Oberlandesgericht Stuttgart:
Beschluss vom 18. Februar 2005
Aktenzeichen: 20 U 19/04
(OLG Stuttgart: Beschluss v. 18.02.2005, Az.: 20 U 19/04)
Die Frage, ob der Hauptversammlungsbeschluss über eine aktienrechtliche Strukturmaßnahme (hier: Squeeze-out) wegen Rechtsmissbrauchs anfechtbar ist, betrifft die Gestaltung im Einzelfall.Siehe auch den Zurückweisungsbeschluss OLG Stuttgart vom 08.04.2005, 20 U 19/04.
Tenor
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Die Parteien können zu diesem Hinweis bis 15. März 2005 Stellung nehmen.
Gründe
I.
Die Anfechtungsklagen sind nicht begründet, weil der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten über die Ausschließung der Minderheitsaktionäre weder das Gesetz noch die Satzung der Beklagten verletzt.
1. Die Vorschriften der §§ 327a ff. AktG sind verfassungsgemäß (OLG Stuttgart ZIP 2003, 2363; OLG Hamburg NZG 2002, 539; NZG 2003, 978; ZIP 2004, 2288; OLG Köln BB 2003, 2307; OLG Oldenburg NZG 2003, 691; OLG Düsseldorf NZG 2004, 328), so dass kein Anlass zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht besteht. Der Gesetzgeber kann die Interessen der Minderheitsaktionäre an der Erhaltung ihrer im Aktieneigentum repräsentierten Vermögenssubstanz hinter die Interessen an einer freien Entfaltung der unternehmerischen Initiative im Konzern zurücktreten lassen (BVerfGE 100, 289; BVerfG NZG 2000, 1117). Das Anliegen, eine kleine Zahl von Minderheitsaktionären aus der Gesellschaft auszuschließen, kann der Gesetzgeber als berechtigt anerkennen. Die Schutzrechte der Minderheitsaktionäre dürfen auf die Vermögenskomponente der Beteiligung konzentriert werden, weil die herrschaftsrechtliche Seite des Aktieneigentums für Kleinaktionäre ohnehin begrenzt ist, da sie auf die Unternehmenspolitik regelmäßig keinen relevanten Einfluss nehmen können und für sie die Vermögenskomponente im Vordergrund steht (BVerfG NZG 2000, 1117; BVerfG DB 2003, 2380). Vorgebrachte verfassungsrechtliche Bedenken gegen §§ 327a ff. AktG (Hanau NZG 2002, 1040; Zöllner GesRZ 2004, 5) richten sich gegen den Ausgangspunkt des Bundesverfassungsgerichts, dass den Kleinaktionären nur begrenzt bedeutsame Leitungs- und Herrschaftskomponenten zustehen, und gegen die Begrenzung der Sicht auf die vermögensrechtlichen Komponenten des Aktieneigentums. Das Bundesverfassungsgericht hat aber berücksichtigt, dass auch Kleinaktionäre begrenzte unternehmerische Interessen verfolgen können, und hat sie gegen die Interessen des Großaktionärs abgewogen.
Die berechtigten Interessen der zum Ausscheiden gezwungenen Minderheitsaktionäre sind gewahrt. Die vorrangige Berücksichtigung der Interessen des Hauptaktionärs ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn dies mit hinreichenden Schutzrechten auch für die Minderheitsaktionäre verbunden ist. Diese dürfen allerdings auf die Vermögenskomponente der Beteiligung konzentriert werden, also die Entschädigung für den Verlust der Rechtsposition (BVerfG NZG 2000, 1117). Danach ist die Ausschließung der Minderheitsaktionäre nach den §§ 327a ff. AktG verfassungsgemäß, weil ausreichend gesichert ist, dass ein zum Ausscheiden gezwungener Aktionär erhält, was seine gesellschaftliche Beteiligung an dem Unternehmen wert ist. Der Hauptaktionär muss über die angebotene Abfindung der Hauptversammlung berichten. Die Angemessenheit der Abfindung wird durch einen Wirtschaftsprüfer überprüft. Der Aktionär kann im Spruchverfahren die Angemessenheit der Abfindung überprüfen lassen (vgl. OLG Stuttgart ZIP 2003, 2363; OLG Köln BB 2003, 2307).
2. Die L. konnte das Ausschließungsverlangen nach § 327a AktG wirksam stellen, weil ihr mehr als 95% der Aktien der Beklagten gehören. Der L. gehören 7,22% der Aktien unmittelbar und über die B-Holding GmbH weitere 91,62%.
a) Die Aktien der B-Holding GmbH werden der L. nach § 327a Abs. 2 AktG in Verbindung mit § 16 Abs. 4 AktG vollständig zugerechnet. Nach § 16 Abs. 4 gehören auch die Anteile einem Unternehmen, die einem von ihm abhängigen Unternehmen gehören, selbst wenn die Anteile daran weniger als 100% ausmachen (OLG Hamburg NZG 2003, 978). Die B-Holding GmbH ist ein von der L. abhängiges Unternehmen. Abhängige Unternehmen sind nach § 17 Abs. 1 AktG Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen wird die Abhängigkeit nach § 17 Abs. 2 AktG vermutet. Da die B-Holding GmbH im Mehrheitsbesitz der L. steht, wird danach ihre Abhängigkeit vermutet. Die Abhängigkeitsvermutung des § 17 Abs. 2 AktG ist auch für § 327a AktG zu berücksichtigen (OLG Hamburg NZG 2003, 978; Grzimek in Geibel/Süßmann, WpÜG, § 327a AktG Rn. 48).
