätte sich in einem solchen Fall mit der Beigeladenen zu 1. wegen des weiteren Vorgehens abgestimmt. Von einer Unterbringung in einem Krankenhaus hätte sie aber auf jeden Fall Abstand genommen, weil es ausgereicht hätte, die Patientinnen in eine andere als die familiäre Wohnung oder in eine städtische Sozialeinrichtung einzuweisen.
Die Beigeladene zu 1. hat keinen Antrag gestellt.
Mit Urteil vom 20. Januar 2005 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 7.035,52 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20. März 2002 zu zahlen.
Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor:
Sie sei nicht zur Kostenerstattung verpflichtet, weil sie nicht zuständig gewesen sei. Eine Zuständigkeit sei nicht unter dem Gesichtspunkt der Gefahr im Verzug anzunehmen gewesen, da eine Gefahr im Verzug in dem Sinne, dass sie als zuständige Ordnungsbehörde nicht mehr rechtzeitig habe handeln können, tatsächlich nicht bestanden habe. Es sei nicht ersichtlich, dass eine hoheitliche Inanspruchnahme der Klägerin nicht auch nach Information und Abstimmung mit ihr habe ergehen können. Der Beigeladene zu 2. habe offensichtlich in Verkennung der eigenen Unzuständigkeit oder in einem bewussten Abweichen von den gesetzlichen Regeln mit der Klägerin Absonderungsmaßnahmen beraten und angeordnet. Nach nordrheinwestfälischem Landesrecht seien die Zuständigkeit der Ordnungsbehörde und die Kostentragungspflicht ausdrücklich geregelt. So trügen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Kosten nach dem Infektionsschutzgesetz (KoG-IfSG) die Städte und Gemeinden die Kosten für Schutzmaßnahmen nach §§ 29 und 30 IfSG. Zusammen mit der Regelung in § 3 Abs. 2 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (ZVO-IfSG) folge hieraus, dass die Städte und Gemeinden als Träger der örtlichen Ordnungsbehörden die Kosten für Schutzmaßnahmen zu tragen hätten. Die Kostentragungspflicht knüpfe an die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit an. Werde der Beigeladene zu 2. als nicht zuständige örtliche Ordnungsbehörde außerhalb seiner Kompetenzen tätig, so habe der Träger des Kreisgesundheitsamtes die Kosten für die Maßnahmen zu tragen, nicht aber der an sich zuständige Träger der örtlichen Ordnungsbehörde.
Überdies halte sie daran fest, dass diejenige Ordnungsbehörde örtlich zuständig sei, in deren Bezirk sich eine Gefahr zuerst realisiere. Daher sei die Beigeladene zu 1. örtlich zuständig gewesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2005 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass ihr ein Kostenerstattungsanspruch nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 IfSG i.V.m. § 2 Abs. 2 KOG-IfSG zustehe. Die Beklagte sei gem. § 4 Abs. 1 OBG die örtlich zuständige Ordnungsbehörde gewesen. Ohne die Anordnung der Absonderung wären die Patientinnen an ihren Wohnsitz in O. zurückgekehrt, so dass sich dort die konkrete Gefahr realisiert hätte.
Die Beigeladene zu 1. und der im Berufungsverfahren beigeladene Rhein-Kreis O. haben keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen zu 2. Bezug genommen.
Gründe
Die Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die von der Klägerin in zulässiger Weise erhobene Leistungsklage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 7.035,52 EUR. Ein Anspruch auf Übernahme der anlässlich der Absonderung der Patientin K. in der Zeit vom 11. bis zum 24. November 2000 und der Absonderung der Patientin I1. in der Zeit vom 5. bis zum 30. Januar 2001 entstandenen Kosten folgt weder aus spezialgesetzlichen Vorschriften noch besteht er als Aufwendungsersatzanspruch gemäß einer öffentlichrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) oder als öffentlichrechtlicher Erstattungsanspruch.
