Oberlandesgericht Stuttgart:
Beschluss vom 7. Juni 2011
Aktenzeichen: 20 W 2/11

(OLG Stuttgart: Beschluss v. 07.06.2011, Az.: 20 W 2/11)

Einem außenstehenden Aktionär fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines Spruchverfahrens zur Überprüfung der Angemessenheit der in einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bestimmten Kompensationsleistungen, wenn die Übertragung seiner Aktien auf den Hauptaktionär aufgrund eines in derselben Hauptversammlung wie die Zustimmung zum Unternehmensvertrag beschlossenen Übertragungsbeschlusses vor Ablauf eines Geschäftsjahres wirksam und die Angemessenheit der im Übertragungsbeschluss bestimmten Abfindung in einem anderen Spruchverfahren mit demselben Antragsgegner gerichtlich überprüft wird.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 13.12.2010, Az. 31 O 168/08 KfH AktG, wird zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 Euro festgesetzt.

Gründe

A.

Die Antragstellerin begehrt im Spruchverfahren Festsetzung einer angemessenen Abfindung bzw. eines angemessenen Ausgleichs wegen des Abschlusses eines Unternehmensvertrags.I.

Die Hauptversammlung der G. AG beschloss am 12.09.2002 die Zustimmung zu einem Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag der Gesellschaft als abhängigem Unternehmen mit der F.-GmbH vom 29.07.2002.

1. In dem Unternehmensvertrag war für die außenstehenden Aktionären eine Abfindung in Höhe von 26 Euro je (Vorzugs-)Aktie und ein jährlicher Ausgleich von 1,72 Euro bestimmt. Im Einzelnen enthielt der Unternehmensvertrag unter anderem folgende Bestimmungen:

§ 2 Gewinnabführung

&(3) Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für den ganzen Gewinn des Geschäftsjahres der G., das am 1. Oktober 2002 beginnt, sofern das Bestehen des Gewinnabführungsvertrages bis zum Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses für dieses Geschäftsjahr im Handelsregister eingetragen ist. Wird das Bestehen des Gewinnabführungsvertrages erst nach diesem Zeitpunkt in das Handelsregister eingetragen, so verschiebt sich der Zeitraum, für den die Gewinnabführungspflicht erstmals gelten soll, um ein Geschäftsjahr. Verschiebt sich die Eintragung des Bestehens des Gewinnabführungsvertrages um ein weiteres Geschäftsjahr, so verschiebt sich auch der Zeitraum der erstmaligen Geltung der Gewinnabführungsverpflichtung um ein weiteres Geschäftsjahr.&

§ 4 Ausgleich

(1) F. garantiert den außenstehenden Aktionären der G. als angemessenen Ausgleich für jedes volle Geschäftsjahr der G. und für jede Aktie der G. mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 2,56 die Zahlung eines Betrages von EUR 1,72. Die Ausgleichszahlung ist am ersten Bankarbeitstag in F. nach der ordentlichen Hauptversammlung der G. für das abgelaufene Geschäftsjahr fällig.

(2) Die Ausgleichszahlung nach Absatz 1 erfolgt erstmals für das erste Geschäftsjahr, für das die Verpflichtung zur Gewinnabführung gemäß § 2 Absatz 2 besteht. Falls dieser Vertrag während eines Geschäftsjahrs endet oder G. während der Dauer dieses Vertrages ein Rumpfgeschäftsjahr bildet, vermindert sich der Ausgleich zeitanteilig.

&(5) Falls ein Verfahren nach § 306 AktG eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig einen höheren Ausgleich festsetzt, können die außenstehenden Aktionäre, auch wenn sie inzwischen abgefunden wurden, eine entsprechende Ergänzung des von ihnen bezogenen Ausgleichs verlangen. Ebenso werden alle übrigen außenstehenden Aktionäre gleichgestellt, wenn sich F. gegenüber einem Aktionär der G. in einem Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines Verfahrens nach § 306 AktG zu einem höheren Ausgleich verpflichtet.

§ 5 Abfindung

(1) F. verpflichtet sich, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs der G. dessen Aktien an der G. gegen eine Barabfindung in Höhe von EUR 26,-- je Aktie mit einem rechnerischen Anteil am grundkapital von EUR 2,56 zu erwerben.

&(3) Die Verpflichtung der F. zum Erwerb der Aktien ist befristet. Die Frist endet zwei Monate nach der Veröffentlichung des Abfindungsangebots durch F., frühestens jedoch zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens dieses Vertrages im Handelsregister der G. nach § 10 des Handelsgesetzbuches (HGB) als bekanntgemacht gilt. Eine Verlängerung der Frist nach § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG bleibt unberührt.

&(5) Falls ein Verfahren nach § 306 AktG eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere Abfindung festsetzt, können auch die bereits abgefundenen Aktionäre eine entsprechende Ergänzung der Abfindung verlangen. Ebenso werden alle übrigen außenstehenden Aktionäre gleichgestellt, wenn sich F. gegenüber einem Aktionär der G. in einem Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines Verfahrens nach § 306 AktG zu einer höheren Abfindung verpflichtet. &

2. Der Unternehmensvertrag wurde am 07.10.2002 im Handelsregister eingetragen (BG 5); dies wurde am 13.11.2002 im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Das Geschäftsjahr der G. AG beginnt am 01.10. und endet am 30.09. eines Kalenderjahres.

3. Am 13.01.2003 ging ein gegen die G. AG und die F. GmbH gerichteter Antrag ein, mit dem die Antragstellerin begehrte, Ausgleich und Abfindung höher festzusetzen (Bl. 1 f.).

4. Am 14.01.2003 wurde die Übertragung der Aktien der außenstehenden Aktionäre auf die H. AG im Handelsregister eingetragen (BG 5); dies wurde am 28.02.2003 im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

a) Der Eintragung lag ein Übertragungsbeschluss zugrunde, den die Hauptversammlung der G. AG ebenfalls am 12.09.2002 gefasst hatte. In dem Übertragungsbeschluss wurde eine Abfindung von 26 Euro je (Vorzugs-)Aktie festgesetzt.

b) Daraufhin beantragten mehrere außenstehende Aktionäre, darunter die Antragstellerin des hiesigen Verfahrens, die Abfindung für die Übertragung ihrer Aktien höher festzusetzen. Dieser Antrag wurde vom Landgericht Stuttgart durch Beschluss vom 27.11.2006, Az. 34 AktE 6/03 KfH, als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden der hiesigen Antragstellerin und anderer außenstehender Aktionäre hat der Senat durch Beschluss vom 19.01.2011 zu 20 W 2/07 zurückgewiesen.(OLG Stuttgart, GWR 2011, 61.)

