Oberlandesgericht Stuttgart:
Urteil vom 30. November 2011
Aktenzeichen: 14 U 17/11
(OLG Stuttgart: Urteil v. 30.11.2011, Az.: 14 U 17/11)
Entscheidung wurde angefochten, AZ des BGH: II ZR 291/11
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten zu 2 wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 18. März 2011 (8 O 427/08 Hä) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin 1.284,10 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4. März 2009 zu bezahlen.
2. Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.016,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4. März 2009 zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung des Beklagten zu 2 wie auch die Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin wie auch die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert:
I. Instanz:568.931,37 EUR.II. Instanz: Berufung der Klägerin:500.000,00 EUR;Berufung des Beklagten zu 2:8.653,10 EUR;insgesamt:508.653,10 EUR.
Gründe
A.I.
In diesem Rechtsstreit nimmt die Klägerin nach teilweiser Klagerücknahme in erster Instanz zuletzt nur noch den Beklagten zu 1 wie auch den Beklagten zu 2 als Gesamtschuldner auf einen Teil-Schadensbetrag in Höhe von 500.000,00 EUR zuzüglich Zinsen im Hinblick auf Abwerbungsmaßnahmen zu Lasten der Niederlassungen der Klägerin in S. und C. in Anspruch (Klagantrag Ziff. 1).
Gegenüber dem Beklagten zu 2 macht sie darüber hinaus - jeweils zuzüglich Zinsen - einen Anspruch auf Erstattung von zu Lasten der Klägerin abgerechneter privater Bewirtungskosten und Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 1.284,10 EUR (Klagantrag Ziff. 3) sowie einen Schadensersatzanspruch wegen einer durch angebliche Fahrtenbuchfälschung des Beklagten zu 2 veranlassten umsatzsteuerlichen Nachbelastung der Klägerin in Höhe von 7.592,00 EUR (Klagantrag Ziff. 4) geltend.
1. a)
Der Beklagte zu 2 war Gesellschafter-Geschäftsführer der klägerischen GmbH, welche mit gewerblicher Arbeitnehmerüberlassung befasst ist und im Jahre 2005 Niederlassungen in P., G., C., L., Z. und S. hatte.
Der Beklagte zu 2 hielt 10% der Geschäftsanteile der Klägerin selbst. Jeweils 45% der Geschäftsanteile standen - zunächst mittelbar über einen Treuhandvertrag mit dem Beklagten zu 2, dann unmittelbar - dem Beklagten zu 1 und dem weiteren Mitgesellschafter U. K. zu. Im Juni 2005 schied der Beklagte zu 1 aus der Gesellschaft aus und übertrug seine Anteile auf den Mitgesellschafter K., welcher von da an 90% der Anteile hielt. Hinsichtlich des Geschäftsanteils des Beklagten zu 2 stellte der Senat mit Urteil vom 27. April 2011 (14 U 30/10) fest, dass der in der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 3. Juli 2006 gefasste Beschluss betreffend dessen Zwangseinziehung nichtig sei.
b)
Am 29. April 2005 hatte die Beklagte zu 3, bei welcher es sich um die Ehefrau des Beklagten zu 2 handelt, die X GmbH ... mit Sitz in M. gegründet, welche ebenfalls mit gewerblicher Arbeitnehmerüberlassung befasst ist.
In diesem Zusammenhang erhebt die Klägerin gegen die Beklagten zu 1 und zu 2 den von diesen von sich gewiesenen Vorwurf, letztere hätten spätestens seit April 2005 Maßnahmen im Hinblick auf eine gezielte Abwerbung von Mitarbeitern der Klägerin zu Gunsten jener Konkurrenzgesellschaft vorgenommen und die diesbezüglich kontaktierten Mitarbeiter der Klägerin auch darum gebeten, Kunden anzusprechen, ebenfalls zur X GmbH ... zu wechseln.
c)
Unter dem 4. Juli 2005 hatte der Beklagte zu 2 die ordentliche Kündigung seines Geschäftsführerdienstvertrages vom 1. April 1995 zum 30. September 2005 erklärt. Daraufhin hatte mit Schreiben vom 2. September 2005 der Mitgesellschafter K, welcher in der Gesellschafterversammlung vom 1. September 2005 zum weiteren Geschäftsführer bestellt worden war, die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrages des Beklagten zu 2 erklärt. Hinsichtlich der Kündigung der Klägerin hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn in Ziff. 1 ihres Vorbehalts- und Grund-Teilurteils vom 10. Januar 2011 (4 O 234/05 Ma) festgestellt, dass diese unwirksam sei und den Geschäftsführerdienstvertrag nicht mit sofortiger Wirkung beendet habe. Die hiergegen gerichtete Berufung der hiesigen Klägerin hat der Senat mit Urteil vom 10. August 2011 (14 U 6/11) zurückgewiesen.
2. a)
In Ziff. 2 bis 4 seines vorerwähnten Vorbehalts- und Grund-Teilurteils vom 10. Januar 2011 (4 O 234/05 Ma) hatte das Landgericht Heilbronn die hiesige Klägerin verurteilt, an den hiesigen Beklagten zu 2 rückständige Geschäftsführervergütungen zuzüglich Zinsen zu bezahlen und diese Entscheidungen in Ziff. 5 des Tenors unter den Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung der hiesigen Klägerin mit Schadensersatzansprüchen aus der Abwerbung von Mitarbeitern und Kunden gestellt. Außerdem hatte es den Anspruch der hiesigen Klägerin gegen den hiesigen Beklagten zu 2 auf Schadensersatz wegen der Abwerbung von Mitarbeitern und Kunden der ehemaligen Beklagten-Filiale S. für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt (Ziff. 7 des Tenors), wohingegen es die weitergehende Widerklage abgewiesen hatte, welche auf Schadensersatz wegen der Abwerbung von Mitarbeitern und Kunden der ehemaligen Beklagten-Filiale C. gerichtet war (Ziff. 8 des Tenors).
Zur Begründung der geltend gemachten Schadensersatzansprüche in Höhe von 90.000,00 EUR hatte die hiesige Klägerin in jenem Rechtsstreit zuletzt mit Schriftsatz vom 2. August 2010 auf ihren Schriftsatz vom 30. Juli 2010 im hiesigen Rechtsstreit und den dort gestellten Klagantrag Ziff. 1 betreffend Schadensersatz in Höhe von 500.000,00 EUR Bezug genommen (vgl. OLG Stuttgart 14 U 6/11; GA III 619 f.).
Dort heißt es auf S. 3-5 auszugsweise wie folgt (hiesige GA II 221 ff.):
Dem Antrag zu 1) liegt der Lebenssachverhalt 'Aufbau eines Konkurrenzunternehmens seit spätestens April 2005 und Organisation der Kampfabwerbung aller ertragsstarken Niederlassungen bis September 2005' zugrunde, zu dem bereits hinlänglich vorgetragen ist. Die Klägerin macht gegenüber den [dortigen] Beklagten aus diesem Lebenssachverhalt abschließend insgesamt 590.000,00 EUR an Schadensersatzansprüchen geltend, weitere Ansprüche werden endgültig nicht geltend gemacht (und wären im Übrigen zwischenzeitlich verjährt).
Die Ansprüche werden
Im vorliegenden Verfahren zu 500.000,00 EUR,gegen den Beklagten zu 1) K in Sachen 5 O 516/05 zu weiteren 10.000,00 EUR,gegen den Beklagten zu 2) H in Sachen 4 O 234/05 zu weiteren 90.000,00 EUR,jeweils gesamtschuldnerisch haftend, verfolgt.