§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG scheidet als spezialgesetzliche Regelung für das Kostenerstattungsbegehren aus. Die seit dem 1. Januar 2001 geltende Regelung (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften (SeuchRNeuG) vom 20. Juli 2000, BGBl. I S. 1045) erfasst ausschließlich Kosten, die anlässlich der vom Gesundheitsamt angebotenen Untersuchung und Behandlung einer Tuberkulose nach § 19 Abs. 1 IfSG entstehen. Derartige Kosten sind vorliegend nicht streitgegenständlich. Die Klägerin begehrt vielmehr die Erstattung von Kosten für Absonderungsmaßnahmen im Sinne des § 30 Abs. 1 IfSG bzw. § 37 Abs. 1 des Bundesseuchengesetzs (BSeuchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGB l. I S. 2262, 1980 I S. 151), zuletzt geändert durch Art. 2 § 37 des SeuchRNeuG.
Ein Anspruch auf Kostenerstattung folgt ferner nicht aus § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IFSG i.V.m. mit § 2 Abs. 2 KoG-IfSG (Gesetz vom 5. Dezember 2000, GV. NRW. 2000 S. 756) bzw. § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSeuchG i.V.m. § 45 OBG. Zwar liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Kostenerstattung vor, die Beklagte ist aber nicht Kostenschuldnerin.
Das Vorliegen eines Anspruchs auf Erstattung der anlässlich der Absonderung der Patientin K. entstandenen Kosten in Höhe von 4.970,02 DM bestimmt sich nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSeuchG, da die Absonderung vor dem in Kraft treten des IfSG am 1. Januar 2001 in der Zeit vom 11. bis zum 24. November 2000 erfolgte.
Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSeuchG sind die Kosten für die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den §§ 36 und 37 BSeuchG aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten, soweit nicht auf Grund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund Vertrages Dritte zur Kostentragung verpflichtet sind. Letzteres ist hier nicht der Fall.
Das Bundesverwaltungsgericht,
BVerwG, Urteil vom 2. März 1977 - I C 36.70 - BVerwGE 52, 132,
hat zu § 62 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d BSeuchenG vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1012, berichtigt S. 1300) in der Änderungsfassung vom 23. Januar 1963 (BGBl. I S. 57) ausgeführt, dass mit der Bestimmung, dass die Kosten der Durchführung von Schutzmaßnahmen nach § 37 BSeuchG subsidiär aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten sind, die Kostenlast für diese Maßnahme nicht lediglich objektiv normiert werde mit der Folge, dass die durch diese Vorschrift bewirkten Begünstigungen bloße - als solche nicht einklagbare - Reflexwirkungen des objektiven Rechts und seiner Befolgung durch die öffentliche Hand wären. Vielmehr regele diese Vorschrift die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Abgesonderten, den sonst zur Durchführung einer Absonderung herangezogenen Personen und dem zur Bestreitung der Absonderungskosten verpflichteten Kostenträger mit unmittelbarer Verbindlichkeit in der Weise, dass der Abgesonderte Freistellung von den bei ihm oder anderen entstandenen Absonderungskosten verlangen könne, und auch die zur Absonderung sonst herangezogenen Personen bei Vorliegen der erforderlichen sachlichen Voraussetzungen Ersatz der ihnen durch diese hoheitliche Inanspruchnahme entstandenen Aufwendungen kraft Gesetzes unmittelbar aus eigenem Recht beanspruchen könnten. § 62 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d BSeuchG schließe insofern den Abgesonderten als möglichen Kostenschuldner aus und setze den öffentlichen Kostenträger an dessen Stelle.
Die Ausführungen gelten entsprechend für § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSeuchG, da die redaktionelle Änderung, die § 62 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d BSeuchG durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2248) erfahren hat, den Regelungsgehalt unberührt gelassen hat.
Vgl. BT-Drucksache 8/2468 S. 32.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSeuchG liegen vor. Die von der Klägerin geltend gemachten Kosten in Höhe von 4.970,03 DM sind Kosten, die die Klägerin im Rahmen des hoheitlichen Vollzuges des Bundes- Seuchengesetzes zum Zwecke der Absonderung der Frau K. erbracht hat. Insoweit ist erforderlich, dass die Klägerin von dem hier allein tätig gewordenen Gesundheitsamt des Beigeladenen zu 2. als zuständige Behörde in Anspruch genommen wurde, die von der Klägerin erbrachten kostenverursachenden Krankenhausleistungen mithin von diesem zum Zwecke des Vollzuges des § 37 BSeuchG veranlasst worden sind.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 1977- I C 36.70 -, a.a.O..
