Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 11. März 2010
Aktenzeichen: I-2 U 147/08
(OLG Düsseldorf: Urteil v. 11.03.2010, Az.: I-2 U 147/08)
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das im Oktober 2008 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass im Tenor zu II. 1. des landgerichtlichen Urteils die Worte „der Herstellungsmengen und -zeiten“ gestrichen werden.
II.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte zu 1. 60 % und der Beklagte zu 2. 40 % zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten zu 1. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dem Beklagten zu 2. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000,-- Euro festgesetzt, wovon auf die Berufung der Beklagten zu 1. 300.000,-- Euro und auf die Berufung des Beklagten zu 2. 200.000,-- Euro entfallen
Gründe
I.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A Uhren GmbH (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin), über deren Vermögen - nach Erlass des landgerichtlichen Urteils - durch Beschluss des Amtsgerichts vom November 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
Die Insolvenzschuldnerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patents 1 067 xxx (Klagepatent, Anlage K 1), das eine Funkarmbanduhr betrifft. Mit der noch von ihr selbst erhobenen Klage hat die Insolvenzschuldnerin die Beklagten aus diesem Schutzrecht auf Unterlassung und die Beklagte zu 1. ferner auf Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung der als patentverletzend angegriffenen Gegenstände sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz und zur Leistung einer angemessenen Entschädigung in Anspruch genommen.
Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde im Juni 2000 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom Juni 1999 eingereicht und im Januar 2001 veröffentlicht. Der Hinweis auf die Patentereilung wurde im August 2005 bekannt gemacht. Das Klagepatent steht in Kraft. Wegen des Wortlauts des erteilten Patentanspruchs 1 wird auf die Klagepatentschrift (EP 1 067 xxx B1, Anlage K1) verwiesen.
Gegen die Erteilung des Klagepatents ist von dritter Seite Einspruch eingelegt worden. Die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes hat das Klagepatent auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2007 (Verhandlungsniederschrift, Anlage L 2) in der Fassung der Ansprüche gemäß dem Hilfsantrag 1 und der Beschreibung mit den während der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung aufgenommenen Änderungen beschränkt aufrechterhalten. Patentanspruch 1 des Klagepatents in der Fassung der Einspruchsentscheidung lautet wie folgt:
"Funkarmbanduhr (11) mit in ihr Gehäuse (12) aufgenommener magnetischer Langwellen-Antenne (28) mit Antennen-Kern (29) und Uhrwerk (22), wobei das Gehäuse (12) zwischen seinem Uhrglas (18) und einem Boden (16) aus elektrisch nicht leitendem Material ein metallenes Gehäuse-Mittelteil (13) aufweist, dem gegenüber der Antennen-Kern (29) radial in Bezug auf das Gehäuse (12) zu dessen Zentrum hin versetzt ist, dadurch gekennzeichnet, dass ein Distanzring (20) aus elektrisch nicht leitendem Material zwischen dem Gehäuse-Mittelteil (13) und dem mit dem Antennen-Kern (29) ausgestatteten Uhrwerk (22) zur Gewährleistung eines allseitigen radialen Abstandes vom Antennen-Kern (29) zur Innenwandung des Gehäuse-Mittelteils (13) vorgesehen ist, wobei sich der Distanzring (20) in der Montageebene des Antennen-Kerns (29) befindet."
Gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, wegen deren Einzelheiten auf die schriftlichen Entscheidungsgründe vom 8. Februar 2008 (Anlage L 1) Bezug genommen wird, hat sowohl einer der Einsprechenden als auch die Insolvenzschuldnerin Beschwerde eingelegt. Letztere Beschwerde hat der Kläger im Verhandlungstermin vor der Technischen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes am 26. Januar 2010 zurückgenommen. Durch Entscheidung vom Februar 2010 hat die Beschwerdekammer die Entscheidung der Einspruchsabteilung aufgehoben und die Sache an die erste Instanz zurückverwiesen mit der Anordnung, das Klagepatent mit folgender Fassung aufrechtzuerhalten (vgl. Anlage BB 1):
"- Anspruch 1, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2010, Ansprüche 2 bis 9 eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2007;
Beschreibung: Spalten 1 und 2, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2010, Spalten 3 und 4 der Patentschrift; Zeichnungen: S. 7 der Patentschrift."
Patentanspruch 1 in der Fassung der Einspruchsbeschwerdeentscheidung lautet wie folgt (vgl. Anlage BB 2; Änderung hervorgehoben):
"Funkarmbanduhr (11) mit in ihr Gehäuse (12) aufgenommener magnetischer Langwellen-Antenne (28) mit Antennen-Kern (29) und Uhrwerk (22), wobei das Gehäuse (12) zwischen seinem Uhrglas (18) und einem Boden (16) aus elektrisch nicht leitendem Material ein metallenes Gehäuse-Mittelteil (13) aufweist, dem gegenüber der Antennen-Kern (29) radial in Bezug auf das Gehäuse (12) zu dessen Zentrum hin versetzt ist, wobei ein Distanzring (20) aus elektrisch nicht leitendem Material zwischen dem Gehäuse-Mittelteil (13) und dem mit dem Antennen-Kern (29) ausgestatteten Uhrwerk (22) zur Gewährleistung eines allseitigen radialen Abstandes vom Antennen-Kern (29) zur Innenwandung des Gehäuse-Mittelteils (13) vorgesehen ist, wobei sich der Distanzring (20) in der Montageebene des Antennen-Kerns (29) befindet."
Die nachfolgend wiedergegebene einzige Figur der Klagepatentschrift dient der Erläuterung der Erfindung anhand eines Ausführungsbeispiels. Sie zeigt im Axial-Längsschnitt den Aufbau einer erfindungsgemäßen Funkarmbanduhr.
Die Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2. ist, handelt mit Uhren und Uhrenzubehör. Sie bietet an und vertreibt u. a. Funkarmbanduhren (nachfolgend auch: angegriffene Ausführungsform), von denen die Klägerin zwei Muster überreicht hat. Die Ausgestaltung der Funkarmbanduhren der Beklagten zu 1. ergibt sich ferner aus den von der Insolvenzschuldnerin als Anlage K 8 überreichten und von dieser mit Beschriftungen versehenen Fotos, von denen nachfolgend zwei Abbildungen wiedergegeben werden, sowie aus den von den Beklagten als Anlagen L 8 und L 15 überreichten Fotografien, auf die Bezug genommen wird.
Die Insolvenzschuldnerin hat hierin eine wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents gesehen. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, dass die angegriffene Ausführungsform sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 in der Fassung der Einspruchsentscheidung verwirkliche. Der am Rand der Werkplatte der angegriffenen Ausführungsform befindliche Kunststoffring stelle einen "Distanzring" im Sinne des Klagepatents dar. Er beabstande die Antenne mit dem Antennen-Kern vom metallischen Gehäuse-Mittelteil. Eine "Werkhaltefunktion" komme dem Distanzring nach Patentanspruch 1 nicht zu. Abgesehen davon nehme der angesprochene Kunststoffring auch eine "Werkhaltefunktion" wahr, weil er als Stütze für die darauf angebrachte Plastikabdeckung, welche mit einer ringförmigen Vorrichtung an der Außenseite versehen sei, diene. Die Plastikabdeckung liege mit dem Außenring unmittelbar am Gehäusemittelteil an und könne mit diesem sogar verklemmt werden. Zumindest sei die ringförmige Vorrichtung der runden Plastikabdeckung als "Distanzring" anzusehen.