Die [dortige] Klägerin vertritt die Auffassung, dass ihr aus dem genannten Lebenssachverhalt ein Schaden von
Verlust der Niederlassung S. 1.470.528,00 EURVerlust der Niederlassung C. 125.000,00 EURGesamt 1.595.528,00 EUR
als einheitlicher Gesamtschaden entstanden ist. ...
Konkret und unmittelbar verliert das Unternehmen mit der Bindung an die (hier abgeworbenen Kunden) die Möglichkeit, mit diesen (über die hier abgeworbenen Mitarbeiter) Erlöse zu generieren, den hieraus resultierenden Firmenwert, der Vermögensgegenstand ist. Die Differenzhypothese führt als bei Betrachtung der unmittelbaren Schadensfolge zur Feststellung des Verlusts erheblicher Anteile Firmen-/Unternehmenswert, der handelsrechtlich zwar nicht aktivierungsfähig, aber allgemein als Vermögensgegenstand anerkannt ist. ... Erst in zweiter, nämlich mittelbarer Hinsicht ermittelt sich der Schaden als mittelbarer Schaden in Form des entgangenen Gewinns selbst. ...
Die Klägerin bezieht sich daher zur Begründung des Schadensersatzanspruches in Antrag 1) auf die Berechnungen des Steuerberater He vom 06.02.2007 (Anlage K9) undBeweis: Anlage K 40vom 20.11.2008 (betreffend C.). ...
Die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Teilbeträge von 500.000,00 EUR sollen ... endgültig erstrangig vor den Teilbeträgen in den genannten Parallelverfahren geltend gemacht sein. ... Hilfsweise stützt die Klägerin das Begehren in diesem Verfahren auf die entgangenen Gewinne der Monate 2/2006 bis heute. In beiden Parallelverfahren erfolgt die klarstellende Erklärung, dass die dort geltend gemachten Ansprüche nur im Nachrang nach den hier gegenständlichen Ansprüchen verfolgt werden, hilfsweise begründet werden sie dort mit entgangenen Gewinnen der Monate 9/2005-1/2006. ...
b)
Der Senat hat auf die Berufung des hiesigen Beklagten zu 2 das Vorbehalts- und Grund-Teilurteil des Landgerichts Heilbronn vom 10. Januar 2011 (4 O 234/05 Ma) in Abänderung von dessen Ziff. 5 für vorbehaltslos erklärt und dieses hinsichtlich Ziff. 7 und 8 dahingehend abgeändert und neu gefasst, dass die Widerklage der hiesigen Klägerin (insgesamt) abgewiesen werde. Die gegen die landgerichtliche Entscheidung gerichtete Berufung der hiesigen Klägerin hat der Senat zurückgewiesen.
aa)
Seine Entscheidung hinsichtlich der Widerklage- wie auch hinsichtlich der Aufrechnungsforderung der hiesigen Klägerin hat der Senat damit begründet, dass es diese im Laufe des mehrjährigen Rechtsstreits - trotz mehrfacher Rüge der Nachvollziehbarkeit durch den Prozessgegner - nicht vermocht habe, ihren Vortrag zur Höhe des Schadens hinreichend zu substantiieren. Wegen der Einzelheiten wird auf Ziff. 8.-10. der Gründe des Senatsurteils vom 10. August 2011 (14 U 6/11; S. 25 ff. des Umdrucks) Bezug genommen.
bb)
Die gegen das Senatsurteil vom 10. August 2011 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof hat die hiesige Klägerin nach eigenen Angaben unter dem 11. November 2011 dergestalt beschränkt, dass die im dortigen Verfahren wegen Abwerbungsmaßnahmen geltend gemachten Schadensersatzansprüche in Höhe von 90.000,00 EUR nicht mehr weiter verfolgt würden (vgl. S. 2 der Sitzungsniederschrift des Senatstermins vom 16. November 2011; hiesige GA IV 383).3.
In dem im soeben zitierten Schriftsatz vom 30. Juli 2010 (hiesige GA II 221) außerdem erwähnten Verfahren des Landgerichts Heilbronn (5 O 516/05 Mü), in welchem der hiesige Beklagte zu 1 als Kläger und die hiesige Klägerin als Beklagte aufgetreten waren, hatte die hiesige Klägerin mit ihrer Widerklage u.a. Schadensersatzansprüche wegen Abwerbungsmaßnahmen in Höhe von 10.000,00 EUR zuzüglich Zinsen begehrt. Auf die Widerklage hin war der hiesige Beklagte zu 1 mit Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 21. März 2011 (5 O 516/05 Mü; dortige GA III 331 ff.) insoweit antragsgemäß verurteilt worden. In der Berufungsverhandlung vom 20. Oktober 2011 vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (2 U 74/11) hatte die hiesige Klägerin mit Zustimmung des hiesigen Beklagten zu 1 die Klage hinsichtlich des mit der Widerklage geltend gemachten Anspruchs in Höhe von 10.000,00 EUR nebst Zinsen wegen Schadensersatz zurückgenommen (2 U 74/11; dortige GA IV 413).
4. a)
Im hiesigen Rechtsstreit hatte die Klägerin zunächst mit ihrer - dem Beklagten zu 2 am 3. März 2009 zugestellten (GA I 32) - Klageschrift vom 23. Dezember 2008 (GA I 1 ff.) Teilklage nicht nur gegen die Beklagten zu 1, zu 2 und zu 3, sondern zusätzlich auch gegen die ehemaligen Mitarbeiter der Klägerin S R (Beklagte zu 4) und D .. P (Beklagter zu 5) erhoben und die Klaganträge angekündigt (GA I 2),
1. die Beklagten zu 1 und 2 zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin 500.000,00 EUR nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. die Beklagten zu 3, 4 und 5 zu verurteilen, als Gesamtschuldner 50.000,00 EUR nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank hieraus seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen;
3. den Beklagten zu 2 zu verurteilen, weitere 1.139,05 EUR nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank hieraus seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen;
4. den Beklagten zu 2 zu verurteilen, weitere 7.592,00 EUR nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank hieraus seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen;
5. festzustellen, dass die Beklagten zu 1 und 5 als Gesamtschuldner verpflichtet seien, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der aus der Abrechnung von Vermittlungsgutscheinen der Bundesagentur für Arbeit in der Zeit von April 2005 bis Dezember 2005 von der G. ... GmbH an die Bundesagentur für Arbeit abgerechnet worden seien, obgleich die Vermittlungstätigkeit durch Mitarbeiter der Klägerin ausgeführt worden sei.