5. Antragsgegner dieses Verfahrens waren ursprünglich die G. AG und die F. GmbH. Zwischenzeitlich ist Antragsgegnerin dieses Verfahrens jedoch allein die G. GmbH (Bl. 80, vgl. BG 1 bis BG 4).

a) Mehrheitsaktionärin der G. AG war ursprünglich die H. AG, die zugleich sämtliche Geschäftsanteile der F. GmbH hielt.

b) Die G. AG wurde durch Formwechsel, eingetragen am 12.02.2003, in die G. GmbH umgewandelt (BG 3). Diese änderte ihre Firma durch Beschluss vom 19.03.2003, eingetragen am 28.03.2003, in G. I. GmbH (BG 3).

b) Die H. GmbH änderte ihre Firma durch Beschluss vom 18.03.2003, eingetragen am 24.03.2003, in G. AG (BG 2). Auf diese wurden anschließend die F. GmbH und die G. I. GmbH verschmolzen:

aa) Die F. GmbH wurde durch Verschmelzungsvertrag vom 28.05.2004 auf die G. AG im Wege der Aufnahme verschmolzen; dies wurde im Handelsregister der G. AG am 05.07.2004 eingetragen (BG 2 und BG 4).

bb) Die G. I. GmbH wurde durch Verschmelzungsvertrag vom 30.07.2004 auf die G. AG im Wege der Aufnahme verschmolzen; dies wurde im Handelsregister der G. AG am 01.09.2004 eingetragen (BG 2 und BG 3).

c) Die G. AG wurde schließlich durch Formwechsel, eingetragen am 28.08.2007, in die G. GmbH umgewandelt (BG 1).

6. Das Landgericht hat die Antragstellerin mit Verfügungen vom 03.03.2003 (Bl. 19), 11.06.2003 (Bl. 50), 18.04.2007 (Bl. 57 f.) und 29.10.2008 (Bl. 60 ff.) auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit ihres Antrags hingewiesen.II.

Die Antragstellerin brachte im ersten Rechtszug im Wesentlichen vor:

Die angebotene Abfindung sei nicht ordnungsgemäß geprüft worden; jedenfalls lägen ihr Fehler bei der Prognose der künftigen Unternehmenserträge und bei den angesetzten Kapitalisierungszinssätzen zugrunde (Bl. 3 ff.).

Demgegenüber könne sich das Antragsgegnerin nicht auf den der Antragstellerin aufgezwungenen Verlust ihrer Aktionärsstellung durch das Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses berufen (Bl. 39). Der Umstand, dass die Zustimmung zum Unternehmensvertrag und die Übertragung der Aktien in derselben Hauptversammlung beschlossen worden seien, ändere daran nichts (Bl. 41). Jedenfalls habe die Antragstellerin aus § Abs. 2 Satz 2 des Unternehmensvertrags einen Ausgleichsanspruch für den Zeitraum vom 01.10.2002 bis zum 14.01.2003 erworben, weshalb ihr Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines Spruchverfahrens wegen des Unternehmensvertrages fortbestehe (Bl. 42).

Zu bedenken sei im Übrigen, dass ein zu niedrig festgesetzter Ausgleich Auswirkungen auf die Abfindung wegen des Übertragungsbeschlusses habe (Bl. 42, 52 f., 97) und der Unternehmensvertrag einen Nachbesserungsanspruch gewähre (Bl. 42). Jedenfalls sei das Spruchverfahren wegen des Unternehmensvertrags angesichts der vom Spruchverfahren betreffend den Übertragungsbeschlussverschiedenen Antragsgegnerinnen weiterzuführen (Bl. 51); dies gelte nicht zuletzt aufgrund des Risikos der Insolvenz der Antragsgegnerin im Spruchverfahren wegen des Übertragungsbeschlusses (Bl. 75).

Zu bedenken sei schließlich, dass bislang kein gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre bestellt worden sei (Bl. 97).

Die Antragsgegnerin rügte dagegen das fehlende Rechtsschutzbedürfnis.

Die Zulässigkeit des Antrags sei mit dem Verlust der Aktionärsstellung der Antragstellerin durch Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses entfallen (Bl. 28).

Die Ansprüche aus §§ 304 f. AktG seien grundsätzlich an die Aktionärsstellung gekoppelt (Bl. 28). Dem stehe die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Fortbestand von Ansprüchen aus Unternehmensvertrag im Fall der Eingliederung nicht entgegen, da sich die Eingliederung nicht mit der Übertragung der Aktien der außenstehenden Aktionäre auf den Hauptaktionär vergleichen lasse (Bl. 28 f.). Dabei sei zu bedenken, dass die Rechte der außenstehenden Aktionäre hier anders als im Fall der Eingliederung nicht verkürzt würden, weil sie aufgrund des Übertragungsbeschlusses einen Abfindungsanspruch hätten, für den derselbe Bewertungsstichtag gelte (Bl. 29). Aus § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG folge nichts Anderes (Bl. 29). Mit dem Verlust ihrer Aktionärsstellung habe die Antragstellerin daher auch ihre Antragsbefugnis verloren (Bl. 31).

Auf § 4 Abs. 2 Satz 2 des Unternehmensvertrages könne sich die Antragstellerin nicht berufen, da der Wegfall der Aktionärsstellung der Beendigung des Unternehmensvertrages nicht gleichstehe (Bl. 46, 100 f.). Ein Nachbesserungsanspruch bestehe nur für bereits in Anspruch genommene Kompensationsleistungen (Bl. 46, 48).

Ein anteiliger Ausgleichsanspruch vom 01.10.2002 bis zum 14.01.2003 bestehe nicht (Bl. 48, 100, 102 f., 110 f.).III.

Durch Beschluss vom 13.12.2010 (Bl. 114 ff.) hat das Landgericht mittels Entscheidung des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen den Antrag der Antragstellerin als unzulässig zurückgewiesen, weil ihm das Rechtsschutzbedürfnis fehle (Bl. 117 ff.).

1. Nach dem Verlust ihrer Anteilsinhaberschaft infolge des Wirksamwerdens des Übertragungsbeschlusses stehe die Antragstellerin zumindest faktisch nicht mehr vor der Frage, ob sie das Abfindungsangebot des Unternehmensvertrages annehmen solle. Die infolge der Übertragung geschuldete Abfindung und diejenige aus dem Unternehmensvertrag seien wegen des übereinstimmenden Bewertungsstichtags identisch. Die Angemessenheit der erstgenannten Abfindung sei in dem unter 20 W 2/07 vor dem Senat durchgeführten Spruchverfahren zu überprüfen. Aus dem Umstand der Beteiligung der hiesigen Antragstellerin am dortigen Verfahren folge zugleich, dass sie das Abfindungsangebot des Unternehmensvertrags nicht angenommen habe, so dass sie nicht von einer etwaigen Nachbesserung des Angebots profitieren könne. Da die ursprünglichen Antragsgegnerinnen dieses Verfahrens und die Antragsgegnerin des vor dem Senat unter 20 W 2/07 geführten Verfahrens zwischenzeitlich im Ergebnis in der G. GmbH aufgegangen sind, lasse sich ein Rechtsschutzbedürfnis auch nicht mehr unter dem Aspekt des Insolvenzrisikos der Antragsgegnerin in dem wegen des Übertragungsbeschlusses durchgeführten Spruchverfahren bejahen.

2. Für den Zeitraum vom 01.10.2002 bis zur Eintragung des Übertragungsbeschlusses könne die Antragstellerin keinen zeitanteiligen Ausgleich beanspruchen, da der Ausgleichsanspruch erst nach der ordentlichen Hauptversammlung fällig sein sollte, die nach dem Abschluss des am 01.10.2002 begonnenen Geschäftsjahres durchgeführt wurde. Nach übereinstimmender Rechtsprechung der Oberlandesgerichte komme in diesem Fall bei unterjährigem Ausscheiden des Aktionärs für die bis dahin verstrichene Zeit kein anteiliger Ausgleich in Betracht. Die Bedeutung des kapitalisierten Ausgleichs als Mindestbetrag der Abfindung für die Übertragung der Aktien könne dahinstehen, da hierüber im Spruchverfahren wegen der Übertragung der Aktien zu entscheiden sei.IV.

