Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 28. November 2014
Aktenzeichen: 19 U 87/14
(OLG Köln: Urteil v. 28.11.2014, Az.: 19 U 87/14)
Tenor
Der Beitritt der Streithelfer wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zwischenstreites tragen die Streithelfer.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen. Gegen (insoweit erstinstanzliche) Zwischenurteile der Oberlandesgerichte nach §§ 71 Abs. 1, 303 ZPO ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 490; BeckOK/Dressler, ZPO, Stand: 15.09.2014, § 71 Rn. 9; Musielak/Weth, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 71 Rn. 7).
II.
Auf Antrag des Beklagten ist über den Beitritt der Streithelfer gemäß § 71 Abs. 1 ZPO durch Zwischenurteil zu entscheiden. Legt - wie hier - nur ein unselbständiger Streithelfer ein Rechtsmittel ein, so wird er nicht selbst Partei. Vielmehr wirkt sein Rechtsmittel für die von ihm unterstützte Partei und bringt sie in die Stellung des Rechtsmittelklägers (vgl. BGH, NJW-RR 2012, 1042).
Die Nebenintervention der Streithelfer ist unzulässig, ihr Streitbeitritt mithin zurückzuweisen, weil sie ein Interventionsinteresse im Sinne der §§ 71 Abs. 1 S. 2, 66 Abs. 1 ZPO nicht glaubhaft gemacht haben.
1. Nach § 66 Abs. 1 ZPO kann derjenige, der ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit eine Partei obsiegt, dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. Ein rechtliches Interesse in diesem Sinne ist gegeben, wenn der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt (vgl. BGH, NZG 2006, 545; NJW 2006, 773; BeckOK/Dressler, a.a.O., § 66 Rn. 7; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 66 Rn. 8; Musielak/Weth, a.a.O., § 66 Rn. 5; MüKo/Schultes, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 66 Rn. 7). Ein solches Interesse ist etwa (aber nicht nur) gegeben im Fall der Rechtskrafterstreckung (§§ 325-327 ZPO), der Gestaltungswirkung (§ 133 HGB, § 248 Abs. 1 S. 1 AktG), der akzessorischen Haftung (§§ 767 ff. BGB) oder des Regresses (Lieferkette etc.). Der Begriff des rechtlichen Interesses ist nach allgemeiner Meinung unter Berücksichtigung des Normzweckes weit auszulegen. Allerdings können rein wirtschaftliche oder tatsächliche Interessen hierfür nicht ausreichen (vgl. BGH, NJW 2011, 907). Auch der bloße Wunsch des Nebenintervenienten, der Rechtsstreit möge zu Gunsten einer Partei entschieden werden, und die Erwartung, dass die damit befassten Gerichte auch in einem künftigen eigenen Rechtsstreit mit einer Partei an einem einmal eingenommenen Standpunkt festhalten und zu einer ihnen günstigen Entscheidung gelangen sollten, stellen lediglich Umstände dar, die ein tatsächliches Interesse am Obsiegen einer Partei zu erklären vermögen. Ein solches Interesse daran, dass eine rechtliche oder tatsächliche Frage auf eine bestimmte Weise beantwortet wird, genügt ebenso wenig wie der denkbare Umstand, dass in beiden Fällen dieselben Ermittlungen angestellt werden müssen oder über gleichgelagerte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. BGH, NZG 2005, 545; NJW 2011, 907, 908). Allein die Möglichkeit, dass ein Urteil im Hauptprozess für nachfolgende Prozesse eine faktische Präzedenzwirkung entfaltet und die befassten Gerichte sich an der Entscheidung im Hauptprozess orientieren, vermag ein rechtliches Interesse i.€S. v. § 66 Abs. 1 ZPO nicht zu begründen (vgl. BGH, a.a.O.; so auch Wieczorek/Schütze/Mansel, ZPO, 3. Aufl., § 66 Rn. 6). Das rechtliche Interesse fehlt also letztlich immer dann, wenn die Ansprüche gegen den Nebenintervenienten vom Ausgang des Hauptprozesses unabhängig sind. Dies ist im vorliegenden Verfahren unzweifelhaft der Fall.
