Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 2. Juli 1993
Aktenzeichen: 6 U 47/93
(OLG Köln: Urteil v. 02.07.1993, Az.: 6 U 47/93)
Tenor
Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 12. Januar 1993 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 583/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Gründe
E n t s c h e i d u n g s g r ü n
d e
Die Berufung ist zulässig; sie hat aber
in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Anträ-ge, die
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, zu Recht zurückgewiesen.
Hinsichtlich der Anträge zu 1 a) und b) sind die behaupteten
Verfügungsansprüche nicht hinreichend glaubhaft gemacht;
bezüglich des Antrags zu 2) fehlt der für den Erlaß einer
einstweiligen Verfügung erforderliche Verfü-gungsgrund.
1)
Soweit die Antragstellerin ein Verbot
der Werbeaussagen
"Eine Dienstleistungseinrichtung für
Rechtsuchende im Interesse der Anwaltschaft"
und/oder
"Der A.-S. schafft Transparenz für die
von der Anwaltschaft angebotene Rechtsberatung und
Rechtsvertretung"
begehrt, hat sie nicht glaubhaft
gemacht, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen
Verkehrskreise durch eine derartige Ankündigung in einer Weise
getäuscht wird, die im Sinne des § 3 UWG relevant ist.
a)
Die Antragstellerin macht geltend, die
erste der oben zitierten Ankündigungen gehe weit über das hinaus,
was die Antragsgegnerin wirklich bieten könne. Nicht präzise
dargelegt ist jedoch, wie es für einen Anspruch aus § 3 UWG geboten
ist, wie die angesprochenen Verkehrskreise die Aussage im Kontext
verstehen. Zur Begründung ihres Vorbringens macht die
Antragstellerin geltend, der Suchservice der Antragsgegnerin
erfasse weder die Gesamtheit aller Anwälte noch einen bestimmten
sachlich oder regional abgegrenzten Bereich, schon gar nicht den
Berufsstand als solchen. Die Antragsgegnerin sei weder von
berufsständischen Organisationen autorisiert noch enthalte ihr
Datenpool wesentliche Teile der Gesamtheit aller Anwälte. Zugleich
wird betont, daß an dem A.-S. der Antragsgegnerin lediglich 1.000
von insgesamt 65.000 deutschen Rechtsanwälten beteiligt seien.
Sofern die Antragstellerin damit
behaupten will, ein nicht unerheblicher Teil der Werbungsaddresaten
verbinde mit dem beanstandeten Text die Vorstellung, der A.-S. der
Antragsgegnerin liege im objektiv verstandenen Interesse aller
65.000 deutschen Rechtsanwälte oder des gesamten Anwaltsstandes,
die gesamte Anwaltschaft sei am Suchservice der Antragsgegnerin
beteiligt oder es handele sich gar um eine Einrichtung der gesamten
Anwaltschaft, kann sie damit keinen Erfolg haben. Abgesehen davon,
daß die Antragstellerin damit sehr unterschiedliche Vorstellungen
des angesprochenen Publikums vorträgt, liegen diese so fern, daß
es zur Glaubhaftmachung nicht ausreicht, lediglich das
Werbematerial selbst vorzulegen.
