Amtsgericht Bonn:
Urteil vom 18. März 2010
Aktenzeichen: 101 C 30/10

(AG Bonn: Urteil v. 18.03.2010, Az.: 101 C 30/10)

Macht der Versender einer unerwünschten Werbemail glaubhaft, dass ein einmaliges Versehen vorliegt, liegt keine Wiederholungsgefahr vor. Ein Unterlassungsanspruch besteht daher nicht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage in der Hauptsache, die Beklagte unter Androhung eines Ordnungsgeldes oder Ordnungshaft für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verurteilen, es zu unterlassen, ohne Einwilligung der Klägerin E-Mails an die Domain @u.de zu versenden.

Hierzu wird - insoweit unstreitig - vorgetragen, die Beklagte habe der Klägerin am 11.11.2009 eine E-Mail mit werbendem Charakter übersandt.

Ein entsprechender Anspruch steht der Klägerin jedoch nicht zu.

Zwar liegt in der Übersendung unerwünschter E-Mails, zu deren Zusendung kein Einverständnis erklärt wurde, ein rechtswidriger Eingriff, dessen Unterlassung nach §§ 823, 1004 BGB verlangt werden kann. Auch kann in der Übersendung nicht bestellter und unerwünschter E-Mails eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG liegen, deren Unterlassung der Empfänger nach § 8 UWG verlangen kann. Der Unterlassungsanspruch setzt jedoch eine Wiederholungsgefahr voraus. Eine solche liegt hier jedoch nicht vor (so bereits zu Recht AG Bonn, Beschluss vom 08.01.2010, 106 C 615/09). Grundsätzlich indiziert zwar der Erstverstoß die Wiederholungsgefahr, sofern keine anderen Anhaltspunkte gegeben sind. Vorliegend hat jedoch die Beklagte durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung ihres Geschäftsführers glaubhaft gemacht, dass es sich bei der Versendung der E-Mail an die Klägerin um ein einmaliges Versehen handelte. Dies begründete sie unter glaubhafter Darlegung des Hintergrundes des Geschehens damit, dass in die Stammdaten eines Kunden versehentlich von einem Mitarbeiter die falsche E-Mail Adresse, nämlich die der Klägerin, eingespeichert worden war. Dieser Eingabefehler sei jedoch nach dessen Bekanntwerden sofort berichtigt worden, so dass eine erneute Versendung von E-Mails an die Klägerin nicht in Betracht komme. Woraus sich trotz dieses glaubhaft gemachten und nicht bestrittenen Vortrages dennoch eine Wiederholungsgefahr ergeben soll, hat die Klägerin nicht dargetan.

Ein Anspruch auf Anwaltskosten scheidet ebenfalls aus. Wie oben dargestellt, kam der Klägerin ein Unterlassungsanspruch nicht zu. Auch war die sofortige Beauftragung eines Anwalts bei einmaliger Übersendung einer Email objektiv nicht erforderlich, zumal es sich bei der übersandten Mail offensichtlich nicht um eine der bekannten Massenmails aus unseriösen Quellen handelt. Hinzu kommt, dass keine wirksame Rechnung vorliegt. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben außergerichtlich lediglich eine Rechnung über 459,40 € übersandt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.






AG Bonn:
Urteil v. 18.03.2010
Az: 101 C 30/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/3ccec4d5ddbb/AG-Bonn_Urteil_vom_18-Maerz-2010_Az_101-C-30-10




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share