Die Beklagten, die um Klageabweisung und hilfsweise um Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts in dem das Klagepatent betreffenden Einspruchs-Beschwerdeverfahren gebeten haben, haben eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Sie haben geltend gemacht, dass es sich bei dem klagepatentgemäßen "Distanzring" um ein von dem Uhrwerk und von dem Uhrengehäuse separates Bauteil handele, dem neben einer "Distanzfunktion" auch eine "Werkhaltefunktion" zukomme. Der Distanzring müsse das Uhrwerk aufnehmen und im Gehäuse halten und einen etwaigen Zwischenraum zwischen dem Uhrwerk und dem Gehäuse in der Art eines Adapters ausfüllen. Diese "Werkhaltefunktion" ergebe sich nicht nur aus der Klagepatentschrift, sondern auch aus den bei der Auslegung des Patentanspruchs zu berücksichtigenden Gründen der Einspruchsentscheidung. Die angegriffene Ausführungsform weise einen solchen Distanzring nicht auf. Vielmehr weise bei ihr die zum Uhrwerk gehörige Werkplatte lediglich am Rand eine Schulter auf, die vom Uhrwerk in der Höhe und auch nach außen hin überragt werde. Ebenso sei die am Rand der Plastikabdeckung befindliche ringförmige Vorrichtung Teil des Uhrwerks.
Durch Urteil vom Oktober 2008 hat das Landgericht dem Klagebegehren entsprochen, wobei es in der Sache wie folgt erkannt hat:
"I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen,
eine Funkarmbanduhr mit in ihr Gehäuse aufgenommener magnetischer Langwellen-Antenne mit Antennen-Kern und Uhrwerk, wobei das Gehäuse zwischen seinem Uhrglas und einem Boden aus elektrisch nicht leitendem Material ein metallenes Gehäuse-Mittelteil aufweist, dem gegenüber der Antennen-Kern radial in Bezug auf das Gehäuse zu dessen Zentrum hin versetzt ist,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei der ein Distanzring aus elektrisch nicht leitendem Material zwischen dem Gehäuse-Mittelteil und dem mit dem Antennenkern ausgestatteten Uhrwerk zur Gewährleistung eines allseitigen radialen Abstandes vom Antennen-Kern zur Innenwandung das Gehäuse-Mittelteils vorgesehen ist, wobei sich der Distanzring in der Montageebene des Antennen-Kerns befindet.
II. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit seit dem 10.02.2001 über den Umfang der vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten begangenen Handlungen unter Vorlage eines einheitlich geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe
1. der Herstellungsmengen und -zeiten, der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und -gebiet,
5. der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des Umsatzes und des erzielten Gewinns, wobei diese Angaben nur für die Zeit seit dem 30.09.2005 zu machen sind,
wobei der Beklagten zu 1. vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 1. dessen Kosten tragen und ihn zugleich ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist,
1. der Klägerin für die unter Ziffer I. bezeichneten und in der Zeit vom 10.02.2001 bis zum 30.09.2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
2. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. bezeichneten, seit dem 01.10.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
IV. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Besitz beziehungsweise Eigentum befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer I. zu vernichten."
Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:
Die angegriffene Ausführungsform verwirklichte alle Merkmale von Patentanspruch 1 in der Fassung der Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes wortsinngemäß. Sie weise insbesondere einen "Distanzring" auf, der "zwischen dem Gehäuse-Mittelteil und dem mit dem Antennen-Kern ausgestatteten Uhrwerk" vorgesehen sei. Nach der Lehre des Klagepatents sei es nicht erforderlich, dass der Distanzring ein einstückiges, von der Werkhalteplatte und der Plastikabdeckung "separates" Bauteil bilde. Der Begriff "Distanzring" beschreibe eine ringförmige Vorrichtung, der die Aufgabe zukomme, einen allseitigen radialen Abstand zwischen dem Antennen-Kern und der Innenwandung des Gehäuse-Mittelteils zu gewährleisten. Dadurch und durch die Beabstandung des Antennen-Kerns werde sichergestellt, dass die Antennenfunktion nicht durch das metallene Gehäuse-Mittelteil beeinträchtigt werde. Für die räumliche Positionierung des Distanzrings in der Armbanduhr enthalte der Anspruch die Anweisung, den Distanzring zwischen dem Gehäuse-Mittelteil und dem Uhrwerk anzuordnen. Das "Uhrwerk" könne allgemein als die Gesamtheit der innerhalb eines Gehäuses angeordneten Bauteile verstanden werden, die gemeinsam unmittelbar dem Betrieb der Uhr dienten. Aus dem Verständnis des Begriffs "Uhrwerk" könne hingegen nicht gefolgert werden, dass jedes Bauteil, das mit dem Uhrwerk verbunden sei, zugleich Teil des Uhrwerkes sei. Umgekehrt könne der Patentanspruch 1 ebenso wenig dahingehend ausgelegt werden, dass der Distanzring zwingend ein vom Uhrwerk separates Bauteil bilden müsse. Patentanspruch 1 schließe es nicht aus, dass der Distanzring mit einem Bauteil des Uhrwerks verbunden sei oder sogar beide Teile einstückig geformt seien. Die Funktion des Distanzrings bestehe darin, einen allseitigen radialen Abstand zwischen dem Antennen-Kern und der Innenwandung des Gehäuse-Mittelteils zu gewährleisten. Ob der Distanzring auch dafür geeignet sein müsse, das Uhrwerk im Uhrgehäuse zu haltern, könne dahinstehen, weil keine der genannten Funktionen es notwendig mache, den Distanzring als ein vom Uhrwerk getrenntes Bauteil auszugestalten.
Hiervon ausgehend weise die angegriffene Ausführungsform einen erfindungsgemäßen "Distanzring" auf, der zwischen dem Gehäuse-Mittelteil und dem Uhrwerk liege. Dieser werde gebildet durch die auf der Werkhalteplatte angeformte "Schulter" und die am Außenrand der Plastikabdeckung befindliche "ringförmige Vorrichtung". Durch das Zusammenwirken beider ringförmigen Teile bildeten die "Schulter" der Werkhalteplatte und die kranzartige Vorrichtung des Deckels einen "Distanzring", der einen allseitigen radialen Abstand des Antennen-Kerns zur Innenwandung des Gehäuse-Mittelteils gewährleiste. Der an der Leiterplatte angeformte Kunststoffring gehöre nicht zum Uhrwerk, weil er nicht unmittelbar dem Betrieb der Uhr diene. Gleiches gelte für die kranzförmige Vorrichtung am Rand des schwarzen Kunststoffdeckels. Was die "Werkhaltefunktion" anbelange, lasse Patentanspruch 1 eine Auslegung nicht zu, nach der der Distanzring so auszugestalten sei, dass er zusätzlich das Uhrwerk im Uhrgehäuse haltern solle. Selbst wenn aber die Gründe für die Änderung des Patentanspruchs in der Einspruchsentscheidung den Beschreibungsteil ergänzten, mache die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch, weil der Distanzring bei ihr auch eine "Werkhaltefunktion" ausübe.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt, mit der sie ihr in erster Instanz erfolglos gebliebenes Klagebegehren weiterverfolgen. Unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens machen die Beklagten geltend:
Zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, dass ihre Funkarmbanduhren unter das Klagepatent fielen.