2. Zwar ist es nach richtigem Verständnis des rechtlichen Interesses nicht erforderlich, dass das Unterliegen der Hauptpartei dem Nebenintervenienten nachteilig ist. Es reicht vielmehr bereits aus, wenn ihr Obsiegen einen (rechtlichen) Vorteil bringt (vgl. Prütting/Gehrlein, ZPO, 6. Aufl. 2014, § 66 Rn. 5; MüKo/Schultes, a.a.O., Rn. 9; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 66 Rn. 5). Für diese Auslegung spricht nicht zuletzt der Wortlaut des § 66 Abs. 1 ZPO, der auf ein "Obsiegen" der unterstützten Partei abstellt.
So ist es hier aber im Ergebnis nicht. Das Obsiegen der Kläger allein verändert die Rechtsposition der Streithelfer nicht. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass weder ein Obsiegen noch ein Unterliegen der Kläger deren Rechtsverhältnis zu den Streithelfern in relevanter Weise beeinträchtigen könnte. Die rechtskräftige Verurteilung des Beklagten schließt einen daneben bestehenden Anspruch der Kläger gegen die Streithelfer nicht aus. Allenfalls die Erfüllung oder eine erfolgreiche Vollstreckung des Titels würde zu einer Schadenskompensation führen und eine etwaige Inanspruchnahme der Streithelfer faktisch verhindern. Das genügt aber nicht. Sinn und Zweck der Nebenintervention ist es, einem Dritten (Nebenintervenient, Streithelfer) rechtliches Gehör zu verschaffen, wenn sich die Entscheidung des Prozesses auf seine Rechtsstellung (positiv oder negativ) auswirken kann. Infolge der Interventionswirkung des § 68 ZPO werden in voneinander abhängigen Verfahren unterschiedliche Prozessergebnisse vermieden, was auch zu einer Verringerung von Folgeprozessen beitragen kann. Damit dient sie auch der Rechtssicherheit und Prozessökonomie. Zugleich ermöglicht die Beteiligung des Dritten in vielen Fällen eine bessere Aufklärung des Sachverhaltes im Rahmen des Verhandlungsgrundsatzes (vgl. Prütting/Gehrlein, a.a.O., Rn. 1; MüKo/Schultes, a.a.O., Rn. 1;Musielak/Weth, a.a.O., § 66 Rn. 1; BeckOK/Dressler, a.a.O., Rn. 1). Dem Dritten soll durch seine Beteiligung mithin die Möglichkeit eingeräumt werden, die Entscheidung des Vorprozesses und die hiervon ausgehende Interventionswirkung in seinem Sinne beeinflussen zu können.
Die Interventionswirkung umfasst über die Rechtskraftwirkung hinaus die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des Ersturteils, die sog. "Urteilselemente" (vgl. BGH, NJW 1992, 1692; Senat, NJW-RR 1992, 119). Diese Urteilselemente sind für den Folgeprozess verbindlich. Keine Urteilselemente sind aber die sich an den Titel anschließenden, auf ihm beruhenden Folgen, etwa der Umstand, dass die Bezahlung der titulierten Schuld oder die erfolgreiche Vollstreckung des Titels materiell zum Erlöschen des Anspruchs bzw. zur Kompensation eines Schadens führt. Dies mag im Einzelfall für einen Dritten einen Vorteil bedeuten. Dieser Vorteil ist aber allenfalls ein Reflex bzw. eine rein faktische Folge des Vorprozesses ohne Bezug zum Interventionszweck. Der von einem Dritten erstrebte Erfolg einer Partei kann nur dann ein rechtliches Interesse im Sinne von § 66 Abs. 1 ZPO begründen, wenn das Prozessergebnis in Gestalt der Urteilselemente als solches und die hiervon ausgehende Bindung den rechtlichen Vorteil des Dritten darstellen. Dies ist hier aber nicht der Fall. Den Streithelfern geht es nicht darum, ihre Rechtsposition durch präjudizielle Urteilselemente zu ihren Gunsten zu beeinflussen, sondern sie erstreben allein im rein wirtschaftlichen Ergebnis den Erfolg der Kläger. Der mit der Berufung geltend gemachte Ausschluss der Subsidiaritätsklausel des § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO berührt das Rechtsverhältnis der Kläger zu den Streithelfern nicht. Selbst wenn der Beklagte (ebenfalls) primär haften würde, könnten die entsprechenden tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des Urteils keinerlei relevante Bindungswirkungen für einen Folgeprozess gegen die Streithelfer entfalten. Soweit die Streithelfer im Weiteren mit der Berufung anführen, dass den Klägern aufgrund eines eingeschränkten Mandates keine Schadensersatzansprüche ihnen gegenüber zustünden, begründet dies schon deshalb kein rechtliches Interesse an einem Beitritt auf Seiten der Kläger im Sinne von § 66 Abs. 1 ZPO, weil sie damit gerade nicht auf ein Obsiegen der von ihnen eigentlich unterstützten Kläger abzielen.
