Landgericht Köln:
Urteil vom 10. März 2006
Aktenzeichen: 82 O 126/05
(LG Köln: Urteil v. 10.03.2006, Az.: 82 O 126/05)
Tenor
Die Anträge auf gerichtliche Bestimmung der angemessenen Abfindung werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gemeinsamen Vertreters der au-ßenstehenden Aktionäre.
Gründe
I.
Die außerordentliche Hauptversammlung der T AG, Köln, hat am 30.04.2003 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionären, d.h. die Antragsgegnerin, gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von
295,-- € je Stückaktie der Gesellschaft beschlossen.
Der Übertragungsbeschluss ist am 06.04.2005 in das Handelsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen worden.
Die Bekanntmachung der Registereintragung erfolgte am 00.00.00 im Bundesanzeiger, am 00.00.00 im Kölner Stadtanzeiger sowie der Kölnischen Rundschau und am 00.00.00 im Handelsblatt. Nach der Satzung der T AG erfolgen Bekanntmachungen der Gesellschaft im Bundesanzeiger.
Die T AG besteht seit 1902. Gegenstand des Unternehmens sind laut Satzung die fabrikmäßige Herstellung und der Vertrieb im In- und Ausland von Kakao, Schokoladenerzeugnissen, Zuckerwaren, Nahrungs- und Genussmitteln und anderen Waren sowie die Beteiligung an Unternehmen. Das Kerngeschäft der Gesellschaft entfällt auf Deutschland. Darüber hinaus ist die T AG in 5 weiteren europäischen Ländern aktiv.
Das Grundkapital der T AG beträgt 20.500.000,-- € und ist eingeteilt in 800.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Die Antragsgegnerin hielt zum Zeitpunkt der außerordentlichen Hauptversammlung am 30.04.2003 98,656 % der Aktien der Gesellschaft. Der verbleibende Rest von 1,344 % befand sich im Streubesitz.
Die Aktien der T AG waren zum Handel mit amtlicher Notierung an der Wertpapierbörse in Düsseldorf und Frankfurt am Main zugelassen.
Dem Hauptversammlungsbeschluss über die Übertragung der Aktien auf die Hauptaktionärin lag ihr schriftlicher Bericht vom 21.03.2003 zugrunde. Danach beträgt der aus dem Unternehmenswert hergeleitete Wert pro Aktie 93,65 €. Zur näheren Darlegung hat sich die Antragsgegnerin auf ein Bewertungsgutachten der F & Z Revisions- und Treuhand Gesellschaft mbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, (nachfolgend: F & Z) bezogen. Dennoch hat die Antragsgegnerin die zu zahlende Abfindung auf einen Betrag von 295,-- € je Stückaktie festgelegt im Hinblick auf ein Pflichtangebot der Antragsgegnerin vom 17.09.2002, in dem eine Abfindung in vorgenannter Höhe angeboten worden war.
Mit Beschluß vom 18.09.2002 hat das Landgericht Köln die U und Partner oHG Wirtschaftprüfungsgesellschaft, Hamburg, (nachfolgend: U und Partner) zum sachverständigen Prüfer über die Angemessenheit der Barabfindung für den beabsichtigten Ausschluß der Minderheitsaktionäre der T AG gem. §§ 327c Abs. 2, 293c Abs. 1 Satz 3 - 5, 293d AktG bestellt. U und Partner kommt in ihrem Prüfungsgutachten vom 21.03.2003 zu dem Ergebnis, dass die angemessene Barabfindung in Höhe von 295,-- € je Aktie angemessen sei. Der Ertragswert pro Aktie in Höhe von 93,65 Euro wurde bestätigt.
Im Rahmen einer Anfechtungsklage von Aktionären der T AG gegen die Gesellschaft erklärte sich die Antragsgegnerin vergleichsweise bereit, die angebotene Barabfindung um 100,-- € auf insgesamt 395,--€ je Aktie zu erhöhen.
Die Antragsteller halten die angebotene Barabfindung für zu niedrig.
Sie beanstanden zunächst, dass sowohl der Bericht der Antragsgegnerin einschließlich des Gutachtens von F & Z sowie das Prüfgutachten von U und Partner nichts sagend seien. Die Darstellung der Zukunftsplanung fehle völlig. Vergangenheit und Zukunft seien nicht miteinander in Verbindung gebracht worden. Die Erträge seien verschleiert bzw. durch überproportionale Aufwendungen herunter gerechnet worden. Pensionsverpflichtungen seien wertmäßig mit 36 % der Zuflüsse berücksichtigt worden, ohne dass dies finanzmathematisch gesichert sei. Insgesamt seien die Pensionsverpflichtungen überhöht. Sonderwerte vieler bekannter Marken (Sarotti und andere) seien nicht berücksichtigt worden. Schließlich seien die Leistungsbeziehungen zwischen den Konzerngesellschaften in der Vergangenheit sowie die Planung der internen Verrechnungspreise im Konzernverbund nicht offen gelegt worden.