Gegen den ihr am 17.12.2010 zugestellten (Bl. 121) Beschluss hat die Antragstellerin am 27.12.2010 Beschwerde eingelegt (Bl. 124 f.) und diese am 27.12.2010 (Bl. 124 f.) sowie am 23.02.2011 (Bl. 130 ff.) begründet.

Die Antragstellerin begehrt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung und die Festsetzung einer höheren Abfindung bzw. eines höheren Ausgleichs (Bl. 125). Das Landgericht habe zu Unrecht ein Rechtsschutzbedürfnis verneint.

Da das Landgericht die Antragsbefugnis der Antragstellerin bejaht habe, sei ihr Antrag auch zulässig gewesen (Bl. 131). Jedenfalls könne der Antrag nicht nach Ablauf von acht Jahren als unzulässig zurückgewiesen werden (Bl. 133).

Der Antrag könne im Übrigen nicht unzulässig geworden sein, weil später Anträge auf Durchführung eines Spruchverfahrens wegen des Übertragungsbeschlusses gestellt wurden (Bl. 132). Wäre hinsichtlich des Übertragungsbeschlusses kein Spruchverfahren in Gang gekommen, hätten die betroffenen Aktionäre nur im hiesigen Verfahren eine Chance auf Festsetzung einer angemessenen Abfindung gehabt (Bl. 132). Im Übrigen hätte jedenfalls das hiesige Verfahren als das ältere der beiden Spruchverfahren vorrangig durchgeführt werden müssen (Bl. 137).

Die Beendigung des Unternehmensvertrages nach Einleitung des Spruchverfahrens berühre dessen Zulässigkeit nicht (Bl. 133). Dies gelte schon deshalb, weil der Unternehmensvertrag bereits mit seinem Abschluss vom 29.07.2002, also merklich vor dem 12.09.2002, Schutzpflichten zugunsten der außenstehenden Aktionäre ausgelöst habe (Bl. 133 f.).

Das Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses lasse das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Spruchverfahrens wegen des Unternehmensvertrages nicht entfallen. Die Entscheidung des Landgerichts widerspreche insoweit einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Bl. 135). Der schuldrechtliche Abfindungsanspruch der außenstehenden Aktionäre könne sich nicht in ein Nichts auflösen (Bl. 134). Dabei sei nicht zuletzt der Nachbesserungsanspruch in § 5 Abs. 5 des Unternehmensvertrages zu berücksichtigen.

Dem lasse sich nicht entgegen halten, dass die Antragstellerin das Abfindungsangebot aus dem Unternehmensvertrag nicht angenommen habe, da ein Spruchverfahren unabhängig von der Person des Antragstellers auch diejenigen schütze, die das Angebot zwar angenommen, aber keinen Antrag auf Durchführung eines Spruchverfahrens gestellt hätten (Bl. 132 f.). Deshalb komme es nicht darauf an, ob die Antragstellerin zumindest faktisch kein Interesse mehr an der Annahme des Abfindungsangebots aus dem Unternehmensvertrag haben könne (Bl. 138).

Zu Unrecht habe das Landgericht einen Anspruch der Antragstellerin auf einen anteiligen Ausgleich für die Zeit vom 01.09.2002 bis zum 14.01.2003 verneint. Für diese Feststellung sei nicht das Spruchgericht, sondern nach § 16 SpruchG ein Zivilgericht zuständig (Bl. 139).

Im Übrigen sei zu bedenken, dass gerade die Bedeutung des Ausgleichs für die Bemessung der Abfindung die Durchführung des Spruchverfahrens wegen des Unternehmensvertrags voraussetze; im Spruchverfahren wegen des Übertragungsbeschlusses könne ein unangemessener Ausgleich nicht angepasst werden (Bl. 125, 134). In einem mit einer Festsetzung der Barabfindung befassten Spruchverfahren würden niemals Festsetzungen zum Ausgleich überprüft (Bl. 139).

Dem könne man nicht entgegen halten, dass die sofortigen Beschwerden im Spruchverfahren betreffend den Übertragungsbeschluss vom Senat zwischenzeitlich zurückgewiesen worden seien (Bl. 135). Der Beschluss des Senats vom 19.01.2011 zu 20 W 2/07 sei für das hiesige Verfahren nicht bindend (Bl. 135) und im Übrigen inhaltlich unrichtig (Bl. 136). Letzteres gelte insbesondere hinsichtlich der Anwendung der Grundsätze des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S1) in der Fassung vom 18.10.2005 (IDW S1 2005); insoweit hätte der Senat das Verfahren wegen einer Abweichung vom Oberlandesgericht Frankfurt dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorlegen müssen (Bl. 137).

Angesichts des ursprünglich zulässig gestellten Antrags sei das Landgericht verpflichtet gewesen, einen gemeinsamen Vertreter für die nicht am Verfahren beteiligten außenstehenden Aktionäre zu bestellen (Bl. 134). Dies gelte insbesondere dann, wenn alle übrigen außenstehenden Aktionäre wegen des Wegfalls ihrer Antragsbefugnis mit Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses gehindert waren, sich dem Verfahren anzuschließen und ihre Verfahrensrechte selbst wahrzunehmen (Bl. 135, 138). Vor der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters könne der Senat deshalb über die Beschwerde nicht entscheiden (Bl. 135).

Da ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, habe der Vorsitzende nicht allein entscheiden dürfen. Im Übrigen stelle die angefochtene Entscheidung letztendlich eine Sachentscheidung dar, weil das Landgericht angenommen habe, dass sich der ursprünglich gestellte Antrag später erledigt habe (Bl. 131).

Die Antragsgegnerin verteidigt demgegenüber die angefochtene Entscheidung.

Das Landgericht habe zutreffend ein Rechtsschutzbedürfnis verneint.

Ein Rechtsschutzbedürfnis fehle zunächst im Hinblick auf die Abfindung.

Die Abfindung wegen des Unternehmensvertrages und die Abfindung wegen des Übertragungsbeschlusses beträfen hier angesichts des übereinstimmenden Bewertungsstichtags dasselbe wirtschaftliche Interesse. Die Angemessenheit der wegen des Übertragungsbeschlusses angebotenen Abfindung habe der Senat durch Beschluss vom 19.01.2011 zu 20 W 2/07 rechtskräftig bestätigt (Bl. 154 f.).

Die Antragstellerin selbst könne das Abfindungsangebot aus dem Unternehmensvertrag nicht mehr annehmen (Bl. 155). Was für den hypothetischen Fall gelten solle, dass wegen der Abfindung für die Übertragung der Aktien kein Spruchverfahren eingeleitet worden wäre, sei unerheblich (Bl. 156). Das Verhalten anderer ehemaliger außenstehender Aktionäre wirke sich auf das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers nicht aus; machten diese von ihren Rechten keine Gebrauch, könne deshalb ein unzulässiger Antrag des Antragstellers nicht zulässig werden (Bl. 156).

Die ursprünglichen Unterschiede in der Person der Antragsgegnerinnen der Spruchverfahren wegen des Unternehmensvertrages und wegen des Übertragungsbeschlusses seien jedenfalls inzwischen unerheblich (Bl. 157).

