Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 8. Februar 2001
Aktenzeichen: 14 U 9/99

(OLG Köln: Urteil v. 08.02.2001, Az.: 14 U 9/99)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 2. Juli 1999 - 82 O 85/98 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 44.000,00 DM (in Worten: vierundvierzigtausend Deutsche Mark) abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch jeweils durch unwiderrufliche, schriftliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden. Der Wert der Beschwer des Klägers beträgt 3.690.282,91 DM.

Tatbestand

Durch Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 1.4.1997 (72 N 53/97) wurde über das Vermögen der Firma H.K. Maschinenfabrik AG (nachfolgend als Gemeinschuldnerin bezeichnet) das Konkursverfahren eröffnet. Der Kläger ist als Konkursverwalter bestellt und nimmt in dieser Eigenschaft die Beklagte auf Nachzahlung von Einlagen im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung in Betracht. Dem liegt im Einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Gesellschafterversammlung der 1990 mit einem Stammkapital von 10 Mio. DM gegründeten Gemeinschuldnerin, deren Gesellschafterin unter anderen die Beklagte war, beschloß am 18.5.1992 eine Erhöhung des Grundkapitals auf 16 Mio. DM durch Ausgabe neuer Inhaberaktien. Das erhöhte Grundkapital wurde von folgenden Gesellschaftern übernommen:

Die Einzahlung des erhöhten Grundkapitals sollte durch Bareinzahlung erfolgen mit Ausnahme eines Teilbetrages von 709.900,00 DM, den die Fa. F.W. Werkzeugmaschinen AG auf die von ihr übernommenen Anteile als Sacheinlage durch Umwandlung einer bestehenden Forderung erbringen sollte. Wegen des weiteren Inhalts des Beschlusses vom 18.5.1992 wird auf die notarielle Urkunde des Notars Dr. R. (Anlage 7 zur Klageschrift) und ergänzend wegen der Einzelheiten der Beteiligungsverhältnisse an der Gemeinschuldnernin vor und nach der Kapitalerhöhung auf die Seiten 5 und 6 der Klageerwiderung (Bl. 30f. d.A.) Bezug genommen.

Auf den von ihr übernommenen Erhöhungsbetrag leistete die Fa. F.W. Werkzeugmaschinen AG die vorgesehene Bareinzahlung von 790.000,00 DM. Hierzu wird auf die Bestätigung des Bankhauses D. vom 1.6.1992 (Bl. 50 d.A.) verwiesen. Mit der über den Restbetrag von 709.900,00 DM durch Umwandlung einer bestehenden Forderung zu erbringenden Sacheinlage hatte es folgende Bewandtnis:

Bei der angesprochenen Forderung handelte es sich um die Restforderung aus einem partiarischen Darlehen über 18 Mio. DM, welches die Fa. W. und K. Werkzeugmaschinen GmbH in B. (später Fa. F.W. Werkzeugmaschinen AG) der Gemeinschuldnerin am 5.4.1990 mit einer Laufzeit bis 2006 gewährt hatte. Mit Vertrag vom selben Tage hatte die Gemeinschuldnerin von der Fa. W. und K. Werkzeugmaschinen GmbH deren in K. geführten Geschäftsbetrieb zu einem Kaufpreis von mehr als 42 Mio. DM netto übernommen. Das Darlehen wurde dergestalt gewährt, daß der von der Gemeinschuldnerin zu zahlende Übernahmepreis in Höhe der Darlehenssume in eine Darlehensforderung der Fa. W. und K. Werkzeugmaschinen GmbH gegen die Gemeinschuldnerin umgewandelt wurde. Mit der Darlehensrückzahlungsforderung trat die Fa. W. und K. Werkzeugmaschinen GmbH gegenüber allen anderen Gläubigern der Gemeinschuldnerin im Rang zurück. Am 20.12.1991 wurde eine Tilgung des Darlehens in Höhe von 4 Mio. DM durch Verrechnung mit einer entsprechenden Kaufpreisforderung der Gemeinschuldnerin gegen die nunmehr als F.W. Werkzeugmaschinen AG firmierende Darlehensgeberin vorgenommen, so daß eine restliche Darlehensforderung von 14 Mio. DM verblieb. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf den Darlehensvertrag vom 5.4.1990 und den Nachtrag vom 20.12.1991 (Anlagen 2 und 3 zur Klageschrift) verwiesen.

