Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 3. November 2008
Aktenzeichen: AnwZ (B) 10/08

(BGH: Beschluss v. 03.11.2008, Az.: AnwZ (B) 10/08)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 27. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 22. Januar 2007 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffenen Verfügung erfüllt.

a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Der Vermutungstatbestand war hier unstreitig erfüllt. Der Antragsteller hatte am 20. Juli 2005 wegen einer Forderung der S. Bank AG in Höhe von 10.834,38 € die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben. Zudem waren die in der Widerrufsverfügung aufgeführten weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchgeführt worden. Der Antragsteller hat die Vermutung nicht widerlegt, sondern Verbindlichkeiten in einer Größenordnung von ca. 70.000 € eingeräumt. Den wiederholten Aufforderungen der Antragsgegnerin, zu seinen Vermögensverhältnissen detailliert Stellung zu nehmen, ist er nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten.

b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger.

2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist nicht gegeben.

Vielmehr sind nach einer Mitteilung des Gerichtsvollziehers P. vom 29. August 2007 auch nach Erlass der Widerrufsverfügung weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, teilweise wegen Kleinbeträgen, gegen den Antragsteller durchgeführt worden, die sämtlich erfolglos blieben. Soweit der Antragsteller im Termin vor dem Anwaltsgerichtshof die Erledigung einzelner der zugrunde liegenden Forderungen behauptet hat, ist er den hierfür erforderlichen Nachweis weitgehend schuldig geblieben (zur diesbezüglichen Darlegungs- und Beweislast des Rechtsanwalts vgl. Feuerich/Weyland, BRAO, § 14 Rn. 60). Nach einem Schreiben des Amtsgerichts H. vom 28. Februar 2008 sind auch noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller veranlasst worden (Erlass von zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen wegen Geldforderungen in Höhe von 160,23 € bzw. 3.394,31 €). Im Übrigen genügt es zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls nicht, dass der Rechtsanwalt die Erfüllung einzelner bekannt gewordener Verbindlichkeiten nachweist. Vielmehr ist hierfür eine umfassende Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse, insbesondere eine Aufstellung sämtlicher Verbindlichkeiten erforderlich (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 36/06 sowie Feuerich/Weyland aaO). Hierzu ist der Antragsteller jedoch nicht bereit, wie sein Vorbringen im Schriftsatz vom 11. Juni 2008 zeigt.

Auch die auf Grund des Vermögensverfalls regelmäßig gegebene Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden dauert fort. Dies zeigt bereits der Umstand, dass Gläubiger des Antragstellers immer wieder die Pfändung von Bankkonten des Antragstellers betreiben, so dass die Gefahr des Zugriffs auf Mandantengelder besteht. Eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden wird - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - auch nicht durch den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung ausgeschlossen, da diese nicht Schäden infolge wissentlicher Pflichtverletzungen abdeckt (vgl. § 4 Abs. 5 AVB-A).

Die Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO verstößt schließlich, wie bereits der Anwaltsgerichtshof im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, weder gegen die Art. 12, 14 GG noch gegen Art. 14 MRK.

Tolksdorf Ernemann Frellesen Roggenbuck Kappelhoff Martini Quaas Vorinstanz:

AGH Hamburg, Entscheidung vom 27.12.2007 - I ZU 2/07 -






BGH:
Beschluss v. 03.11.2008
Az: AnwZ (B) 10/08


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