Das klagepatentgemäße "Uhrwerk" umfasse die gesamte Baueinheit - einschließlich der Werkhalteplatte und alle hiermit verbundenen Teile -, in der die Teile für den Betrieb der Uhr enthalten seien. Dass es sich bei dem "Uhrwerk" um eine abgeschlossene Einheit handele, lege bereits der Anspruchswortlaut nahe. Dieser mache technisch und logisch nur Sinn, wenn man das "Uhrwerk" als eine räumlich abgeschlossene Einheit einschließlich aller dazugehörenden Rahmenteile und der Kapselung verstehe. Diesem Verständnis entspreche es auch, dass sich "zwischen" dem Uhrwerk und dem Gehäuse-Mittelteil ein Distanzring befinden solle. Ein Distanzring könne sich nur dann "zwischen" dem Gehäuse und dem Uhrwerk befinden, wenn es sich bei den drei Baueinheiten um jeweils separate Bauteile handele. Diesem allgemeinen Begriffsverständnis entspreche auch die Klagepatentbeschreibung. Aus dieser gehe u.a. hervor, dass die Grundplatte, auf der der Elektronikblock angeordnet sei, zum Uhrwerk gehöre. Dies entspreche auch dem allgemeinen Verständnis des Fachmanns vom "Uhrwerk". Ein "Uhrwerk" sei für diesen immer eine gesamte, zusammengefasste Baueinheit. Der "Distanzring" müsse patentgemäß das Uhrwerk in dem Uhrengehäuse haltern und sich zwischen dem Gehäuse-Mittelteil und dem Uhrwerk befinden. Bereits der Wortlaut des Patentanspruchs spreche dafür, dass das Klagepatent den "Distanzring" als ein von der Baueinheit des Uhrwerks separates Bauteil verstehe, das zudem eine Werkhaltefunktion habe. Der Distanzring sei patentgemäß nämlich "zwischen" dem Gehäuse-Mittelteil und dem mit dem Antennen-Kern ausgestatteten Uhrwerk angeordnet. Er könne damit kein Teil des Uhrwerkes sein. Dasselbe folge auch aus der Klagepatentbeschreibung. Diese verdeutliche, dass der Distanzring ein separates ringförmiges Bauteil sei, der das Uhrwerk in sich " aufnehme", d.h. halten solle. Patentgemäß könne der Distanzring nicht mit dem Uhrwerk einstückig verbunden sein. Das folge auch aus der Funktion des Distanzringes. Dieser habe - wie die Einspruchsabteilung in ihrer zur Auslegung heranzuziehenden Einspruchsentscheidung festgestellt habe - zwei Funktionen zu erfüllen, nämlich eine Distanzfunktion und eine Werkhaltefunktion. Nach Auffassung der Einspruchsabteilung sei das Entscheidende an dem Distanzring, dass dieser das Uhrwerk "umfasse". Da dies voraussetze, dass ein größeres Bauteil ein kleineres Bauteil umschließe, könne der Distanzring mit dem Uhrwerk nicht einteilig ausgebildet sein.
Vor diesem Hintergrund mache die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Es fehle an einem als separates Bauteil ausgestalteten "Distanzring". Die an der Werkhalteplatte angeformte "Schulter" sei Teil der Werkhalteplatte und damit ein Teil des Uhrwerks. Da die "Schulter" Teil des Uhrwerks sei, könne sie auch nicht "zwischen" Uhrwerk und Gehäuse-Mittelteil liegen. Nichts anderes ergebe sich, wenn die "Schulter" mit dem Werkdeckel verbunden werde, weil auch der Werkdeckel funktionell ein Teil des Uhrwerks sei. Bei geschlossenen Uhrwerken sei auch die jeweilige Abdeckung ein integraler Bestandteil des jeweiligen Uhrwerks. Die Schulter und die Seitenwand der Plastikabdeckung verwirklichten zudem nicht die geforderte Werkhaltefunktion.
Die Beklagten beantragen,
das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger, der den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2008 aufgenommen hat, beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend und tritt dem Berufungsvorbringen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Sachvortrages der Insolvenzschuldnerin im Einzelnen entgegen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die angegriffene Funkarmbanduhr als wortsinngemäße Übereinstimmung mit der in Anspruch 1 des Klagepatents in der Fassung der Einspruchsentscheidung unter Schutz gestellten technischen Lehre beurteilt. Patentanspruch 1 in der Fassung der Einspruchsbeschwerdeentscheidung unterscheidet sich von dieser Fassung nur dadurch, dass die Formulierung "dadurch gekennzeichnet, dass" durch das Wort "wobei" ersetzt worden ist, weshalb die angegriffene Ausführungsform auch von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents in der Fassung der Einspruchsbeschwerde-Entscheidung wortsinngemäß Gebrauch macht. Einer Anpassung des landgerichtlichen Tenors zu I. an den Patentanspruch 1 in der Fassung der Einspruchsbeschwerdeentscheidung bedarf es nicht. Im Tenor zu II. 1. des Urteils des Landgerichts zu streichen sind allerdings die Worte "der Herstellungsmengen und -zeiten". Hierüber muss die Beklagte zu 1. keine Rechnung legen, weil sie nicht Herstellerin der angegriffenen Funkarmbanduhr ist.
A.
Das Klagepatent betrifft eine Funkarmbanduhr.
Funkarmbanduhren sind im Stand der Technik bekannt. Die Klagepatentschrift führt in ihrer Einleitung aus, dass z. B. in der EP 0 896 262 A1 und der DE 93 15 670.7 eine Funkarmbanduhr beschrieben ist, die sich durch einen kompakten Aufbau ihres Werkes auszeichnet. Bei dieser bekannten Funkarmbanduhr, die sich nach den Angaben in der Klagepatentschrift in der Praxis bewährt hat, ist eine flexible Ferritstab-Antenne der Gehäuse-Innenkontur folgend in die Leiterplatte mit dem Prozessor für die elektronischen Empfangs-, Dekodierungs- und Uhrenschaltungen integriert (Klagepatentschrift, Anlage K 1, Abs. [0002]; nachfolgende Bezugnahmen ohne weitere Angaben beziehen sich auf die Anlage K 1). Die Klagepatentschrift beanstandet hieran als nachteilig, dass ein derartiger Aufbau ein nichtmetallisches Uhrgehäuse bedingt, weil andernfalls die Antennenfunktion aufgrund der Nähe des Metalls nicht nur infolge einer Fehlabstimmung, sondern insbesondere auch infolge nicht über Nachstimmung kompensierbarer Güteverluste bis hin zur Funktionsunfähigkeit beeinträchtigt würde (Abs. [0002]).
Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ferner ausführt (Abs. [0003]), sind im Stand der Technik auch Funkarmbanduhren mit einem metallischen Gehäuse bekannt, bei denen die magnetische Langwellenantenne zum Empfang der kodierten Zeitinformation nach außen hin verlegt ist. Als Beispiel für diesen Stand der Technik nennt die Klagepatentschrift die EP 0 439 724 B2, welche eine Funkarmbanduhr beschreibt, bei der sich die Antenne im Armband befindet. Gemäß den Angaben der Klagepatentschrift hat sich eine solche Lösung zum Standard entwickelt. Die Klagepatentschrift bemängelt hieran jedoch, dass sowohl der Armbandanschlag an das Uhrgehäuse wegen des Erfordernisses einer flexiblen Einführung der Antennenleitung als auch das schlauchförmige Armband selbst aufgrund des in ihm aufgenommenen Fremdkörpers in Form der lamellierten Ferritantenne sehr verschleißgefährdet und damit störungsanfällig ist (Abs. [0003]).
Als nächstliegenden Stand der Technik nennt die Klagepatentschrift die DE 29607866 U1 (Anlage K 3), zu welcher sie ausführt, dass diese Druckschrift eine Funkarmbanduhr mit metallenem Mittelteil beschreibe, bei der die magnetische Langwellenantenne fest am Bodendeckel angebracht sei (Abs. [0004]).
Als Aufgabe der Erfindung gibt die Klagepatentschrift an, eine Funkarmbanduhr vorzustellen, welche weniger störanfällig ist (Abs. [0004]). Wie der Durchschnittsfachmann insbesondere der bereits erwähnten Kritik der Klagepatentschrift am Stand der Technik (Abs. [0002] und [0003]) sowie den Vorteilsangaben der Klagepatentschrift (Abs. [00015] und [00017]) entnimmt, geht es konkreter formuliert darum, eine Funkarmbanduhr bereitzustellen, deren Gehäuse (zum Teil) aus Metall besteht, bei der die Antenne gleichwohl nicht nach außen verlegt ist und bei der die Störanfälligkeit verringert ist.
Zur Lösung dieses Problems schlägt Patentanspruch 1 des Klagepatents in der Fassung der Einspruchsbeschwerdeentscheidung die Kombination folgender Merkmale vor:
Funkarmbanduhr (11) mit
(A) einem Gehäuse (12);
(B) in dem Gehäuse (12) ist eine magnetische Langwellen-Antenne (28) mit Antennen-Kern (29) und Uhrwerk (22) aufgenommen;
(C) das Gehäuse (12) weist zwischen seinem Uhrglas (18) und einem Boden (16) aus elektrisch nicht leitendem Material ein metallenes Gehäuse-Mittelteil (13) auf;
(D) dem Gehäuse-Mittelteil (13) gegenüber ist der Antennen-Kern (29) radial in Bezug auf das Gehäuse (12) zu dessen Zentrum hin versetzt,
(E) es ist ein Distanzring (20) aus elektrisch nicht leitendem Material vorgesehen;
(F) der Distanzring (20) ist zwischen dem Gehäuse-Mittelteil (13) und dem mit dem Antennenkern (29) ausgestatteten Uhrwerk (22) vorgesehen zur Gewährleistung eines allseitigen radialen Abstandes vom Antennen-Kern (29) zur Innenwandung des Gehäuse-Mittelteils (13);
(G) der Distanzring (20) befindet sich in der Montageebene des Antennen-Kerns (29).