Die Fa. P. Maschinenfabrik AG erbrachte auf den von ihr übernommenen Erhöhungsbetrag eine Bareinzahlung von 1.500.000,00 DM.

Unter dem 29.5.1992 wies die Beklagte ein Bankhaus in F. an, zu Lasten ihres dort geführten Kontos zwei Überweisungen auf das Sonderkonto Kapitalerhöhung Nr. 1.00.10616 der Gemeinschuldnerin bei dem Bankhaus O. in K. auszuführen, und zwar eine Überweisung über den Betrag von 1.500.100,00 DM, die andere über 1.500.000,00 DM. Beide Überweisungen sollten mit dem Verwendungszweck "Kapitalerhöhung" gekennzeichnet werden. Hierzu wird auf das Schreiben der Beklagten vom 29.5.1992 (Anlage 8 zur Klageschrift und Bl. 53 d.A.) verwiesen. Das Bankhaus führte den Auftrag am 1.6.1992 aus, wobei allerdings beide Überweisungen jeweils auf den Betrag von 1.500.000,00 DM lauteten (Bl. 54f. d.A.). Nach am 2.6.1992 erfolgter Stornierung einer von dem Bankhaus O. verursachten Fehlbuchung wurden die beiden Beträge von je 1.500.000,00 DM mit Wertstellung zum 1.6.1992 dem Sonderkonto Kapitalerhöhung der Gemeinschuldnerin gutgeschrieben. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Bankhauses O. vom 13. November 1997 (Anlage 13 zur Klageschrift und Bl. 263f. d.A.) sowie auf die Kontoauszüge vom 1. und 2.6.1992 (Bl. 298, 308, 311 d.A.) Bezug genommen.

Die Gemeinschuldnerin selbst überwies auf das vorgenannte Sonderkonto einen Betrag von 100,00 DM, der nach eigener Darstellung des Klägers "zur Glattstellung des Kapitalkontos der Beklagten" bestimmt war (Bl. 11 d.A.) und am 1.6.1992 gutgeschrieben wurde (vgl. Überweisungsträger Anlage 9 zur Klageschrift und Bl. 297 d.A. in Verbindung mit dem Kontoauszug Bl. 298 d.A.). Danach wies das Sonderkonto einen Habensaldo von 3.000.100,00 DM aus.

Am 4.6.1992 wurde die Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister eingetragen (vgl. Anlage 1 zur Klageschrift und Schreiben des Amtsgerichts Köln vom 2.6.1998, Bl. 51f. d.A.). Wegen weiterer Einzelheiten der Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Handeslregister wird auf die Seiten 6ff. der Klagererwiderung (Bl. 31ff. d.A.) verwiesen.

Aufgrund eines Überweisungsauftrages der Gemeinschuldnerin vom 9.6.1992 wurde der Betrag von 3.000.100,00 DM mit Wirkung vom 11.6.1992 von dem Sonderkonto Kapitalerhöhung auf das ebenfalls bei dem Bankhaus O. geführte laufende Konto der Gemeinschuldnerin mit der Nr. 10616 übertragen. Das bis dahin mit einem Debetsaldo von über 2,8 Mio DM geführte laufende Konto schloß nach der Übertragung mit einem Habensaldo von knapp 170.000,00 DM ab. Hierzu wird auf das bereits erwähnte Schreiben des Bankhauses O. vom 13.11.1997, die Kontoauszüge vom 2. und 11.6.1992 (Bl. 212, 213 d.A.) sowie auf die Kontoumsatzübersichten (Bl. 309, 310 d.A.) Bezug genommen.

1995 erwarb die Beklagte sämtliche von der Fa. F.W. Werkzeugmaschinen AG und der Fa. P. Maschinenfabrik AG gehaltenen Aktien der Gemeinschuldnerin. Beide Firmen sind zwischenzeitlich ebenfalls in Konkurs gefallen.