Mit Beschluss des Landgerichts vom 6. Juli 2009 (GA I 84 ff.) war das Verfahren hinsichtlich der Beklagten zu 4 und 5 abgetrennt und der Rechtsstreit insoweit an das Arbeitsgericht S. bzw. an das Arbeitsgericht C. verwiesen worden. Soweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 3 richtete, hat die Klägerin diese mit Schriftsatz vom 5. Februar 2010 (GA I 100) zurückgenommen, woraufhin die Beklagte zu 3 Kostenantrag gestellt hat (GA I 140). Auch den Klagantrag Ziff. 5 hat die Klägerin mit jenem Schriftsatz vom 5. Februar 2010 zurückgenommen (GA I 100). Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2010 hat die Klägerin außerdem den Klagantrag Ziff. 3 in Höhe eines Teilbetrages von 51,05 EUR zurückgenommen (GA II 219).
b)
Nach alledem hat sie vor dem Landgericht zuletzt zum einen den mit Klagantrag Ziff. 1 geltend gemachten, im vorerwähnten Schriftsatz vom 30. Juli 2010 (GA II 221 ff.) umrissenen Schadensersatzanspruch in Höhe von 500.000,00 EUR zuzüglich Zinsen im Hinblick auf Abwerbungsmaßnahmen zu Lasten der Niederlassungen der Beklagten in S. und C. weiter verfolgt.
c)
Des Weiteren hat sie den Klagantrag Ziff. 3 gegen den Beklagten zu 2 in Höhe von 1.284,10 EUR aufrecht erhalten. Zu dessen Begründung hat sie zum einen behauptet, dass der Beklagte zu 2 unberechtigt Bewirtungskosten gegenüber der Klägerin abgerechnet habe, wodurch der Klägerin unter Berücksichtigung geltend gemachter Vorsteuer ein Schaden in Höhe von 284,10 EUR entstanden sei.
Zum anderen hat sie geltend gemacht, dass der Beklagte zu 2 mutmaßlich für die Gründung des Konkurrenzunternehmens X GmbH ... anwaltliche Beratung in Anspruch genommen habe und die hieraus entstandene Rechnung in Höhe von 1.000,00 EUR zu Lasten der Klägerin beglichen habe (LGU 4).
d)
Zur Begründung des gegen den Beklagten zu 2 außerdem aufrecht erhaltenen Klagantrags Ziff. 4 hat die Klägerin ausgeführt, dass der Beklagte zu 2 als Geschäftsführer ein betriebliches Fahrzeug auch privat genutzt, allerdings widerrechtlich keine persönliche Zuweisung von Kostenanteilen vorgenommen habe. Ein im Rahmen einer Betriebsprüfung nachgereichtes Fahrtenbuch sei offensichtlich gefälscht gewesen und nicht anerkannt worden. Der Klägerin sei durch eine umsatzsteuerliche Nachbelastung für das Jahr 2005 ein Schaden von 7.592,00 EUR entstanden (LGU 4).
e)
Auf der Grundlage dieser Begehren hat die Klägerin vor dem Landgericht zuletzt beantragt (vgl. LGU 5),
1. die Beklagten zu 1 und 2 zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin 500.000,00 EUR nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. den Beklagten zu 2 zu verurteilen, 1.284,10 EUR nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank hieraus seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen;
3. den Beklagten zu 2 zu verurteilen, 7.592,00 EUR nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank hieraus seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen.
Die Beklagten zu 1 und 2 haben jeweils beantragt (LGU 5),
die Klage abzuweisen.
Sie haben im Wesentlichen geltend gemacht, dass dem Klagantrag Ziff. 1 anderweitige Rechtshängigkeit entgegenstehe. In der Sache sei der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt unsubstantiiert. Eine unzulässige Kampfabwerbung habe nicht stattgefunden (LGU 5). Die mit Klageantrag Ziff. 2 zurückgeforderten Bewirtungskosten seien betrieblich veranlasst gewesen (LGU 6). Die Anwaltskosten seien im Zusammenhang mit möglicherweise wettbewerbswidrigem Vorgehen des Geschäftsführers der Klägerin K entstanden (LGU 6). Was den Klagantrag Ziff. 3 betreffe, so habe das Finanzamt im Rahmen des persönlichen Einkommensteuerverfahrens des Beklagten zu 2 eine private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs nicht festgestellt, weshalb der Beklagte zu 2 mit einem Einspruch gegen seinen Steuerbescheid insoweit erfolgreich gewesen sei (LGU 6). Abgesehen davon seien etwaige Ansprüche der Klägerin verjährt (LGU 6).
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts Bezug genommen.
II.
Das Landgericht hat den Beklagten zu 2 verurteilt, an die Klägerin 1.284,10 EUR und weitere 7.369,00 EUR - jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4. März 2009 - zu bezahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (LGU 2).
Zur Begründung hat es Folgendes ausgeführt:
1. a)
Die Klage sei hinsichtlich des Klagantrags Ziff. 1 gem. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig. Insoweit sei der Streitgegenstand gegen den Beklagten zu 1 beim Landgericht Heilbronn im bereits oben erwähnten Verfahren 5 O 516/05 Mü (OLG Stuttgart 2 U 74/11) und gegen den Beklagten zu 2 im ebenfalls vorerwähnten Verfahren 4 O 234/05 Zo (OLG Stuttgart 14 U 6/11) anhängig (LGU 7 f.).
b)
Lediglich ergänzend werde für den Klagantrag Ziff. 1 darauf hingewiesen, dass auch für den Fall der Zulässigkeit ein Schaden der Klägerin nicht ausreichend substantiiert dargelegt sei (LGU 8). Die von der Klägerin errechnete Schadenshöhe sei nicht ausreichend plausibel. So habe sie bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend konkret dargelegt, welche Mitarbeiter für welchen Zeitraum für die Klägerin ohne das Handeln der Beklagten weiter tätig gewesen wären und welcher konkrete Schadensbetrag sich hieraus - soweit prognostizierbar - für die Klägerin ergeben hätte (LGU 9 f.).
c)
Abgesehen davon wäre eine Forderung der Klägerin jedenfalls nicht durchsetzbar, weil der klägerische Anspruch verjährt sei (LGU 10 f.).2.
Der Klägerin stehe jedoch ein Anspruch gegen den Beklagten zu 2 wegen zu Unrecht gegenüber der Klägerin abgerechneter Bewirtungskosten in Höhe von 284,10 EUR zu, welcher sich aus der Verletzung einer Nebenpflicht des Beklagten zu 2 aus seinem Geschäftsführervertrag nach §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB ergebe. Der Beklagte zu 2 habe die genannten Beträge widerrechtlich unter Inanspruchnahme seiner Verfügungsgewalt als Geschäftsführer gegenüber der Klägerin abgerechnet, obwohl er gewusst habe, dass den Bewirtungsbelegen kein den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin dienender Zweck zu Grunde gelegen habe (LGU 12).
3.
Ein weiterer Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 2 ergebe sich daraus, dass Anwaltskosten in Höhe von 1.000,00 EUR ohne nachvollziehbare Dokumentation vergütet worden seien. Soweit der Beklagte zu 2 ohne Beweisantritt vorgebracht habe, Gegenstand der rechtlichen Beratung seien möglicherweise wettbewerbswidrige Verhaltensweisen des Geschäftsführers der Klägerin K gewesen und Unklarheiten bezüglich des Markenschutzes bezüglich der Bezeichnung R und ähnliche Fragen gewesen, sei eine genaue Dokumentation des Anwaltsauftrags umso mehr veranlasst gewesen, als es augenscheinlich um das Verhältnis der Gesellschafter der Klägerin untereinander gegangen sei. Dass eine solche Dokumentation nicht vorliege, sei vom Beklagten zu 2 als damaligem Geschäftsführer zu vertreten, so dass der Klägerin ein Anspruch gegen den Beklagten zu 2 nach §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 Satz 1 BGB zustehe. Hinsichtlich dieser Ansprüche sei mit Erhebung der Klage am 29. Dezember 2008 die Verjährung gehemmt worden, da die Ansprüche insoweit nachvollziehbar bezeichnet gewesen seien. Die Entscheidung über die Zinsen ergebe sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB (LGU 12 f.).
4.