In diesem Zusammenhang ist folgendes zu
berücksichtigen: Die Werbeaussage richtet sich unstreitig zum
einen an Rechtsanwälte, die zur Teilnahme am A.-S. veranlaßt werden
sollen, zum anderen an Rechtsuchende, die bewogen werden sollen,
sich des A.-S. zu bedienen, wenn sie einen Rechtsanwalt mit einem
bestimmten Tätigkeitsschwerpunkt suchen. Bei der angesprochenen
Gruppe der Rechtsanwälte spricht nichts dafür, daß diese aufgrund
der angegriffenen Ankündigung annehmen, der A.-S. werde in einem
allgemeinen und einheitlichen - objektiv verstandenen - Interesse
des gesamten Anwaltsstandes oder auch nur eines wesentlichen Teils
hiervon tätig oder er sei durch berufsständische Organisationen
autorisiert. Bei der Gruppe der Rechtsuchenden ist, selbst wenn sie
zu einem nicht unerheblichen Teil einem derartigen Fehlverständnis
unterliegen sollte, nicht dargetan, wieso ein solches Verständnis
wettbewerbsrechtlich relevant sein könnte. Eine Werbeangabe ist
nämlich nur dann in relevanter Weise irreführend, wenn sie in dem
Punkt oder in dem Umfang, in dem sie von der Wahrheit abweicht, bei
ungezwungener Auffassung geeignet ist, das Verhalten des Publikums
im Hinblick auf die angebotene Ware oder Dienstleistung zu
beeinflussen (vgl. von Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kapitel
36, Rn. 39). Die Antragstellerin legt nicht dar, daß eine
Fehlvorstellung der Rechtsuchenden in dem vorgenannten Sinne im
Hinblick auf die Inanspruchnahme des A.-S. von Bedeutung sein
könnte. Letzteres ergibt sich aufgrund des Inhalts der behaupteten
Irreführung auch nicht von selbst. Für den Rechtsuchenden dürfte
es bei der Beantwortung der Frage, ob er die angebotene
Dienstleistung in Anspruch nimmt, vielmehr ohne Bedeutung sein, ob
der beworbene A.-S. im objektiv verstandenen Interesse der
Anwaltschaft arbeitet.
Auf die Ausführungen, die der Senat in
der Sache 6 U 207/91 zum Begriff der "Anwaltschaft" gemacht hat,
kommt es daher im Zusammenhang mit der vorstehend erörterten
Werbeaussage nicht entscheidend an. Im übrigen hatte sich der Senat
seinerzeit allein mit der Frage zu befassen, ob die Bezeichung "Die
deutsche Anwaltschaft" als Buchtitel die Vorstellung nahelegt, im
Inneren des Werkes werde der Berufsstand der deutschen
Rechtsanwälte in seinen wichtigsten Bezügen oder zumindest im
Hinblick auf wesentliche Teilaspekte dargestellt. Dementsprechend
hat sich der Senat in dem zitierten Beschluß auch ausschließlich
mit dem beanstandeten Buchtitel in seiner konkreten Form und vor
dem Hintergrund der konkret behaupteten Irreführungsgefahr
auseinandergesetzt. Der Sachverhalt, der sich seinerzeit hieraus
ergab, ist mit den Umständen des Streitfalles nicht
vergleichbar.
b)
Was den zweiten Teil der oben zitierten
Werbeankündigung angeht, hat die Antragsgegnerin in der
Berufungsverhandlung ihren Sachvortrag dahingehend klargestellt,
daß der Verkehr der angegriffenen Aussage entnehme, die Summe der
Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen, die die
Anwaltschaft, d.h. die "Summe aller Anwälte in der
Bundesrepublik", anzubieten habe, sei anhand des A.-S. der
Antragsgegnerin durchsichtig und abrufbar. Auch insoweit ist der
Antrag nicht begründet.
Für die Annahme, daß die u.a. mit der
Werbung angesprochenen Rechtsanwälte der von der Antragstellerin
behaupteten Fehlvorstellung unterliegen könnten, spricht nichts.