b) Die Abhängigkeitsvermutung ist nicht widerlegt. Als Widerlegung kommen Stimmrechtsbeschränkungen und besondere Beschlussmehrheiten in Betracht, ebenso Stimmbindungsverträge, die die Herrschaftsmacht des Mehrheitsgesellschafters beschränken. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH und der Konsortialvertrag enthalten keine solchen Beschränkungen. Bei der Differenzierung von Stimmrechtsbeschränkungen oder Mehrstimmrechten je nach Beschlussgegenstand ist eine Einschränkung der Mehrheitsherrschaft nur anzunehmen, wenn sich die Mehrstimmrechte oder die Stimmrechtsbeschränkungen auf genügend wichtige Beschlussgegenstände beziehen, wie die Bestellung der Geschäftsführung, die Besetzung des Aufsichtsrates oder die Erteilung von Weisungen an die Geschäftsführung (Bayer in MünchKomm. AktG § 17 Rn. 123). Da sich das Zustimmungserfordernis der Minderheitsgesellschafter in der B-Holding GmbH auf Grundlagengeschäfte hinsichtlich der Beklagten beschränkt, wird die Abhängigkeit dadurch nicht widerlegt. Das ergibt sich zwar nicht schon daraus, dass das Zustimmungserfordernis nur die Ausübung der Beteiligungsrechte an der Beklagten betrifft. Da die B-Holding GmbH keine andere Tätigkeit entfaltet, würde die Abhängigkeit der Ausübung dieser Beteiligungsrechte von der Zustimmung der übrigen Konsorten genügen, um die Abhängigkeit der B-Holding GmbH von der L. zu beseitigen. Zustimmungsbedürftig sind aber nur einige besonders wichtige Geschäfte bei der Beklagten. Ein weiter Bereich der mitgliedschaftlichen Rechte der B-Holding GmbH bei der Beklagten ist allein durch die Geschäftsführung bzw. die Mehrheit in der Gesellschafterversammlung zu bestimmen, insbesondere die Besetzung des Aufsichtsrats der B. -Bank und alle anderen geschäftlichen Entscheidungen.
c) Auf die Dauer der Gesellschaft kommt es bei § 17 AktG nicht an, weil § 17 AktG nicht eine bestimmte Dauer der Beherrschungsmacht voraussetzt (Bayer in MünchKomm. AktG § 17 Rn. 13 und 62).
d) Die behauptete Auflösung der B-Holding GmbH hat auf die formale Eigenschaft der L. als Hauptaktionärin keine Auswirkungen. Selbst wenn verlangt wird, dass die Mehrheit von 95% noch im Zeitpunkt der Eintragung vorliegen müsse (Emmerich/Habersack, § 327a Rn. 18; Fuhrmann/Simon WM 2002, 1211, 1212; aA Koppensteiner in Kölner Komm. AktG, 3. Aufl., § 327a Rn. 11; Hasselbach in Kölner Komm. WpÜG § 327e AktG Rn. 19; Grunewald in MünchKomm. AktG § 327a Rn. 10), kann dieses zukünftige und im Zeitpunkt des Beschlusses ungewisse Ereignis keine Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch den Beschluss selbst begründen. Eine solche Auffassung widerspricht außerdem dem Gesetz. §§ 327a ff. stellen auf den Zeitpunkt des Hauptversammlungsbeschlusses ab. Der Hauptaktionär erwirbt die Aktien zwar erst mit der Eintragung, das Gesetz geht aber davon aus, dass die Eintragung der Beschlussfassung folgt. Letztlich kann es hier darauf aber schon deshalb nicht ankommen, weil nicht behauptet wird, dass nach einer Auflösung der B-Holding GmbH die L. nicht mehr Hauptaktionärin sein wird. Sie bleibt Hauptaktionärin mit mehr als 95%, wenn sie nach einer Auflösung der B-Holding GmbH auch deren Anteile selbst hält.
3. Der Beschluss ist auch nicht wegen eines rechtsmissbräuchlichen Ausschließungsbegehrens anfechtbar. Ein Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein formales Recht entgegen seinem Zweck verwendet wird.
a) Die Ausschließung ist nicht schon dann rechtsmissbräuchlich, wenn sie sachlich nicht gerechtfertigt ist. Eine sachliche Rechtfertigung der Ausschließung ist nicht erforderlich (OLG Düsseldorf NZG 2004, 328; Grunewald in MünchKomm. AktG § 327a Rn. 18; BGHZ 103, 184 zur übertragenden Auflösung).
b) Die behauptete Auflösung der B-Holding GmbH macht das Ausschließungsbegehren nicht rechtsmissbräuchlich.
aa) Dass ein Hauptaktionär durch Zusammenschluss vorübergehend geschaffen wird, führt noch nicht dazu, dass das Ausschließungsverlangen rechtsmissbräuchlich ist, nämlich von der Ausschließung entgegen ihrem Zweck Gebrauch gemacht wird. Der Zweck der §§ 327a ff. AktG wird nicht schon verfehlt, wenn sich mehrere Aktionäre vorübergehend zusammenschließen, um Kleinaktionäre auszuschließen (Krieger BB 2002, 53, 62; Markwardt BB 2004, 277, 285; Halasz/Kloster DB 2002, 1253, 1255; Wittuhn/Giermann MDR 2003, 372, 373; Koppensteiner in Kölner Komm. AktG § 327f Rn. 11; Hasselbach in Kölner Komm. WpÜG § 327a AktG Rn. 56; Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 327a Rn. 12; Heidel/Locher in AnwK-AktG § 327a Rn. 12; als obiter dictum bei OLG Düsseldorf NZG 2004, 328; aA Grunewald in MünchKomm. AktG § 327a Rn. 21 und 22; Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 3. Aufl., § 327a Rn. 29; Maslo NZG 2004, 163; Fleischer ZGR 2002, 757, 778; Gesmann-Nuissl WM 2002, 1205, 1206; Grunewald ZIP 2002, 18; Bolte DB 2001, 2587). Zweck der Ausschließung ist es, den kostspieligen Formalaufwand bei Kleinstbeteiligungen zu vermindern, die Behinderung des Mehrheitsaktionärs bei der Unternehmensführung, insbesondere bei Umstrukturierungen, zu beseitigen und demjenigen, der ein Pflichtangebot nach § 35 WpÜG abgeben muss, zu ermöglichen, tatsächlich die Position als alleiniger Anteilseigner zu erreichen (BT-Drucks. 14/7034 S. 31). Diese Zwecke können auch erreicht werden, wenn sich einige wenige Aktionäre, die nicht unerhebliche Anteile besitzen, nur vorübergehend zusammenschließen. Die Kontrolle als Mehrheitsaktionär, die zur Abgabe eines Pflichtangebots zwingt, erlangt nach § 30 Abs. 2 WpÜG auch, wer sich hinsichtlich seines Verhaltens in der Zielgesellschaft mit anderen abstimmt, wenn diese Abstimmung über Einzelfälle hinausgeht. Die Beseitigung von Behinderungen durch Kleinstaktionäre bleibt ebenfalls erreicht, wenn sich die Aktionäre über die Unternehmensführung einig sind, selbst wenn sie die Holding wieder auflösen (Krieger BB 2002, 53, 62; Wittuhn/Giermann MDR 2003, 372, 373). Schließlich kann durch Absprachen unter wenigen Aktionären auch der Formalaufwand vermindert werden.