Wegen der gesetzlichen Anknüpfung an die "Durchführung von Schutzmaßnahmen" setzt § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSeuchG keine besondere Vollzugsform voraus, insbesondere ist der Erlass einer förmlichen Absonderungsanordnung nicht erforderlich. Eine hoheitliche Inanspruchnahme im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSeuchG liegt schon dann vor, wenn die Absonderung zwischen der Behörde und dem zur Durchführung der Absonderung in Anspruch Genommenen anderweitig einvernehmlich geregelt wurde oder eine Person sich dem ihm gegenüber mit hinreichender Deutlichkeit und Bestimmtheit geäußerten Willen der Behörde unterordnet und die von dieser für erforderlich gehaltenen und gewünschten Maßnahmen vornimmt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 1977 - I C 36.70 -, a.a.O.; Erdle, Infektionsschutzgesetz, Kommentar, 3. Auflage, § 69 IfSG Anm. 7).
Das Gesundheitsamt des Beigeladenen zu 2. hat die Klägerin in diesem Sinne im Rahmen des Vollzuges des Bundes-Seuchengesetzes zur Durchführung der Absonderung (§ 37 Abs. 1 Satz 2 BSeuchG) der an Tuberkulose erkrankten (§ 2 Nr. 1 BSeuchG), aber keine stationäre Heilbehandlung benötigenden Patientin K. hoheitlich in Anspruch genommen und dadurch die Entstehung der streitigen Kosten verursacht. Zwar hat der Beigeladene zu 2. die Klägerin mit Schreiben vom 8. November 2000 und vom 21. November 2000 nicht ausdrücklich ersucht, die Patientin weiter stationär zu behandeln. Allerdings reagierte der Beilgeladene zu 2. mit seinem Schreiben, wonach es amtsärztlicherseits für unbedingt notwendig erachtet werde, dass Frau K. noch weiterhin unter stationären Bedingungen isoliert behandelt werde, auf das Fax der Klägerin vom 7. November 2000. In diesem hatte die Klägerin unter Hinweis auf die unklare Kostenlage und die anstehende Entlassung der Patientin das Gesundheitsamt ausdrücklich um Mitteilung gebeten, ob aus seuchenhygienischen Gründen eine weitere stationäre oder ambulante Behandlung erfolgen solle. Der Klägerin kam es damit auch für den Beigeladenen zu 2. ersichtlich darauf an, von dem Gesundheitsamt als Fachbehörde eine verbindliche Entscheidung über den weiteren Verbleib der Patientin zu erlangen. Angesichts dessen ist dem Schreiben des Beigeladenen zu 2. klar und unmissverständlich zu entnehmen, dass es seinem Willen entsprach, die Patientin über den 10. November 2000 hinaus wegen der nach wie vor bestehenden offenen Lungentuberkulose aus seuchenhygienischen Gründen stationär zu behandeln. Bestätigt wird dies durch die amtsärztlich attestierte "unbedingte Notwendigkeit" der weiteren stationären Behandlung, mit der der Beigeladene zu 2. gegenüber der Klägerin zum Ausdruck brachte, dass eine Entlassung, die die Klinik wegen der nicht mehr erforderlichen stationären Heilbehandlung in Aussicht gestellt hatte, aus seuchenhygienischen Gründen nicht zu verantworten war. Mit Schreiben vom 21. November 2000 wies der Beigeladene zu 2. nochmals auf die seiner Ansicht nach aus seuchenhygienischen Gründen weiterhin erforderliche stationäre Behandlung der Patientin hin. In dem Schreiben heißt es zwar lediglich, der weitere Aufenthalt werde "befürwortet". Wegen des zugleich erfolgten Hinweises, dass sich hinsichtlich der Befunde keine wesentliche Änderung ergeben habe, ist jedoch auch dieser Erklärung unmissverständlich zu entnehmen, dass die Patientin nicht entlassen, sondern aus seuchenhygienischen Gründen von der Klägerin weiter stationär behandelt werden sollte.