Die Klägerin habe gegen den Beklagten zu 2 auch einen Anspruch auf Erstattung des Steuerschadens für die vom Finanzamt angenommene private Nutzung des Firmenfahrzeugs durch den Beklagten zu 2. Soweit der Beklagte zu 2 vorgetragen habe, dass er selbst hinsichtlich eines gegen ihn persönlich ergangenen Einkommensteuerbescheides gegen einen Ansatz privater Pkw-Benutzung erfolgreich vorgegangen sei, habe er zwar eine Einspruchsbegründung vorgelegt, einen Erfolg des Einspruchs - welcher von der Klägerin bestritten worden sei - jedoch nicht belegt. Zudem wäre auch durch einen erfolgreichen Einspruch des Beklagten zu 2 persönlich, welcher verschiedene Gründe haben könne, ein Schaden der Klägerin nicht beseitigt. Dagegen habe die Klägerin durch Vorlage des Prüfungsberichts des Finanzamtes vom 5. Dezember 2006 (Anlage [K] 41; dort S. 5) nachgewiesen, dass das Finanzamt eine ausschließlich gewerbliche Nutzung des Firmenfahrzeugs durch den Beklagten zu 2 deshalb nicht anerkannt habe, weil das Fahrtenbuch mehrfach unrichtige, unvollständige und für einzelne Fahrten gar keine Eintragungen aufgewiesen habe. Durch die unvollständige Führung des Fahrtenbuchs habe der Beklagte zu 2 einen Steuerschaden der Klägerin kausal verschuldet. Die Höhe des Schadens ergebe sich aus dem vorgelegten Auszug der Betriebsprüfung (Anlage [K] 8) für das Jahr 2005 mit 7.369,00 EUR. Auch hinsichtlich dieses Anspruchs sei mit Erhebung der Klage am 29. Dezember 2008 die Verjährung gehemmt worden. Denn insoweit sei der Anspruch nachvollziehbar bezeichnet (LGU 13 f.). Die Entscheidung über die Zinsen ergebe sich auch hier aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB (LGU 14).
III.
Gegen die landgerichtliche Entscheidung haben sowohl die Klägerin als auch der Beklagte zu 2 Berufung eingelegt.
1. Berufung der Klägerin:
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin den mit Klageantrag Ziff. 1 gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Höhe von 500.000,00 EUR zuzüglich Zinsen im Berufungsverfahren weiter (GA III 325).
a)
Die Berufung der Klägerin rügt, dass die Entscheidung des Landgerichts vor dem Hintergrund des erstinstanzlichen Vortrags der Klägerin - insbesondere aus den Schriftsätzen vom 23. Dezember 2008, 31. März 2009, 3. April 2009, 22. Mai 2009, 5. Februar 2010, 3. März 2010, 6. April 2010, 30. Juli 2010, 17. Dezember 2010 und 17. Januar 2011 und der darin enthaltenen Beweisangebote - nicht haltbar sei (GA III 325). Das Gericht hätte zumindest Beweis erheben und den Sachverhalt - insbesondere die Schadenshöhe - feststellen oder den Schaden schätzen müssen (GA III 325).
b)
Hinsichtlich der vom Landgericht verneinten Zulässigkeit der Klage rügt die Berufung der Klägerin, dass das Landgericht in fehlerhafter Weise eine mehrfache Rechtshängigkeit angenommen habe (GA III 325). Hinsichtlich der Zusammensetzung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs sei sehr wohl eine Abgrenzung auf einzelne Zeiträume in dem von dem Urteil zitierten Schriftsatz vom 30. Juli 2011 erfolgt. Die Schadenspositionen seien nach Monaten aufgeteilt und deren Geltendmachung im Hinblick auf die einzelnen Verfahren klargestellt worden (GA II 326).
c)
Hinsichtlich der Schadenshöhe lehne das Landgericht die Schadensberechnung der Klägerin unzulässigerweise mit dem Argument ab, dass aufgrund der Kurzfristigkeit der Vertragsverhältnisse der Branche zurückliegende Umsätze keine geeignete Prognose für künftige Umsätze darstellten. Dabei gehe das Landgericht nicht darauf ein, dass es sich um langjährige Mitarbeiter und Kunden der Beklagten gehandelt habe, welche mit dem Betrieb der X ... GmbH bis heute ihre Verträge aufrecht erhalten hätten, wie seitens der Beklagten nicht bestritten worden sei (GA III 327 f.).
d)
Soweit das Landgericht eine Verjährung der Ansprüche angenommen habe, sei dies rechtsfehlerhaft (GA III 329 f.).
Die Klägerin beantragt (GA IV 385 i.V.m. GA III 324) soweit das Landgericht der Klage nicht stattgegeben hat:
auf die Berufung der Klägerin das Urteil abzuändern und die Beklagten zu 1 und 2 zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin 500.000,00 EUR nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen (GA IV 385 i.V.m. GA III 334, 341),
die Berufung (der Klägerin) zurückzuweisen.
Beide Beklagte verteidigen mit Schriftsätzen vom 12. August 2011 (GA III 344 ff.) bzw. vom 8. September 2011 (GA III 357 ff.) das landgerichtliche Urteil, soweit darin der Klagantrag Ziff. 1 abgewiesen wurde.
In ihrer kurz vor dem Senatstermin vom 16. November 2011 eingereichten Replik auf die Berufungserwiderungen vom 14. November 2011 (GA IV 369 ff.) trägt die Klägerin vor, dass sie weiterhin die Rechtsauffassung vertrete, dass die Niederlassungen S. und C. ... jeweils durch Veräußerbarkeit der Niederlassung im Ganzen einen eigenen Wert dargestellt hätten, nämlich den, der bei Veräußerung der Niederlassung im Ganzen (Teilbetrieb) hätte erzielt werden können (GA IV 371). Das Gericht und die Beklagten übersähen bislang, dass die abgeworbenen Niederlassungen einen eigenen Unternehmenswert gebildet hätten und abteilbare Betriebe dargestellt hätten, die separat veräußerbar gewesen seien, bis ihre Funktionstüchtigkeit und Ertragskraft durch die schadensstiftenden Handlungen für die Klägerin schlagartig vernichtet worden seien (GA IV 373).
Hilfsweise ergebe sich der Schaden aus entgangenen Gewinnen; hierfür habe die Klägerin hilfsweise ausreichende Anknüpfungstatsachen dafür vorgetragen, wie ein entgangener Gewinn für die jeweilige Niederlassung selbständig zu ermitteln wäre und für welche Zeiträume sie diese als schadensstiftend veranlassten entgangenen Gewinn geltend mache (GA IV 371). Der Schaden begründe sich (aaO)
mit den Einbußen- erstrangig aus Rechnungspositionen für entgangenen Gewinn der Filiale S. ab 01. September 2005 bis längstens 31. Dezember 2006, dies entsprechend der Monate in ihrer zeitlichen Reihenfolge,- zweitrangig aus solchen der Niederlassung C. der ab 01. September 2005 bis längstens 31. Dezember 2006, dies entsprechend der Monate in ihrer zeitlichen Reihenfolge.