Ein Rechtsschutzbedürfnis fehle auch hinsichtlich des Ausgleichs.

Bei unterjährigem Ausscheiden des Aktionärs durch Wirksamwerden eines Übertragungsbeschlusses stehe diesem kein anteiliger Ausgleichsanspruch zu (Bl. 157). Die Annahme eines fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses in anderen Verfahren beruhe darauf, dass zwischen dem Wirksamwerden des Unternehmensvertrages und des Übertragungsbeschlusses dort - anders als hier - bereits Ausgleichsansprüche der außenstehenden Aktionäre entstanden waren (Bl. 158 f.).

Eine etwaige Bedeutung des Ausgleichs als Mindestbetrag der Abfindung für die Übertragung der Aktien beschränke sich auf das vor dem Senat unter 20 W 2/07 geführte Spruchverfahren (Bl. 158).

Angesichts der Unzulässigkeit des Antrags habe das Landgericht zu Recht keinen gemeinsamen Vertreter bestellt (Bl. 159) und nach § 306 Abs. 1 Satz 2 AktG a.F. i.V.m. § 306 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UmwG a.F. durch den Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen entschieden (Bl. 161).

B.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zwar zulässig, aber offensichtlich unbegründet.I.

Zu Recht hat das Landgericht den Antrag als unzulässig abgewiesen.

1. Zwar war die Antragstellerin bei Eingang ihres Antrags am 13.01.2003 noch Aktionärin, da die Übertragung der Aktien auf die Hauptaktionärin erst am 14.01.2003 wirksam wurde. Allein die vor diesem Hintergrund vom Landgericht bejahte Antragsberechtigung genügt für einen zulässigen Antrag aber noch nicht.

2. Der Antragstellerin fehlt das für die Durchführung des Verfahrens nötige Rechtsschutzbedürfnis.

a) Der Antrag auf Durchführung eines Spruchverfahrens ist unzulässig, wenn ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

aa) Die Zulässigkeit des Antrags auf Durchführung eines Spruchverfahrens hängt wie bei jedem Antrag auf Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens vom Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses ab.(Leuering in Simon, SpruchG, § 4 Rn. 61; Wasmann in Kölner Kommentar, SpruchG, Vorb. §§ 1 ff. Rn. 15; Klöcker/Frowein, SpruchG, § 3 Rn. 26; Fritzsche/Dreier/Verfürth, SpruchG, § 3 Rn. 4 und § 9 Rn. 31;) Dies gilt auch für die Rechtslage vor Inkrafttreten des SpruchG am 01.09.2003.(Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 2. Aufl., § 306 AktG Rn. 10; Koppensteiner in Kölner Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 306 Rn. 4; Bilda in Münchener Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 306 Rn. 67.)

bb) Das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines Spruchverfahrens folgt zwar im Regelfall aus der Antragsberechtigung des Antragstellers (dazu oben 1.), es kann aber im Einzelfall trotz Antragsberechtigung fehlen.

(1) Ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis kommt zwar in erster Linie bei rechtsmissbräuchlicher Antragstellung(Dazu Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 3 SpruchG Rn 23.) in Betracht; daneben sind aber auch andere Konstellationen denkbar.(Vgl. Bilda in Münchener Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 306 Rn. 67; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 2. Aufl., § 306 AktG Rn. 10; Wasmann in Kölner Kommentar, SpruchG, Vorb. §§ 1 ff. Rn. 6.)

(2) Anerkannt ist das Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses, wenn kein berechtigtes Interesse des Antragstellers an einer gerichtlichen Bestimmung angemessener Kompensationsleistungen erkennbar ist, beispielsweise wenn ein Unternehmensvertrag vor Ablauf der Antragsfrist im Spruchverfahren beendet und bis dahin nicht in Vollzug gesetzt wird.(Bilda in Münchener Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 306 Rn. 67; Koppensteiner in Kölner Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 306 Rn. 19.) Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass das Rechtsschutzbedürfnis bei objektiv sinnlosen Anträgen fehlt, an deren Bescheidung der Antragsteller kein schutzwürdiges Interesse haben kann.(Vgl. allgemein Greger in Zöller, ZPO, 28. Aufl., Vor § 253 Rn. 18.) Dementsprechend ist auch für die Antragstellung im Spruchverfahren ein Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen, wenn der Antragsteller kein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Bestimmung der angemessenen Kompensationsleistung hat.

b) Danach hat das Landgericht zu Recht ein Rechtschutzbedürfnis der Antragstellerin hinsichtlich der Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs aus Anlass des Unternehmensvertrags verneint.

aa) Beanspruchen kann den Ausgleich nach § 304 AktG grundsätzlich nur, wer bei Entstehung des Ausgleichsanspruchs Aktionär des abhängigen Unternehmens ist.(Paulsen in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 304 Rn. 35; Veil in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 304 Rn. 15; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 304 AktG Rn. 22; Stephan in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 304 Rn. 22; Geßler in Geßler/Hefermehl, AktG, § 304 Rn. 22; Koppensteiner in Kölner Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 304 Rn. 17.)

bb) Die Antragstellerin hat ihre Aktionärsstellung jedoch vor der Entstehung eines Ausgleichsanspruchs aus dem Unternehmensvertrag durch die Eintragung des Übertragungsbeschlusses am 14.01.2003 verloren. Deshalb steht ihr weder ein vollständiger noch eine anteiliger Ausgleich zu. Sie hat daher auch kein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit des im Unternehmensvertrag bestimmten Ausgleichs.

(1) Veräußert der Aktionär seine Aktien vor Ablauf des Geschäftsjahres, für welches der Ausgleich geschuldet wird, kann er keinen Ausgleich beanspruchen; der Ausgleichsanspruch steht in diesem Fall dem Erwerber zu.(Paulsen in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 304 Rn. 35; Veil in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 304 Rn. 29; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 304 AktG Rn. 22;Stephan in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 304 Rn. 22.)

(2) Im Fall des unfreiwilligen Verlustes der Aktionärsstellung durch Eintragung des Übertragungsbeschlusses gilt im Ergebnis nichts Anderes.

(2.1) Ein (anteiliger) Ausgleich stünde der Antragstellerin nur dann zu, wenn der Ausgleichsanspruch schon mit dem Abschluss des Unternehmensvertrages oder mit seinem Wirksamwerden durch Eintragung des Zustimmungsbeschlusses im Handelsregister entstünde.

(2.2) Der Ausgleichsanspruch entsteht hier jedoch frühestens nach der ordentlichen Hauptversammlung für das Geschäftsjahr, für das der Ausgleich geschuldet ist. § 4 Abs. 1 Satz 2 des Unternehmensvertrages regelt zwar nur die Fälligkeit des Ausgleichs; mangels abweichender Bestimmung im Vertrag ist die Regelung aber dahin auszulegen, dass der Ausgleichsanspruch im selben Zeitpunkt erst entstehen soll, weil dies der Regelung des § 271 Abs. 1 BGB entspricht, wonach Entstehung und Fälligkeit regelmäßig zusammenfallen.(Vgl. OLG Frankfurt, AG 2010, 408 [juris Rn. 47]; zur Gleichsetzung von Entstehung und Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs auch Stephan in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 304 Rn. 21 und Veil in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 304 Rn. 13 und 34.)