Dass die Klägerin die Schreiben des Beigeladenen zu 2. letztlich auch als verbindliche Erklärungen verstanden hat, bestätigen ihre Schreiben vom 23. Juli 2001, in denen sie u.a. auf die "Anweisung" des Beigeladenen zu 2. Bezug nimmt. Der Umstand, dass die Patientin gleichwohl vorzeitig am 24. November 2000 entlassen wurde, steht der Annahme, die bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte stationäre Betreuung sei von der Klägerin auf Veranlassung des Beigeladenen zu 2. erfolgt, nicht entgegen, da die Entlassung wegen der nicht geklärten Kostenübernahme erfolgte.
Letztlich spricht auch nichts dafür, dass das Gesundheitsamt, das als Fachbehörde seinerzeit alleiniger Ansprechpartner der Klägerin war, - unabhängig von etwaigen Kostenfragen - tatsächlich nicht beabsichtigte, den weiteren Aufenthalt der Patientin in der Klinik sicherzustellen. Dies ist letztlich auch vom Beigeladenen zu 2. nicht behauptet worden.
Die beanspruchten Kosten sind - wie nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSeuchG erforderlich - auf Veranlassung einer zum Vollzug des Bundes-Seuchengesetzes grundsätzlich ermächtigten Behörde entstanden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 1977 - I C 36.70 -, a.aO..
Der Beigeladene zu 2. ist gemäß § 77 Abs. 1 BSeuchG i.V.m. § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 30 Abs. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 25. November 1997 (GV.NRW. 1997, S. 430), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV.NRW. S. 190), Träger des öffentlichen Gesundheitsdienstes und führt für seine untere Gesundheitsbehörde die Bezeichnung "Gesundheitsamt". Nach § 10 Abs. 6 BSeuchG wirkt das Gesundheitsamt des Beigeladenen zu 2. an Entscheidungen der zuständigen Behörden nach § 10 Abs. 1 BSeuchG mit, nach § 10 Abs. 7 Satz 1 BSeuchG kann es bei Gefahr im Verzug eigene Anordnungen treffen.
In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die für das Eingreifen des Gesundheitsamtes nach § 10 Abs. 7 Satz 1 BSeuchG erforderliche Gefahr im Verzug tatsächlich vorgelegen hat. Ebenso kann dahinstehen, ob die Absonderung im Übrigen den Anforderungen des § 37 Abs. 1 Satz 2 BSeuchG genügte, insbesondere ob sie, was von der Beklagten in Abrede gestellt wird, zur Gefahrenabwehr erforderlich und geeignet war. Da der Kostenanspruch aus § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSeuchG seine Rechtfertigung in der hoheitlich verursachten Durchführung von Schutzmaßnahmen findet und diese hoheitliche Verursachung unabhängig davon gegeben ist, ob die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Tätigwerden der veranlassenden Behörde und die Durchführung der gesetzlich vorgesehenen Schutzmaßnahme im jeweiligen Einzelfall tatsächlich vorgelegen haben, gehen Fehler beim Gesetzesvollzug kostenrechtlich zu Lasten des für den Gesetzesvollzug verantwortlichen Vollzugsträgers.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 1977 - I C 36.70 -, a.a.O..
Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Kostenerstattung vor, scheitert der Anspruch letztlich auch nicht an der Art der geltend gemachten Kosten. Zu erstatten sind die durch die Absonderung als solche verursachten, aus- scheidbaren Kosten, nicht aber diejenigen für ambulante oder stationäre Heilbehandlungen. Letztere werden vom BSeuchG nicht erfasst, da Heilbehandlungen nicht angeordnet werden dürfen (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BSeuchG). Erfolgt die Absonderung - wie hier - ausschließlich aus seuchenhygienischen Gründen, sind die in Form von Tagespflegesätzen anfallenden pauschalen Krankenhauskosten nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSeuchG erstattungsfähige Absonderungskosten, und zwar unabhängig davon, ob im Einzelfall auch ärztliche Leistungen erbracht und Medikamente verabreicht wurden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 1977 - I C 36.70 -, a.a.O.; Hess VGH, Urteil vom 19. Juni 1969 - OE 56/67 -, VerwRspr 21, 871; Bayer. VGH, Urteil vom 28. Juni 1971 - Nr. 28 V 68, VerwRspr. 23, 877; Bales/Baumann/Schnitzler, Infektionsschutzgesetz, 2. Aufl. 2003, § 69 Rdnr. 9; Erdle, a.a.O., § 69 Anm. 7).