2. Berufung des Beklagten zu 2:
a)
Die Berufung des Beklagten zu 2 rügt, dass das Landgericht fehlerhaft davon ausgegangen sei, dass der Beklagte zu 2 einen bei der Klägerin entstandenen Steuerschaden in Höhe von 7.369,00 EUR zu tragen habe. Zunächst werde erneut darauf hingewiesen, dass die Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht bezüglich des Fahrtenbuches unzutreffend gewesen seien. Bei dem Fahrzeug, welches dem Beklagten zu 2 von der Klägerin überlassen worden sei, habe es sich um ein solches gehandelt, welches - wie bereits mehrmals ausgeführt worden sei - vom Beklagten zu 2 ausschließlich betrieblich genutzt worden sei. Aus diesem Grunde sei schon die Führung eines Fahrtenbuches nicht angezeigt bzw. nicht erforderlich gewesen, weswegen keine Pflichtverletzung des Beklagten zu 2 vorgelegen habe (GA III 319). Dies sei im Übrigen auch die Begründung des geführten Einspruches des Beklagten zu 2 gegen steuerliche Nachbelastung hinsichtlich angeblicher Privatfahrten gegenüber dem Finanzamt gewesen. Dieser Einspruch habe jedenfalls Erfolg gehabt. Mit dem für den Beklagten zu 2 zuständigen Finanzamt sei eine einvernehmliche Erledigung des Sachverhalts erzielt worden. Die Klägerin habe es versäumt, ebenfalls Einspruch einzulegen mit dem Hinweis, dass das Fahrzeug vom Beklagten zu 2 ausschließlich geschäftlich genutzt worden sei (GA III 319).
b)
Des Weiteren müsse bei genauerer Durchsicht des Betriebsprüfungsberichts (Anlage [K] 8) festgestellt werden, dass der Betrag von 7.369,00 EUR nicht die sich aus dem Vorgang ergebende Steuerlast darstelle, sondern die Änderung des geldwerten Vorteils. Die sich ergebende Steuerlast zu Lasten der Klägerin in Form des zusätzlichen Anfalls der Umsatzsteuer betrage - wie sich aus der Anlage (K) 8 (letzte Seite am Ende) ergebe - lediglich 1.016,00 EUR (GA III 319).
Wenn man annehmen wollte, dass sich der Beklagte zu 2 wegen angeblichen Schlechtführens eines Fahrtenbuchs gegenüber der Klägerin schadensersatzpflichtig gemacht habe, was bestritten werde, so könne allenfalls hierin ein hieraus resultierender Schaden liegen (GA III 320). Würde die Klägerin diesbezüglich den Änderungsbescheid zur Umsatzsteuer vorlegen, so würde sich hieraus ergeben, dass sich die für die Klägerin ergebende Steuerlast allenfalls auf 1.016,00 EUR belaufe und nicht auf den vom Landgericht ausgeurteilten Betrag von 7.369,00 EUR (GA III 320).c)
Falsch sei das erstinstanzliche Urteil auch insoweit, als der Beklagte zu 2 verurteilt worden sei, weitere 1.284,10 EUR an die Klägerin zu zahlen.
aa)
Zu den einzelnen Bewirtungsbelegen sei bereits vorgetragen worden, dass diese entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht durch Besprechungen mit Beteiligten entstanden seien, die Abwerbungsmaßnahmen zum Gegenstand gehabt hätten. Soweit mit den Mitarbeiterinnen S und W gesprochen worden sei, sei schriftsätzlich ausführlich unter Beweisantritt vorgetragen worden, welchen Inhalt die Gespräche gehabt hätten. Selbst wenn sich das eine oder andere Gespräch als angebliches Abwerbungsgespräch herausstellen würde, seien nicht alle Bewirtungsbelege, wie sie sich aus der Anlage (K) 7 ergäben, diesen angeblichen Abwerbungsterminen zuzuordnen. Dies erschließe sich aus den Daten, welche auf den Belegen aufgedruckt seien. Im Übrigen seien die einzelnen Belege entsprechend kommentiert worden. So sei der Beleg Nr. 11 wegen des fünfjährigen Jubiläums der Ehefrau des Beklagten zu 2, welches mit Zustimmung der Geschäftsleitung der Klägerin gefeiert worden sei, entstanden. Dem Bewirtungsbeleg Nr. 13 habe beispielsweise ein Treffen mit der Mitarbeiterin W zu Grunde gelegen, welche als Filialleiterin für eine geplante Filiale in Sch. in Betracht gekommen sei. Die pauschale Aburteilung des Landgerichts hinsichtlich sämtlicher Bewirtungsbelege sei damit nachhaltig falsch (GA III 320 f.).
bb)
Ebenso unzutreffend sei die vom Landgericht angenommene Verpflichtung des Beklagten zu 2, auch die anwaltlichen Beratungskosten in Höhe von netto 1.000,00 EUR zu tragen. Auch insoweit sei erstinstanzlich ausführlich dargelegt worden, dass der Beklagte zu 2 diese anwaltlichen Leistungen deshalb beauftragt habe, weil der heutige Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin K mit seinen R-Firmen in D. rechtswidrigen Wettbewerb zur Klägerin betrieben habe (GA III 321).
Die Klägerin hingegen lasse sich lediglich dahingehend ein, dass sie behaupte, der Beklagte zu 2 habe hier eine private Beratungsleistung über die Gesellschaft abgerechnet, ohne aber diese Behauptungen näher zu konkretisieren, geschweige denn substantiiert vorzutragen. Insoweit sei der diesbezügliche Vortrag der Klägerin, welche immerhin eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten zu 2 voll zu beweisen habe, für eine Verurteilung nicht ausreichend (GA III 321).
Der Beklagte zu 2 beantragt (GA IV 385 i.V.m. GA III 318),
das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 18. März 2011 unter dem Aktenzeichen 8 O 427/08 insoweit aufzuheben, als der Beklagte zu 2 verurteilt worden sei, an die Klägerin 1.284,10 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 4. März 2009 und weitere 7.369,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 4. März 2009 zu bezahlen und die Klage auch insoweit abzuweisen.
Die Klägerin beantragt (GA IV 385),
die Berufung des Beklagten zu 2 zurückzuweisen.
Sie hat sich innerhalb der mit Verfügung vom 20. Juli 2011 (GA III 335) gesetzten vierwöchigen Berufungserwiderungsfrist nicht zur Berufung des Beklagten zu 2 geäußert.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll des Senatstermins vom 16. November 2011 (GA IV 383 ff.) Bezug genommen.
Der Senat hat die Akten des Oberlandesgerichts Stuttgart 2 U 74/11 (LG Heilbronn 5 O 516/05 Mü) beigezogen.
B.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Demgegenüber ist die zulässige Berufung des Beklagten zu 2 teilweise begründet.
I.
Berufung der Klägerin
1.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts (LGU 7 f.) ist die Klage hinsichtlich des mit der Berufung der Klägerin weiter verfolgten Klagantrags Ziff. 1 nicht wegen mehrfacher Rechtshängigkeit nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig.
a)
Zum einen hat die hiesige Klägerin zwischenzeitlich im Berufungsverfahren des Oberlandesgerichts Stuttgart 2 U 74/11 (LG Heilbronn 5 O 516/05 Mü) mit Zustimmung des hiesigen Beklagten zu 1 die gegen diesen gerichtete Klage hinsichtlich des mit der Widerklage geltend gemachten Anspruchs in Höhe von 10.000,00 EUR nebst Zinsen wegen Schadensersatz zurückgenommen (2 U 74/11; GA IV 413).