(2.3) Gegen die Zulässigkeit dieser Regelung bestehen keine Bedenken. Die Dividendenersatzfunktion des Ausgleichs spricht gegen die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs vor der ordentlichen Hauptversammlung für das Geschäftsjahr, für das der Ausgleich geschuldet ist; vor diesem Hintergrund entsteht der Ausgleichsanspruch jeweils erst nach Ablauf jedes Geschäftsjahres mit der entsprechenden ordentlichen Hauptversammlung der abhängigen Gesellschaft.(BGH, Urteil vom 19.04.2011 zu II 244/09 [Rn. 12 f.]; so schon die Vorinstanz OLG Frankfurt, Urteil vom 29.09.2009 zu 5 U 69/08 [juris Rn. 59] und OLG Frankfurt, AG 2010, 408 [juris Rn. 65].)

(2.3.1) Fehl geht der Einwand der Antragstellerin, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne ihr der Verlust ihrer Aktionärsstellung durch eine weitere Umstrukturierungsmaßnahme nicht entgegen gehalten werden. Die insoweit in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs beruht auf der Feststellung, dass dem Aktionär bereits entstandene Kompensationsansprüche nicht durch eine weitere Strukturmaßnahme genommen werden dürfen, wenn diese zwar ihrerseits Kompensationsansprüche auslöst, die Höhe der Kompensationsleistungen aber wegen unterschiedlichen Bewertungsstichtagen für die Aktionäre im einen Fall günstiger und im anderen Fall ungünstiger sein kann.(BGHZ 147, 108 [juris Rn. 11].) Diese Gefahr besteht hier indessen nicht, weil sich sowohl die Abfindung für die Übertragung der Aktien(Vgl. § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG.) als auch Ausgleich und Abfindung wegen des Unternehmensvertrages(Vgl. § 305 Abs. 3 Satz 2 AktG für die Abfindung sowie BGHZ 138, 136 [juris Rn. 11] für den Ausgleich.) nach den Verhältnissen der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung am 12.09.2002 richten.

(2.3.2) Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf § 4 Abs. 2 Satz 2 des Unternehmensvertrags berufen, der den außenstehenden Aktionären für den Fall der unterjährigen Beendigung des Unternehmensvertrages einen zeitanteiligen Ausgleichsanspruch gewährt. Die Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär steht dem nicht gleich, da sie anders als beispielsweise eine Eingliederung(Dieser Fall lag BGHZ 147, 108 [juris Rn. 11] zugrunde.) nicht zur Beendigung des Unternehmensvertrages führt, sondern nur die Zusammensetzung der Aktionäre ändert.(OLG Frankfurt, AG 2010, 408 [juris Rn. 67 und 69], OLG Frankfurt, AG 2010, 308 [juris Rn. 109]; OLG Köln, AG 2010, 336 [juris Rn. 19]; OLG Köln, AG 2010, 802 [juris Rn. 18]; OLG Hamm, AG 2010, 787 [juris Rn. 36]; ebenso OLG München, ZIP 2007, 582 [juris Rn. 30], die Nichtzulassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung wurde vom BGH unter II ZR 246/06 zurückgewiesen.)

(2.3.3) Schließlich gebieten die schutzwürdigen Interessen der Antragstellerin auch dann nicht die Durchführung eines Spruchverfahrens wegen des Unternehmensvertrages, wenn man annimmt, der Barwert des künftigen Ausgleichs, der von den außenstehenden Aktionären wegen eines Unternehmensvertrags zu beanspruchen ist, sei bei der Bemessung ihrer Abfindung für die Übertragung ihrer Aktien auf den Hauptaktionär als Mindestbetrag zu berücksichtigen.(Zur Berücksichtigung das Barwerts des Ausgleichs bei der Bemessung der Abfindung wegen der Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär im Fall des hiesigen Übertragungsbeschlusses OLG Stuttgart, GWR, 2011, 61 [juris Rn. 121] und im Allgemeinen OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 244].) Der Senat hat dem in seiner Entscheidung über die Angemessenheit der den außenstehenden Aktionären in dem hier am 12.09.2002 gefassten Übertragungsbeschluss bestimmten Abfindung ausdrücklich Rechnung getragen, indem er die Angemessenheit des im Unternehmensvertrag bestimmten Ausgleichs inzident überprüfte.(OLG Stuttgart, GWR, 2011, 61 [juris Rn. 124].) Dabei ist zu bedenken, dass bei identischen Bewertungsstichtagen (dazu oben (2.3.1)) ohnehin auszuschließen ist, dass der Barwert des künftigen Ausgleichs die Abfindung wegen der Übertragung der Aktien übersteigt, wenn - wie hier - der Ausgleich in nicht zu beanstandender Weise durch die Verrentung des der Abfindung nach §§ 305, 327a AktG zugrunde gelegten, im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmensbarwerts errechnet wird.(OLG Stuttgart, GWR, 2011, 61 [juris Rn. 124 bis 127].)

(3) Da der Ausgleichsanspruch aus dem Unternehmensvertrag danach erstmals nach dem Wirksamwerden der Übertragung der Aktien der außenstehenden Aktionäre auf den Hauptaktionär entstanden ist, kann die Antragstellerin keinen Ausgleich beanspruchen; auch ein zeitanteiliger Anspruch für den Zeitraum vom 01.10.2002 bis zum 14.01.2003 steht ihr nicht zu.(Vgl. dazu BGH, Urteil vom 19.04.2011 zu II 244/09 [Rn. 8 ff.]; so schon die Vorinstanz OLG Frankfurt, Urteil vom 29.09.2009 zu 5 U 69/08 [juris Rn. 45] und OLG Frankfurt, AG 2010, 408 [juris Rn. 63]; ebenso im Ergebnis OLG Frankfurt, AG 2010, 368 [juris Rn. 103]; OLG Hamm, AG 2010, 787 [juris Rn.26]; OLG München, ZIP 2007, 582 [juris Rn. 31]; OLG Köln, AG 2010, 336 [juris Rn. 15]; OLG Köln, AG 2010, 802 [juris Rn. 15].)

cc) Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf die schutzwürdigen Interessen anderer außenstehender Aktionäre berufen, die ihre Aktionärsstellung mit dem Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses am 14.01.2003 verloren haben. Diese konnten ebenso wie die Antragstellerin selbst weder einen vollständigen noch einen anteiligen Ausgleichsanspruch aus dem Unternehmensvertrag erwerben.

c) Hinsichtlich der Bestimmung einer angemessenen Abfindung aus Anlass des Unternehmensvertrags hat das Landgericht ebenfalls zu Recht ein Rechtschutzbedürfnis der Antragstellerin verneint.

aa) Ebenso wie den Ausgleich nach § 304 AktG kann eine Abfindung nach § 305 AktG grundsätzlich nur beanspruchen, wer (außenstehender) Aktionär der abhängigen Gesellschaft ist.(Paulsen in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 305 Rn. 18; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 305 Rn. 20; Veil in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 305 Rn. 15; Stephan in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 305 Rn. 29.)

(1) Dabei ist zu beachten, dass der Anspruch auf Zahlung der Abfindung zwar erst entsteht, wenn der Aktionär gegenüber dem herrschenden Unternehmen das Abfindungsangebot angenommen hat; die Option, das Abfindungsangebot anzunehmen, erwirbt der Aktionär aber bereits mit dem Wirksamwerden des Unternehmensvertrages.(Veil in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 305 Rn. 17; Stephan in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 305 Rn. 29; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 305 Rn. 18; Paulsen in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 305 Rn. 22.)