Eine zweckwidrige Rechtsausübung liegt danach allenfalls vor, wenn mit der Ausschließung diese Zwecke nicht verfolgt werden, ihr also keine unternehmerische Initiative des Hauptaktionärs zugrunde liegt (Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 327a Rn. 12; Heidel/Locher in AnwK-AktG § 327a Rn. 12 f.). Die Ausschließung durch die L. ist aber unternehmerisch motiviert und soll Umstrukturierungsmaßnahmen erleichtern, nämlich das Geschäftsfeld der Hauptaktionärin und der Beklagten aufteilen und den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vereinfachen.
bb) Selbst wenn man aber davon ausginge, dass der vorübergehende Zusammenschluss einiger Aktionäre, um einen Hauptaktionär oder wie hier in einer Holding die Voraussetzungen für eine Zurechnung zu schaffen, zur Rechtsmissbräuchlichkeit des Ausschließungsverlangens führt, könnte hier davon nicht ausgegangen werden, weil nicht bewiesen ist, dass die B-Holding GmbH nur vorübergehend bestehen sollte. Daraus, dass sie aufgelöst werden soll, lässt sich dieser Schluss nicht ziehen. Eine auf Dauer eingegangene Gesellschaft kann auch aus nachträglich eingetretenen Gründen aufgelöst werden. Ein Beweis dafür, dass die Auflösung der B-Holding GmbH von Anfang an geplant war, ist nicht angetreten. Die Beweisantritte beziehen sich nur darauf, dass die Auflösung der B-Holding GmbH erfolgen solle bzw. dies auf einer Pressekonferenz angekündigt worden sei.
cc) Selbst wenn man davon ausginge, dass die angekündigte Auflösung der B-Holding GmbH von Anfang an geplant war, schiede ein Rechtsmissbrauch durch das Ausschließungsverlangen der L. aus. Wenn die Ausschließung bei einem nur vorübergehenden Zusammenschluss dem Zweck der Vorschriften widerspricht, beruht dies darauf, dass damit entgegen der Intention des Gesetzes der Formalaufwand durch die Beteiligung mehrerer Aktionäre nicht vermindert wird, weil er nach einer Aufteilung der Anteile auf mehrere Aktionäre wieder entsteht. Wenn die Auflösung der Gesellschaft aber gerade dazu führt, dass nur noch ein Aktionär vorhanden ist, wird dieser Gesetzeszweck erreicht. Nach den von den Klägern vorgelegten Presseberichten soll die L. alle Anteile der B-Holding GmbH erhalten und diese dann aufgelöst werden. Danach besitzt die L. unmittelbar mehr als 95% der Aktien der Beklagten, während sie sie bisher aufgrund der Zurechnung besaß. An ihrer Stellung als Hauptaktionär bzw. nach einer Ausschließung als Alleinaktionär änderte sich durch eine Auflösung der B-Holding GmbH daher nichts.
4. Rechtsverluste nach § 28 WpHG aufgrund unterlassener Mitteilungen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bestehen nicht.
a) Die C-Bank und die L. mussten keine Meldung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG machen, weil die B-Holding GmbH nicht ihr Tochterunternehmen ist. Tochterunternehmen sind nach § 22 Abs. 3 WpHG Unternehmen, die als Tochterunternehmen im Sinn des § 290 HGB gelten oder auf die ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden kann.
Tochterunternehmen nach § 290 Abs. 2 HGB sind Unternehmen, an denen dem Mutterunternehmen die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht, das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsorgans zu bestellen, oder das Recht zusteht, einen beherrschenden Einfluss auf Grund eines mit dem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrags oder auf Grund einer Satzungsbestimmung auszuüben. Weder die C-Bank noch die L. hatten die Mehrheit der Stimmrechte bei der B-Holding GmbH, sie hatten nicht das Recht, die Geschäftsführung zu bestellen, und sie hatten auch keinen Beherrschungsvertrag mit ihr abgeschlossen. Satzungsbestimmungen, die einen beherrschenden Einfluss der C-Bank oder der L. bei der B. erlaubten, sind nicht erkennbar.
Ein beherrschender Einfluss kann ausgeübt werden, wenn eine gesellschaftsrechtlich vermittelte, beständige und umfassende Möglichkeit der Einflussnahme besteht. Eine Minderheitsbeteiligung genügt dazu nur, wenn sie tatsächlich wie eine Mehrheit wirkt. Das kann bei Identität der Leitungspersonen der Fall sein. Die Mehrheit der Stimmen bei der B-Holding GmbH hat die L., Geschäftsführer der B-Holding GmbH war der Vorstandsvorsitzende der L. und nicht ein Mitarbeiter der C-Bank oder der L. Stiftung. Eine Sperrminorität genügt nicht, es sei denn, sie kann die Gesellschaft zu einem bestimmten Verhalten veranlassen (Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 17 Rn. 10). Damit genügt die Sperrminorität der L. Stiftung in der B-Holding GmbH, die sich nur auf bestimmte Maßnahmen bezieht, nicht.
b) Nach anderen Vorschriften des WpHG mussten die L. Stiftung oder die C-Bank ebenfalls nicht melden. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG betrifft Fälle, in denen ein Dritter Treuhänder des Meldepflichtigen ist. Zwischen der C-Bank und der L. Stiftung einerseits sowie andererseits der B-Holding GmbH oder der L. besteht aber kein Treuhandverhältnis.
c) Eine Meldepflicht des Landes Baden-Württemberg ergibt sich nach dem WpHG nicht daraus, dass der Ministerpräsident Vorsitzender der Gewährträgerversammlung der L. ist.