Aber auch hinsichtlich der zugleich mit der Werbung angesprochenen
Rechtsuchenden fehlt es an der Glaubhaftmachung eines solchen
Verständnisses. Ein derartiges Verständnis könnte nur auf der
Annahme beruhen, die gesamten Angebote an Rechtsberatungs- und
Rechtsvertretungsleistungen sämtlicher deutscher Anwälte seien
durch die Datenbank der Antragsgegnerin erfaßt. Das wird aber weder
in der konkret beanstandeten Passage in dieser Form erklärt, noch
läßt es sich dem erkennbaren Zweck der Werbung entnehmen. Auch für
die hierdurch angesprochenen Rechtsuchenden ist nämlich
ersichtlich, daß mit der Broschüre auch - und insbesondere - um
Rechtsanwälte geworben wird, die dem A.-S. der Antragsgegnerin
beitreten sollen. Dies ist gerade dem einleitenden Absatz unter
Ziffer II, in dem sich auch die hier in Rede stehende Passage
befindet, in nicht zu verkennender Deutlichkeit zu entnehmen. In
unmittelbarem Anschluß an die hier in Rede stehende Werbeaussage
heißt es nämlich weiter:
"Er (sc. der A.-S.) unterstützt die
Mandantenakquisition durch Information und Service".
Nicht zuletzt hieraus erhellt, daß die
Antragsgegnerin für die Aufnahme von Anwälten in ihre
Anwalts-Datenbank wirbt. Damit liegt auf der Hand, daß das Erfassen
aller Dienstleistungen, die von der "Summe aller Rechtsanwälte in
der Bundesrepublik" angeboten werden, allenfalls - ein bislang
noch nicht erreichtes - Ziel der Antragsgegnerin sein kann. Ein
weitergehendes Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise ist
allein durch die Vorlage des Werbetextes nicht mit dem für den
Erlaß einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Grad von
Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht.
2)
Auch soweit die Antragstellerin den
Hinweis auf "Fachlich qualifizierte Mitarbeiter" beanstandet
(Antrag zu 1 b)), ist ihr Begehren nicht gerechtfertigt.
Die Antragstellerin behauptet, die
angesprochenen Verkehrskreise verstünden unter "fachlich
qualifizierten Mitarbeitern" Personen, die fachlich ausgebildet
seien und über einen entsprechenden Leistungsnachweis verfügten.
"Fachlich qualifiziert" seien aber nur solche Mitarbeiter, die
gerade auf dem ihnen zugewiesenen Gebiet fachliche
Qualifizierungsmaßnahmen durchlaufen und - vorzeigbare -
Qualifikationen und Leistungsnachweise erworben hätten. Auch
insoweit fehlt es an der erforderlichen Glaubhaftmachung des
behaupteten Verkehrsverständnisses.
Im textlichen Zusammenhang geht es hier
um eine Aussage über den "Auskunftsservice". Dieser wird so
beschrieben, daß der Rechtsuchende die kostenlose Servicenummer
wählt und nach einem Anwalt in seiner örtlichen oder regionalen
Nähe fragt. Dabei tragen dann nach Angabe des Werbetextes fachlich
qualifizierte Mitarbeiter dafür Sorge, daß das gewählte
Tätigkeitsgebiet auch dann ermittelt werden kann, wenn der
Rechtsuchende zwar den Sachverhalt schildert, aber das
Rechtsproblem nicht näher eingrenzen kann. Die angekündigte
fachliche Qualifikation bezieht sich mithin auf die Mitarbeiter,
die den Telefondienst versehen und bei der Bestimmung des
gewünschten anwaltlichen Tätigkeitsgebietes helfen sollen.