(2) Die Antragstellerin hat indessen die von ihr mit Wirksamwerden des Unternehmensvertrages am 07.10.2003 erworbene Abfindungsoption bis zum 14.01.2003 nicht ausgeübt. Dies schloss des Landgericht - zu Recht und ohne dass dies im Beschwerdeverfahren in Frage gestellt worden wäre - aus dem Umstand, dass die Antragstellerin zugleich im Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der im Übertragungsbeschluss angebotenen Abfindung als Antragstellerin auftrat (Bl. 118).

bb) Ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit der im Unternehmensvertrag bestimmten Abfindung kommt der Antragstellerin auch nicht deshalb zu, weil sie die mit dem Wirksamwerden des Unternehmensvertrages entstandene Abfindungsoption künftig noch ausüben könnte. Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass die Antragstellerin hier faktisch gar nicht vor der Frage stehe, ob sie anstelle der Abfindung wegen der Übertragung ihrer Aktien auf den Hauptaktionär die im Unternehmensvertrag bestimmte Abfindung in Anspruch nehmen solle, da beide Abfindungen der Höhe nach identisch sind (Bl. 117).

(1) Zwar hat das Oberlandesgericht Frankfurt jüngst das Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit der in einem Unternehmensvertrag bestimmten Abfindung trotz späterer Übertragung der Aktien der außenstehenden Aktionäre auf den Hauptaktionär bejaht;(OLG Frankfurt, AG 2010, 798 [juris Rn. 22].) dieser Entscheidung liegt aber ein in wesentlicher Hinsicht abweichender Sachverhalt zugrunde.

(1.1) Zur Begründung verwies das Oberlandesgericht Frankfurt(OLG Frankfurt, AG 2010, 798 [juris Rn. 22].) auf den vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung angeführten (Bl. 118) Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf, das in einem Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung wegen der Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär die Auffassung vertreten hatte, eine Abfindungsoption aus einem vorangegangenen und zwischenzeitlich beendeten Unternehmensvertrag sei bei der Bestimmung der Abfindung für eine spätere Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär unerheblich, weil die mit dem Wirksamwerden des Unternehmensvertrags von den außenstehenden Aktionären erworbene Abfindungsoption auch dann fortbestünde, wenn sie ihre Aktionärsstellung durch Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses unfreiwillig verlören.(OLG Düsseldorf, NZG 2007, 36 [juris Rn. 44 f.].)

(1.2) Das Oberlandesgericht Düsseldorf verwies seinerseits auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.(Vgl. OLG Düsseldorf, NZG 2007, 36 [juris Rn. 44].) Diese stellt den Fortbestand der Abfindungsoption über das Wirksamwerden eines späteren Übertragungsbeschlusses hinaus indessen nicht fest. Im Gegenteil stellt sie für den Fall des freiwilligen Verlusts der Aktionärsstellung durch Rechtsgeschäft während der Dauer des Unternehmensvertrages fest, dass das Abfindungsrecht in der Person des Erwerbers (neu) entsteht;(BGH, ZIP 2006, 1392 [juris Rn. 11].) will man das Abfindungsrecht nicht vervielfachen, muss damit notwendig das Erlöschen der Abfindungsoption in der Person des Veräußerers verbunden sein. Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf angeführte Entscheidung verweist allerdings ihrerseits(BGH, ZIP 2006, 1392 [juris Rn. 13].) auf eine weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs, welche den Fortbestand der Abfindungsoption über die Beendigung des Unternehmensvertrags hinaus zum Zweck der Durchführung eines zuvor bereits eingeleiteten Spruchverfahrens fingierte, um sicherzustellen, dass die außenstehenden Aktionäre die Möglichkeit haben, die ihnen zur Kompensation des Risikos einer Auszehrung der Gesellschaft durch den Unternehmensvertrag angebotene Abfindung gerichtlich überprüfen zu lassen.(BGHZ 135, 374 [juris Rn. 14 ff.].)

(2) Der hier zu entscheidende Sachverhalt weicht jedoch in entscheidenden Punkten von dem Sachverhalt ab, welcher der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt und der von diesem in Bezug genommenen weiteren Entscheidungen zugrunde lag.

(2.1) Für den unfreiwilligen Verlust ihrer Aktionärsstellung erhalten die außenstehenden Aktionäre hier eine Abfindung, die - anders als in den von den Oberlandesgerichten Frankfurt und Düsseldorf sowie vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen - der Höhe nach mit der aus dem Unternehmensvertrag zu beanspruchenden Abfindung identisch ist. Es besteht daher kein schützenswertes Interesse der außenstehenden Aktionäre, anstelle der Abfindung nach § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG diejenige nach § 305 Abs. 1 AktG zu wählen bzw. neben der Angemessenheit der Abfindung nach § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG auch diejenige der Abfindung nach § 305 Abs. 1 AktG im Spruchverfahren gerichtlich überprüfen zu lassen.

(2.1.1) In den vom Oberlandesgericht Frankfurt(OLG Frankfurt, AG 2010, 798 [juris Rn. 4 und 6]: Bewertungsstichtag nach § 305 Abs. 3 Satz 2 AktG 20.12.2000 gegenüber Bewertungsstichtag nach § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG 04.07.2002.) und vom Oberlandesgericht Düsseldorf(OLG Düsseldorf, NZG 2007, 36 [juris Rn. 1 und 2]: Bewertungsstichtag nach § 305 Abs. 3 Satz 2 AktG Frühjahr 1994 gegenüber Bewertungsstichtag nach § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG 18.03.2003.) entschiedenen Fällen bemaß sich die wegen des Unternehmensvertrags zu gewährende Abfindung nach den Verhältnissen der Gesellschaft zu einem - teilweise deutlich - früheren Zeitpunkt als diejenige Abfindung, die wegen der Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär beansprucht werden konnte. Ebenso verhielt es sich in einer von Antragstellerseite angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf die spätere Kompensationsleistung wegen der Eingliederung der Gesellschaft.(BGHZ 147, 108 [juris Rn. 1 und 3]: Bewertungsstichtag nach § 305 Abs. 3 Satz 2 AktG 1988 gegenüber Bewertungsstichtag nach § 320b Abs. 1 Satz 5 AktG 1990.) In diesen Fällen bestand deshalb die Möglichkeit, dass die angemessene Abfindung wegen des Unternehmensvertrags über der angemessenen Kompensation wegen der späteren Strukturmaßnahme liegt, da ein Unternehmensvertrag das latente Risiko der Auszehrung der abhängigen Gesellschaft in sich birgt, das durch § 305 AktG gerade kompensiert werden soll.(BGHZ 135, 374 [juris Rn. 14].) Zur Wahrung seiner Rechte musste dem Aktionär in diesen Fällen deshalb die Möglichkeit erhalten werden, die höhere Abfindung wegen des Unternehmensvertrags in Anspruch zu nehmen und deren Angemessenheit deshalb gerichtlich überprüfen zu lassen.