Die mit der Klage geltend gemachte Hauptforderung von 3.690.382,91 DM setzt sich aus Teilbeträgen von 709.900,00 DM, 1.480.382,91 DM, 1.500.000 DM und 100,00 DM - letztere sind im Berufungsverfahren nicht mehr im Streit - zusammen.

Der Kläger hat dazu behauptet, die Gemeinschuldnerin sei von Anfang an illiquide gewesen und habe 1992 einen Kredit von 3 Mio DM zurückführen müssen. Um ihre Überschuldung aufzufangen, sei es zu der Kapitalerhöhung gekommen. Die restliche Darlehensforderung der Fa. F.W. Werkzeugmaschinen AG sei nicht werthaltig und nicht einlagefähig gewesen. Deswegen, so hat der Kläger ausgeführt, sei die W. AG verpflichtet geblieben, eine Bareinlage in Höhe von 709.900,00 DM zu leisten. Insoweit sei ihre Haftung mit dem Erwerb der Aktien auf die Beklagte übergegangen.

Von dem von der Fa. P. Maschinenfabrik AG übernommenen Erhöhungsbetrag stehe noch eine Einlage von 1,5 Mio. DM offen, für deren Einzahlung die Beklagte aufgrund der Übernahme der von der P. AG gehaltenen Inhaberaktien ebenfalls hafte. Soweit die Beklagte sich darauf berufe, sie habe mit der 2. Überweisung von 1,5 Mio. DM am 1.6.1992 die restliche Einlageschuld der P. AG erfüllt, treffe dies nicht zu. Denn insoweit habe es sich nach internen Anweisungen nur um die Gewährung eines Darlehens durch die Beklagte an die Gemeinschuldnerin gehandelt.

Hinsichtlich des Teilbetrages von 1.480.382,91 DM hat der Kläger behauptet, in dieser Höhe hätten die von der Beklagten gezahlten 1.500.000,00 DM nicht zur freien Verfügung des Vorstandes der Gemeinschuldnerin gestanden. Durch ein Verwendungsdiktat sei der eingezahlte Betrag weitestgehend wieder an die Beklagte zurückgeflossen, indem mit den Mitteln zwar einerseits das im Debet stehende Konto der Gemeinschuldnerin ausgeglichen worden sei, dadurch aber andererseits mittelbar weitere Kreditlinien für die Beklagte eröffnet worden seien. Zu weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Vorbringens wird auf die Seiten 11 bis 16 der Klageschrift und die Seiten 8 bis 11 des Schriftsatzes des Klägers vom 16.11.1998 (Bl. 11 bis 15, 63 bis 66 d.A.) verwiesen.

Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.690.382,91 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18.8.1998 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, es habe keinerlei Absprachen oder gar Verwendungsdiktate gegeben, durch welche der Vorstand der Gemeinschuldnerin in der freien Verfügungsmöglichlichkeit über die im Rahmen der Kapitalerhöhung eingezahlten Beträge beeinträchtigt gewesen sei, es habe auch keinen Rückfluss von Einlagen an sie - die Beklagte - gegeben. Mit den beiden Überweisungen von jeweils 1,5 Mio. DM habe sie einerseits die eigene Einlageverpflichtung - bis auf versehentlich nicht gezahlte 100,00 DM - erfüllt, andererseits für die P. AG auf deren Einlageverpflichtung geleistet. Die Darlehensforderung der Fa. W. AG gegen die Gemeinschuldnerin sei werthaltig und einlagefähig gewesen.

Die Beklagte hat weiter ausgeführt, sie hafte auch nicht als Rechtsnachfolgerin der Firmen F.W. Werkzeugmaschinen AG und P. Maschinenfabrik AG, weil sie beim Erwerb der von diesen Firmen gehaltenen Inhaberaktien gutgläubig gewesen sei.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 100,00 DM (diesen Betrag hat die Beklagte zwischenzeitlich an den Kläger bezahlt) nebst Zinsen an den Kläger verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen.

