Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. Juni 2005
Aktenzeichen: 24 W (pat) 8/05
(BPatG: Beschluss v. 14.06.2005, Az.: 24 W (pat) 8/05)
Tenor
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. November 2004 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 300 33 305 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 398 58 353 angeordnet worden ist.
Gründe
Mit Beschluss vom 25. August 2004 hatte die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch aus der Marke 398 58 353 gegen die Eintragung der Marke 300 33 305 als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der Widersprechenden hat die Markenstelle ihren Erstbeschuss aufgehoben und die Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 398 58 353 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke 398 58 353 zurückgenommen.
Aus diesen Gründen ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Erinnerungsbeschluss vom 24. November 2004 hinsichtlich der Löschung der Marke 300 33 305 wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt von Amts wegen aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl BPatGE 43, 96).
Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG).
Dr. Ströbele Guth Kirschneck Bb
BPatG:
Beschluss v. 14.06.2005
Az: 24 W (pat) 8/05
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