Infolgedessen sind insoweit die prozessualen Wirkungen der Rechtshängigkeit rückwirkend entfallen (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1, Halbs. 1 ZPO). Eine mehrfache Rechtshängigkeit des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs gegenüber dem Beklagten zu 1 ist daher bereits aus diesem Grund nicht gegeben.
b)
Zum anderen wurden zwar seitens der hiesigen Klägerin gegen den hiesigen Beklagten zu 2 im Wege einer gegen das Senatsurteil vom 10. August 2011 (14 U 6/11; LG Heilbronn 4 O 234/05 Ma) eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof Schadensersatzansprüche in Höhe von 90.000,00 EUR zuzüglich Zinsen weiter verfolgt, welche sich ebenfalls auf behauptete Abwerbungsmaßnahmen zu Lasten der hiesigen Klägerin gründeten. Diese Nichtzulassungsbeschwerde hat die hiesige Klägerin jedoch nach eigenen Angaben im Senatstermin vom 16. November 2011 unter dem 11. November 2011 dergestalt beschränkt, dass im dortigen Verfahren jene Schadensersatzansprüche in Höhe von 90.000,00 EUR nicht mehr weiter verfolgt würden (vgl. S. 2 der Sitzungsniederschrift; GA IV 383).
Selbst wenn die Klägerin insoweit keine Beschränkung vorgenommen hätte, hätte insoweit gegen eine doppelte Rechtshängigkeit gesprochen, dass diese eine Identität des Streitgegenstandes vorausgesetzt hätte, weswegen weitere Teilklagen grundsätzlich zulässig geblieben wären (vgl. nur Foerste in Musielak, ZPO, 8. Aufl., § 261 Rn. 11).
So hätte es sich hier verhalten, nachdem die hiesige Klägerin im Verfahren 14 U 6/11 (dort GA III 619) ausdrücklich auf ihren Schriftsatz im hiesigen Verfahren vom 30. Juli 2010 (hiesige GA II 219 ff.) Bezug genommen hat, in dem ausgeführt ist, dass die im hiesigen Verfahren geltend gemachten Teilbeträge von 500.000,00 EUR aus dem einheitlichen Gesamtschaden von 1.595.528,00 EUR erstrangig vor den Teilbeträgen in den genannten Parallelverfahren geltend gemacht sein sollten und hilfsweise auf die entgangenen Gewinne der Monate 2/2006 bis heute gestützt werden sollten, während die Ansprüche in den Parallelverfahren hilfsweise mit entgangenen Gewinnen der Monate 9/2005 - 1/2006 begründet werden sollten.
2.
Zutreffend ist das Landgericht hinsichtlich des Klagantrags Ziff. 1 in der Sache allerdings zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Schaden der hiesigen Klägerin nicht ausreichend dargelegt ist. Denn die Klägerin hat es im Laufe des mehrjährigen Rechtsstreits - trotz mehrfacher Rüge der Nachvollziehbarkeit durch die Beklagten - nicht vermocht, ihren Vortrag zur Höhe des Schadens hinreichend zu substantiieren.
a)
Selbst wenn man sich über die begründeten rechtlichen Bedenken von Lüke und Kerwer (NJW 1996, 2121 ff.) zu der von der Klägerin gewählten 'neuartigen Klagenhäufung' hinwegsetzte und die Begründung eines entsprechenden Vorrang-/ Nachrangverhältnisses für grundsätzlich statthaft hielte, wären die von der Klägerin auf S. 4 ihres Schriftsatzes vom 30. Juli 2010 (GA II 212) gemachten Ausführungen bereits im Ausgangspunkt nicht schlüssig.
aa)
Im Parallelverfahren 14 U 6/11, in welchem die Klägerin zur Schadenshöhe ausdrücklich auf ihren im hiesigen Verfahren eingereichten Schriftsatz vom 30. Juli 2010 Bezug genommen hat, hat der Senat bereits im Termin vom 27. Juli 2011 (vgl. S. 6 der Sitzungsniederschrift; dortige GA 772) wie auch im Urteil vom 10. August 2011 (S. 27 f. des Umdrucks) der Klägerin zum Inhalt jenes Schriftsatzes Folgendes aufgezeigt:
(1)
Wenn die Klägerin den zugrunde gelegten einheitlichen Gesamtschaden in Höhe von 1.595.528,00 EUR aus von ihr veranschlagten Verlusten des Unternehmenswertes betreffend die Niederlassungen S. in Höhe von 1.470.528,00 EUR und C. in Höhe von 125.000,00 EUR errechnet, fehlt es an einer Gesamtbetrachtung für das Gesamtunternehmen R GmbH ..., da unselbständigen Niederlassungen eines Unternehmens - und hierum handelt es sich bei den Filialen S. und C. der Klägerin - kein eigener Unternehmenswert zukommen kann (vgl. Sen. Urt. v. 10. August 2011 - 14 U 6/11; S. 27 des Umdrucks).
(2)
Des Weiteren hat der Senat der Klägerin bereits seinerzeit aufgezeigt, dass sie - soweit sie hilfsweise entgangenen Gewinn geltend macht - durch das abermalige alleinige Abstellen auf die unselbständigen Filialen S. und C. nicht dargetan hat, wie sich - nicht zuletzt unter Berücksichtigung der laufenden Gesamtaufwendungen der Klägerin - der entgangene Gewinn darstellt, welcher hinsichtlich des Gesamtunternehmens der Klägerin nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (vgl. Sen. Urt. v. 10. August 2011, aaO, S. 28 des Umdrucks).
bb)
Gleichwohl hat die Klägerin dies nicht zum Anlass genommen, ihren Vortrag vor dem Senatstermin vom 16. November 2011 im hiesigen Verfahren hinreichend zu substantiieren.
(1)
Zwar hat sie mit Schriftsatz vom 14. November 2011 (GA IV 371) zu den von ihr veranschlagten Verlusten des Unternehmenswertes der Niederlassungen S. und C. nunmehr vorgetragen, dass jene Niederlassungen abteilbare Betriebe gewesen seien und jeweils durch Veräußerbarkeit der jeweiligen Niederlassung im Ganzen einen eigenen Wert dargestellt hätten. Die von den Beklagten bestrittene selbständige Veräußerbarkeit der Niederlassungen hat sie jedoch nicht näher zu substantiieren vermocht, insbesondere auch nicht durch die im Senatstermin vom 16. November 2011 erhobene - gleichermaßen bestrittene - weitere Behauptung (vgl. S. 3 der Sitzungsniederschrift; GA IV 384), dass sich die Verselbständigung der Niederlassungen S. und C. nicht zuletzt in der jeweiligen Erstellung eigener BWAs manifestiert habe.
(2)
Soweit die Klägerin in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22. November 2011 (GA IV 386 ff.) - wie bereits im Senatstermin vom 16. November 2011 - behauptet, dass sie zur Schadenshöhe bereits in der Klageschrift vom 23. Dezember 2008 wie auch im Schriftsatz vom 5. Februar 2010 substantiiert vorgetragen habe, so ist zum einen zu berücksichtigen, dass sie in jenen Schriftsätzen keinen Unternehmenswertverlust, sondern lediglich den zuletzt nur noch hilfsweise verfolgten entgangenen Gewinn geltend gemacht hat (vgl. GA I 23 f. bzw. GA I 115 ff.). Vortrag zum Unternehmenswert ist in diesen zitierten Schriftsätzen nicht enthalten.
Was entgangenen Gewinn betrifft, so hat die Klägerin sowohl in der Klageschrift vom 23. Dezember 2008 wie auch im Schriftsatz vom 5. Februar 2010 nicht dargetan, wie sich der entgangene Gewinn darstellt, welcher hinsichtlich des Gesamtunternehmens der Klägerin nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
Selbst wenn man jedoch den bestrittenen Vortrag der Klägerin zu deren Gunsten als zutreffend unterstellte, dass es sich bei den Niederlassungen S. und C. um selbständige Filialen mit eigenen BWAs gehandelt habe, wäre gleichwohl zu berücksichtigen, dass in den mit jenen Schriftsätzen vorgelegten tabellarischen Aufstellungen (Anlagen K 10 sowie K 31 bis K 36) keine anteiligen Gemeinkosten enthalten sind.