Zur Begründung der Klageabweisung hat das Landgericht ausgeführt, selbst wenn man davon ausgehe, daß die Fa. F.W. Werkzeugmaschinen AG ihre Einlageverpflichtung noch nicht erfüllt habe, sei eine Haftung der Beklagten hierfür ausgeschlossen, weil die Beklagte beim Erwerb der Inhaberaktien gutgläubig gewesen sei und deshalb lastenfreies Eigentum erlangt habe. Es bestehe auch kein Anspruch auf Zahlung von 1.480.382,91 DM, weil der Vorstand der Gemeinschuldnerin nicht an der freien Verfügung über die von der Beklagten eingezahlten Mittel gehindert gewesen sei. Eine entgegenstehende Verwendungsabrede sei nicht dargetan und es sei auch nicht zu einem Verstoß gegen das Rückflußverbot gekommen. Schließlich hafte die Beklagte auch nicht als Rechtsnachfolgerin der Fa. P. Maschinenfabrik AG. Deren Einlageverpflichtung sei durch eigene Bareinzahlung von 1,5 Mio. DM und durch die von der Beklagten erbrachte Zahlung in gleicher Höhe, bei der es sich um die zulässige Leistung durch einen Dritten mit Erfüllungswirkung gehandelt habe, getilgt worden.

Das Urteil ist dem Kläger am 7.7.1999 zugestellt worden. Seine hiergegen eingelegte Berufung ist am 4.8.1999, die Berufungsbegründung nach Fristverlängerung bis zum 6.10.1999 an diesem Tage bei dem Oberlandesgericht eingegangen.

Der Kläger verfolgt die Klageforderung, soweit ihr das Landgericht nicht entsprochen hat, weiter. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen erster Instanz und trägt insbesondere vor, einem gutgläubigen Erwerb der Inhaberaktien durch die Beklagte stehe entgegen, daß sie selbst Gründungsaktionärin der Gemeinschuldnerin und beim Erwerb der Aktien 1995 über die Situation der Gemeinschuldnerin bestens unterrichtet gewesen sei. Herr G.R. sei Aufsichsratsmitglied sowohl bei der Gemeinschuldnerin als auch bei der Beklagten gewesen, so daß seine Intimkenntnisse aus Aufsichtsratssitzungen der Gemeinschuldnerin auch dem Vorstand der Beklagten bekannt geworden seien. Die von der Beklagten auf das Sonderkonto Kapitalerhöhung eingezahlten Beträge hätten nicht zur freien Verfügung des Vorstandes der Gemeinschuldnerin gestanden. Die Beklagte habe dem Vorstand der Gemeinschuldnerin, Herrn B., die strikte Anweisung erteilt, vor einem Zeitraum von 6 Wochen nicht über die die eingezahlten Beträge zu verfügen und auch dann nur zum Zwecke der Rückführung des Debetsaldos bei dem Bankhaus O.. Das Bankhaus hätte auch keine anderweitigen Verfügungen als die Glattstellung des laufenden Kontos zugelassen. Der Kredit der Gemeinschuldnerin bei dem Bankhaus sei zum 30.6.1992 gekündigt worden.

Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn über den Betrag von 100,00 DM hinaus weitere 3.690.282,91 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18.8.1998 zu zahlen,

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im Unterliegensfalle ihm nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, auch durch Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts, abzuwenden

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den in mündlicher Verhandlung vorgetragenen Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Zu den im zweiten Rechtszug noch streitigen Teilbeträgen der Klageforderung ist im Einzelnen Folgendes auszuführen:

1. Anspruch auf Zahlung von 709.900,00 DM

Mit dem Landgericht ist der Senat der Auffassung, daß eine Haftung der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der Fa. F.W. Werkzeugmaschinen AG jedenfalls deshalb ausscheidet, weil die Beklagte mit dem Erwerb der Inhaberaktien gutgläubig lastenfreies Eigentum erlangt hat. Auf die Frage, ob die W. AG ihre Einlageverpflichtung hinsichtlich der Kapitalerhöhung zuvor bereits erfüllt hatte oder nicht, kommt es deshalb nicht an.