Ferner sei auf Grund eines unzulässig hohen Kapitalisierungszinssatzes von
10,64 % ein zu geringer Barwert der Erträge errechnet worden. Der Basiszinssatz sei zum Stichtag zu ermitteln. Er habe allenfalls 4,2 % betragen. Die verwendete Marktrisikoprämie von 5 % sei zu hoch. Das Risiko habe allenfalls zwischen 1,5 bis 2 % gelegen. Auch der Betafaktor in Höhe von 0,991 % sei zu hoch bzw. nicht ausreichend erläutert. Der Betafaktor hätte aus den Kursdaten der T AG ermittelt werden können, statt, wie geschehen, vergleichbare Unternehmen heranzuziehen. Der Wachstumsabschlag betrage mindestens 3 %.
Schließlich rügen die Antragsteller, dass das betriebsnotwendige Vermögen nicht erläutert worden sei. Es bestehe der Verdacht, dass solches Vermögen vorhanden sei. Das habe sich bereits in der Hauptversammlung herausgestellt.
Schließlich wird gerügt, dass der Börsenkurs nicht ermittelt worden sei.
Die Antragsteller beantragen,
gem. § 327f AktG in Verbindung mit § 1 Nr. 3 SpruchG die Barabfindung für die ausgeschiedenen Aktionäre der T AG wegen der zwangsweisen Übertragung ihrer Aktien an die C AG & Co. KG (Squeeze-Out) durch gerichtliche Entscheidung zu erhöhen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Der Vertreter der außenstehenden Aktionäre hat keinen Antrag gestellt.
Die Antragsgegnerin rügt die Antragsberechtigung der Antragsteller zu 2) - 8). Die von diesen Antragstellern vorgelegten Urkunden seien nicht geeignet, ihre Aktionärsstellung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Übertragungsbeschlusses zu belegen.
In der Sache ist die Antragsgegnerin der Meinung, dass die mehrfach über den ermittelten Ertragswert pro Aktie liegende angebotene Abfindung in Höhe von insgesamt 395,-- € pro Aktie angemessen sei. Sie bezieht sich insoweit auf die vorgelegten Gutachten von F & Z und U und Partner. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass eine weitere Erhöhung der Barabfindung über den Betrag von 395,-- € hinaus selbst dann ausgeschlossen sei, wenn sämtliche Rügen der Antragsteller zutreffend seien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie auf die dazu eingereichten Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Anträge der Antragsteller auf Bestimmung einer erhöhten Barabfindung gem.
§ 327 f AktG in Verbindung mit § 1 Nr. 3 SpruchG sind zurückzuweisen.
Es kann offen bleiben, ob die Anträge der Antragsteller zu 2) - 8) bereits unzulässig sind mangels Nachweis der Antragsberechtigung. In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Antragsteller zu 2) - 8) übliche Bankbescheinigungen vorgelegt haben und die Kammer insofern keine grundsätzlichen Bedenken hinsichtlich ihrer Antragsberechtigung hat.
Die Anträge sind jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung und der Literatur ist der Aktionär, der seine Aktien durch die Übertragung auf den Hauptaktionär verloren hat, angemessen zum wahren Wert der Beteiligung am lebenden Unternehmen, mindestens aber zum Verkehrswert, abzufinden. Der Verkehrswert ist in der Regel deckungsgleich mit dem Börsenkurs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.04.1999 - 1 BVR 1613/94, AG 1999, 566ff "DAT/Altana"). Vor diesem Hintergrund wird nach derzeitig gängiger Rechtspraxis der Ertragswert des Unternehmens sowie der Börsenkurs der Aktie durch ein Sachverständigengutachten ermittelt. Die ausscheidenden Aktionäre können eine Abfindung zum Ertragswert pro Aktie, mindestens aber zu ihrem Verkehrswert, d.h. dem Börsenkurs, verlangen.
Die Antragsgegnerin hat eine Abfindung in Höhe von 395,-- € angeboten. Zwar lag die angebotene Abfindung zum Zeitpunkt der Hauptversammlung am 30.04.2003 nur bei 295,--€ pro Aktie. Doch ist die nachträgliche Erhöhung im Rahmen des aktienrechtlichen Anfechtungsverfahrens zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin hatte sich gegenüber allen Aktionären, die von der Einleitung eines Spruchverfahrens absehen, verpflichtet, die erhöhte Abfindung zu zahlen. Das galt auch für die Antragsteller. Das heißt, die Abfindung war auch für die Antragsteller, falls sie auf die Einleitung des Spruchverfahrens verzichtet hätten, realisierbar. Darauf kommt es an.