Die Klage hat jedoch deshalb keinen Erfolg, weil die Klägerin ihren an sich gegebenen Kostenerstattungsanspruch nicht gegen den richtigen Kostenschuldner gerichtet hat. Wer Kosten im Sinne des § 62 Abs. 1 BSeuchG schuldet, folgt nicht aus dem BSeuchG.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Januar 1970 - V C 99.69 -, ZfSH 1970, 183, und vom 11. November 1970 - V C 25.70 -, ZfSH 1971, 30; OVG NRW, Urteil vom 4. April 1970 - XI A 883/69 -, FEVS 18, 143.
§ 62 Abs. 2 BSeuchG enthält insoweit einen klarstellenden Regelungsvorbehalt für die Länder zur näheren Ausgestaltung der Kostenträgerschaft für die zur Leistung der Aufgaben nach § 62 Abs. 1 Satz 1 BSeuchG erforderlichen Mittel.
Vgl. Bales/Baumann/Schnitzler, a.a.O., § 69 Rdnr. 12; Erdle, a.a.O., § 69 Anm. 9); Kraßnig, ZfSH 1969, 591.
Wer die Kosten zu tragen hat, bestimmt sich landesrechtlich nach § 45 OBG, da im Seuchenrecht die einschlägigen Vorschriften des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ergänzend anwendbar sind.
Vgl. BT-Drucksache 3/1888, S. 21; Erdle, a.a.O., Allgemeines zu §§ 16,17, S. 46; OVG NRW, Urteil vom 4. April 1970 - XI A 883/69 -, a.a.O.; vgl. ferner Nr. 3.3.5 des RdErl. des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW zur Ausführung des Bundes-Seuchengesetzes vom 4. Februar 1981 - V C 2 - 0200.131- (MBl. NRW.1981, S. 378).
Spezialgesetzliche Regelungen finden keine Anwendung. Das KoG-IfSG fand während des hier maßgeblichen Zeitraums im November 2000 noch keine Anwendung. Spezielle Kostenregelungen zum BSeuchG sind überdies auch in der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bundesseuchengesetz vom 4. Februar 1981 (GV.NRW. S. 54) zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Mai 1995 (GV.NRW. S. 381) nicht enthalten.
Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 OBG tragen die Kosten, die durch die Tätigkeit der Kreisordnungsbehörden und der örtlichen Ordnungsbehörden entstehen, die Kreise, die kreisfreien Städte und die Gemeinden. Die Kostentragungspflicht knüpft hiernach grundsätzlich an das Tätigwerden der eingreifenden Behörde an. Der Träger einer jeden Behörde trägt die Kosten der von dieser eingeleiteten und durchgeführten Maßnahme.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 1971 - III A 1400/68 - , OVGE 26,183; Rietdorf/Heise/ Böckenförde /Strehlau, Ordnungs- und Polizeirecht in Nordrhein- Westfalen - Kommentar -, 2. Aufl. 1972, § 48 Rdnr. 3; vgl. auch Nr. 45.1 der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Ordnungsbehördengesetzes - VV OBG - , RdErl. des Innenministers vom 4. September 1980 - I B 3/10.10.14 -, MBl. NRW. 1980, S. 2114, zuletzt geändert am 26. Oktober 2006, MBl. NRW. 2006 S. 540.
Eine Maßnahme der Beklagten liegt nicht vor. Die Beklagte wäre zwar gemäß § 77 Abs. 1 BSeuchG i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundesseuchengesetz die für die Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 37 BSeuchG örtlich zuständige Behörde gewesen. Örtlich zuständig ist nach § 4 Abs. 1 OBG die Ordnungsbehörde, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Anders als § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW), wonach die Behörde in Angelegenheiten, die eine natürliche Person betreffen, örtlich zuständig ist, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, knüpft die besondere ordnungsrechtliche Zuständigkeit des § 4 OBG daran an, wo sich die Handlung, auf die sich die Ordnungspflicht bezieht, ordnungswidrig auswirkt und abgewendet werden soll.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Februar 1999 - 13 B 2747/98 - und vom 2. April 1998 - 13 B 1560/97 -, NVwZ 1999, 562.