5. Die Prüfung durch den sachverständigen Prüfer und die Prüferbestellung rechtfertigen eine Anfechtung nicht.
a) Ein Beweis dafür, dass der sachverständige Prüfer nicht durch das Gericht ausgewählt wurde, ist nicht erbracht. Daraus, dass das Landgericht den von der Hauptaktionärin vorgeschlagenen Prüfer bestellt hat, lässt sich nicht schließen, dass eine Auswahl nicht stattgefunden hat. Die Auswahl durch das Gericht ist nicht auf Prüfer beschränkt, die von der Hauptaktionärin vorgeschlagen sind. Daher lässt sich auch daraus, dass nur ein Prüfer vorgeschlagen war, nicht schließen, dass keine Auswahl stattgefunden hat. Ein an den Hauptaktionär gerichtetes Verbot, einen Prüfer vorzuschlagen, oder ein an das Gericht gerichtetes Verbot, einen vom Hauptaktionär vorgeschlagenen Prüfer zu bestellen, enthält § 327c Abs. 2 AktG nicht. Es ergibt sich auch nicht aus dem Zweck der Vorschrift. Die Auswahl des Prüfers durch das Gericht anstelle der in § 293c Abs. 1 AktG a.F. vorgesehenen Auswahl durch den Vorstand der Gesellschaft soll das Vertrauen in die Unabhängigkeit der Prüfung und damit die Akzeptanz der Prüfergebnisse erhöhen. Dieser Zweck wird durch die Auswahlentscheidung selbst erreicht. Wenn das Gericht durch die Auswahl aus mehreren vorgeschlagenen Prüfern oder die Wahl eines anderen als den vorgeschlagenen Prüfer kenntlich macht, dass es eine Auswahlentscheidung getroffen hat, mag dies das Vertrauen in eine Auswahlentscheidung des Gerichts erhöhen und daher besonders zweckmäßig sein. Voraussetzung einer wirksamen Bestellung ist es nicht. Es kann daher dahinstehen, ob Fehler des Gerichts bei der Bestellung des sachverständigen Prüfers überhaupt geeignet sind, einen Verstoß des Ausschließungsbeschlusses gegen das Gesetz zu begründen.
b) Die Prüfung durch den sachverständigen Prüfer ist erfolgt. Sie ist nicht deshalb unwirksam oder unbeachtlich, weil er mit der Prüfungstätigkeit begonnen hat, bevor die Hauptaktionärin die Abfindung festlegte (OLG Stuttgart ZIP 2003, 2363; OLG Düsseldorf NZG 2004, 328; Hasselbach EWiR 2004, 833; Leuering NZG 2004, 606; Grunewald in MünchKomm. AktG § 327c Rn. 13). Auch eine verfassungskonforme Auslegung erfordert zum Schutz der Minderheitsaktionäre nicht, dass die Prüfung zeitlich der Bestimmung der Abfindung nachfolgt (aA Lenz/Leinekugel, Eigentumsschutz beim Squeeze out, 2004, S. 38). Die bloße Möglichkeit der Beeinflussung verlangt dies nicht. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass der Prüfer als Wirtschaftsprüfer wie auch in anderen Fällen, in denen ein Wirtschaftsprüfer zur Prüfung bestellt wird, hinreichend unabhängig ist. Die Verweisung in §§ 327e Abs. 2 Satz 4, 293d Abs. 1 Satz 1 AktG auf § 320 Abs. 2 Satz 2 HGB zeigt, dass der sachverständige Prüfer seine Prüfungstätigkeit bereits aufnehmen darf, bevor der Hauptaktionär die Barabfindung festgelegt hat. Danach kann er bereits Aufklärungen und Nachweise verlangen, Bücher und Schriften einsehen und vorhandene Bestände prüfen, bevor die zu prüfende Barabfindung festgelegt ist. Da die Angemessenheit der Barabfindung in einem Bericht des Hauptaktionärs zu erläutern und zu begründen ist und damit erst nach Erstellung dieses Bericht endgültig festgelegt werden kann, kann der sachverständige Prüfer auch bereits vor Fertigstellung dieses Berichts tätig werden.
6. Der Beschluss ist nicht wegen einer Verletzung von Informationsrechten anfechtbar. Auskunftsrechte der Aktionäre sind nicht verletzt. Ob die Anfechtung bei abfindungswertbezogenen Informationsmängeln nach § 327f Satz 1 AktG ausgeschlossen ist, kann dahinstehen, weil die gestellten Fragen, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Ausschließungsbeschlusses erforderlich waren, ausreichend beantwortet sind. Maßstab für die Erforderlichkeit eines Auskunftsverlangens ist der Standpunkt eines objektiv urteilenden Aktionärs, der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt und daher die begehrte Auskunft als nicht nur unwesentliches Beurteilungselement benötigt (BGH ZIP 2004, 2428).
a) Die Fragen zur Peer-Group, zum Beta-Faktor, zu Synergieeffekten und dem Thesaurierungssatz sind danach ausreichend beantwortet.
aa) Fragen zur Peer-Group und zum Beta-Faktor können entscheidungserhebliche Fragen zum Ausschließungsbeschluss betreffen. Mit dem Beta-Faktor ist ein Bewertungsfaktor des Unternehmenswertes nach der Ertragswertmethode und damit ein Bewertungsfaktor für die Abfindung angesprochen. Für den Zustimmungsbeschluss zu Strukturmaßnahmen sind die für die Bewertung der Kompensation maßgeblichen Gründe entscheidungserheblich, soweit sie in §§ 327c Abs. 2 Satz 3, 293e AktG aufgezählt sind, also nach welchen Methoden die Abfindung ermittelt wurde, aus welchen Gründen die Anwendung dieser Methode angemessen ist und welche Abfindung sich bei verschiedenen Methoden ergeben würde. Methode meint Ertragswertmethode, Sachwertmethode oder Börsenkurs. Wenn dem einzelnen Aktionär eine Beurteilung der Plausibilität des nach der Ertragswertmethode bestimmten Ergebnisses ermöglicht werden soll, gehören auch die einzelnen Parameter der Bemessung zum Gegenstand des Auskunftsrechts gegenüber der Gesellschaft, auch wenn der Hauptaktionär den Bericht verfasst hat (Koppensteiner in Kölner Komm. AktG § 327d Rn. 7 und 8).
