Landgericht Tübingen:
Urteil vom 20. Dezember 2011
Aktenzeichen: 5 O 106/11
(LG Tübingen: Urteil v. 20.12.2011, Az.: 5 O 106/11)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Streitwert: 8.160,98 EUR, ab 9.12.2011 7.960,98 EUR
Tatbestand
Die Klägerin hat am 28.5.1997 in ihrer Wohnung, in der sie von einem Vertriebsmitarbeiter der Beklagten aufgesucht worden war, einen Vertrag zur Zeichnung von Aktien der Beklagten, einer ... Beteiligungs AG, unterzeichnet.
Zunächst sollte sie 12 Monatsraten a 100 DM als Vergütung bezahlen, danach weitere Monatsraten a 100 DM zum Erwerb von nach und nach insgesamt 12 Aktien der Beteiligten. Der Aktienerwerb war von einer entsprechenden Kapitalerhöhung der Beklagten abhängig. Ein Kündigungsrecht sah der Vertrag nicht vor. Die Widerrufsbelehrung entspricht nicht dem gesetzlich gebotenen Inhalt (Beginn der Frist abhängig von Aushändigung der Widerrufserklärung statt Widerrufsbelehrung).
In der Folgezeit zahlte die Klägerin umgerechnet 7.960,98 EUR (1997 - 2010) an die Beklagte. 1999 und 2000 erhielt die Klägerin jeweils eine Aktienurkunde (Nr. .. und ...).
Im August 2003 und Oktober 2010 erhielt die Klägerin jeweils eine Zahlung überwiesen (53,35 EUR und 13,20 EUR).
Die Beklagte ist im Handelsregister B des AG M seit März 1997 eingetragen. Das Stammkapital betrug zunächst 120.000 DM, seit Beschluss der Hauptversammlung vom 18.2.2000, eingetragen im Register seit 31.3.2000, 2.004.000,- DM. Seit Eintragung vom 25.11.2002 beläuft sich das Stammkapital auf nunmehr 1.604.000,- EUR.
Die Beklagte hat ausweislich der vorgelegten Bilanzen in Immobilien und Beteiligungen an verbundene Unternehmen investiert und in 2010 mit einem Überschuss abgeschlossen;
Am 18.9.2000 teilte die Klägerin der Beklagten schriftlich mit, dass sie keine weiteren Aktien mehr übernehmen möchte. Die Beklagte antwortete am gleichen Tag, dass für dieses Jahr ihre Erklärung zu spät komme, sie aber gerne im nächsten Jahr eine neuerliche solche Erklärung (vor Erreichen der Summe für eine weitere Aktie) abgeben könne.
Die Klägerin hat dann auch in der Folgezeit bis 2010 keine weiteren schriftlichen Erklärungen mehr abgegeben, umgekehrt dagegen weiterhin bis 2010 monatliche Beiträge geleistet. Mit Anwaltsschriftsatz vom 22.2.2011 hat sie ihre Erklärung zum Vertragsabschluss von 1997 wiederrufen.
Die Klägerin stellt folgenden Antrag:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.960,98 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.3.2011, Zug um Zug gegen Rückgabe der Aktienurkunden Nr. .. und .., sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 661,16 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.9.2011 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt Klagabweisung.
Die Beklagte trägt vor: Über die beiden unstreitigen Beträge von 2003 und 2010, bei denen es sich um Dividenden gehandelt habe, wären auch für 2000 (88,36 DM) und 2001 (47,34 EUR) Dividenden bezahlt worden.
Die Beklagte hat der Klägerin den Rückkauf der Aktien zu einem Preis von insgesamt 1.260,- EUR angeboten, was von der Klägerin abgelehnt wurde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den Vortrag in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Mit Zustimmung der Parteien wird im schriftlichen Verfahren entschieden.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Beim streitgegenständlichen Vertrag handelt es sich entgegen seiner Überschrift um einen Zeichnungsvertrag (OLG Koblenz, Urteil vom 19.2.2003, 7 U 979/2002).
Der Vertrag ist - entgegen der Auffassung des Landgerichts Görlitz (Urteil vom 29.11.2000, 2 S 111/00) - (noch) nicht sittenwidrig.
Die Relation des Kostenanteils von 1.200 DM zum zwölffachen Gesamtvolumen stellt noch kein auffälliges Missverhältnis dar, auch nicht vor dem Hintergrund der bei Vertragsschluss noch bestehenden Ungewissheit über den Fortgang der beklagten Aktiengesellschaft. Insoweit handelt es sich um ein vielfach gegebenes Vorleistungsrisiko bei immanenter Insolvenzgefahr des Vertragspartners.
Die Klägerin hat den Vertrag auch nicht durch ihr Schreiben von 18.9.2000 gekündigt.