Denn wie der Beklagte zu 2 in seinem Schriftsatz vom 30. März 2010 (hier: S. 26; GA II 168) in diesem Zusammenhang gerügt hat, lässt die Klägerin hinsichtlich der Filiale S. insbesondere
beispielsweise folgende Kosten unerwähnt:
- Ein Teil der Vergütung des Beklagten Ziffer 2 in Höhe von EUR 1.500,00 entfiel auf die Filiale S..- Herr K und der Beklagte Ziffer 1 erhielten zusammen pro Filiale EUR 3.000,00 an Beratungskosten monatlich.- Die Firma B S, die Herrn K zuzuordnen war, erledigte die Lohnbuchhaltung für EUR 5.000,00 im Monat.Insgesamt hatte also aus der Erinnerung des Beklagten Ziffer 2 heraus die Filiale S. mit monatlichen Kosten von EUR 25.000,00 bis EUR 27.000,00 zu kämpfen, also das Doppelte dessen, was die Klägerseite hier angibt.
Auch hinsichtlich der Filiale C. hat der Beklagte zu 2 in seinem vorerwähnten Schriftsatz (hier: S. 27; GA II 169) gerügt, dass die Klägerin auch bezüglich dieser Niederlassung vergesse, die sonstigen Kosten aufzulisten; insbesondere enthielten die tabellarischen Aufstellungen betreffend C. (Anlagen K 37 und K 38) nicht einmal die Lohnstückkosten.
Dies hatte die Klägerin auch im weiteren Fortgang des Rechtsstreits nicht - insbesondere auch nicht in ihren Schriftsätzen vom 14. November 2011 und vom 22. November 2011 - zum Anlass genommen, ihren bestrittenen Vortrag insoweit näher zu substantiieren.
cc)
Tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO sind damit nach alledem - entgegen der Auffassung der Berufung der Klägerin (GA III 325) - nicht dargetan.
c)
Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob die Forderung der Klägerin - wie das Landgericht meint (LGU 10 f.) - auch wegen eingetretener, von den Beklagten jeweils geltend gemachter Verjährung (insbesondere nach § 11 Abs. 1 UWG) nicht durchsetzbar ist (vgl. § 214 Abs. 1 BGB).
II.
Berufung des Beklagten zu 2:
Die Berufung des Beklagten zu 2 ist teilweise begründet.
1.
Denn erfolgreich im Hinblick auf die Höhe rügt die Berufung des Beklagten zu 2, dass das Landgericht fehlerhaft davon ausgehe, dass der Beklagte zu 2 einen der Klägerin entstandenen Steuerschaden in Höhe von 7.369,00 EUR zu tragen habe.
a)
Soweit die Berufung allerdings auch in der Berufungsinstanz darauf abstellt (GA III 319), dass der Beklagte zu 2 selbst hinsichtlich eines gegen ihn persönlich ergangenen Einkommensteuerbescheides gegen einen Ansatz privater Pkw-Benutzung erfolgreich vorgegangen sei, hat sie den - bestrittenen - Erfolg des Einspruchs nach wie vor nicht belegt (vgl. LGU 13) bzw. für die nunmehr behauptete einvernehmliche Erledigung des Sachverhalts (GA III 319) keinen Beleg vorgelegt.
Von der vom Beklagten zu 2 behaupteten ausschließlichen betrieblichen Nutzung des Fahrzeugs war das für die Klägerin zuständige Finanzamt jedenfalls nicht überzeugt, weswegen die Gesellschaft Umsatzsteuer nachzuentrichten hat (vgl. S. 5 des Berichts über die Außenprüfung bei Firma R GmbH vom 5. Dezember 2006; Anlage [K] 41 hinter GA II 228).
Zutreffend ist das Landgericht (LGU 14) davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 2 durch die unvollständige Führung des Fahrtenbuchs einen Steuerschaden der Klägerin kausal verschuldet hat.
b)
Allerdings beläuft sich die Höhe dieses Schadens - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht auf 7.369,00 EUR.
Denn bei diesem Betrag handelt es sich - wie die Berufung zu Recht rügt (GA III 319) - ausweislich der Anlage 4 zum vorerwähnten Außenprüfungsbericht (Anlage [K] 41 hinter GA II 228 = Anlage [K] 8 hinter GA I 27) um den Bruttowert der Änderung des geldwerten Vorteils in 2005.
Der in jener Anlage 4 stattdessen ausgewiesene - nachzuentrichtende - Umsatzsteuerbetrag für 2005 beläuft sich auf 1.016,00 EUR, wie die Berufung (GA III 319 f.) denn auch für den Fall der Bejahung einer Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach zuzugestehen bereit ist. Insbesondere hat auch die Klägerin, welche innerhalb der gesetzten Frist keine Berufungserwiderung eingereicht hat, die Behauptung des Beklagten zu 2 (GA III 320) nicht bestritten, dass sich aus dem - nicht zu den Akten gelangten - Änderungsbescheid zur Umsatzsteuer ergebe, dass die sich für die Klägerin ergebende Steuerlast allenfalls 1.016,00 EUR betrage.
Insoweit war das landgerichtliche Urteil daher abzuändern. Nicht zu beanstanden - und im Übrigen auch nicht angegriffen - sind demgegenüber die weiteren Erwägungen des Landgerichts, denen zufolge hinsichtlich dieses Anspruchs mit Erhebung der Klage am 29. Dezember 2008 die Verjährung gehemmt wurde (LGU 13 f.). Die Entscheidung über die Zinsen ergibt sich - wie das Landgericht weiter zutreffend ausgeführt hat (LGU 14) - aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
2.
Ohne Erfolg wendet sich die Berufung des Beklagten zu 2 demgegenüber dagegen, dass das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Klägerin gegen den Beklagten zu 2 ein Anspruch wegen zu Unrecht gegenüber der Klägerin abgerechneter Bewirtungskosten in Höhe von 284,10 EUR aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB bzw. auch §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 Satz 1 BGB zustehe (LGU 12), wobei im Hinblick auf die letztgenannte Normenkette § 43 Abs. 2 GmbHG als lex specialis anzuwenden gewesen wäre, nachdem erst die - ohne vorherige Amtsniederlegung ausgesprochene - fristlose Kündigung des Beklagten zu 2 vom 14. September 2005 dessen Geschäftsführerdienstvertrag wirksam beendet hat (vgl. hierzu Sen. Urt. v. 10. August 2011 - 14 U 6/11; S. 21 des Umdrucks).
a)
Wenn die Berufung in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass zu den einzelnen Bewirtungsbelegen ... bereits vorgetragen worden sei, dass diese entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht durch Besprechungen mit Beteiligten entstanden seien, die Abwerbungsmaßnahmen zum Gegenstand gehabt hätten (GA III 320), ist diese pauschale Bezugnahme auf Sachvortrag erster Instanz - d.h. ohne konkrete Hinweise auf einzelne Schriftsätze des ersten Rechtszugs - grundsätzlich nicht statthaft (vgl. etwa BGH, NJW-RR 1996, 572, sowie Heßler in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 520 Rdn. 40 m.w.N.) und lediglich dann ausnahmsweise als zulässig anzusehen, wenn - was hier nicht der Fall ist - das erstinstanzliche Vorbringen von der Vorinstanz aus Rechtsgründen nicht behandelt, als rechtlich unerheblich oder unsubstantiiert angesehen oder gänzlich übergangen wurde (vgl. Heßler in: Zöller, aaO, m.w.N.).