Da die Absonderung darauf abzielte, die in O. lebenden Familienangehörigen der Patientin K. vor einer möglichen Ansteckung zu schützen, führt dies zu einer Zuständigkeit der Beklagten. Die Beigeladene zu 1. war demgegenüber örtlich unzuständig. Eine beschränkte örtliche Zuständigkeit der Beigeladenen zu 1. wäre allenfalls dann in Betracht gekommen, wenn in N. der Eintritt einer weiteren Gefährdung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre und die Absonderung deren Verhinderung bezweckt hätte. Hierfür ist aber nichts vorgetragen worden. Ein Fall des § 4 Abs. 2 OBG, in dem eine aufsichtsbehördliche Zuständigkeitsbestimmung zweckmäßig gewesen wäre, lag nicht vor.
Hat die Beklagte keine eigene Amtshandlung getätigt, kann ihr die Maßnahme des Beigeladenen zu 2. auch nicht in Anwendung des § 10 Abs. 7 Satz 4 BSeuchG als eigene zugerechnet werden mit der Folge, dass sie gemäß § 45 OBG zur Kostentragung verpflichtet wäre. Grundsätzlich gilt zwar, dass eine auf Grund einer außerordentlichen Zuständigkeit getroffene Maßnahme eine solche derjenigen Behörde bleibt, die sie getroffen hat.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 1971 - III A 1400/68 -, a.a.O., Rietdorf/Heise/ Böckenförde/Strehlau, a.a.O., § 48 Rdnr. 3; vgl. ferner Nr. 6.12 VV OBG, a.a.O..
Demgemäß sind auch Rechtsbehelfe nicht gegen die an sich zuständige Behörde, sondern gegen die Behörde zu richten, die auf Grund ihrer außerordentlichen Zuständigkeit die Maßnahme angeordnet hat.
Gegenüber den allgemeinen Regelungen stellt § 10 Abs. 7 Satz 4 BSeuchG eine Ausnahmeregelung des Inhalts dar, dass eine in Anwendung der außerordentlichen ("Eil"-)Zuständigkeit getroffene Maßnahme des Gesundheitsamtes ausnahmsweise dann als von der zuständigen Behörde getroffene Maßnahme gilt, wenn diese vom Gesundheitsamt über die getroffene Anordnung unverzüglich unterrichtet worden ist und die Anordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen seit ihrem Erlass aufgehoben hat. Liegen die Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 7 Satz 1 und 2 BSeuchG nicht vor und greift damit die Fiktion des § 10 Abs. 7 Satz 4 BSeuchG nicht ein, verbleibt es bei der im Normalfall im Ordnungsrecht geltenden Regelung. Dies bedeutet, dass die Anordnung eine Maßnahme der Behörde bleibt, die sie getroffen hat.
Vgl. zu § 35 Abs. 1 BSeuchG in der Fassung vom 18. Juli 1961 - OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 1971 - III A 1400/68 - , a.a.O..
Die mit § 10 Abs. 7 BSeuchG bezweckte klare Abgrenzung der Verantwortlichkeiten,
vgl. BT-Drucksache 3/1888 S. 22,
der wegen der Kostenfolgen und der Frage, gegen welchen Rechtsträger Rechtsmittel zu richten sind, eine über den behördeninternen Bereich hinausgehende Bedeutung zukommt, verbietet es, die in § 10 Abs. 7 Satz 2 BSeuchG enthaltende Unterrichtungspflicht Dritten gegenüber als unerhebliche Verfahrensregelung zu bewerten. Als unerhebliche Verfahrensregelung stellt sie sich auch behördenintern nicht dar. § 10 Abs. 7 BSeuchG verhindert, dass sich die Regelung des § 45 OBG im Bereich der Seuchenbekämpfung initiativ lähmend auswirkt. Die für den Eintritt der Fiktionswirkung zwingend erforderliche unverzügliche Unterrichtung der örtliche Ordnungsbehörde gewährleistet zugleich, dass die örtlichen Ordnungsbehörden nicht mit Kosten von Maßnahmen belastet werden, die das Gesundheitsamt in Wahrnehmung seiner Eilkompetenz ohne deren Kenntnis und Billigung veranlasst hat. Ist die örtlich zuständige Behörde hingegen von der Anordnung des Gesundheitsamtes unverzüglich in Kenntnis gesetzt worden und hatte sie die Möglichkeit, diese Anordnung aufzuheben oder zu ändern, ist es gerechtfertigt, ihr wegen der nunmehr bestehenden eigenen Sachherrschaft die mit der Fiktionswirkung verbundene Kostenlast aufzubürden.