Eine solche Kündigung wäre allerdings - entgegen der Auffassung der Beklagten - möglich gewesen. Soweit der Vertrag kein Kündigungsrecht explizit vorsah, hätte ein solches auch nicht ausgeschlossen werden können (§ 11 Nr. 12 AGBG). Die Kündigung wäre danach spätestens zum Jahresende 2000 wirksam gewesen. Insoweit hat die Beklagte die Klägerin zu Unrecht unter Zurückweisung der Kündigung auf die Möglichkeit einer neuerlichen Kündigung im nächsten Jahr verwiesen.
Die Klägerin kann sich aber aufgrund ihres Verhaltens in der Folgezeit nicht mehr auf diese Kündigung berufen, da sie nicht nur nicht auf der Kündigung bestanden hat (- was angesichts der unzutreffenden Auskunft der Beklagten unschädlich gewesen wäre -), sondern in den Folgejahren keine neuerliche Erklärung zur Beendigung des Vertrages abgegeben hat, sondern umgekehrt 10 Jahre lang weiterhin monatliche Beträge bezahlt hat und mindestens für 2 Jahre (2002, ausbezahlt in 2003, und 2009, ausbezahlt in 2010) auch Dividendenzahlungen entgegengenommen hat.
Das Schreiben der Klägerin vom 18.9.2000 ist zugleich als Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz anzusehen. Infolge der fehlerhaften Belehrung war der Widerruf zu diesem Zeitpunkt noch möglich.
Auf diesen Widerruf kann sich die Klägerin allerdings nach Treu und Glauben nicht mehr berufen, da sie selbst entgegen dem Widerruf gehandelt hat und den Vertrag stillschweigend und bewusst fortgesetzt hat, indem sie - ohne erneutes Schreiben und sogar ohne Telefonate - mindestens 5 weitere Jahre lang Monatsbeiträge bezahlt und auch eine Dividendenzahlungen entgegengenommen hat.
Nach dieser Fortsetzung des Vertrags war ein erneuter Widerruf etwa in Form der klägerseits vorgetragenen Telefonate von 2005, 2007 und 2010 nicht mehr möglich.
Ein weiterer Widerruf durch Anwaltsschreiben von 2011 war danach nicht mehr möglich, da insoweit das Widerrufsrecht durch den ersten Widerruf und die danach erfolgte Vertragsfortsetzung verbraucht war.
Der Wirksamkeit des Vertrags steht auch § 185 AktG nicht entgegen. Auch wenn der Zeichnungsschein nicht alle geforderten Inhalte aufweist, ist eine Berufung hierauf nach § 185 III AktG ausgeschlossen, wenn - wie hier lt. Handelsregisterauszug - die Durchführung der Grundkapitalerhöhung eingetragen ist und der Zeichnerin, wie hier die Klägerin, Aktionärsrechte - hier in Form der Dividendenentgegennahme - ausgeübt hat.
Anzumerken bleibt allerdings, dass § 185 III AktG nur auf § 185 I, II AktG beruhende, inhaltliche Nichtigkeitsgründe anwendbar ist, dagegen nicht - sofern sie denn gegeben wären - gesetzliche oder vertragliche Widerrufs- oder Kündigungsrechte ausschließen würde (vgl. Hüffer, AktG, 9. A. 2010, § 185 Rn. 17, 18).
Auch ein zu Schadensersatz verpflichtender Beratungsfehler bei Abschluss des Vertrags liegt nicht vor. Hierfür fehlt es bereits am Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrags. Ein solcher wurde zwischen den Parteien nicht abgeschlossen. Der Vertriebsmitarbeiter hat lediglich den Verkauf von Aktien des Unternehmens, für das er tätig war, beworben.
Sofern der Vertriebsmitarbeiter der Beklagten - von dieser bestritten - mit einer hohen Rendite (doppel) geworben haben sollte, wäre dies als lediglich offenkundige Übertreibung unschädlich. In tatsächlicher Hinsicht erstaunt schon, dass sich die Klägerin während des 13 Jahre dauernden Erwerbsvorgangs nie hierauf berufen hat, auch nicht, als keine oder nur kümmerliche Dividenden geflossen sind. Entscheidend ist jedoch, dass die Klägerin im von ihr unterzeichneten Vertrag direkt über der Unterschriftszeile unmissverständlich darauf hingewiesen wurde, dass es sich um eine Unternehmensbeteiligung mit Chancen und Risiken handelt. Dass jedes Unternehmen - und damit auch die Beteiligung hieran - stets auch das unternehmerische Risiko, das bis zur Insolvenz reichen kann, beinhaltet, kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden.
Schließlich kann die Klägerin auch aus § 823 I BGB i.V.m. § 32 KWG (Fassung von 1997) keine Ansprüche herleiten, da § 32 KWG nicht einschlägig ist. Die Beklagte betrieb keine Bankgeschäfte, sondern veräußerte eigene Aktien.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 4 - 11, 711 ZPO.
LG Tübingen:
Urteil v. 20.12.2011
Az: 5 O 106/11
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