(1) Die Frage Nr. 11 nach den Gründen, warum die genannten Peer-Group-Unternehmen besser auf die Beklagte passen als Schweizer Kanontal- oder Regionalbanken, wurde mit dem Verweis auf S. 83/84 des Übertragungsberichts und auf vorhergegangene Antworten, dass mangels liquidem Handel keine aussagekräftigen Beta-Faktoren vorliegen, vollständig beantwortet. Die Berufungen zeigen nicht auf, dass diese Frage unvollständig oder falsch beantwortet wurde.
(2) Die Frage Nr. 19, welche der auf S. 83/84 des Übertragungsberichts genannten Gründe zum Ausschluss der S. K.- oder R.- Banken aus der Peer-Group geführt hätten mit der Bitte um eine Einzelaufstellung je Bank, ist nicht vollständig beantwortet. Der Verweis auf die Vorgehensweise der Zusammensetzung der Peer-Group ersetzt die Einzelauflistung von Gründen für einen Ausschluss der Schweizer Kanontal- oder Regionalbanken nicht. Auf eine weitergehende Beantwortung bestand aber auch kein Anspruch, weil die Antwort zur sachgerechten Beurteilung der Ausschließung nicht erforderlich war. Eine Beurteilung der Plausibilität setzt ggf. voraus, dass die näheren Kriterien, die zur Annahme bestimmter Werte geführt haben (hier des Beta-Faktors aus den Beta-Faktoren einer Peer-Group) bekannt sind. Sie setzt aber nicht mehr voraus, dass erklärt wird, aus welchem Grund andere Werte nicht angenommen wurden. Zweck der Fragen zur Bemessung der Abfindung kann nur eine Plausibilitätskontrolle sein, nicht aber ein Nachvollziehen in allen Einzelheiten (Decher in Großkomm. AktG § 131 Rn. 226). Zur Einschätzung der Vergleichbarkeit von Unternehmen in der Peer-Group mit der Beklagten ist nicht erforderlich zu wissen, aus welchen Gründen andere Unternehmen im Einzelnen nicht berücksichtigt wurden, sondern nach welchen Kriterien die berücksichtigten Unternehmen ausgewählt wurden. Ob diese Gründe plausibel sind, kann danach ebenso beurteilt werden wie die Frage, ob andere Unternehmen die Kriterien erfüllen und daher in die Peer-Group aufzunehmen gewesen wären.
(3) Frage 22 nach dem Betafaktor für die B-Bank in Bezug auf verschiedene Indizes der Vergangenheit bzw. historische Monatsendkurse für DAX, MDAX und EuroStoxx und der Aktie der Beklagten musste aus diesem Grund ebenfalls nicht beantwortet werden. Eine Antwort ist zur Beurteilung der Plausibilität der Abfindung nicht erforderlich, weil nicht historische, sondern aktuelle Beta-Werte maßgebend sind, da eine aktuelle Unternehmensbewertung notwendig ist. Für den aktuellen Beta-Faktor werden zwar zurückliegenden Börsenkurse verwendet, die aber auch nicht zu weit zurückliegen dürfen. Mit einer Frage nach länger zurückliegenden historischen Aktienkursen, um einen Beta-Wert selbst auszurechnen, musste zudem nicht gerechnet werden. Derartige Einzelinformationen gehen über das hinaus, was zur Beurteilung des Beta-Faktors, eines Teilfaktors des Kapitalisierungszinssatzes, erforderlich ist.
(4) Frage 25, ob versichert werden könne, dass für jede börsennotierte Schweizer Kanontal- und Regionalbank eine Einzelfallprüfung der Gründe für den Ausschluss aus der Peer-Group stattgefunden hat, ist beantwortet, weil der Vorstand mitgeteilt hat, dass von P. versichert werde, dass diese Prüfung stattgefunden habe, und der Vorstand selbst keine derartige Prüfung durchgeführt habe. Soweit der Kläger zu 5 behauptet, diese Antwort sei falsch, fehlt ein Beweisantritt.
(5) Frage 26, ob unabhängig von P. ein Eindruck über die Akzeptabilität der Peer-Group verschafft worden sei und unabhängige Experten zu Rate gezogen worden seien, ist zwar nicht direkt beantwortet, sondern nur dahin, dass P. mit einem Gutachten auf der Basis des IDW S1 beauftragt war und damit sichergestellt gewesen sei, dass die Bewertung nach anerkannten Grundsätzen erfolgte. Zusammen mit der Antwort auf Frage 25, dass von Seiten des Vorstands der L. keine Veranlassung bestand, sich anhand der Arbeitspapiere von der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten zu überzeugen, ergibt sich jedoch, dass die Frage vollständig beantwortet ist, nämlich dass der Vorstand keine weiteren unabhängigen Experten mit Nachforschungen beauftragt und sich auf das Gutachten von P. verlassen hat.
Die weitere Teilfrage, ob die Beklagte einer Neubewertung aufgrund geänderter Betas zustimmen wolle, wenn eine Befragung von Hochschullehrern ergebe, dass die Auswahl der Peer-Group unsachgemäß gewesen sei, betrifft eine nachträgliche Anpassung der Abfindung, die keinen Bezug zum Tagesordnungspunkt der Ausschließung der Minderheitsaktionäre gegen die angebotene Abfindung hat (vgl. OLG Hamburg ZIP 2004, 2288). Die Frage wurde außerdem dahin vollständig beantwortet, dass sich der Vorstand zu keiner Neubewertung veranlasst sehe.
(6) Die Angabe der Registriernummern der Seiten der Arbeitspapiere der P., in denen der Ausschluss aller börsennotierten Schweizer Regional- und Kantonalbanken begründet wird (Frage 28), ist zur sachgerechten Beurteilung der Plausibilität der angebotenen Barabfindung nicht erforderlich.
bb) Auch die Fragen zur Nichtberücksichtigung von Synergieeffekten sind entweder beantwortet oder zur Entscheidung über die Ausschließung nicht erforderlich.
(1) Frage 13, woraus sich ergebe, dass Synergieeffekte nicht berücksichtigt werden durften, ist ausführlich beantwortet.