Im Hinblick auf den Streit der Parteien bedürfen vor allem die Merkmale (E) und (F) der vorstehenden Merkmalsgliederung näherer Erläuterung.
Die erfindungsgemäße Funkarmbanduhr hat ein Gehäuse (12) (Merkmal (A)), das aus dem Uhrglas (18), einem Boden (16) aus elektrisch nicht leitendem Material und einem metallenen Gehäuse-Mittelteil (13), welches zwischen dem Uhrglas und dem Boden angeordnet ist, besteht (Merkmal (C)). In dem Gehäuse (12) ist eine magnetische Langwellen-Antenne (28) mit Antennen-Kern (29) und ein Uhrwerk (22) aufgenommen (Merkmal B)). Der Antennen-Kern (29) ist hierbei gegenüber dem Gehäuse-Mittelteil (13) aus Metall radial in Bezug auf das Gehäuse (12) zu dessen Zentrum hin versetzt (Merkmal (D)).
Gemäß Merkmal (E) ist erfindungsgemäß ein "Distanzring" (20) vorgesehen, der aus elektrisch nicht leitendem Material besteht. Dieser "Distanzring" ist - wie sich aus Merkmal (F) ergibt - in dem Gehäuse (12) angeordnet, wo er zwischen dem Gehäuse-Mittelteil (13) und dem mit dem Antennen-Kern (29) ausgestatteten Uhrwerk (22) vorgesehen ist.
Wie sich aus dem Begriff "Distanzring" und der in Merkmal (F) enthaltenen Funktionsangabe ("zur Gewährleistung eines allseitigen radialen Abstandes vom Antennen-Kern zur Innenwandung das Gehäuse-Mittelteils") ergibt, meint das Klagepatent mit "Distanzring" ein ringförmiges Teil, das einen allseitigen radialen Abstand zwischen dem Antennen-Kern und der Innenwandung des metallenen Gehäuse-Mittelteils sicherstelltl (vgl. a. Abs. [0008]). Dadurch und durch die Ausbildung des Distanzringes aus einem elektrisch nicht leitenden Material (Merkmal (E)) soll eine Störung der Antennenfunktion durch das metallene Gehäuse-Mittelteil verhindert bzw. verringert werden. Das Klagepatent will einerseits aus gestalterischen Gründen auf ein metallisches Gehäuse nicht verzichten (vgl. Abs. [0002] und [0017]). Es gibt deshalb vor, dass Gehäuse (12) derart auszubilden, dass dieses ein metallenes Gehäuse-Mittelteil (13) aufweist (Merkmal (C)). Andererseits will das Klagepatent trotz der Verwendung eines Gehäuse-Mittelteils aus Metall die magnetische Langwellen-Antenne nicht nach außerhalb des Gehäuses verlegen (vgl. Abs. [0003] und [0017]). Es weist den Fachmann deshalb an, die magnetische Langwellen-Antenne mit Antennen-Kern - wie bei den in Absatz [0002] der Klagepatentschrift behandelten bekannten Funkarmbanduhren mit einem nichtmetallischen Gehäuse und anders als bei dem in Absatz [0003] behandelten Stand der Technik mit einem metallischen Gehäuse - im Gehäuse unterzubringen. Da das Gehäuse-Mittelteil (12) aus Metall besteht, gilt es zu verhindern, dass die Funktion der im Gehäuse aufgenommenen Antenne durch das Metall beeinträchtigt wird. Denn die Antennenfunktion kann - wie die Klagepatentschrift in den Absätzen [0002] und [0015] erläutert - durch die Nähe von Metall nicht nur infolge einer Fehlabstimmung, sondern insbesondere auch infolge nicht über Nachstimmung kompensierbarer Güteverluste bis hin zur Funktionsunfähigkeit beeinträchtigt werden. Aus diesem Grunde schlägt Patentanspruch 1 des Klagepatents nicht nur vor, den Antennen-Kern (29) dem Gehäuse-Mittelteil (13) gegenüber radial in Bezug auf das Gehäuse (12) zu dessen Zentrum hin zu versetzen, sondern darüber hinaus, einen Distanzring (20) aus elektrisch nicht leitendem Material zwischen dem metallenen Gehäuse-Mittelteil (13) und dem mit dem Antennen-Kern (29) ausgestatteten Uhrwerk (22) zur Gewährleistung eines allseitigen radialen Abstandes des Antennen-Kerns (29) zur Innenwandung das Gehäuse-Mittelteils (13) vorzusehen. Durch diese Maßnahmen will das Klagepatent eine Störung der Funktion der innerhalb des Gehäuses aufgenommenen Langwellen-Antenne verhindern, jedenfalls aber minimieren (vgl. a. Einspruchsabteilung des EPA, Anlage L 1, Seite 11 und Seiten 12 bis 13, unter Rz. 8.1). In der Patentbeschreibung heißt es hierzu in Absatz [0015] dementsprechend:
"Wenn die Antenne 28 in unmittelbarer Nachbarschaft des metallenen Gehäuses 12 angeordnet wäre, dann würde wie schon erwähnt nicht nur eine (grundsätzlich kompensierbare) Resonanzverstimmung eintreten, sondern insbesondere auch eine derartige (nicht kompensierbare) Güteverminderung, dass mit brauchbaren Empfangsverhältnissen auch bei sehr empfindlichen Empfängern 27 nicht mehr gerechnet werden kann. Deshalb ist durch Zwischenlage des Distanzringes 20 zwischen dem metallenen Uhrgehäuse 12 und dem mit der Antenne ausgestatteten Uhrwerk 22 sichergestellt, dass der Ferritkern 29 einen hinreichenden radialen Abstand vom Inneren des metallenen Gehäuses 12 einhält, der Innenwandlung gegenüber also zum Zentrum des Uhrgehäuses 12 hin versetzt ist. ..."
Der Fachmann entnimmt dem, dass dem Distanzring nach der Lehre des Klagepatents die Funktion zukommt, einen Mindestabstand des Antennen-Kerns zur Innenwandung des metallischen Gehäuse-Mittelteils zu gewährleisten (vgl. a. Einspruchsabteilung, Anlage L 1, Seite 11 vorletzter Abs., unter Rz. 8.1). Eben deshalb spricht das Klagepatent in Bezug auf dieses Bauteil auch von einem "Distanzring". Denn dieser Ring soll dafür sorgen, dass der Antennen-Kern auf "Distanz" zum metallischen Gehäuse-Mittelteil bleibt, um sicherzustellen, dass die Funktion der Antenne nicht durch das metallene Gehäuse-Mittelteil gestört wird. Gleichzeitig dient der Distanzring als eine "Barriere", die verhindert, dass es zu einer Berührung zwischen dem Antennen-Kern und dem Gehäuse-Mittelteil aus Metall kommen kann.
Dass es sich bei dem besagten "Distanzring" zwingend um ein von den übrigen Bauteilen der Funkuhr "separates" Bauteil handeln muss, lässt sich Patentanspruch 1 nicht entnehmen. Von einem "separaten" Distanzring ist in Patentanspruch 1 nicht die Rede, und zwar weder in Merkmal (E), noch in Merkmal (F) noch in Merkmal (G). Zur Erfüllung der dem Distanzring erfindungsgemäß zugedachten Funktion, einen Mindestabstand des Antennen-Kerns zur Innenwandung des metallischen Gehäuse-Mittelteil zu gewährleisten, ist - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - eine Ausbildung des Distanzringes als separates Bauteil nicht erforderlich. Für eine Beabstandung des Antennen-Kerns von dem metallenen Gehäuse-Mittelteil kann der Distanzring auch sorgen, wenn er einstückig mit einem anderen Bauteil, z. B. dem Uhrwerk, verbunden ist.
