Landgericht Bonn:
vom 8. März 2007
Aktenzeichen: 14 O 101/06

(LG Bonn: v. 08.03.2007, Az.: 14 O 101/06)

Tenor

Die Nebenintervention wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zwischenstreits trägt die Nebenintervenientin.

Tatbestand

Die Kläger begehren, die Beschlüsse zu TOP 2 - 10 der Hauptversammlung der Beklagten vom 30.05.2006 für nichtig zu erklären, hilfsweise festzustellen, dass sie nichtig sind. Sie stützen ihre Klagen im Wesentlichen auf Nichtbeantwortung der von Aktionären gestellten Fragen sowie dem willkürlichen und sachlich nicht begründeten Abbruch der Debatte ohne vorherige Ankündigung, die Klägerin zu 2) darüber hinaus damit, dass der Aufsichtsrat bei den nach § 124 AktG zu unterbreitenden Beschlussvorschlägen zu den TOP in einer Besetzung getagt habe, die nicht der im Handelsregister eingetragenen Satzung entsprochen habe.

Mit dem am 04.09.2006 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat die Nebenintervenientin den Beitritt auf Seiten der Kläger erklärt.

Die Nebenintervenientin beantragt - der Kläger zu 1) schließt sich dem an -,

die Nebenintervention zuzulassen.

Die Beklagte stellt den Antrag,

die Nebenintervention zurückzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass die Nebenintervenientin Aktionärin der Beklagten ist und die Aktien bereits vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hat. Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 24.11.2006 (Bl. 217 ff. d. A.), vertieft im Termin vom 08.03.2007, verwiesen.

Die Nebenintervenientin hat hierzu ein Schreiben der Firma T.A. (Anlage K 1 = Bl. 235 d. A.) vorgelegt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden verwiesen.

Gründe

Über den Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention ist nach mündlicher Urteil durch Zwischenurteil zu entscheiden (§ 71 Abs. 1, 2 ZPO). Dieses führt dazu, die Nebenintervention zurückzuweisen. Die Nebenintervenientin ist nicht interventionsfähig (interventionsbefugt), wobei dahinstehen kann, ob diese Voraussetzung (vgl. dazu Hüffer, AktG, 7. Auflage, Rn 5 zu § 246) als besondere Voraussetzung im Rahmen einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage vorhanden sein muss oder unter den Begriff des rechtlichen Interesses i. S. v. § 66 ZPO zu fassen ist.

Gemäß § 66 Abs. 1 ZPO ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Nebenintervention, dass ein rechtliches Interesse daran besteht, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege. Nach Absatz 2 kann die Nebenintervention in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch i. V. m. der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen. Entsprechendes gilt für die streitgenössische Nebenintervention i. S. v. § 69 ZPO. Diese Voraussetzungen einer zulässigen Nebenintervention sind bei der aktienrechtlichen Anfechtungsklage enger gefasst. In § 246 Abs. 4 S. 2 AktG kommt zum Ausdruck, dass

ein Aktionär (vgl. § 245 Nr. 1 - 3 AktG)

nur dann interventionsfähig ist, wenn er sich als Nebenintervenient

innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligt.

Den Sinn dieser Regelung stellt die Drucksache 15/5092 (Seite 27 zu Nr. 22) dar: Damit werde klargestellt, dass die Nebenintervention von den Klagevoraussetzungen nicht besser stehen darf als die Klage.

Die Klage hat deshalb besondere Voraussetzungen, um möglichst schnell Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu schaffen. Beispielsweise ist es hiermit nicht vereinbar, wenn - wie in § 66 Abs. 2 ZPO vorgesehen - ohne Fristen weitere Personen beitreten können. Ferner soll zeitnah geklärt werden, welche Anfechtungsgründe vorgebracht werden können, um die Erfolgsaussichten des Angriffs abschätzen zu können (vgl. von Falkenhausen/Kocher, ZIP 2004, 1179, 1181).