Die Voraussetzungen der § 10 Abs. 7 Satz 4 BSeuchG liegen nicht vor, weil der Beigeladene zu 2. die Beklagte nicht unverzüglich von den angeordneten Absonderungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt hat. Die Beklagte wurde vielmehr erstmals mit Schreiben des Beigeladenen zu 2. vom 9. August 2001 über den Sachverhalt informiert.
Eine unverzügliche Unterrichtung war auch nicht entbehrlich. Sie war insbesondere nicht deshalb entbehrlich, weil der Beigeladene zu 2. gegenüber der Klägerin keinen Verwaltungsakt erlassen hat. Wie der Zusammenhang mit § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSeuchG zeigt, liegt eine Maßnahme bzw. Anordnung auch dann vor, wenn das Gesundheitsamt - in welcher Form auch immer - Dritte zu einem seuchenrechtlich relevanten Tätigwerden veranlasst. Auch in diesen Fällen ist die von § 10 Abs. 7 BSeuchG bezweckte klare Abgrenzung der Verantwortlichkeiten, insbesondere zwecks Vermeidung unbilliger Kostenfolgen, unerlässlich.
Unerheblich ist, ob der Beigeladene zu 2. seinen Schreiben eine die Unterrichtungspflicht auslösende Rechtserheblichkeit im Sinne des § 10 Abs. 7 BSeuchG beigemessen hat. Eine etwaige Fehlvorstellung wirkt sich nicht zu Lasten der Beklagten aus.
Zweifelhaft ist überdies, ob die nach § 10 Abs. 7 Satz 1 BSeuchG erforderliche Gefahr im Verzug vorgelegen hat. Eine Gefahr im Verzug wäre nur anzunehmen gewesen, wenn ein rechtzeitiges Eingreifen der zuständigen Behörde zur Gefahrenabwehr nicht mehr möglich gewesen wäre und ohne ein sofortiges Eingreifen der an sich zuständigen Stelle der Erfolg der notwendigen Maßnahmen erschwert oder vereitelt worden wäre.
Vgl. BT-Drucksache 3/1888 S. 49; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 3 C 27.82 -, BVerwGE 68, 267; OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 1996 - 5 A 2856/92 -, NWVBl. 1996, 391.
Allerdings ist der Begriff der Gefahr im Verzug im Rahmen des § 10 Abs. 7 Satz 1 BSeuchG nicht zu eng auszulegen, um zu verhindern, dass die unverzügliche Gefahrenabwehr an der Aufteilung der sachlichen Zuständigkeiten innerhalb der Gesundheitsverwaltung scheitert.
Vgl. Erdle, a.a.O., § 16 Anm. 9).
Ob eine Gefahr im Verzug damit - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - zumindest unter dem Gesichtspunkt einer hypothetischen Untätigkeit der Beklagten anzunehmen gewesen wäre, ist fraglich, bedarf aber letztlich keiner weiteren Erörterung, da es bereits an der unverzüglichen Unterrichtung der Beklagten fehlt.
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ebenfalls kein Kostenerstattungsanspruch für die anlässlich der stationären Behandlung der Frau I1. entstandenen Kosten in Höhe von 8.790,25 DM zu. Maßgeblich für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs auf Kostenerstattung für die anlässlich der Absonderung der Patientin I1. in der Zeit vom 5. Januar bis zum 30. Januar 2001 entstandenen Kosten ist § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG.
§ 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG entspricht dem § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSeuchG.