Vorstehendes gilt insbesondere auch insoweit, als die Berufung darauf verweist, dass schriftsätzlich ausführlich unter Beweisantritt vorgetragen worden sei, welchen Inhalt die Gespräche gehabt hätten, welche mit den Mitarbeiterinnen S und W geführt worden seien (GA III 320).
Gleichermaßen gilt dies insoweit, als die Berufung pauschal darauf abstellt, dass nicht alle Bewirtungsbelege, die sich aus der Anlage [K] 7 ergäben, angeblichen Abwerbungsterminen zuzuordnen seien, wie sich aus den Daten erschließe, welche auf den Belegen aufgedruckt seien (GA III 320). Insbesondere ergibt sich - entgegen der Behauptung der Berufung des Beklagten zu 2 (GA III 320) - weder aus dem Beleg Nr. 11 (Rechnung des S in D. vom 10. Juni 2005; in Anlage 7 hinter GA I 27), dass insoweit das fünfjährige Jubiläum der Ehefrau des Beklagten zu 2 mit Zustimmung der Geschäftsleitung gefeiert worden wäre, noch aus dem Beleg Nr. 13 (Rechnung der S G GmbH C. in F. vom 20. Juli 2005 mit handschriftlichem Vermerk Bewirtung Hr. H, Fr. W, Vorstellungsgespräch; in Anlage 7 hinter GA I 27), dass diesem ein Treffen mit der Mitarbeiterin W zu Grunde gelegen hätte, welche als Filialleiterin für eine geplante Filiale in Sch. in Betracht gekommen sei.
b)
Nicht zu beanstanden ist weiter, dass das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs mit Erhebung der Klage am 29. Dezember 2008 die Verjährung gehemmt worden sei, da die Ansprüche insoweit nachvollziehbar bezeichnet gewesen seien und dass sich die Entscheidung über die Zinsen aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB ergebe (LGU 13).
3.
Gleichermaßen erfolglos greift die Berufung des Beklagten zu 2 die Würdigung des Landgerichts (LGU 12 f.) an, der zufolge sich ein weiterer Anspruch der Klägerin gegen ihn daraus ergebe, dass Anwaltskosten in Höhe von 1.000,00 EUR ohne nachvollziehbare Dokumentation vergütet worden seien.
a)
Denn im Falle der Geschäftsführerhaftung nach dem hier gleichermaßen als lex specialis Anwendung findenden § 43 Abs. 2 GmbHG trägt die Gesellschaft - hier: die Klägerin - lediglich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass und inwieweit ihr durch ein sich als möglicherweise pflichtwidrig darstellendes Verhalten des Geschäftsführers in dessen Pflichtenkreis ein Schaden entstanden ist. D.h. die Gesellschaft muss das möglicherweise pflichtwidrige Verhalten, das Entstehen und die Höhe des Schadens und die Kausalität darlegen und beweisen (BGHZ 152, 280, 287; Schneider in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 43 Rn. 237 m.w.N.). Der Geschäftsführer - hier: der Beklagte zu 2 - hingegen hat darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist oder ihn kein Verschulden trifft oder dass der Schaden auch bei einem pflichtgemäßen Alternativverhalten eingetreten wäre (Schneider in: Scholz, aaO, Rn. 238 f.). Diese Grundsätze gelten selbst dann, wenn der Geschäftsführer - wie hier der Beklagte zu 2 - mittlerweile ausgeschieden ist (BGHZ 152, 280, 285; Schneider in: Scholz, aaO, § 43 Rn. 242 m.w.N.).
b)
Wenn die Berufung des Beklagten zu 2 in diesem Zusammenhang darauf verweist (GA III 321), dass sie erstinstanzlich ausführlich dargelegt habe, dass der Beklagte zu 2 diese anwaltlichen Leistungen deshalb beauftragt habe, weil der heutige Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin K mit seinen R-Firmen in D. rechtswidrigen Wettbewerb zur Klägerin betrieben habe, so berücksichtigt sie nicht, dass das Landgericht zu Recht moniert hat (LGU 12 f.), dass er diese - bestrittene - Behauptung ohne Beweisantritt vorgebracht habe. Auch in seiner Berufungsbegründungsschrift hat der Beklagte zu 2 insoweit nicht nachgebessert und ist damit beweisfällig geblieben.
Der weitere in diesem Zusammenhang zu berücksichtigende Aspekt, dass der Beklagte zu 2 insoweit auch ohne Beschluss der Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 8 Alt. 1 GmbHG) gehandelt hat, bedarf vor diesem Hintergrund keiner weiteren Vertiefung.
c)
Nicht zu beanstanden ist auch in diesem Fall, dass das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs mit Erhebung der Klage am 29. Dezember 2008 die Verjährung gehemmt worden sei, da die Ansprüche insoweit nachvollziehbar bezeichnet gewesen seien und dass sich die Entscheidung über die Zinsen aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB ergebe (LGU 13).
III.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 22. November 2011 (GA IV 386 ff.) veranlasste nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO), da er - wie oben bereits dargelegt - keine anders lautende rechtliche Würdigung gebot.
C.I.
Die Kostenentscheidung resultiert hinsichtlich beider Instanzen aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, in 1. Instanz in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Denn da sich das Unterliegen beider Beklagter als verhältnismäßig geringfügig darstellt und insoweit auch keine höheren Kosten veranlasst wurden, waren die Kosten des Rechtsstreits hinsichtlich beider Instanzen der Klägerin insgesamt aufzuerlegen.
II.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht jeweils auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
III.
Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ihren Antrag auf Zulassung der Revision aus ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22. November 2011 (GA IV 388) hat die Klägerin denn auch nicht näher begründet.
IV.1.
Der Streitwertfestsetzung des landgerichtlichen Urteils für die erste Instanz war wie folgt aufrechtzuerhalten:
Klagantrag Ziff. 1: 500.000,00 EURKlagantrag Ziff. 2: 50.000,00 EURKlagantrag Ziff. 3: 1.339,05 EURKlagantrag Ziff. 4: 7.592,00 EURKlagantrag Ziff. 5: 10.000,00 EURInsgesamt: 568.931,05 EUR
2. a)
Nachdem die Klägerin mit ihrer Berufung den mit Klagantrag Ziff. 1 geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Höhe von 500.000,00 EUR weiter verfolgt, war der Streitwert der Berufung der Klägerin auf diese Höhe zu bemessen.
b)
Da der Beklagte zu 2 mit seiner Berufung die Aufhebung seiner Verurteilung zur Zahlung von 1.284,10 EUR (Ziff. 1 des Tenors des landgerichtlichen Urteils) sowie von weiteren 7.369,00 EUR (Ziff. 2 des Tenors) erstrebt, war der Streitwert seiner Berufung auf insgesamt 8.653,10 EUR festzusetzen.
c)
Der Streitwert des Berufungsverfahrens war nach alledem auf insgesamt 508.653,10 EUR zu bemessen.
OLG Stuttgart:
Urteil v. 30.11.2011
Az: 14 U 17/11
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/3d1afdbfd76a/OLG-Stuttgart_Urteil_vom_30-November-2011_Az_14-U-17-11