Aus Merkmal (F) lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten. Wenn der Distanzring danach "zwischen" dem Gehäuse-Mittelteil und dem mit dem Antennen-Kern ausgestatteten Uhrwerk vorgesehen ist, besagt dies nicht, dass es sich bei dem Distanzring zwingend um ein separates Bauteil handelt und der Distanzring damit nicht z. B. mit dem Uhrwerk einstückig ausgebildet sein darf. Merkmal (F) enthält - neben einer Funktionsangabe ("zur Gewährleistung ...") - lediglich eine Anweisung für die räumliche Anordnung des Distanzringes. Es handelt sich um eine reine Anweisung zur räumlichen Positionierung des Distanzringes, die dem Fachmann sagt, wo sich der Distanzring im Gehäuse befinden (erstrecken) soll, nämlich zwischen dem Gehäuse-Mittelteil und dem mit dem Antennen-Kern ausgestatteten Uhrwerk. Dort kann der Distanzring auch vorgesehen sein, wenn er mit einem anderen Bauteil einstückig verbunden ist, z. B. wenn er an den äußeren Rand des Uhrwerkes angeformt ist.
Ist der Distanzring z. B. einstückig mit der Werkplatte des Uhrwerkes verbunden, führt eine solche Gestaltung - wovon das Landgericht mit Recht ausgegangen ist - auch nicht automatisch dazu, dass der für die Einhaltung des Mindestabstandes zwischen Anntennen-Kern und Gehäuse-Mittelteil sorgende Ring nunmehr dem "Uhrwerk" zuzuordnen ist. Der Fachmann wird die Begriffe "Distanzring" und "Uhrwerk" vielmehr so deuten, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, darf die Auslegung nicht bei einer schlicht begriffs- oder bauteilbezogenen Bestimmung stehen bleiben. Hinsichtlich des "Uhrwerks" geht aus der Klagepatentbeschreibung hervor, dass dieses im Wesentlichen aus dem Räderwerk (24) für die Bewegung von Zeigern (25) (Abs. [0015], Spalte 3 Zeile 38), dem Elektronikblock (26) für die Antriebssteuerung und für den Empfang und die Dekodierung der kodierten Zeitinformation (Abs. [0015], Spalte 3 Zeile 39 bis 43) und einem im Elektronikblock enthaltenen Langwellen-Empfänger (27), der fest an die magnetische Langwellen-Antenne (2) mit dem Antennen-Kern (29) angeschlossen ist (Abs. [0015], Spalte 3 Zeile 43 bis 50), besteht. Außerdem entnimmt der Fachmann der Klagepatentbeschreibung (Abs. [0015], Spalte 4 Zeile 3), wenn diese von "dem mit der Antenne 28 ausgestatteten Uhrwerk 22" spricht, dass das Klagepatent die Antenne (28) als Teil des Uhrwerks (22) betrachtet, was sich ohnehin bereits aus dem Wortlaut des Merkmals (F) ergibt. Bei allen angesprochenen Bauteilen handelt es sich um solche, die zum Betrieb der Funkuhr erforderlich sind. Der Fachmann wird vor diesem Hintergrund zum "Uhrwerk" alle im Uhrengehäuse vorgesehenen Teile rechnen, die zum Betrieb einer Funkuhr notwendig sind. Dabei mag er auch die Werkhalte- oder Grundplatte, auf der die zum Betrieb der Uhr notwendigen Teile angeordnet sind, dem Uhrwerk zurechnen. Insoweit kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass es sich bei der in der Klagepatentbeschreibung angesprochenen "Leiterplatte" bzw. "Leiterplatte des Elektronikblocks" (Abs. [0008], Spalte 2 Zeile 4; Abs. [0016], Spalte 3 Zeile 17) um die "Werk- oder "Grundplatte" handelt. Auch wenn dem so ist, folgt hieraus nicht, dass der Fachmann jedes auf bzw. an dieser Platte angeformte Element, das für den Betrieb der Funkuhr nicht notwendig ist und das separat betrachtet werden kann, dem "Uhrwerk" zurechnen wird. Der Fachmann wird vielmehr darauf abstellen, welche Funktion dem betreffenden Element zukommt. Handelt es sich bei diesem um ein vom restlichen Uhrwerk baulich und funktional abgrenzbares, ringförmiges Teil, das dafür sorgt, dass die Antenne mit ihrem Antennen-Kern einen allseitigen radialen Abstand zur Innenwandung des Gehäuse-Mittelteils aus Metall einhält, wird er dieses Element, auch wenn es einstückig mit der Werkplatte verbunden ist, als "Distanzring" im Sinne des Klagepatents ansehen, sofern dieses Teil - wie von Merkmal (F) gefordert - die zum Betrieb der Uhr notwenigen Teile des Uhrwerks umgibt.
Dass der Distanzring (20) bei der in der einzigen Figur der Klagepatentschrift gezeigten Funkarmbanduhr (11) als separates Bauteil ausgebildet ist, vermag eine einschränkende Auslegung des Patentanspruchs 1 nicht zu rechtfertigen. Bei der dort gezeigten Funkarmbanduhr handelt es sich lediglich um ein Ausführungsbeispiel. Ausführungsbeispiele dienen grundsätzlich der Beschreibung von Möglichkeiten der Verwirklichung des Erfindungsgedankens. Sie erlauben daher regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGHZ 160, 204, 210 = GRUR 2004, 1023 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 778, 779, 780 - Ziehmaschinenzugeinheit; GRUR 2008, 779 - Mehrgangnabe; Benkard/Scharen, PatG/GebrMG, 10. Aufl., § 14 PatG Rdnr. 30 m. w. Nachw.). Aus ihnen darf dementsprechend nicht auf ein engeres Verständnis des Patentanspruchs geschlossen werden, als es dessen Wortlaut für sich genommen nahe legt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnung ergibt, dass nur bei Befolgung einer solchen engeren technischen Lehre derjenige technische Erfolg erzielt wird, der erfindungsgemäß mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll (BGH, GRUR 2008, 779 - Mehrgangnabe). Das ist hier - wie bereits ausgeführt - nicht der Fall. In der Klagepatentbeschreibung wird auch an keiner Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Distanzring zwingend um ein "separates" Bauteil handeln muss. Nicht einmal in der das Ausführungsbeispiel der Erfindung betreffenden Patentschreibung wird hinsichtlich des dortigen Distanzringes (20) hervorgehoben, dass es sich bei diesem um ein "separates" Bauteil handelt. Vielmehr wird dort nur gesagt, dass durch "Zwischenlage" des Distanzringes (20) zwischen dem metallenen Uhrgehäuse (12) und dem mit der Antenne ausgestatteten Uhrwerk (22) sichergestellt wird, dass der Ferritkern (29) einen hinreichenden radialen Abstand vom Inneren des metallenen Gehäuses (12) einhält (Abs. [0015]). Entscheidend ist danach allein, dass sich der Distanzring zwischen dem metallenen Uhrgehäuse und dem mit der Antenne ausgestatteten Uhrwerk befindet, damit der Antennen-Kern einen hinreichenden radialen Abstand von der Innenwandung des metallenen Gehäuses einhält.
Aus Absatz [0008] der Klagepatentbeschreibung lässt sich ebenfalls nichts Gegenteiliges herleiten. Dort heißt es:
"Für den konstruktiv zu bevorzugenden Fall, dass diese magnetische Langwellenantenne auf der Leiterplatte am Rande des Uhrwerks angeordnet ist, wird zur Gewährleistung des allseitigen radialen Abstandes vom Antennen-Kern zur Innenwandlung des elektrisch leitenden Gehäuse-Mittelteils hin zweckmäßigerweise in das Gehäuse-Mittelteil ein aus Kunststoff gespritzter Distanzring eingelegt, der seinerseits im Zentrum als Aufnahmering für das mit dem Ferritstab bestückte Werk dient. ..."