Werden über die durch eine Kapitalerhöhung neu geschaffenen Mitgliedschaftsrechte entgegen § 10 II 1 AktG Inhaberaktienurkunden ausgegeben und in den Verkehr gebracht, ohne daß die Einlagen auf diese Aktien geleistet sind, so haftet ein gutgläubiger Zweiterwerber der Aktien nicht auf die Zahlung rückständiger Einlagen (RGZ 144, 138ff. [145]; BGH NJW 1993, 1983ff. [1987]; Hüffer, Aktiengesetz, 4. Aufl. 1999, § 10 Rdn. 6 und § 54 Rdn. 4 mit weiteren Nachweisen). So liegt der Fall hier, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat. Auch in 2. Instanz fehlt schlüssiger Vortrag des Klägers dazu, daß die Beklagte beim Erwerb der Aktien im Jahre 1995 entweder wußte oder aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht wußte, daß die W. AG ihre Einlageverpflichtung noch nicht vollständig erfüllt haben könnte. Wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, kommt es insoweit gemäß § 166 Abs. 1 BGB auf den Kenntnisstand der Vorstandsmitglieder der Beklagten an. Der Kläger hat nicht einmal vorgetragen und es ist auch sonst aus den Akten nicht ersichtlich, welche Personen damals - 1995 - dem Vorstand der Beklagten angehörten. Schon deswegen ist der pauschale Hinweis des Klägers auf durch das Aufsichtsratmitglied R. dem Vorstand der Beklagten vermittelte "Intimkenntnisse" nicht geeignet, den guten Glauben der Beklagten an die Erfüllung der Einlageverpflichtung durch die W. AG zu widerlegen. Darlegungs- und beweispflichtig für eine Bösgläubigkeit der Beklagten ist der Kläger (vgl. allgemein dazu Palandt/Bassenge, BGB, 60. Aufl. 2001, § 932 Rdn. 15).

2. Anspruch auf Zahlung von 1.480.382,91 DM

Die Beklagte hat ihre eigene Einlageverpflichtung - soweit sie im Berufungsverfahren noch im Streit ist - durch Überweisung des Betrages von 1,5 Mio. DM am 1.6.1992 erfüllt. Der Vorstand der Gemeinschuldnerin war an der freien Verfügung über den gezahlten Betrag nicht gehindert, auch nicht durch eine Verwendungsabrede, und es liegt auch kein Verstoß gegen das Rückgewährverbot nach § 57 I AktG vor.

a) Verwendungsabreden im Bezug auf gezahlte Einlagen, auch solche zwischen Gesellschaft und Einleger, stehen der freien Verfügbarkeit grundsätzlich nicht entgegen, wenn sie nicht dem Rückfluß der eingezahlten Mittel an den Einleger zu dienen bestimmt sind (vgl. BGH NJW 1991, 226ff. [227] = WM 1990, 1820 = GmbHR 1990, 554ff.; NJW 1992, 2698ff. [2700] = WM 1992, 1432, jeweils für die gleichgelagerte Problematik bei der GmbH). Hierzu hat das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt, daß es im vorliegenden Fall - das Vorbringen des Klägers zur Verwendungsabrede oder zum Verwendungsdiktat als zutreffend unterstellt - an Abreden zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten oder Anordnungen seitens der Beklagten fehlte, die zum Rückfluß der von ihr eingezahlten Beträge an sie führen sollten. Eine infolge der Einzahlung der Einlage bewirkte Eröffnung von Kreditlinien für die Beklagte hat das Landgericht in diesem Zusammenhang zu Recht als unerheblich angesehen.