(2) Frage 14, einen betriebswirtschaftlichen Hochschullehrer zu benennen, der vertritt, dass im vorliegenden Fall Synergieeffekte nicht zu berücksichtigen seien, ist keine zur Beurteilung der Plausibilität der angebotenen Abfindung erforderliche Frage. Die Antwort wird auch nicht dadurch erforderlich, wie der Kläger zu 5 meint, wenn damit dargelegt werden soll, dass die Angaben zu Synergieeffekten im Gutachten falsch sind. Antworten auf Fragen, die dazu dienen, die Richtigkeit einer gegebenen Antwort zu überprüfen, sind nicht erforderlich (KG NJW 1972, 2307; Decher in Großkomm. AktG § 131 Rn. 145). Entgegen der Berufungsbegründung des Klägers zu 5 lautete die Frage auch nicht, ob sich die Verwaltung über den aktuellen Stand der Wissenschaft informieren ließ. Wenn sie dahin zu verstehen wäre, ist sie jedenfalls durch die Antwort auf Frage 30 beantwortet, dass nicht untersucht wurde, inwieweit in der Betriebswirtschaft von Hochschullehrern gleich- oder anderslautende Meinungen zur Berücksichtigung von Synergieeffekten vertreten werden.
Die weitere Teilfrage, ob die Ankündigung von IT-Projekten die Börsenkursentwicklung einer Aktie beeinflusse, und ob der Kurs der B. -Bank-Aktie auf eine Ankündigung eines IT-Projekts reagieren würde, wurde richtig damit beantwortet, dass dazu keine Stellung genommen werden könne. Eine Auskunft zu möglichen künftigen Entwicklungen ist nicht möglich und entspricht nicht den Grundsätzen einer gewissen und getreuen Rechenschaft. Die Verwaltung der Beklagten muss Fragen zu den Verhältnissen der Beklagten beantworten, ist aber zu Spekulationen über mögliche Entwicklungen des Börsenkurses nicht verpflichtet.
(3) Frage 18 und Frage 30 wiederholen lediglich Frage 14. Für sie gilt das dazu Ausgeführte.
cc) Auch die Fragen zur Thesaurierung bei der Unternehmensbewertung sind entweder beantwortet oder es ist eine Auskunft zur Beschlussfassung über die Ausschließung nicht erforderlich.
(1) Frage 16, wie ökonomisch die angenommenen hohen Thesaurierungssätze im Hinblick auf eine reale Schrumpfung der B. -Bank gerechtfertigt würden, ist beantwortet.
(2) Frage 24, wie hoch die dem Bewertungsgutachten zugrunde liegenden Detailprozentsätze des erwarteten Wachstums ab dem Jahr 2008, aufgeschlüsselt nach Inflationserwartung und dem realen Wachstum der Nettozahlungsüberschüsse seien, ist dahin beantwortet, dass keine explizite Inflationsprognose zugrunde liege, jedoch von einer Inflationsrate von über 1% ausgegangen werde, die aber nicht voll an die Kunden weitergegeben werden könne. Die Berufung zeigt nicht auf, warum diese Antwort unvollständig oder falsch sein soll.
(3) Frage 29, wie sich 1 Euro zusätzliche Thesaurierung im Ergebnis der Folgejahre nach dem P. -Gutachten auswirke, ist zwar nur dahin beantwortet, dass die isolierte Betrachtung der Thesaurierung nicht sinnvoll sei, weil dies nicht den Planungen entspreche. Wie sich die zusätzliche Thesaurierung auswirkt, ist damit nicht beantwortet. Darauf musste aber auch keine Antwort gegeben werden, weil dies zur Beurteilung des Tagesordnungspunktes nicht erforderlich war. Dabei kann es nur um Fragen zu den dem Bewertungsgutachten zugrundeliegenden Tatsachen und zu den Bewertungsmethoden gehen, aber nicht um fiktive Berechnungen bei anderen Ausgangsannahmen.
b) Die Ausführungen des Landgerichts zu Frage 23 zum Gewinnabführungsvertrag bzw. zur Garantiedividende sind in der Berufung nicht angegriffen.
c) Auch die Fragen zum Zustandekommen des Squeeze-out sind, soweit sie sich auf Angelegenheiten der Beklagten beziehen, entweder beantwortet oder es ist eine Antwort zur Beurteilung des Tagesordnungspunktes Ausschließung der Minderheitsaktionäre nicht erforderlich.
(1) Frage 12, ob es den Intentionen des Gesetzgebers entspreche, dass sich mehrere Grossaktionäre zusammentun und eine Briefkastenfirma gründen, in die sie Aktien einlegen, sich aber alle Rechte auf ihre Aktien vorbehalten, um auf diese Weise ihnen unliebsame Kleinaktionäre ihrer Aktien zu berauben, wurde ausgiebig dahin beantwortet, dass Vorstand und Aufsichtsrat dies für rechtmäßig hielten, und die B-Holding GmbH auf Dauer angelegt sei. Soweit sie darauf gerichtet war, ob die Vorstandsmitglieder das Vorgehen für den Intentionen des Gesetzgebers entsprechend halten, war sie mit der Antwort, man halte das Vorgehen für rechtmäßig, bereits beantwortet; eine Frage nach den Intentionen des Gesetzgebers musste die Beklagte nicht beantworten.
Ob die nach dem Hauptversammlungsprotokoll nicht nachgefragte Erklärung, die B. sei auf Dauer angelegt, die Anfechtbarkeit begründen kann, wenn sie falsch ist, kann dahinstehen. Dass sie nicht auf Dauer angelegt war, ist nicht bewiesen. Daraus, dass sie jetzt wieder aufgelöst werden soll, ergibt sich nicht, dass sie nicht ursprünglich auf Dauer angelegt war.