Die angebotene Abfindung in Höhe von 395,--€ pro Aktie ist angemessen. Sie liegt einerseits über dem von den Sachverständigen F & Z sowie U und Partner ermittelten Ertragswert pro Aktie in Höhe von 93,65 € als auch auf oberhalb des Börsenkurses in einem Reverenzzeitraum von 3 Monaten vor dem Stichtag.
Im Einzelnen:
Es kann offen bleiben, ob der von den Wirtschaftsprüfern ermittelte Ertragswert pro Aktie in Höhe von 93,65 € zutreffend ermittelt worden ist. Jedenfalls sind die Sachverständigen von zutreffenden Prämissen ausgegangen und auch die Methode zur Berechnung des Unternehmenswertes ist zutreffend. Die Anwendung der Ertragswertmethode ist allgemein anerkannt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.01.2004 - 19 W 1/03, AG 2004, 614 "Agrippina Versicherung - AG/Zürich Versicherung AG").
Auch die von den Sachverständigen aus der Anwendung der Methode gezogenen Schlussforderungen sind plausibel.
Die Einwände der Antragsteller gegen die Ertragswertberechnungen der Sachverständigen sind jedoch nicht geeignet, die angebotene Abfindung in Höhe von 395,--€ pro Aktie in Frage zustellen. Die Kammer sieht sich ohne Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens in der Lage, die Auswirkungen möglicher Veränderungen der Ertrags- und Zinsparameter aus eigener Sachkunde zu beurteilen. Dabei hat sich die Kammer von folgendem Gedanken leiten lassen:
Die Kammer hat Alternativberechnungen auf der Grundlage der im Gutachten von F & Z aufgeführten Formeln bezüglich der Phase 1 und 2 wie folgt vorgenommen:
Phase I:
E (k)
B (k) = (1+ Re1) n
Der Barwert B für das Jahr (k) ergibt sich, indem der Ertrag E(k) dieses Jahres durch den Abzinsungsfaktor (1+Re1)n dividiert wird. Dabei stellt Re1 den Kapitalisierungszinssatz (Phase I) dar und n die Anzahl der Diskontierungsperioden.
Phase II:
E (R)
B (R) = Re2 X (1+Re1)n
Der Barwert der unendlichen Rente B (R) ergibt sich durch Division des Ertrages E (R) durch den Kapitalisierungszinssatz Re2 (Phase II) und der anschließenden Diskontierung mit dem Abzinsungsfaktor (1+Re1)n auf den Bewertungsstichtag.
Diese Berechnung beruht auf den IDW-Grundsätzen (vgl. dazu Peemöller/Kunowski in: Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 3. Aufl., 2005, S 233).
Danach werden die jährlichen Erträge in der Phase I auf den Barwert abgezinst. In der Phase II wird zunächst die ewige Rente ermittelt und diese wiederum auf den Stichtag abgezinst.
Auf dieser Grundlage haben die Sachverständigen bei einem Unternehmenswert zum
30.04.2003 in Höhe von 74.920.000,-- € und 800 000 Aktien einen Wert je Aktie in Höhe von 93,65 € errechnet. Der vorgenannte ermittelte Unternehmenswert zum 30.04.2003 ergibt sich aus dem ermittelten Barwert zum 31.08.2002 in Höhe von 111.837.000,-- € abzüglich eines Sonderwertes wegen "Pensionsverpflichtungen" in Höhe von 40.243.000,-- € und eines Sonderwertes "Restrukturierung Gubor" in Höhe von 10.330.000,-- € sowie zuzüglich eines Sonderwertes wegen "Sonderposten mit Rücklagenanteilen" in Höhe von 10.472.000,-- €. Der danach verbleibende Unternehmenswert zum 31.08.2002 in Höhe von 71.736.000,-- € wurde mit einem Kapitalisierungszins von 6,76% bis zum Stichtag am 30.04.2003 auf 74.920.000,-- € aufgezinst. Bei der Berechnung des Barwertes wurden für die Phase 2002/03 ein Nettokapitalisierungszins von 6,76 %, für 2003/04 bis 2004/05 ein Nettokapitalisierungszins von
6,80 % und für die ewige Rente ein Nettokapitalisierungszins von 6,30 % verwendet.