Es kommt hinzu, daß - wiederum das Vorbringen des Klägers zur Verwendungsabrede oder zum Verwendungsdiktat als richtig unterstellt - nicht ersichtlich ist, was die Gemeinschuldnerin gehindert haben sollte, mit den auf dem Kapitalerhöhungskonto eingegangenen Beträgen anders zu verfahren als später mit der Überweisung auf das laufende Konto tatsächlich geschehen, was also einer freien Verfügbarkeit der Einlage entgegenstand. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf bindende Anweisungen über die Verwendung der Einlage verweist, reicht dies nicht aus. Es kommt darauf an, ob der Vorstand der Gemeinschuldnerin so gebunden war, daß ihn der einlegende Gesellschafter - hier die Beklagte - an jedweder anderen, auch an einer möglicherweise absprachewidrigen oder weisungswidrigen Verwendung der Einlage hätte hindern können (vgl. dazu BGH NJW 1991, 226 ff [227]). Dafür gibt der Vortrag des Klägers indessen nichts her. Insbesondere fehlt es an der Darlegung, welche Zugriffsmöglichkeiten die Beklagte noch gehabt haben soll, nachdem die Einlage auf dem Kapitalerhöhungskonto eingegangen war. Daß eine solche Zugriffsmöglichkeit für die Beklagte selbst nicht mehr bestand, hat der Kläger nach entsprechendem Hinweis des Senats (Bl. 285R, 286 d.A.) eingeräumt (Bl 292 d.A.). Soweit er gleichzeitig behauptet hat, daß zum Zeitpunkt der Einzahlung der Kredit auf dem laufenden Konto gekündigt gewesen sei und das Bankhaus O. keine anderweitigen Verfügungen über die gezahlten Beträge als die Glattstellung des laufenden Kontos zugelassen hätte, steht dem das Schreiben des Bankhauses O. vom 13.11.1997 (Bl. 263f. d.A.) entgegen. Danach hatte die Bank zu keinem Zeitpunkt darauf bestanden, die aufgrund der Kapitalerhöhung gezahlte Einlage zum Ausgleich des von der Gemeinschuldnerin in Anspruch genommenen Kredits zu verwenden. Die in dem Schreiben enthaltene Erklärung der Bank "Keinesfalls und zu keinem Zeitpunkt haben wir darauf bestanden, daß die beschlossene Kapitalerhöhung der K. AG zur Abdeckung des von K. bei uns in Anspruch genommenen Kredites verwendet werden müsse" ist die Antwort auf eine entsprechende Anfrage des Klägers im Schreiben vom 4.11.1997 "Hatten Sie auf Rückführung des Überziehungskredits gedrängt oder (be)stand über den Zeitpunkt der Einzahlung auf Sonderkonto und Umbuchung auf laufendes Konto noch weiterhin eine Kreditlinie offen€" (Bl. 296 d.A.). Angesichts dieses unmittelbaren Zusammenhangs läßt die Erklärung des Bankhauses im Schreiben vom 13.11.1997 auch keinen Raum für Mißverständnisse. Weiterhin war der Bank von Verwendungsauflagen, die der Gemeinschuldnerin im Rahmen der Kapitalerhöhung gemacht worden sein könnten, nichts bekannt. Nach alledem wäre also die Gemeinschuldnerin nicht gehindert gewesen, im oben dargestellten Sinne einer ihr erteilten Verwendungsauflage zuwider anderweitig über die von der Beklagten eingezahlten Beträge zu verfügen. Tatsächlich hat ja auch die Gemeinschuldnerin jedenfalls nicht die vom Kläger behauptete Weisung der Beklagten befolgt, sich vor Ablauf von 6 Wochen jedweder Verfügung über die eingezahlten Beträge zu enthalten, und hat stattdessen schon am 9.6.1992 den Auftrag zur Überweisung der Beträge auf das laufende Konto erteilt.