(2.1.2) Da der Zustimmungsbeschluss zum Unternehmensvertrag und der Übertragungsbeschluss hier indessen in derselben Hauptversammlung gefasst wurden, ist die angemessene Abfindung nach §§ 305 Abs. 3 Satz 2 AktG und § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG hier - im Gegensatz zu den von den Oberlandesgerichten Frankfurt und Düsseldorf sowie vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhalten - in beiden Fällen nach den Verhältnissen der Gesellschaft am 12.09.2002 und damit vor dem Wirksamwerden des Unternehmensvertrages zu bemessen. Die außenstehenden Aktionäre sind deshalb hier auch dann vor einer Auszehrung ihrer Gesellschaft durch den Unternehmensvertrag geschützt, wenn sie nicht die im Unternehmensvertrag festgelegte, sondern die im Übertragungsbeschluss bestimmte Abfindung erhalten.

(2.2) Die im Übertragungsbeschluss festgelegte Abfindung unterliegt im Übrigen ebenso wie die im Unternehmensvertrag bestimmte Abfindung der gerichtlichen Überprüfung im Spruchverfahren.

(2.2.1) Diese Prüfung ist auf Antrag von insgesamt 15 Aktionären - darunter die hiesige Antragstellerin - unter Bestellung eines gemeinsamen Vertreters und Anhörung des sachverständigen Prüfers tatsächlich durchgeführt worden. Das Landgericht kam dabei zum Ergebnis, dass die mit der im Unternehmensvertrag festgelegten Abfindung von 26 Euro je Aktie identische Abfindung im Übertragungsbeschluss angemessen ist. Der Senat hat die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden von 8 Aktionären - darunter wiederum die hiesige Antragstellerin - durch Beschluss vom 19.01.2011(OLG Stuttgart, GWR 2011, 61.) zurückgewiesen.

(2.2.2) Wenngleich damit wegen des formal unterschiedlichen Streitgegenstands nicht auch die Angemessenheit der im Unternehmensvertrag festgelegten Abfindung rechtskräftig festgestellt ist, ist angesichts der Beteiligung der hiesigen Antragstellerin in beiden Verfahren, der übereinstimmenden Zuständigkeiten und der Anwendung der Grundsätze des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht anzunehmen, dass im Spruchverfahren betreffend den Übertragungsbeschluss die Rechte der Antragstellerin nicht gewahrt wurden.

(2.2.3) Ebenso wenig ist anzunehmen, dass eine erneute Überprüfung der Verhältnisse der Gesellschaft zum 12.09.2002 zu einem anderen Ergebnis führen würde. Die Antragstellerin hat auch keine Umstände dargetan, die darauf schließen ließen, dass die Entscheidung des Senats im Spruchverfahren betreffend den Übertragungsbeschluss materiell unrichtig wäre.

Mit der inhaltlichen Kritik der Antragstellerin an der Anwendung der Empfehlungen von IDW S1 2005 hat sich der Senat in seinem Beschluss vom 19.01.2011 ausführlich auseinandergesetzt.(OLG Stuttgart, GWR 2011, 61 [juris Rn. 255 ff.].) Entgegen der von der Antragstellerin hier vertretenen Auffassung hat der Senat durch den vorgenannten Beschluss nicht gegen das Gebot der Entscheidung durch den gesetzlichen Richter verstoßen, da die Voraussetzungen für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG i.d.F. bis 31.08.2009 nicht erfüllt waren.(OLG Stuttgart, GWR 2011, 61 [juris Rn. 281].)

(2.3) Auch aus dem Umstand, dass im Spruchverfahren betreffend die Abfindung aus dem Unternehmensvertrag mit dem herrschenden Unternehmen einerseits und im Spruchverfahren betreffend die Abfindung wegen der Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär mit diesem andererseits unterschiedliche Personen passiv legitimiert sind, ergibt sich hier nichts Anderes. Dahinstehen kann, ob eine unterschiedliche Solvenz der Schuldner der Abfindung aus dem Unternehmensvertrag einerseits und wegen der Übertragung der Aktien andererseits im Allgemeinen ein schutzwürdiges Interesse der außenstehenden Aktionäre begründen kann, anstelle der Abfindung nach § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG diejenige nach § 305 Abs. 1 AktG zu wählen und deshalb die Angemessenheit der Abfindung in zwei gesonderten Spruchverfahren gerichtlich überprüfen zu lassen. Auch in diesem Punkt sind die Abfindungen in diesem Fall identisch, da angesichts weiterer Umstrukturierungen im Konzern der Antragsgegnerin seit dem Jahr 2002 (dazu oben A. I. 5.) die G. GmbH in beiden Fällen alleiniger Schuldner der Abfindungszahlung wäre.

(3) Die Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses der Antragstellerin für die Durchführung eines Spruchverfahrens weicht vor diesem Hintergrund weder von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt noch von den dort in Bezug genommenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Bundesgerichtshofs ab.

(3.1) Dahinstehen kann die schon vom Landgericht (Bl. 117) offen gelassene Frage, ob die Abfindungsoption, welche die Antragstellerin mit dem Wirksamwerden des Unternehmensvertrages erlangt hat, über den Verlust ihrer Aktionärsstellung durch Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses am 14.01.2003 hinaus fortbesteht. Gegenstand dieses Spruchverfahrens ist allein die Angemessenheit der im Unternehmensvertrag bestimmten Kompensationsleistungen. Dahinstehen kann auch, ob im Regelfall, also bei unterschiedlichen Bewertungsstichtagen und unterschiedlichen Abfindungsschuldnern das Rechtsschutzbedürfnis der außenstehenden Aktionäre für die Durchführung eines Spruchverfahrens zur Überprüfung der Angemessenheit des im Unternehmensvertrag festgelegten Ausgleichs fortbesteht, wenn sie ihre Aktionärsstellung durch die Übertragung ihrer Aktien auf den Hauptaktionär verlieren.

(3.2) Für die Entscheidung dieses Verfahrens ist allein maßgeblich, dass das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin für die Durchführung eines Spruchverfahrens zur Überprüfung der Angemessenheit des im Unternehmensvertrag festgelegten Ausgleichs entfällt, wenn sie wegen des Verlusts ihrer Aktionärsstellung durch die Übertragung ihrer Aktien auf den Hauptaktionär vom selben Schuldner eine Abfindung beanspruchen kann, die sich nach den identischen Verhältnissen bemisst und die in einem gerichtlichen Verfahren unter ihrer Beteiligung auf ihre Angemessenheit hin überprüft wurde.

(3.3) Der Senat hat deshalb dieses Verfahren nicht gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG i.d.F. bis 31.08.2009 dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Über die hier entscheidungserhebliche Frage (dazu oben (3.2)) hat das Oberlandesgerichts Frankfurt noch nicht entschieden.

cc) Ein Rechtsschutzbedürfnis folgt auch nicht aus dem Umstand, dass andere außenstehende Aktionäre, die das Abfindungsangebot des Unternehmensvertrags vor dem 14.01.2003 angenommen haben, ohne Durchführung eines Spruchverfahrens zur Überprüfung der Angemessenheit der im Unternehmensvertrag bestimmten Abfindung keine Aussicht auf eine Nachbesserung gemäß § 5 Abs. 5 des Unternehmensvertrages haben. § 5 Abs. 5 des Unternehmensvertrages soll lediglich sicherstellen, dass diejenigen Aktionäre, die das Abfindungsangebot des Unternehmensvertrages vor dem Abschluss eines Spruchverfahrens annehmen, nicht gegenüber denjenigen schlechter gestellt werden, die den Ausgang des Spruchverfahrens abwarten. Wird ein Spruchverfahren mangels zulässigen Antrags nicht durchgeführt, ist eine solche Schlechterstellung aber nicht zu befürchten.