Selbst wenn man annehmen wollte, dass in dieser Beschreibungsstelle ein als separates Bauteil ausgebildeter Distanzring beschrieben wird, weil dort von einem "aus Kunststoff gespritzten Distanzring" die Rede ist, der in das Gehäuse-Mittelteil "eingelegt" wird, vermag dies schon deshalb eine einschränkende Auslegung des Patentanspruchs 1 nicht zu rechtfertigen, weil auch in Absatz [0008] nur eine besondere Ausgestaltung beschrieben ist. Das folgt bereits aus der einleitenden Angabe "Für den konstruktiv zu bevorzugenden Fall" sowie aus der Verwendung des Wortes "zweckmäßigerweise", und dies ergibt sich auch daraus, dass die Langwellen-Antenne gemäß dieser Beschreibungsstelle "auf der Leiterplatte am Rande des Uhrwerks" angeordnet ist, was Patentanspruch 1 nicht verlangt.
Patentanspruch 1 weist den Fachmann damit nicht an, den Distanzring als separates Bauteil auszubilden. Ebenso verhält sich Anspruch 1 nicht dazu, dass der Distanzring "einteilig" zu sein hat. Von einer Einteiligkeit" oder "Einstückigkeit" ist im Anspruch nirgends die Rede; dieser lässt vielmehr offen, ob der Distanzring als einteiliges oder mehrteiliges Bauteil konzipiert wird. Der Distanzring kann durchaus auch aus mehreren Teilen bestehen, die zusammen einen Distanzring bilden. Denn eine "Einteiligkeit" ist zur Erfüllung der dem Distanzring zugedachten Funktion nicht zwingend erforderlich. Gegenteiliges lässt sich auch der Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes nicht entnehmen. Diese hat sich weder damit befasst, ob es sich bei dem Distanzring zwingend um ein - gegenüber dem Uhrwerk - separates Bauteil handeln muss, noch hat sie dazu Stellung genommen, ob der Distanzring einteilig (einstückig) ausgeführt sein muss. Offen gelassen ist ebenso die äußere Form des Distanzringes, z. B. der Verlauf senkrecht zur Montageebene des Antennen-Kerns, der geradlinig oder gestuft sein kann.
Eine "Werkhaltefunktion" muss der Distanzring entgegen der Auffassung der Beklagten nach dem hier allein interessierenden Patentanspruch 1 nicht erfüllen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Patentanspruchs 1 ist der Distanzring zwischen dem Gehäuse-Mittelteil und dem mit dem Antennen-Kern ausgestatteten Uhrwerk "zur Gewährleistung eines allseitigen radialen Abstandes vom Antennen-Kern zur Innenwandung das Gehäuse-Mittelteils" vorgesehen. Er muss deshalb nur diese Funktion ("Distanzfunktion") erfüllen. Eine (zusätzliche) Werkhaltefunktion, d. h. eine Eignung , das Uhrwerk im Gehäuse zu halten, ist - was auch der Privatgutachter der Beklagten missachtet (vgl. Anlage BK 1, Seite 11) - weder in Merkmal (F) noch in den Merkmalen (E) und (G) angesprochen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, wird der Fachbegriff "Werkring" bzw. "Werkaufnahmering" in Patentanspruch 1 gerade nicht verwendet, sondern ausschließlich der allgemeinere Begriff "Distanzring", obwohl die Klagepatentschrift den erstgenannten Fachbegriff durchaus kennt (vgl. Abs. [0014], Spalte 3 Zeile 32, und Unteranspruch 6). Schutz für eine besondere Ausgestaltung, bei der der Distanzring (20) "als Werkaufnahmering ausgebildet ist", beansprucht erst Unteranspruch 6 des Klagepatents in der Fassung der Einspruchsbeschwerdeentscheidung (= erteilter Unteranspruch 7). Der allgemeine Patentanspruch 1 verlangt dies nicht. Nach dem Hauptanspruch hat der Distanzring nur die in Merkmal (F) erwähnte Distanzfunktion. Wollte man Patentanspruch 1 dementgegen dahin auslegen, dass der Distanzring auch hiernach "Werkhaltefunktion" hat, hätte Unteranspruch 6 keine Bedeutung mehr, was ersichtlich nicht richtig sein kann. Dass sich Unteranspruch 6 noch in irgendeiner Weise vom Hauptanspruch unterscheidet, wenn man in diesen eine "Werkhaltefunktion" des Distanzringes hineinliest, vermögen die Beklagten nicht aufzuzeigen.
Zwar wird - was den Beklagten zuzugeben ist - in der Klagepatentbeschreibung im Zusammenhang mit dem Distanzring auch die "Werkhaltefunktion" angesprochen. So heißt es in dem bereits zitierten Absatz [0008] (Spalte 2 Zeilen 5 bis 11) der Patentbeschreibung z.B., dass der Distanzring "als Aufnahmering für das mit dem Ferritstab bestückte Werk dient". Ferner wird in Absatz [0014] (Spalte 3 Zeilen 30 bis 33) der Patentbeschreibung gesagt, dass der im Gehäuse (12) gehalterte Distanzring (20) "unmittelbar und/oder mittels eines Zifferblattringes 21 als Werkring, also zur Halterung des Uhrwerks 22 im Gehäuse 12" dient. Schließlich wird in Absatz [0017] (Spalte 4 Zeilen 45 bis 52) ausgeführt, dass "der Distanzring 20 ... das Uhrwerk 22 mit an dessen Rand sekantial angeordneten gestrecktprismatischem Antennen-Kern 29 zwischen zwei Scheiben aus elektrisch nichtleitendem Material, nämlich dem Uhrglas 18 und dem Gehäuse-Boden 16, auf radialen Abstand zum metallenen Mittelteil 13 haltert". Sämtliche Beschreibungsstellen betreffen jedoch nur bevorzugte Ausgestaltungen. Die Textstelle in Absatz [0014] bezieht sich ersichtlich auf das in der Zeichnung gezeigte Ausführungsbeispiel. Die Beschreibungsstelle in Absatz [0008] hat - wie bereits ausgeführt (siehe oben) - ebenfalls eine besondere Ausgestaltung vor Augen, und nichts anderes kann für die weitere Beschreibungsstelle in Absatz [0017] gelten.
Jedenfalls hat die in der Klagepatentbeschreibung angesprochene "Werkhaltefunktion" in dem maßgeblichen Patentanspruch 1 keinen Niederschlag gefunden. Maßgebliche Grundlage dafür, was durch ein europäisches Patent geschützt ist, ist aber gemäß Art. 69 EPÜ der Inhalt der Patentansprüche. Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents gehört, entscheidet sich deshalb danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2007, 778, 779 - Ziehmaschinenzugeinheit; vgl. a. BGHZ 98, 12, 18 = GRUR 1986, 803 - Formstein). Was bei sinnvollem Verständnis mit ihm nicht so deutlich einbezogen ist, dass es vom Fachmann als zur Erfindung gehörend erkannt wird, kann den Gegenstand dieses Patentanspruchs nicht kennzeichnen (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Der Sinngehalt eines Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen, sind zwar unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, GRUR 2007, 410 - Kettenradanordnung; GRUR 2007, 778, 779 - Ziehmaschinenzugeinheit). Die Einbeziehung von Beschreibung und Zeichnungen des betreffenden Patents darf aber nicht zu einer sachlichen Einengung - oder inhaltlichen Erweiterung - des durch seinen Wortlaut festgelegten Gegenstands führen (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2007, 778, 779 - Ziehmaschinenzugeinheit). Das übersieht auch der Privatgutachter der Beklagten (Anlage BK 1, Seiten 11 und 12), der in seinem Gutachten allein auf die Patentbeschreibung abstellt (vgl. insbesondere Anlage BK 1, Seiten 12).
