Landgericht Kassel:
Urteil vom 6. August 2009
Aktenzeichen: 11 S 4/09

(LG Kassel: Urteil v. 06.08.2009, Az.: 11 S 4/09)

Bei kaufmännisch geschulten Adressaten von Werbeschreiben ist in der Regel davon auszugehen, daß diese unterscheiden können, ob es sich um ein Angebot oder um eine Rechnung handelt.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts vom 04. März 2009 (421 C 4359/08) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Zu Unrecht hat das Amtsgericht den Beklagten zur Rückzahlung des Honorars für die Eintragung der Klägerin in die Datenbank des Beklagten verurteilt.

Eine wirksame Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß §§ 123 I, 142 I BGB liegt nicht vor. Zwar ist es im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG unlauter, Kunden durch Vortäuschen einer vertraglichen Bindung zu akquirieren, also etwa Angebote so zu gestalten, als handele es sich um eine Rechnung, um beim flüchtigen Leser den Eindruck zu erwecken, es bestehe bereits eine vertragliche Bindung, während der Vertrag tatsächlich erst konkludent durch Zahlung zustande kommt (Hefermehl/Köhler/Bornkamm-Köhler, § 4 UWG Rn. 3.49). Dieser Eindruck wird jedoch bei den vom Beklagten angesprochenen Kunden durch das verwendete Schreiben nicht erzeugt. Bekanntermaßen ist bei der Beurteilung der Frage, ob bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck einer vertraglichen Bindung entsteht, mit der Folge, dass das Verhalten als unlauter zu bewerten ist, auf den durchschnittlich informierten aufmerksamen und verständigen Verbraucher oder sonstigen Marktpartner abzustellen. Indes kommt es aber nicht auf den Durchschnitt der Bevölkerung insgesamt an, sondern auf die von einer Werbemaßnahme angesprochene Zielgruppe. Angesprochen werden Gewerbetreibende. Das sind in der Regel gerade nicht geschäftlich unerfahrene Personen. Aus der Sicht eines kaufmännisch geschulten Lesers ist das Schreiben deutlich als Angebot zur kostenpflichtigen Veröffentlichung von Firmendaten in einem Internet-Verzeichnis zu verstehen. Gerade durch den Hinweis €bei Annahme€ kann selbst der oberflächliche Leser erkennen, dass es sich bei dem Schreiben zunächst nur um ein Angebot und nicht bereits um eine Rechnung handelt. Auch beim Lesen des weiteren Textes muss der Leser unmissverständlich feststellen, dass der Adressat und der Beklagte gegenwärtig in keinen laufenden Geschäftsbeziehungen stehen und erst durch Zahlung des Kostenbetrages von 702,70 € seitens des Adressaten ein Auftrag zur Aufnahme der Gewerbedaten in das private Register des Beklagten erteilt wird. Dieser sich aus dem Inhalt des Schreibens ergebende Eindruck wird dadurch verstärkt, dass in dem der Kostenberechnung vorangestellten Text außerdem ausdrücklich davon die Rede ist, dass es sich um eine Offerte handele und dem Adressaten angeboten werde, seine Gewerbedaten in die private Datenbank des Beklagten aufzunehmen.

Nach alledem kann nach Auffassung der Kammer weder bei einem aufmerksamen noch bei einem flüchtigen oder unaufmerksamen Leser des Schreibens die Fehlvorstellung hervorgerufen werden, es handele sich um eine Rechnung für vertraglich erbrachte Leistungen und nicht erst um ein werbendes Angebot auf Abschluss eines Vertrages.

Das Oberlandesgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 09.11.2007 in dem Verfahren 25 U 93/06 (11 O 4196/05 Landgericht Kassel) mit dem hier streitgegenständlichen Angebotsschreiben des Beklagten auseinandergesetzt und im Ergebnis eine Irreführung bzw. Täuschung verneint. Den überzeugenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main schließt sich die Kammer an.

Nach alledem war das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Als unterlegene Partei hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits und des Berufungsverfahrens zu tragen (§§ 91, 97 ZPO).






LG Kassel:
Urteil v. 06.08.2009
Az: 11 S 4/09


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