b) Die Erfüllungswirkung ist auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß die von der Beklagten gezahlten Beträge zur Rückführung des Debetsaldos auf dem laufenden Konto der Gemeinschuldnerin verwendet wurden. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem Sachverhalt, in dem der Gesellschafter die Einlage unmittelbar auf ein debitorisches Bankkonto der Gesellschaft einzahlt (wie etwa im Fall BGH NJW 1991, 1294ff. = GmbHR 1991, 152ff.). Vielmehr sind die beiden Beträge von jeweils 1.500.000,00 DM zunächst auf das Kapitalerhöhungskonto Nr. 001.0010616 geflossen und erst später - nachdem die Durchführung der Kapitalerhöhung bereits im Handelsregister eingetragen war (4.6.1992) - aufgrund einer eigenen Anweisung der Gemeinschuldnerin auf das laufende (debitorische) Konto Nr. 10616 überwiesen worden. Die Grundsätze, nach denen eine vom Gesellschafter auf ein debitorisches Konto der Gesellschaft geleistete Zahlung der Einlage gegen das Gebot verstoßen kann, die Einlage zur freien Verfügung des Vorstands zu leisten (vgl. dazu BGH NJW 1991, 1294ff. = GmbHR 1991, 152ff.; NJW 1991, 226ff. [227] = WM 1990, 1820 = GmbHR 1990, 554ff.; Hüffer, a.a.O., § 36 Rdn. 8; Scholz/Winter, Kommentar zum GmbH-Gesetz, I.Band, 9. Aufl. 2000, § 7 Rdn. 29 und 37), sind deshalb jedenfalls nicht unmittelbar anwendbar (vgl. dazu auch allgemein Scholz/Winter, a.a.O., Rdn. 37).

Soweit der Kläger behauptet (Bl. 292 d.A.), dem Bankhaus O. habe ein Kompensationsrecht zugestanden und der Gemeinschuldnerin sei nur die Möglichkeit geblieben, die auf dem Sonderkonto Kapitalerhöhung eingegangenen Zahlungen auf das laufende Konto zu übertragen, steht dem wiederum das Schreiben des Bankhauses O. vom 13.11.1997 (Bl. 263f. d.A.) entgegen. Danach war die Gemeinschuldnerin - wie bereits ausgeführt - an einer anderweitigen Verfügung über die eingezahlten Beträge gerade nicht gehindert. Dementsprechend lassen auch die vorgelegten Kontenunterlagen keinerlei Beschränkung in der Verfügungsmöglichkeit erkennen, worauf die Beklagte im Verhandlungstermin vom 19. Dezember 2000 zu Recht hingewiesen hat. Die Verwendung der Beträge zur Rückführung des Debetsaldos auf dem laufenden Konto war demgemäß eine autonome Entscheidung der Gemeinschuldnerin, mit der sie von ihrer Verfügungsmöglichkeit Gebrauch machte (vgl. auch BGH NJW 1991, 226ff. [227] = WM 1990, 1820 = GmbHR 1990, 554ff. und Scholz/Winter, a.a.O., Rdn. 37, zum ähnlich gelagerten Fall, in dem die Gesellschaft selbst einen ihr erfüllungshalber vom Inferenten übergegebenen Scheck zur Gutschrift auf ein debitorisches Konto einreicht).

Ob, wie der Kläger behauptet, der Kredit der Gemeinschuldnerin bei dem Bankhaus O. zum Zeitpunkt der Zahlungen der Beklagten auf das Sonderkonto Kapitalerhöhung gekündigt war, ist nach den vorstehenden Ausführungen unerheblich, so daß es dazu auch keiner Beweiserhebung bedarf. Entscheidend ist, daß das Bankhaus O. ausweislich des Schreibens vom 13.11.1997 nicht darauf bestanden hatte, die aufgrund der Kapitalerhöhung gezahlten Beträge zum Ausgleich des von der Gemeinschuldnerin in Anspruch genommenen Kredits zu verwenden. Den Widerspruch zwischen seiner Behauptung, das Bankhaus O. habe keine anderweitigen Verfügungen über die gezahlten Beträge als die Glattstellung des laufenden Kontos der Gemeinschuldnerin zugelassen, und dem zitierten Schreiben des Bankhauses vom 13.11.1997, hat der Kläger auch nach mehrfachem Hinweis des Senats (Bl. 314f., 344 d.A.) nicht aufzulösen vermocht. Er hat insbesondere nicht geltend gemacht, daß das Schreiben vom 13.11.1997 unzutreffende Angaben enthalte.