(2) Frage 20, wann zur Sitzung des Finanzausschusses des Landtages geladen wurde, welche Unterlagen mit der Einladung zur Sitzung oder während der Sitzung an die Ausschussmitglieder verteilt wurden, ob bereits vor der Sitzung Kontakte zwischen der L., der B. -Bank H., der B. -Bank, der L. Stiftung oder der C-Bank und Mitgliedern des Ausschusses stattgefunden hätten, die die aktuelle Neuordnung der Bankenlandschaft betrafen und welchen Inhalt diese Kontakte hatten, warum über die Vorbereitungen und den Ablauf der Sitzung der Deckmantel des Schweigens gebreitet werde, ob die Verfügung über öffentliches Eigentum Gegenstand von Geheimabsprachen sei, was den Ausschussmitgliedern zur Begründung der Tatsache mitgeteilt worden sei, dass es zunächst eine Ausgleichszahlung von 0,81 Cent pro B. -Aktie geben solle und wie die Abgeordneten diese Information aufgenommen hätten oder ob sie ihnen vorenthalten worden sei, ist beantwortet, soweit der Beklagten eine Antwort möglich war und sie zu einer Auskunft verpflichtet war. In der Antwort wurde erklärt, warum der Finanzausschuss mit der Angelegenheit befasst worden sei, dass ihm dargelegt worden sei, dass die B. gegründet werde, damit die L., die L. Stiftung und die C-Bank dauerhaft ihre Interessen betreffend die B. -Bank koordinieren könnten und der Finanzausschuss der Vorlage zugestimmt habe. Da die Unterlagen des Finanzausschusses vertraulich und seine Sitzungen nichtöffentlich seien, könnten keine Unterlagen ausgelegt und keine weiteren Informationen erteilt werden. Dazu bestehe auch keine Notwendigkeit. Die Hauptversammlung könne über die Ausschließung auch ohne diese Informationen entscheiden.
Soweit über Einzelheiten keine Informationen gegeben wurden, war die Beklagte dazu auch rechtlich nicht in der Lage. Weil die Sitzungen des Finanzausschusses nichtöffentlich und vertraulich waren, konnte die Beklagte selbst keine zulässigen Informationen dazu erhalten. Es handelt sich außerdem nicht um Angelegenheiten der Gesellschaft, sondern um Angelegenheiten von Aktionären der Gesellschaft. Für die Beurteilung des Tagesordnungspunktes Ausschließung durch die Aktionäre der Beklagten war es ohne Bedeutung, welche Informationen Entscheidungsträger von Aktionären hatten. Ein Bezug der Sitzungsvorbereitung im Landtag und insbesondere der Ladungsfrist für den Finanzausschuss zur Wirksamkeit des Ausschließungsverlangens ist nicht erkennbar.
(3) Frage 21, welche Ladungsfristen für die Sitzungen des Finanzausschusses des Landtags gelten, ob irgend einem Mitglied der Organe von L., B. -Bank, B., L. Stiftung oder C-Bank bekannt war, dass zur Sitzung des Finanzausschusses des Landtags vom 10. April 2003 geladen wurde und wann ihm die Kenntnis ggf. zugegangen ist, ist hinsichtlich der nachgefragten tatsächlichen Gegebenheiten beantwortet, wobei auch ausgeführt wurde, dass im Moment nicht feststellbar sei, wann den Organen der genaue Termin für die Sitzung des Finanzausschusses bekannt wurde. Dass die Frage damit teilweise nicht beantwortet wurde, ist unschädlich, weil der Vorstand der Beklagten auf eine solche Frage nicht vorbereitet sein musste. Zur Frage der Ladungsfristen für die Sitzung des Finanzausschusses wurde zutreffend darauf verwiesen, dass dies für die Entscheidung der Hauptversammlung unerheblich sei. Soweit behauptet wird, damit hätte die Antwort auf Frage 32 als bewusste Falschinformation entlarvt werden können, macht dies eine Auskunft für die Entscheidung über den Beschlussgegenstand nicht erforderlich. Fragen, die dazu dienen, die Richtigkeit einer gegebenen Antwort zu überprüfen, sind zur sachgemäßen Beurteilung von Gegenständen der Tagesordnung nicht erforderlich (Decher in Großkomm. AktG § 131 Rn. 145).
(4) Frage 32, ob es zwischen dem 17. und dem 28. März außer dem Zugang der Kenntnis von der Ausschusssitzung andere Ereignisse gegeben habe, die dazu geführt hätten, dass alle Planungen über den Haufen geworfen werden mussten, wurde dahin beantwortet, dass im fraglichen Zeitraum keine Ereignisse eingetreten seien, die dazu geführt hätten, dass eine Planung über den Haufen geworfen wurde. Die Frage ist damit beantwortet.
d) Fragen zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Bedingungen und Mitteilungspflichten werden mit der Berufung im Übrigen nicht mehr gerügt.
e) Die Fragen nach dem Abhängigkeitsbericht, wer den Abhängigkeitsbericht gefertigt und geschrieben habe, ob ausgeschlossen werden könne, dass der Abhängigkeitsbericht von Vertretern des Abschlussprüfers formuliert worden sei, und ob es Vorabentwürfe gegeben habe, die der Abschlussprüfer vorformuliert habe, wurden vollständig dahin beantwortet, dass der Vorstand unter Einbeziehung des Ressorts Rechnungswesen/Controlling den Abhängigkeitsbericht aufgestellt und unterschrieben habe, er in keiner Weise vom Abschlussprüfer erstellt worden sei, sondern lediglich geprüft worden sei und es auch keinen Vorabentwurf des Abhängigkeitsbericht gegeben habe, den der Abschlussprüfer vorformuliert habe. Fragen zum Abhängigkeitsbericht waren auch grundsätzlich zu beantworten (OLG Stuttgart NZG 2004, 966). Dass die Antwort falsch war, weil der Abhängigkeitsbericht vom Prüfer stammt, ist nicht bewiesen. Der Abhängigkeitsbericht selbst liegt nicht vor, nur der Prüfungsbericht zum Abhängigkeitsbericht. Diesem ist als Anlage 1 ein nicht unterschriebener Abhängigkeitsbericht beigelegt, S. 2 des Prüfberichts. Da die vorgelegte Kopie in der oberen Ecke die Bezeichnung Anlage 1enthält, handelt es sich nicht um eine Kopie des Originals des Abhängigkeitsberichts, sondern um eine inhaltliche Wiedergabe des Abhängigkeitsberichts. Daher kann aus der unteren Kennzeichnung dieser Kopie mit 429/03, die mit der Kennzeichnung des Prüfberichts übereinstimmt, nicht geschlossen werden, dass sich auch auf dem Original des Abhängigkeitsberichts diese Kennzeichnung befindet. Damit liegt darin kein tauglicher Anhaltspunkt dafür, dass der Abhängigkeitsbericht vom Prüfer stammt.