Zutreffend hat das Landgericht insoweit darauf abgestellt, daß im
Zusammenhang mit einer solchen Aufgabe unter einem "fachlich
qualifizierten" Mitarbeiter nicht ohne weiteres ein examinierter
Jurist verstanden wird. Aber auch die Annahme, der betreffende
Mitarbeiter habe bereits eine berufsqualifizierende Abschlußprüfung
mit Erfolg abgelegt bzw. verfüge über einen entsprechenden
"Leistungsnachweis", ist wenig naheliegend. Fachliche Qualifikation
kann nach allgemeinem Verständnis entgegen der Ansicht der
Antragstellerin auch jemand besitzen, der nicht über förmlich
verliehene Abschlußdiplome verfügt. Unstreitig setzt die
Antragsgegnerin für die hier in Rede stehende Aufgabe neben
Rechtsreferendaren auch Studenten der Rechtswissenschaft, also
Personen sein, die bislang noch keine berufliche Abschlußprüfung
erfolgreich abgelegt haben. Diese werden jedoch, wie die
Antragstellerin nicht in Abrede stellt, zuvor für den Einsatz beim
Auskunftsservice geschult. Unter diesen Umständen kann nicht ohne
weiteres von der Gefahr der Irreführung ausgegangen werden, soweit
die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem Anrufservice von
"fachlich qualifizierten Mitarbeitern" spricht. Dies gilt umsomehr,
als den betreffenden Mitarbeitern der Antragsgegnerin nach deren
unwidersprochenem Vorbringen erforderlichenfalls drei Volljuristen
für Rückfragen zur Verfügung stehen.
Soweit die Antragstellerin in diesem
Zusammenhang darauf hinweist, bestimmte Randgebiete -wie
beispielsweise Familien- oder Straßenverkehrsrecht - würden im
Studium ohnehin nur in Grundzügen gelehrt, und Jurastudenten in
den ersten Semestern seien prima facie für die hier in Rede
stehende Aufgabe nicht geeignet, berücksichtigt sie nicht
hinreichend, daß die betreffenden Mitarbeiter der Antragsgegnerin
nicht etwa Rechtsauskünfte erteilen, sondern lediglich
Rechtsanwälte mit entsprechenden Tätigkeitsschwerpunkten
heraussuchen und benennen sollen.
Auch hinsichtlich des Antrags zu 1 b)
hätte es aufgrund der vorgenannten Umstände für einen Erfolg in
der Sache der Vorlage zusätzlicher, über den Werbetext
hinausgehender Glaubhaftmachungsmittel bedurft.
3)
Das die Werbung mit dem Sonderdruck aus
der Zeitschrift "C." betreffende Unterlassungsbegehren der
Antragstellerin ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. Insoweit fehlt
es an dem für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung
erforderlichen Verfügungsgrund, nachdem die Antragstellerin ihrem
Antrag im Berufungsrechtzug eine neue Begründung zugrundegelegt
hat.
Im ersten Rechtszug ist im Hinblick auf
den Bericht der vorgenannten Zeitschrift geltend gemacht worden,
sowohl den Rechtsuchenden als auch den Anwälten werde
vorgetäuscht, neuerdings dürften Anwälte über die Angabe der
Tätigkeitsschwerpunkte hinaus auch mit Spezialkenntnissen aller Art
werben. Wie sich aus der Antragsschrift ergibt, sollte beanstandet
werden, der Bericht in "C." stelle "die Rechtssituation bewußt
falsch dar". Die Antragsgegnerin mache sich den Bericht "mit grob
verzerrter Darstellung der Rechtslage... als Sonderdruck zunutze".
Im übrigen war dargelegt, welchen Angaben in der Reportage die
verzerrte Darstellung der Rechtslage zu entnehmen sei. Mit dieser
Begründung, der das Landgericht zu Recht nicht gefolgt ist, war der
Streitgegenstand für den Antrag zu 2) im Sinne eines Vorwurfs
irreführender Angaben über den Umfang rechtlich zulässiger
Anwaltswerbung festgelegt. Dieser Bestimmung des Streitgegenstands
steht nicht entgegen, daß die gesamte Reportage in den Antrag
eingeblendet war. Hierdurch war lediglich gewährleistet, daß die
konkrete Verletzungshandlung präzise erfaßt war. Der
Streitgegenstand wird jedoch nach dem herrschenden zweigliedrigen
Streitgegenstandsbegriff durch zwei Faktoren, nämlich den Antrag
und den klagebegründenden Sachverhalt bestimmt. Wird Unterlassen
einer Handlung wegen Verstoßes gegen § 3 UWG begehrt, so sind
mithin zum einen der Antrag, der die konkrete Verletzungshandlung
zu erfassen hat, zum anderen die hierfür gegebene Begründung,
mithin der zur Begründung der beanstandeten Irreführung
unterbreitete Sachvortrag, maßgebend.