Nicht verkannt wird, dass die Einspruchsabteilung eine unzulässige Erweiterung darin gesehen hat, dass der erteilte Anspruch 1 dahin formuliert war, dass "der Distanzring "zwischen dem Gehäuse-Mittelteil (13) und dem Antennen-Kern (29) zur Gewährleistung eines allseitigen radialen Abstandes vom Antennen-Kern (29) zur Innenwandung des Gehäuse-Mittelteils (13) vorgesehen ist", und es den Patentanspruch 1 nur gemäß dem 1. Hilfsantrag mit dem neugefassten Merkmal (F) aufrechterhalten hat, wobei die Einspruchsabteilung in diesem Zusammenhang angenommen hat, dass der patentgemäße Distanzring sowohl zur Distanzfunktion als auch zur Werkhaltefunktion beitrage. Die Einspruchsabteilung hat in ihrer Einspruchsentscheidung hierzu ausgeführt (Anlage K L 1, Blatt 4 bis 5 unter Tz. 3.1):
"... Zunächst ist die Tatsache, dass der Distanzring die Werkhaltefunktion auch mittels des Zifferblattringes wahrnehmen kann, von keinem Belang, da hier das Entscheidende ist, dass der Distanzring das Uhrwerk umfasst und dadurch mittelbar oder unmittelbar zur Werkhaltefunktion beiträgt. Die Tatsache, dass die von dem Distanzring erfüllten Funktionen unabhängig voneinander sind, impliziert außerdem nicht, dass die Ausführungsbeispiele, bei denen der Distanzring nur noch eine dieser Funktionen erfüllt, für den Fachmann unmittelbar und eindeutig aus dem Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hervorgehen. Solche Ausführungsformen befinden sich jedoch im Schutzbereich des Anspruchs 1 des Hauptantrags. Als Beispiel wurde von der Einsprechenden O1 eine Ausführungsform angeführt, bei der sich der Distanzring ausschließlich zwischen dem Gehäuse-Mittelteil und dem Antennenkern befindet, als auch eine Ausführungsform, bei der der Durchmesser des Distanzrings kleiner als der Durchmesser des Uhrwerks ist und lediglich den Antennenkern umringt. Solche Ausführungsformen gehen jedoch nicht unmittelbar und eindeutig aus dem Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hervor. Vielmehr wurde in den ursprünglichen Unterlagen nur ein Distanzring offenbart, der sowohl zur Distanzfunktion als auch zur Werkhaltefunktion beiträgt."
Dass der Distanzring auch zur Werkhaltefunktion beitragen soll, ist in dem neugefassten Patentanspruch 1 jedoch nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht worden. Hieran hat auch die Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer nichts geändert. Durch diese ist der Patentanspruch 1 lediglich insoweit neu gefasst worden, als die Formulierung "dadurch gekennzeichnet, dass" durch das Wort "wobei" ersetzt worden ist. Im Übrigen ist Patentanspruch 1 in der Fassung der Einspruchsentscheidung unverändert geblieben. Neben ihm hat auch Unteranspruch 6 Bestand gehabt.
Ob die Gründe der Einspruchs- bzw. Einspruchsbeschwerdeentscheidung ihrem Inhalt nach Teil der Beschreibung geworden sind (vgl. dazu BGH, GRUR 1961, 335, 337; GRUR 1964, 196, 198 - Mischer II, GRUR 1964, 669, 670 - Abtastnadel II; GRUR 1999, 146 - Stoßwellen-Lithotripter; GRUR 2007, 778, 779 - Ziehmaschinenzugeinheit; Benkard/Rogge, a.a.O., § 22 PatG Rdnr. 92 ff.; Benkard/Scharen, a.a.O., § 14 PatG Rdnr. 26: Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 84 Rdnr. 41; Schulte, PatG, 8. Aufl., § 14 Rdnr. 44), kann dahinstehen. Dagegen spricht allerdings, dass die Beschwerdekammer - wie zuvor bereits die Einspruchsabteilung - auch die Beschreibung geändert hat. In einem solchen Fall bildet grundsätzlich allein die neue Beschreibung das nach Art. 69 EPÜ zur Auslegung der ebenfalls geänderten Patentansprüche heranzuziehende Auslegungsmittel (vgl. Benkard/Scharen, a.a.O., § 14 PatG Rdnr. 26). Entscheidend kommt es hierauf allerdings nicht an. Selbst wenn die Entscheidungsgründe der Einspruchs- bzw. Einspruchsbeschwerdeentscheidung Eingang in die Beschreibung gefunden hätten, könnte das nicht zu einer abweichenden Auslegung des Hauptanspruchs führen. Die Beschreibung gestattet - wie bereits ausgeführt (siehe oben) - regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs. Den an die Stelle der Beschreibung tretenden bzw. diese ergänzenden Entscheidungsgründen eines Nichtigkeitsurteils oder einer Einspruchsentscheidung kann keine weiterreichende Bedeutung zukommen, als der Beschreibung selbst. Sie können deshalb insbesondere keine den Sinngehalt eines Patentanspruchs einschränkende Auslegung rechtfertigen (BGH, GRUR 2007, 778, 780 - Ziehmaschinenzugeinheit; Schulte, a.a.O., § 14 Rdnr. 44).
Nach Patentanspruch 1 muss der Distanzring schließlich auch nicht als "Adapter" zwischen dem Uhrwerk und dem Uhrgehäuse fungieren und einen etwaigen Zwischenraum zwischen diesen Bauteilen ausfüllen. Im Rahmen der Lehre des Klagepatents geht es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darum, mittels des Distanzringes Größenunterschiede zwischen einem zur Ersparnis von Kostengründen in möglichst großen Stückzahlen gefertigten Uhrwerk und verschieden großen Uhrengehäusen auszugleichen. Mit diesem Problem befasst sich das Klagepatent überhaupt nicht. Einer dahingehenden Auslegung des Klagepatents hat selbst die Einspruchsabteilung eine Absage erteilt. Denn sie hat in ihrer Einspruchsentscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es dem Klagepatent nicht um die Anpassung unterschiedlicher Werke an standardisierte Gehäuse geht (Anlage L 1, Seite 11 unten, Rz. 8.1). Der Distanzring hat nach Patentanspruch 1 - entgegen den Ausführungen des Privatgutachters der Beklagten (Anlage BK 1, Seite 11) - auch keine "Schutzfunktion für die Antennenbaugruppe". Eine solche Funktion wird dem Distanzring weder im Anspruch noch in der Patentbeschreibung zugeschrieben. Schließlich beschäftigt sich Patentanspruch 1 auch nicht mit der Montage des Uhrwerks in dem Gehäuse. Er verlangt insbesondere keine Ausbildung die es ermöglicht, dass der Distanzring nach Montage des Uhrwerkes zwischen Gehäuse und Uhrwerk "eingelegt" werden kann (so aber der Privatgutachter der Beklagten, Anlage BK 1, Seite 13 f.). Hiervon ist in Anspruch 1 keine Rede. Wie das Uhrwerk im Uhrwerk montiert wird, überlässt Anspruch 1 vielmehr dem Fachmann.
B.
Zu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die angegriffene Ausführungsform der vorstehend erläuterten technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß entspricht.
1. Darüber, dass die angegriffene Ausführungsform die Merkmale (A), (B), (C) und (D) der unter A. wiedergegebenen Merkmalsgliederung wortsinngemäß verwirklichen, besteht zwischen den Parteien auch in der Berufungsinstanz - zu Recht - kein Streit, weshalb weitere Ausführungen hierzu entbehrlich sind.
2. Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht auch die Merkmale (E) und (F) wortsinngemäß.
Die angegriffene Funkarmbanduhr weist einen "Distanzring" im Sinne des Klagepatents auf, der aus elektrisch nicht leitendem Material besteht. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, wird dieser Distanzring bei der angegriffenen Ausführungsform durch den auf der Werkhalteplatte angeformten Bund ("Schulter") und die Umrandung ("ringförmige Vorrichtung") der Plastikabdeckung gebildet.
Im Bereich des Randes der Werkhalteplatte, auf der die Bauteile des Uhrwerks montiert sind, befindet sich - wie die nachstehend wiedergegebene Abbildung (Anlage L 8, Blatt 2 untere Abbildung) erkennen lässt - ein einstückig an der Werkhalteplatte angeformter Bund (in der Abbildung als senkrecht von der Werkhalteplatte abstehende Schulter bezeichnet), der ebenso wie die Werkhalteplatte aus Kunststoff besteht.