3. Anspruch auf Zahlung von 1.500.000,00 DM

Insoweit folgt der Senat dem angefochtenen Urteil darin, daß die Beklagte mit der zweiten Zahlung von 1,5 Mio. DM auf das Sonderkonto Kapitalerhöhung bei dem Bankhaus O. die noch in Höhe dieses Betrages offen stehende restliche Einlageverpflichtung der Fa. P. Maschinenfabrik AG erfüllte, so daß sie - die Beklagte - als Erwerberin der Inhaberaktien und insoweit Rechtsnachfolgerin der P. AG nicht mehr auf Nachzahlung der Einlage in Anspruch genommen werden kann.

Soweit der Kläger behauptet, bei der 2. Zahlung von 1,5 Mio. DM habe es sich aufgrund telefonischer Anweisung um ein Darlehen der Beklagten an die Gemeinschuldnerin gehandelt, steht dem einerseits das Auftragsschreiben der Beklagten an die American Express Bank vom 29.5.1992 (Bl. 53 d.A.) entgegen. Sowohl der ausdrücklich vorgegebene Verwendungszweck "Kapitalerhöhung" wie auch die Anweisung, den Betrag auf das allein für die Kapitalerhöhung eingerichtete Sonderkonto der Gemeinschuldnerin zu transferieren, sind mit der behaupteten Darlehenshingabe nicht in Einklang zu bringen.

Es kommt hinzu, daß auch die Gemeinschuldnerin offensichtlich nicht von einer Darlehensgewährung ausgegangen ist. Denn ein Darlehen der Beklagten hätte in der Bilanz der Gemeinschuldnerin für das Jahr 1992 ihren Niederschlag finden müssen, was indes nicht geschehen ist (vgl. Prüfungsbericht der KPMG für 1992, Anlage 5 zur Klageschrift, dort Seite 32), wie der Kläger einräumen muß (Bl. 293). Seine Erklärung dazu, "daß in der Bilanzvorbesprechung das Darlehen umgepoolt wurde in Kapitaleinlage der P. AG", ist nicht nachvollziehbar, es sei denn, damit sollte zum Ausdruck kommen, daß die Gemeinschuldnerin die zweite Zahlung von 1,5 Mio. DM durch die Beklagte so eingeordnet wissen wollte, wie sie nach den vorliegenden Unterlagen auch gemeint war, nämlich als Leistung auf die offen stehende Einlageverpflichtung der P. AG im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung.

Schließlich ist das Vorbringen des Klägers zur angeblichen Darlehensgewährung auch - trotz Hinweises des Senats - jedenfalls insoweit unsubstantiiert geblieben, als es um die näheren Modalitäten des Darlehens geht, zudem hat der Kläger widersprüchlich vorgetragen. Letzteres betrifft die im Termin vom 13. Januar 2000 aufgestellte Behauptung, es sei darüber gesprochen worden, daß das Darlehen der A. "abzusichern" sei (Bl. 272 d.A.). Auf die Auflage des Senats, dies näher zu erläutern - weil die Hingabe einer Sicherheit Rückschlüsse auf eine tatsächliche erfolgte Darlehensgewährung zugelassen hätte - (Bl. 286 d.A.), hat der Kläger dann vorgetragen, die R.-Gruppe habe eine Patronatserklärung gegenüber dem Bankhaus O. für sämtliche Kredite der Autania-Gruppe übernommen (Bl. 292). Da es aber nicht um von dem Bankhaus O. eingeräumte Kredite ging, sondern um ein angeblich von der Beklagten gewährtes (nicht ein von ihr in Anspruch genommenes) Darlehen, war diese Behauptung des Klägers unerheblich und keine Antwort auf die Anfrage des Senats. Im Termin vom 19. Dezember 2000 hat der Kläger auf nochmaligen Vorhalt nur erklärt, eine Absicherung des Darlehens sei nicht erfolgt (Bl. 365f. d.A.).

Nach alledem kann nicht von der behaupteten Darlehensgewährung ausgegangen werden.

Soweit es um die Frage der freien Verfügbarkeit des für die P. AG gezahlten Betrages von 1,5 Mio. DM geht, ist auf die vorstehenden Ausführungen unter 2. zu verweisen, die hier entsprechend gelten.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO (Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit).

Streitwert für das Berufungsverfahren: 3.690.282,91 DM






OLG Köln:
Urteil v. 08.02.2001
Az: 14 U 9/99


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