3. Es kann auch dahinstehen, ob ein rechtliches Interesse allein darauf gestützt werden kann, dass dem Streitbeitritt - wie hier - eine Streitverkündung nach § 72 Abs. 1 ZPO vorausgegangen ist. Der Bundesgerichtshof lehnt dies unter Hinweis auf den gesetzlichen Regelungszusammenhang zwischen §§ 66, 71, 74 ZPO ab (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 907). Stimmen in der Rechtsprechung und Literatur sind demgegenüber der Auffassung, dass das erforderliche Interesse bereits aus der durch die Streitverkündung folgenden bzw. drohenden Interventionswirkung resultiere (vgl. BeckOK/Dressler, a.a.O., Rn. 8; MüKo/Schultes, a.a.O., § 74 Rn. 3; OLG Düsseldorf; OLGR 2008, 156).
Diese Streitfrage braucht der Senat nicht zu entscheiden, weil im vorliegenden Fall eine Interventionswirkung nach § 74 Abs. 3 ZPO allein durch die Streitverkündung der Kläger nicht eintreten kann und damit auch nicht droht. Eine Streitverkündung kann ohne Beitritt des Dritten nur dann eine Interventionswirkung entfalten, wenn sie nach § 72 Abs. 1 ZPO zulässig ist. Nach dieser Vorschrift ist eine Streitverkündung unter anderem dann zulässig, wenn die streitverkündende Partei für den Fall des ihr ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt. Die Ansprüche müssen also in einem Alternativ- bzw. Abhängigkeitsverhältnis stehen. Hiervon nicht erfasst sind demgegenüber parallele Ansprüche oder kumulative Haftungstatbestände. Nicht ausreichend ist es deshalb auch, wenn im Fall der Sekundärhaftung (etwa aus § 839 BGB oder § 19 BNotO) zunächst der lediglich nachrangig haftende Schuldner gerichtlich in Anspruch genommen wird und erst im Fall des Unterliegens in einem Folgeprozess der vorrangig Haftende verklagt werden soll. In einem solchen Fall liegt kein Abhängigkeitsverhältnis vor (vgl. BGH, NJW 2008, 519; BeckOK/Dressler, a.a.O., § 72 Rn. 13; MüKo/Schultes, a.a.O., § 72 Rn. 12; Musielak/Weth, a.a.O., § 72 Rn. 6; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 72 Rn. 8). So ist es hier. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch gegen die Streithelfer besteht unabhängig davon, ob auch der Beklagte aus § 19 BNotO (subsidiär) zum Schadensersatz verpflichtet ist.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO (vgl. BAG, NJW 1968, 73). Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist mangels vollstreckbaren Inhaltes des Zwischenurteils nicht veranlasst.
IV.
Eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO oder der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 490).
V.
Gegenstandswert des Zwischenstreites: 40.000,00 EUR
Maßgeblich ist das Interesse der Streithelfer im Umfang der Berufungsanträge. Dieses beziffert sich auf 40.000,00 EUR. Bei den weiter geltend gemachten 20.494,12 EUR handelt es sich um eine gemäß § 43 Abs. 1 GKG streitwertneutrale Nebenforderung (vgl. Senat, Beschluss vom 08.07.2014 - 19 W 19/14, in dieser Sache).
OLG Köln:
Urteil v. 28.11.2014
Az: 19 U 87/14
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