Das Gegenstück zur Werkhalteplatte mit ihrem aufragenden Bund bildet eine Kunststoffabdeckung, die das Uhrwerk als Deckel von der anderen Seite umgibt. Der Deckel ist mit einer kranzförmigen Umrandung versehen, die einstückig an dem Deckel angeformt ist. Durch einen Schnappmechanismus kann der Deckel über die Umrandung mit dem Bund der Werkhalteplatte fest verbunden werden. Durch das Zusammenwirken dieser beiden ringförmigen Teile bilden der Bund der Werkhalteplatte und die Deckelumrandung zusammen einen (gestuften) Distanzring, der gemäß den Vorgaben des Merkmals (F) einen allseitigen radialen Abstand des Antennen-Kerns zur Innenwandung des Gehäuse-Mittelteils gewährleistet. Beide angesprochenen Umrandungen sind zwar an der Werkhalteplatte bzw. an dem Deckel angeformt. Sie erfüllen jedoch zusammen die Funktion des patentgemäßen Distanzringes.
Dass der Distanzring aus zwei Teilen besteht, ist für die patentrechtliche Beurteilung unerheblich, weil Patentanspruch 1 - wie ausgeführt - eine einteilige Ausbildung des Distanzringes nicht verlangt. Bei der angegriffenen Ausführungsform schnappen der Bund der Werkhalteplatte und die Deckelumrandung derart zusammen, dass sie fest miteinander verbunden sind und so zusammen einen die Distanzfunktion erfüllenden Ring bilden. Dass die Umrandungen an der Werkhalteplatte und dem Deckel angeformt sind, steht einer Verwirklichung der Merkmale (E) und (F) ebenfalls nicht entgegen, weil Patentanspruch 1 - wie ausgeführt - eine Ausbildung des Distanzringes als separates Bauteil nicht fordert.
Die in Rede stehenden Umrandungen sind auch nicht Teil des "Uhrwerkes", und zwar selbst dann nicht, wenn die untere und obere Platte als solche dazugehören würden. Jedenfalls ist der umlaufende Bund bzw. die Umrandung nicht Teil des Uhrwerkes. Sie als Distanzring zu begreifen, verbietet sich auch nicht, wenn "Uhrwerk" eine "in sich geschlossene Baueinheit" meint. Denn der angeformte Bund kann ohne weiteres separat betrachtet werden.
Dass die Deckelumrandung Lücken und Durchbrechungen aufweist, steht einer Verwirklichung der in Rede stehenden Merkmale ebenfalls nicht entgegen. Da der Bund der Werkhalteplatte im Zusammenwirken mit der Deckelumrandung den Distanzring bildet, schaden Durchbrechungen des einen Bauteils nicht. Gemeinsam bilden die in Rede stehenden Teile einen Ring, der den Erfordernissen eines erfindungsgemäßen Distanzrings genügt. Einzelne Bohrungen oder Durchbrechungen sind unschädlich, solange der Antennen-Kern durch sie nicht hindurchtreten kann, was bei der angegriffenen Ausführungsform unstreitig nicht möglich ist. Auch nach der Klagepatentbeschreibung kann der Ring (20) im Übrigen mit "radialen Bohrungen" versehen sein (vgl. Abs. [0013], Spalte 3 Zeilen 25 bis 29).
Der zweiteilige Distanzring ist schließlich auch entsprechend den Vorgaben des Merkmals (F) "zwischen" dem Uhrwerk und dem metallenen Gehäuse-Mittelteil der angegriffenen Ausführungsform angeordnet. Denn das Uhrwerk wird nach den unangegriffenen und auch zutreffenden Feststellungen des Landgerichts zur Seite hin vollständig von dem Bund der Werkhalteplatte und der Deckelumrandung umschlossen. Der aus dem Bund und der Deckelumrandung bestehende Distanzring wird weder von der grünen Platine mit den Schaltkreisen noch vom Rand der Werkhalteplatte oder von anderen Bauteilen des Uhrwerks nach außen hin überragt.
Eine "Werkhaltefunktion" muss der Distanzring - wie ausgeführt - nach Patentanspruch 1 nicht erfüllen. Letztlich kommt es hierauf mit Blick auf die angegriffene Ausführungsform allerdings nicht einmal entscheidend an. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, erfüllt der Distanzring der angegriffenen Ausführungsform nämlich nicht nur eine Distanz-, sondern durchaus auch eine Werkhaltefunktion. Sofern auch eine solche Funktion vorausgesetzt wird, reicht es nach der Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes aus, dass der Distanzring mittelbar oder unmittelbar zur Werkhaltefunktion beiträgt (vgl. Anlage L 1, Seite 4 letzter Absatz, Rz. 3.1). Der Distanzring muss damit nur einen Beitrag zur Halterung des Uhrwerkes liefern, wobei bereits ein mittelbarer Beitrag ausreicht. Hingegen muss der Distanzring weder alleine die Werkhaltefunktion erfüllen können, noch muss er als Adapter zwischen dem Uhrwerk und dem Uhrgehäuse fungieren und einen etwaigen Zwischenraum ausfüllen. Bei der angegriffenen Ausführungsform trägt der Bund am Rand der Werkhalteplatte gemeinsam mit der kranzartigen Umrandung des Kunststoffdeckels dazu bei, dass das Uhrwerk im Gehäuse der angegriffenen Ausführungsform gehalten wird. Die Deckelumrandung sitzt unstreitig spielfrei im Gehäuse. Sie liegt an der Innenwandung des Gehäuse-Mittelteils an und kann auch bei leichteren Erschütterungen nicht herausfallen. Beim Zusammenfügen von Deckel und Werkhalteplatte verklemmt die kranzartige Deckelumrandung mit dem aufragenden Bund der Werkhalteplatte. Da der umlaufende Bund an die Werkhalteplatte angeformt ist, wird das Uhrwerk auch über den Bund und die Deckelumrandung gehalten.
3. Der Distanzring der angegriffenen Ausführungsform befindet sich schließlich auch ersichtlich in der Montageebene des Antennen-Kerns, weshalb die angegriffenen Ausführungsform auch das Merkmal (G) wortsinngemäß verwirklicht.
C.
Dass die Beklagten im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Schutzrechtsverletzung bzw. -benutzung zur Unterlassung verpflichtet sind und die Beklagte zu 1. ferner zur Vernichtung der patentverletzenden Gegenstände sowie zur Leistung einer angemessenen Entschädigung und, weil sie das Klagepatent schuldhaft verletzt hat, auch zum Schadenersatz verpflichtet ist und der Klägerin, um ihr die Berechnung ihrer Ansprüche auf Schadenersatz und Entschädigung zu ermöglichen, über den Umfang ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen hat, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Auf diese Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen mit der Maßgabe, dass die Beklagte zu 1. nicht auch über "Herstellungsmengen und -zeiten" Rechnung legen muss. Ein diesbezüglicher Rechnungslegungsanspruch steht der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. nicht zu, weil nicht feststellbar ist, dass die Beklagte zu 1. Herstellerin im Sinne des § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG ist. Dass die Beklagte zu 1. die von ihr vertriebenen Funkarmbanduhren selbst herstellt, hat das Landgericht nicht festgestellt und dies hat die Klägerin auch nicht schlüssig aufgezeigt. Zwar kann auch derjenige eine Patentverletzung in der Form des Herstellens begehen, der nach eigenen Angaben eine patentgemäße Vorrichtung durch einen Dritten bauen lässt, (Senat, InstGE 7, 258 - Loom-Möbel; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 9 Rdnr. 62; Benkard/Scharen, a.a.O., § 9 Rdnr. 32), insbesondere wenn er den Ausführenden hierbei überwacht und die fertige Vorrichtung überprüft (vgl. Benkard/Scharen, a.a.O., § 9 Rdnr. 32). Auch in dieser Hinsicht hat die Klägerin jedoch nichts Konkretes vorgetragen. Folgerichtig nimmt sie die Beklagte zu 1. mit ihrem Unterlassungsantrag auch nicht auf Unterlassung wegen der Handlungsalternative des Herstellens in Anspruch.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Nr. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
OLG Düsseldorf:
Urteil v. 11.03.2010
Az: I-2 U 147/08
Link zum Urteil:
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