Die Kammer hat die Parameter bei ihren Berechnungen erheblich verändert und dabei mehrere Szenerien berücksichtigt. Selbst wenn die Kapitalisierungszinssätze für sämtliche Phasen um 50 % reduziert werden, d.h. für die Phase 2002/2003 auf
3,38 % für 2003 bis 2005 auf 3,40 % und für die ewige Rente auf 3,15 %, ergibt sich bei sonst unveränderten Parametern ein Unternehmenswert von 246,73 € pro Aktie zum 30.04.2003. Dabei wurden die Nettoausschüttungen entsprechend S. 32 des Gutachtens F & Z berücksichtigt. Selbst wenn bei der Berechnung des Unternehmenswertes der Sonderwert wegen Pensionsverpflichtungen in Höhe von 40.000.000,-- € nicht vom Ertrag abgezogen wird, ergibt sich bei den vorgenannten reduzierten Kapitalisierungszinssätzen ein Wert pro Aktie von 299,28 € zum 30.04.2003. Schließlich ergäbe sich selbst bei reduzierten Kapitalisierungszinssätzen (50%), einer Nichtberücksichtigung des Abzugs für Pensionsverpflichtungen in Höhe von 40.000.000,-- € sowie schließlich einer Erhöhung der jährlichen Erträge in 2002/03 auf 5.000.000,-- € (statt 3.696.000,-- €), in 2003 bis 2004 auf 5.500.000,-- € (statt 3.617.000,-- €), in 2004/05 auf 6.000.000,-- € (statt 5.179.000,-- €) und für die ewige Rente auf 9.000.000,-- € (statt 7.743.000,-- €) lediglich ein Wert pro Aktie in Höhe von 350,33 € zum 30.04.2003.
Aus diesen Berechnungsbeispielen resultiert, dass bei der Ermittlung angemessener Abfindung erheblicher Spielraum bis zur Erreichung der gewährten Abfindung in Höhe von 395,-- € pro Aktie besteht. Nahezu sämtliche Parameter der Berechnung können erheblich, auch kumulativ, zu Gunsten der Minderheitsaktionäre verändert werden, ohne dass der gewährte Abfindungsbetrag in Höhe von 395,-- € pro Aktie erreicht wird.
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch eine eingehende Erörterung der Einwände der Antragsteller zu den Planungsrechnungen bzw. zu den Kapitalisierungszinssätzen. Die Einwendungen zu den Planungsrechnungen sind allgemeiner Art und lassen substanziellen Gehalt nicht erkennen. Der Einwand zu den Pensionsverpflichtungen wurde berücksichtigt. Auch die Einwände zu den Kapitalisierungszinssätzen wurden durch die Halbierung der Zinssätze hinreichend berücksichtigt.
Der von den Antragstellern geäußerte Verdacht, es sei betriebsnotwendiges Vermögen vorhanden, gibt der Kammer keine Veranlassung, einen weiteren Gutachter mit der Ermittlung des Unternehmenswertes zu beauftragen. Es sind keine Anhaltspunkte dargelegt worden, die die Aussage der bisherigen Bewerter erschüttern könnten, dass nicht betriebsnotwendiges Vermögen im nennenswerten Umfang nicht vorhanden sei. Zudem würde die angebotene Abfindung in Höhe von 395,-- € pro Aktie selbst noch in dem Fall angemessen sein, dass zu dem oben beschriebenen günstigsten Szenario zusätzlich ein nicht betriebsnotwendiges Vermögen in Höhe von 30.000.000,-- € hinzugerechnet würde. Es ergäbe sich dann anstelle eines Wertes von 350,33 € pro Aktie ein Wert von 389,74 € pro Aktie zum 30.04.2003.
Eine Überschreitung der angebotenen Abfindung in Höhe von 395,-- € pro Aktie der T AG ist auch nicht im Hinblick auf den Börsenkurs dieser Aktie geboten. Es ist nicht erkennbar, dass der Börsenkurs im hier relevanten Zeitraum vom 30.01.2003 bis zum 30.04.2003 die angebotene Abfindung in Höhe von 395,-- € pro Aktie überstiegen hat. Das Pflichtangebot der Antragsgegnerin vom 17.09.2002 über 295,-- € je Aktie basierte im wesentlichen auf dem damaligen Börsenkurs. Dass sich der Börsenkurs nachfolgend bis zum Stichtag auf 395,-- € pro Aktie oder sogar höher entwickelt hat, haben die Verfahrensbeteiligten nicht vorgetragen. Insofern bestand auch für die Kammer keine Veranlassung, von Amts wegen den Börsenkurs im Reverenzzeitraum durch einen Gutachter ermitteln zu lassen. Eine Internetabfrage hat ergeben, dass der Kurs an der Börse Düsseldorf am 30.04.2003 bei 298,-- € pro Aktie lag. Exakt 1 Jahr später lag der Kurs bei 307,67 €. Am 06.04.2005 lag der Kurs schließlich bei 390,-- €. Dies hing höchstwahrscheinlich zusammen mit der adhoc-Mitteilung der T AG vom 04.04.2005, mit dem die Einigung in dem Anfechtungsrechtsstreit auf eine Abfindung von 395,-- € pro Aktie mitgeteilt worden ist. Aus der Kursübersicht ergibt sich, dass der Kurs in der Zeit vom 30.01.2003 bis zum 30.04.2003 zwischen 320,-- € und 290,-- € lag pro Aktie (Quelle: www.wallstreetonline.de).