Damit korrespondiert, dass der Angreifer sich offenbaren muss, somit die Zahl der potentiellen Angreifer feststeht: Gemäß § 245 Nr. 1 AktG ist der Aktionär nicht anfechtungsbefugt, der nicht Widerspruch zu Protokoll erklärt hat. Der Nebenintervenient, der gemäß § 69 ZPO als Streitgenosse der Hauptpartei gilt, würde weitergehende Rechte als der klagende Aktionär haben, wenn § 245 AktG für ihn keine Geltung haben würde. Dieses wäre weder mit dem Gebot der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Gesellschaftsrecht noch mit dem o. a. Willen des Gesetzgebers vereinbar. Eine zunehmende Anzahl der neueren Rechtsprechung und Literatur hat sich dieser Gedankenführung angeschlossen und hält deshalb eine Anfechtungsbefugnis des Nebenintervenienten für unerlässlich (vgl. von Falkenhauser/Kocher a. a. O.; Hüffer a. a. O., Rn 6 zu § 246 der ausdrücklich fordert, dass der "Streithelfer selbst nach § 245 anfechtungsbefugt ist,..."; Sturm, NZG 2006, 921, 922; OLG Frankfurt a. M. AG 2006, 755, 756; LG Mannheim, Urteil vom 29.01.2004, Anlage N 3).

Die Kammer folgt dieser Auffassung ebenfalls. Sie ist insbesondere nicht der Auffassung, dass § 246 Abs. 4 S. 2 AktG die einzige Einschränkung für die Wirksamkeit eines Beitritts sein soll; hiergegen spricht der Wortlaut in der Bundestagsdrucksache 15/5092 (a. a. O.), wonach der Gesetzgeber von "den Klagevoraussetzungen" für die Nebenintervention spricht, während im Gesetz ausschließlich eine § 246 Abs. 1 AktG entsprechende Frist für die Nebenintervention eingefügt worden ist. Mit diesem Ergebnis wird zudem vermieden, dass der streitgenössische Nebenintervenient sich in widersprüchlicher Art und Weise (venire contra factum proprium) eine Stellung verschafft, die er als potentieller Kläger nicht hätte: Die Nebenintervention soll widersprüchliche Prozessergebnisse vermeiden und dem Nebenintervenienten die Gelegenheit zum rechtlichen Gehör geben. Die streitgenössische Nebenintervenientin hatte als Aktionärin die Möglichkeit, zur Hauptversammlung zu erscheinen oder sich vertreten zu lassen und dort Widerspruch zu Protokoll zu erheben. Sie hat diese Möglichkeit des rechtlichen Gehörs nicht wahrgenommen. Verfolgt sie aber mit der streitgenössischen Nebenintervention (auf Klägerseite) das selbe Ziel, wie es ein Anfechtungskläger tun würde, wäre es widersprüchlich, die Anfechtungsbefugnis zu verneinen, während die Befugnis zur streitgenössischen Nebenintervention bejaht würde (vgl. die Erwägungen bei LG Mannheim a. a. O., Seite 9).

Die Anfechtungsbefugnis ist nicht deshalb entbehrlich, weil der Nebenintervenient - durch Inbezugnahme des Vortrags der Kläger - sich auf Nichtigkeitsgründe beruft (vgl. § 249 AktG). Zwar beantragen die Kläger hilfsweise die Feststellung der Nichtigkeit der von der Hauptversammlung gefassten, oben näher dargelegten, Beschlüsse; ferner wird nicht verkannt, dass der Streitgegenstand von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs identisch ist. Für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage i. S. v. § 249 Abs. 1 AktG reicht es jedoch - entgegen dessen Wortlaut - nicht aus, dass ein Aktionär etc. "Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses gegen die Gesellschaft" erhebt. Vielmehr ist es eine vom Prozessgericht zu subsumierende Rechtsfrage, ob die Vorschriften über die Anfechtungs- oder die Nichtigkeitsklage anzuwenden sind. Das Gericht ist verpflichtet, unabhängig vom Antrag und Sachverhalt des Klägers, den angegriffenen Hauptversammlungsbeschluss unter Würdigung des gesamten klägerischen Sachvortrags auf seine Nichtigkeit hin zu überprüfen (BT-Drucksache 15/5092, Seite 30, zu Nr. 25). Weder dem Vortrag der Parteien, auch soweit von der Nebenintervenientin in Bezug genommen, noch den sonstigen bekannten Umständen ist zu entnehmen, dass die in § 241 AktG genannten Nichtigkeitsgründe vorliegen oder in Betracht kommen könnten. Nur aufgrund der Ankündigung von dahin gerichteten Hilfsanträgen - aus Gründen der anwaltlichen Vorsorge gang und gäbe - ist daher kein Rückschluss auf die (zulässige) Erhebung einer Nichtigkeitsklage zulässig.

Die prozessuale Nebenentscheidung erfolgt entsprechend § 91 ZPO (BAG NJW 1968, 73); eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist entbehrlich (§§ 794 Abs. 1 Nr. 3, 71 Abs. 2 ZPO).

Streitwert: € 50.000,00






LG Bonn:
v. 08.03.2007
Az: 14 O 101/06


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