3. Dahinstehen kann, ob der Antrag ursprünglich zulässig war und seine Zulässigkeit erst nachträglich durch die Einleitung des Spruchverfahrens zur Überprüfung der Angemessenheit der im Übertragungsbeschluss bestimmten Abfindung entfallen ist.

a) Als Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Rechtsschutzbedürfnis nicht nur bei Antragseingang, sondern während des gesamten Verfahrens fortbestehen.(Vgl. Leuering in Simon, SpruchG, § 4 Rn. 61.)

Der Umstand, dass das Landgericht den Antrag erst nach knapp acht Jahren zurückgewiesen hat, steht der Verneinung der Zulässigkeit schon deshalb nicht entgegen, weil das Landgericht bereits frühzeitig auf Zulässigkeitsbedenken hingewiesen und die Antragstellerin ihrerseits eine - faktische - Verfahrensaussetzung gefordert hatte (Bl. 66).

b) Unerheblich ist, ob ein Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses nach Antragseingang im Spruchverfahren als Erledigung im prozessualen Sinne zu verstehen ist; keiner der Beteiligten hat eine Erledigungserklärung abgegeben.

c) Schließlich kommt dem hiesigen Verfahren gegenüber dem Spruchverfahren wegen der Übertragung der Aktien der außenstehenden Aktionäre auf den Hauptaktionär kein Vorrang zu, weil es früher anhängig wurde.II.

Die Beschwerde bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als sich die Antragstellerin auf Verfahrensfehler des Landgerichts beruft.

1. Angesichts der Unzulässigkeit des Antrags hat das Landgericht zu Recht keinen gemeinsamen Vertreter bestellt.

a) Ein gemeinsamer Vertreter wäre nach § 306 Abs. 4 Satz 2 AktG i.d.F. bis 31.08.2003 im ersten Rechtszug nur zu bestellen gewesen, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären. Da der gemeinsame Vertreter der Wahrung des rechtlichen Gehörs der am Verfahren zwar nicht beteiligten, aber von einer Sachentscheidung betroffenen Aktionäre dient,(Bild in Münchener Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 306 Rn. 77; Koppensteiner in Kölner Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 306 Rn. 13; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 2. Aufl., § 306 Rn. 17.) ist seine Bestellung nicht veranlasst, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen fehlen. Jedenfalls kann seine Bestellung nach § 306 Abs. 4 Satz 4 AktG i.d.F. bis 31.08.2003 unterbleiben, wenn die Rechte anderer außenstehender Aktionäre nicht berührt werden, weil keine Sachentscheidung getroffen wird.(OLG Frankfurt, NJW 1972, 641, 644; ebenso Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 2. Aufl., § 306 Rn. 22 bloßer Streit über Verfahrensfragen.)

b) Auch im Beschwerdeverfahren, auf das nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG das seit dem 01.09.2003 geltende Verfahrensrecht anzuwenden ist, war kein gemeinsamer Vertreter zu bestellen. Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters setzt zumindest einen zulässigen Antrag voraus.(Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 6 SpruchG Rn. 3; Kubis in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 6 SpruchG Rn. 3; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 6 SpruchG Rn. 5.) Ein zulässiger Antrag auf Durchführung eines Spruchverfahrens zur Überprüfung der im Unternehmensvertrag bestimmten Kompensationsleistungen liegt dem Verfahren aber weder hier noch in dem parallel anhängigen Verfahren 20 W 1/11 vor.

2. Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht durch den Vorsitzenden entschieden hat. § 306 Abs. 1 Satz 2 AktG i.V.m. § 306 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UmwG i.d.F. bis 31.08.2003 entscheidet der Vorsitzende über Fragen der Zulässigkeit des Antrags allein.

Fehl geht der Einwand der Antragstellerin, das Landgericht habe nicht nur über die Zulässigkeit des Antrags, sondern zugleich in der Sache entschieden. Selbst wenn man annähme, das Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses bzw. die Einleitung eines Spruchverfahrens zur Überprüfung der im Übertragungsbeschluss bestimmten Abfindung habe das hiesige Spruchverfahren im prozessualen Sinne erledigt (dazu oben I. 3. b)), ändert dies nichts daran, dass die Entscheidung des Landgerichts darauf beruhte, dass die Sachentscheidungsvoraussetzungen fehlen; über die Angemessenheit der im Unternehmensvertrag bestimmten Kompensationsleistungen wurde nicht entschieden.III.

Dem Antrag (Bl. 168), das Verfahren entsprechend § 147 ZPO mit dem unter 20 W 1/11 gegen die Antragsgegnerin wegen derselben Strukturmaßnahme vor dem Senat geführten Verfahren zu verbinden, ist nicht zu entsprechen.

1. Anders als bei aktienrechtlichen Beschlussmängelklagen ist eine Verbindung mehrerer Anträge betreffend dieselbe Maßnahme im Spruchverfahren nicht vorgeschrieben; die Verbindung steht deshalb im Ermessen des Gerichts.(Puszkajler in Kölner Kommentar, SpruchG, § 7 Rn. 11.)

2. Die bei der Ausübung dieses Ermessens zu berücksichtigende Prozessökonomie spricht gegen eine Verbindung der Verfahren. Zum einen sind beide Verfahren entscheidungsreif; in diesem Stadium kommt eine Verbindung grundsätzlich nicht mehr in Betracht.(Greger in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 147 Rn. 5.) Zum anderen hängt die Entscheidung des einen Verfahrens nicht von der Entscheidung des anderen Verfahrens ab. Eine Sachentscheidung ist nicht zu treffen (dazu oben I.). Der Umstand, dass sich in beiden Verfahren dieselben Rechtsfragen stellen und dass die Antragsgegnerin deshalb ihre Schriftsätze zu beiden Verfahren einreicht, reduziert das gerichtlichen Ermessens nicht dahin, dass nur eine Verbindungsentscheidung ermessensfehlerfrei wäre.IV.

1. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, da nicht in der Sache, sondern nur über die Zulässigkeit des Antrags zu entscheiden ist.(Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 20; Klöcker in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 1.)

2. Der Geschäftswert ist nach § 17 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SpruchG auf 200.000 Euro festzusetzen.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG in vollem Umfang dem Antragsteller aufzuerlegen. Dies entspricht der Billigkeit, da seine sofortige Beschwerde gegen die landgerichtliche Entscheidung, die seinen Antrag sowohl im Ergebnis als auch in ihrer Begründung zutreffend als unzulässig zurückgewiesen hat, offensichtlich unbegründet ist.(Zur Anwendung des § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG bei offensichtlich unbegründeten Beschwerden Winter in Simon, SpruchG, § 15 Rn. 69; Rosskopf in Kölner Kommentar, SpruchG, § 15 Rn. 38; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 12; Kubis in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 16; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 17 und Klöcker, Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 10.)






OLG Stuttgart:
Beschluss v. 07.06.2011
Az: 20 W 2/11


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/3cda12f0adbe/OLG-Stuttgart_Beschluss_vom_7-Juni-2011_Az_20-W-2-11




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