Schließlich ist dem Antrag der Antragsteller, die Antragsgegnerin zur Vorlage der Arbeitspapiere der Bewertungsgutachter zu verpflichten, um die Antragsteller in die Lage zu versetzen, zu den Einwänden weiter substantiell vortragen zu können, nicht zu entsprechen. Schon nach altem Recht bestand kein uneingeschränktes Recht der Antragsteller auf Vorlage von Planungsunterlagen bzw. Arbeitspapieren der Sachverständigen. Den Verfahrensbeteiligten stand das Recht zu, Einsicht in die Unterlagen zu nehmen, die dem Gericht vorliegen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie verlangen können, dass ihnen sämtliche Unterlagen zugänglich gemacht werden, die der Sachverständige bei seiner Begutachtung verwertet hat. Ein Anspruch besteht nicht, wenn das Gericht die Vorlage der Unterlagen nicht für erforderlich hält (vgl. OLG Düsseldorf, AG 2004, 212, 214 m. w. Nachweisen zur Rechtsprechung). Auch nach neuer Rechtslage ist nicht anders zu verfahren. Nach § 7 Abs. 7 SpruchG kann das Gericht die Vorlage bestimmter Unterlagen fordern und diese den Antragstellern offen legen, soweit die Unterlagen für die Entscheidung behilflich sind. Diese Voraussetzungen liegen hier aber auf Grund der geschilderten besonderen Umstände nicht vor.
Der Geschäftswert wird gem. § 15 Abs. 1 SpruchG auf 200.000,--€ festgesetzt.
Die Gerichtskosten sind den Antragstellern aufzuerlegen. Gem. § 15 Abs. 1 SpruchG sind für die Gerichtskosten die Vorschriften der Kostenordnung anzuwenden. Gem. § 30 KostO sind die Kosten nach Billigkeitsgesichtspunkten zu verteilen. Es entspricht der Billigkeit, die Antragsteller mit den Kosten zu belasten. Dabei ist nicht ausschlaggebend, dass die Anträge im Ergebnis ohne Erfolg geblieben sind. Entscheidend ist die Tatsache, dass die Anträge auch für den Laien erkennbar zum Scheitern verurteilt waren. Diese Erkenntnis mußte sich auch für die Antragsteller aufdrängen bei einem ermitteltem Unternehmenswert von 93,65 € pro Aktie und einem angebotenen Abfindungsbetrag von 395,-- € pro Aktie. Zwar hat es in der Vergangenheit durchaus Fälle gegeben, in denen ermittelte Unternehmenswerte im Rahmen eines Spruchverfahrens um mehrere hundert Prozent erhöht wurden. Allerdings sind dies Sonderfälle. Ein solcher Sonderfall lag hier aber nicht vor. Die Planungsergebnisse lagen im wesentlichen in der Reihe der Vergangenheitswerte und die Kapitalisierungszinssätze waren jedenfalls im Vergleich zu sonst in der Praxis verwendeten Kapitalisierungszinsen nicht so deutlich überhöht, dass auch nur ansatzweise mit einer Erhöhung der Abfindung auf mehr als 395,-- € pro Aktie gerechnet werden konnte. Folglich entspricht die Kostentragung seitens der Antragsteller der Billigkeit im Sinne von § 15 Abs. 2 SpruchG.
Die außergerichtlichen Kosten sind gem. § 13a FFG ebenfalls von den Antragstellern zu tragen. Auch hier entspricht es der Billigkeit, dass die Antragsteller die Kosten tragen. Insofern kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen zu den Gerichtskosten Bezug genommen werden.
Die Kosten des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre hat gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 SpruchG die Antragsgegnerin zu tragen.
LG Köln:
Urteil v. 10.03.2006
Az: 82 O 126/05
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