Vgl. BT-Drucksache 14/2530, S. 89; Bales/ Baumann /Schnitzler, a.a.O, § 69 Rdnr. 8.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch liegen vor. Bei den Kosten der von der Klägerin erbrachten Krankenhausleistungen handelt es sich um Kosten für die Durchführung von Schutzmaßnahmen im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Die kostenverursachende Krankenhausleistung ist von der Klägerin im Rahmen des hoheitlichen Vollzugs des IfSG zum Zwecke der Absonderung der Patientin I1. erbracht worden. Insoweit gelten die zu § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSeuchG dargelegten Grundsätze entsprechend. Eine hoheitliche Inanspruchnahme der Klägerin liegt vor, weil diese auf Grund des Schreibens des Beigeladenen zu 2. vom 3. Januar 2000 veranlasst wurde, die Patientin nicht zu entlassen, sondern aus seuchenhygienischen Gründen weiter stationär zu behandeln. Der Beigeladene zu 2. hatte in seinem an die Klägerin gerichteten Schreiben dargelegt, dass es aus seuchenhygienischer Sicht nicht zu verantworten sei, Frau I1. zu entlassen. Dies musste die Klägerin - auch für den Beigeladenen zu 2. erkennbar - wegen der zu Heilbehandlungszwecken nicht mehr erforderlichen stationären Behandlung als Ersuchen verstehen, diese aus seuchenhygienischen Gründen weiter stationär zu behandeln.
Allerdings ist die Beklagte auch insoweit nicht Kostenschuldnerin. Wer Kostenschuldner ist, bestimmt gemäß § 69 Abs. 2 IfSG das Landesrecht. Gemäß § 2 Abs. 2 KoG-IfSG tragen die Städte und Gemeinden die Kosten für Schutzmaßnahmen nach §§ 29 und 30 IfSG, soweit sie - was hier nicht der Fall ist - nicht nach § 30 Abs. 7 IfSG das Land zu tragen hat. Ausweislich der Gesetzesbegründung geht der Gesetzgeber davon aus, dass § 45 OBG weiter Geltung beansprucht und sich durch § 2 Abs. 2 KoG-IfSG keine Änderungen zur bisherigen Rechtslage ergeben.
Vgl. LT-Drucksache 13/310, S. 5.
Kostenpflichtig ist danach weiterhin der Träger der Behörde, die tätig geworden ist. Dies ist der Beigeladene zu 2. Die Voraussetzungen, wonach der Beklagten die Anordnungen des Beigeladenen zu 2. als eigene gemäß § 16 Abs. 7 Satz 4 IfSG zugerechnet werden, liegen auch insoweit nicht vor. Die Beklagte ist nicht von den Anordnungen des Beigeladenen zu 2. in Kenntnis gesetzt worden. Insoweit entspricht § 16 Abs. 7 IfSG den Regelungen des § 10 Abs. 7 BSeuchG.
Vgl. BT-Drucksache 14/2530, S. 69.
Ein Kostenerstattungsanspruch lässt sich gegenüber der Beklagten auch nicht auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über eine Geschäftsführung ohne Auftrag §§ 677 ff. BGB, sogenannte öffentlich- rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag, stützen.
Die Bestimmungen der GoA sind zwar im öffentlichen Recht grundsätzlich anwendbar.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170 sowie Beschluss vom 3. November 2006 - 5 B 40.06 -, juris; OVG NRW Urteil vom 16. Februar 2007 - 9 A 4239/04 -, juris.
Mit Blick auf §§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSeuchG, § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG fehlt es aber an einer zur entsprechenden Anwendung erforderlichen planwidrigen Lücke.
Vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 28. März 2003 - 6 B 22.03 -, Buchholz 442.066 § 53 TKG Nr. 2.
Die Klage ist schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines öffentlich- rechtlichen Erstattungsanspruchs begründet. Der als eigenständiges Rechtsinstitut des allgemeinen Verwaltungsrechts anerkannte öffentlichrechtliche Erstattungsanspruch ist dadurch gekennzeichnet, dass eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslage durch Erstattung auszugleichen, d.h. der beim Begünstigten zu Unrecht bestehende Vermögensvorteil abzuschöpfen ist. Eine solche Begünstigung ist bei der Beklagten jedoch nicht eingetreten.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 3 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO sowie § 173 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für das Berufungsverfahren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Sachantrag nicht gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht ausgesetzt haben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
OVG Nordrhein-Westfalen:
Urteil v. 05.12.2007
Az: 13 A 931/05
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