Während, wie oben ausgeführt, der
erstinstanzliche Sachvortrag der Antragstellerin dahinging, es
werde über die rechtliche Zulässigkeit einer bestimmten Form der
Anwaltswerbung getäuscht, wird nunmehr vorgetragen, die Óberschrift
des Einschubs in der in der Zeitschrift "C." abgedruckten Reportage
("Der A.-S.: So funktioniert die bundesweite Spezialisten-Datei")
sei irreführend, weil die zum Kundenkreis der Antragsgegnerin
zählenden Rechtsanwälte nicht bundesweit gestreut seien und bei
weitem nicht das gesamte Bundesgebiet abdeckten. Auch handele es
sich bei den in der Datei erfaßten Rechtsanwälten nicht um
"Spezialisten", sondern um Kunden der Antragsgegnerin, die nach
eigener Einschätzung Tätigkeitsschwerpunkte angegeben hätten. Mit
diesem Vorbringen wird eine völlig neue Begründung für den Antrag
zu 2) gegeben und mithin ein neuer Streitgegenstand eingeführt.
Da der Antragstellerin nach ihrem
eigenen Vorbringen die beanstandete Werbung bereits seit dem 1.
Oktober 1992 bekannt ist, fehlt es insoweit an einem
Verfügungsgrund. Zwar wird nach § 25 UWG die Dringlichkeit vermutet
und der Antragsteller auf diese Weise beim Geltendmachen eines
Unterlassungsanspruches nach dem UWG von der Darlegung und
Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes befreit (vgl.
Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl. Rn. 6, 9 zu § 25
UWG). Die nach § 25 UWG bestehende Vermutung der Dringlichkeit kann
jedoch u.a. durch Umstände entfallen, die sich aus dem Verhalten
des Antragstellers ergeben (vgl. Baumbach-Hefermehl a.a.O., Rn.
11). So ist es im Streitfall, denn die Antragstellerin hat nach
ihrer eigenen Darstellung seit Oktober 1992 von dem nunmehr
gerügten Wettbewerbsverstoß gewußt, diesen aber erst in der
Berufungsbegründung vom 9. März 1993 geltend gemacht. Zwar läßt
sich im Hinblick auf die Dringlichkeit eines Verfügungsantrages
eine feste zeitliche Grenze, die für alle Fälle gelten könnte,
nicht ziehen. Vielmehr kommt es stets auf die Umstände des
Einzelfalls an. Gesichtspunkte, die es rechtfertigen könnten, in
einem Fall wie dem vorliegenden vom Zeitpunkt der Kenntniserlangung
bis zum gerichtlichen Geltendmachen des Wettbewerbsverstoßes mehr
als fünf Monate zuzuwarten, sind jedenfalls nicht ersichtlich.
Dasselbe gilt für den Vorwurf,
irreführend sei auch die Angabe, gewerblich betriebene und
professionell aufgebaute Datenbanken wie die der Antragsgegnerin
versetzten "die Anwaltschaft ins Glashaus", und die Ankündigung,
der Verbraucher sei in der Lage, sich "den Spezialisten für sein
Rechtsproblem von einer Zentralstelle suchen" zu lassen. Auch
insoweit fehlt es aus den vorgenannten Gründen an der für den Erlaß
einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Dringlichkeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97
Abs. 1 ZPO.
Das Urteil ist mit seiner Verkündung
rechtskräftig, § 545 Abs. 2 ZPO.
OLG Köln:
Urteil v. 02.07.1993
Az: 6 U 47/93
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/3c7204376b6d/OLG-Koeln_Urteil_vom_2-Juli-1993_Az_6-U-47-93