7. Der Beschluss über die Ausschließung der Minderheitsaktionäre verstößt auch nicht wegen des angeordneten Schlusses der Rednerliste gegen das Gesetz oder die Satzung der Beklagten.
a) Der Versammlungsleiter konnte den Schluss der Rednerliste anordnen. Er darf und muss die Ordnungsmaßnahmen ergreifen, die für eine sachgerechte Behandlung der Versammlungsgegenstände notwendig sind. Eine Hauptversammlung muss in einer angemessenen und zumutbaren Zeit abgewickelt werden. Dazu darf der Versammlungsleiter eine generelle Beschränkung der Redezeit anordnen, d.h. für jeden Aktionär eine angemessene Redezeit vorgeben (BVerfG NJW 2000, 349). Als Ordnungsmaßnahme darf auch der Schluss der Rednerliste angeordnet werden (Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 129 Rn. 21; Kubis in MünchKomm. AktG § 119 Rn. 156; Grüner NZG 2000, 770, 774). Zur Beendigung der Hauptversammlung in angemessener Zeit war die Schließung der Rednerliste das mildeste Mittel. Eine Redezeitbeschränkung war kein milderes Mittel als die Anordnung des Schlusses der Rednerliste, weil sich bereits seit längerem nur noch dieselben Aktionäre mit nicht allzu langen Beiträgen gemeldet hatten.
Der Schluss der Rednerliste durfte gegen Abend des 2. Hauptversammlungstages angeordnet werden. Die Anordnung ist möglich, wenn die zur Verfügung stehende Zeit zur Abwicklung der Redebeiträge nicht ausreicht. Welche Zeit zur Verfügung steht, lässt sich nicht allgemein bestimmen. Dies richtet sich vielmehr nach dem Gegenstand der Hauptversammlung, den Tagesordnungspunkten, der Bedeutung der zu treffenden Beschlüsse und der gesamten Dauer der Versammlung. Neben der reinen Zeitdauer ist auch die Aufnahmefähigkeit der Teilnehmer und damit auch die bereits verstrichene Dauer der Hauptversammlung von Bedeutung. Eine absolute Zeitgrenze wie Mitternacht des Hauptversammlungstages besteht nicht. Hier dauerte die Hauptversammlung bereits am Vortag von 10.01 h bis 22.26 h, am Folgetag bereits von 10.00 h bis 17.12 h, als der Vorsitzende den Schluss der Rednerliste ankündigte. Diese ungewöhnlich lange Dauer der Hauptversammlung erlaubte im Interesse auch der übrigen Aktionäre am zweiten Tag eine Beendigung vor Mitternacht ohne Ausschöpfung der gesamten, theoretisch zur Verfügung stehenden Zeit. Verzögerungen im Ablauf der Hauptversammlung durch lange Reden der Verwaltung sind ebenso wenig festzustellen wie unsachgemäß lange Pausen.
b) Durch die Schließung der Rednerliste wurden auch keine Aktionärsrechte beeinträchtigt. Der Versammlungsleiter ermöglichte nach der Ankündigung, dass er die Rednerliste schließen werde, jedem Aktionär, sich noch einmal auf die Rednerliste setzen zu lassen. Auf die Rednerliste ließ sich nur noch der Kläger zu 5 setzen, dem das Wort erteilt wurde und der weitere Fragen stellte, die beantwortet wurden. Es liegt in der Konsequenz der Schließung der Rednerliste, dass mit ihrem Ende auch die Debatte beendet ist, so dass der Versammlungsleiter zu Recht nach der Beantwortung der Fragen des Klägers zu 5 den Schluss der Debatte verkündete. Gründe, die eine Wiedereröffnung der Rednerliste notwendig machten, sind nicht aufgezeigt. Dass der Kläger zu 5 erneut Fragen stellen wollte, ist kein solcher Grund. Er konnte, nachdem ihm aufgrund der abschließenden Eintragung in die Rednerliste nochmals das Wort erteilt worden war, alle Fragen stellen, die er stellen wollte. Er durfte Fragen nicht bis zum Schluss der Debatte zurückhalten (Decher in Großkomm. AktG § 131 Rn. 282). Dass die gestellten Fragen nach seinem Wortbeitrag noch pflichtgemäß von der Verwaltung der Beklagten beantwortet wurden, führte nicht dazu, dass er weitere Fragen unbegrenzt stellen konnte. Der Sinn des Fragerechts und der Erteilung der Auskunft durch die Verwaltung ist es nicht, weitere Fragen zu ermöglichen (OLG München AG 1997, 516).
c) Die dem Notar übergebenen Fragen mussten nicht beantwortet werden. Fragen, die nach dem Schluss der Debatte gestellt werden, müssen nicht mehr beantwortet werden. Dass der Versammlungsleiter erklärte, dem Kläger zu 5 stehe es frei, weitere Fragen beim Notar abzugeben, bedeutete nicht, dass er eine Antwort auf der Hauptversammlung erwarten konnte und erhalten sollte. Das ergibt sich eindeutig aus dem vorangehenden Satz, dass er keine wirksamen Fragen mehr stellen könne.
II.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist. Die Verfassungsmäßigkeit der Ausschließung wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte einhellig bejaht und ist damit keine klärungsbedürftige Frage. Die Zurechnung der Aktien der Tochtergesellschaft an das Mutterunternehmen ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und ist nicht klärungsbedürftig. Die aufgeworfenen Fragen zur Prüfung durch den sachverständigen Prüfer sind in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Auch die Grundsätze zum Fragerecht und zur Begrenzung der Redezeit sind höchstrichterlich geklärt. Der behauptete Rechtsmissbrauch betrifft die Gestaltung in einem Einzelfall, so dass insoweit keine Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer Vielzahl von Fällen zu erwarten ist.
Die Fortbildung des Rechts ist erforderlich, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzuzeigen oder Gesetzeslücken zu schließen. Da die zugrunde liegenden Rechtsgrundsätze geklärt sind bzw. hinsichtlich des behaupteten Rechtsmissbrauchs eine Einzelfallentscheidung zu treffen ist, fehlen diese Voraussetzungen. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung nicht erforderlich, weil der Senat, soweit ersichtlich, nicht von den Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte, des Bundesgerichtshofs oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht.
OLG Stuttgart:
Beschluss v. 18.02.2005
Az: 20 U 19/04
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/3c727f4a5895/OLG-Stuttgart_Beschluss_vom_18-Februar-2005_Az_20-U-19-04