Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 11. Februar 2014
Aktenzeichen: 2 Wx 307/13

(OLG Köln: Beschluss v. 11.02.2014, Az.: 2 Wx 307/13)

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 6. Dezember 2013 gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. November 2013 - 209 O 175/13 - wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Im Ausgangsverfahren hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 1. August 2013 (Bl. 1 ff. d.GA.) gestützt auf § 101 Abs. 9 UrhG beantragt, der E AG zu gestatten, ihr, der Beteiligten zu 1), Auskunft über die Namen und die Anschriften derjenigen Nutzer zu erteilen, denen die in einer Anlage zu dieser Antragsschrift aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren. Zugleich hat die Beteiligte zu 1) hilfsweise beantragt, der E zu untersagen, die entsprechenden Daten vor dem Abschluss des Verfahrens zu löschen. Die Beteiligte zu 1) hat geltend gemacht, mehrere bislang unbekannte Verletzer hätten zu den in der genannten Anlage angegebenen Zeiten widerrechtlich Werke in den Internettauschbörsen "C" bzw. "F" zum Download angeboten, an denen ihr, der Beteiligten zu 1), die ausschließlichen Nutzungsrechte zuständen. Es handele sich um insgesamt sechs Werke, nämlich die Tonaufnahmen "M (Deluxe Version)" des/der Künstler(s)/Autor(s) "B", "S" des/der Künstler(s)/Autor(s) "E2", "F2" des Künsters/Autors "F3", "F4" des/der Künstler(s)/Autor(s), "I", "I2" des/der Künstler(s)/Autor(s) "I" und "U (Deluxe Version)" des Künstlers/Autors "K".

Durch Beschluss vom 2. August 2013 (Bl. 21 ff. d.GA.) hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts der weiteren Beteiligten des Ausgangsverfahrens die Bekanntgabe der im Antrag genannten Verkehrsdaten an die Beteiligte zu 1) gestattet. Die Kosten des Verfahrens hat das Landgericht der Beteiligten zu 1) als der Antragstellerin auferlegt. Eine gesonderte Entscheidung über den Hilfsantrag auf Sicherung der entsprechenden Daten im Wege einer einstweiligen Anordnung ist nicht mehr ergangen.

Mit Kostenansatz vom 15. August 2013, welcher der Beteiligten zu 1) von der Gerichtskasse Köln als Kostenrechnung vom 16. August 2013, Kassenzeichen 7014xxxx xxx 2, übermittelt worden ist, hat die Geschäftsstelle für die "Entscheidung über Antrag auf Erlass einer Anordnung nach § 101 IX UrheberrechtsG" zu Lasten der Beteiligten zu 1) unter Hinweis auf § 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO Gebühren in Höhe von insgesamt 1.200,00 €, nämlich jeweils 200,00 € für insgesamt 6 Werke angesetzt. Mit weiterem Kostenansatz vom 22. August 2013, welcher der Beteiligten zu 1) von der Gerichtskasse Köln als Kostenrechnung vom 23. August 2013, Kassenzeichen 7014xxxx xxx 5, übermittelt worden ist, hat die Geschäftsstelle für das "Verfahren über den Antrag auf Erlass einer Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten nach § 101 Abs. 9 des Urhebergesetzes" zu Lasten der Beteiligten zu 1) unter Hinweis auf Nr. 15213 KV GNotKG Gebühren in Höhe von insgesamt 1.200,00 €, nämlich jeweils 200,00 € für insgesamt 6 Werke angesetzt.

Gegen den letztgenannten Ansatz hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 30. August 2013 Erinnerung eingelegt (Bl. 34 ff. d.GA.) mit dem Antrag, die Gerichtsgebühren auf insgesamt 200,00 € zu ermäßigen. Durch Beschluss vom 29. November 2013 (Bl. 67 d.GA.) hat der Einzelrichter des Landgerichts die Entscheidung über die Erinnerung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache auf die Kammer (in der Besetzung der Richterbank mit drei Richtern) übertragen. Durch weiteren Beschluss vom 29. November 2013 (Bl. 69 f. d.GA.) hat die Kammer die Erinnerung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 6. Dezember 2013 (Bl. 78 ff. d.GA.). Die Zivilkammer des Landgerichts hat der Beschwerde durch Beschluss vom 10. Dezember 2013 nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gemäß § 81 Abs. 2 S. 1 GNotKG statthafte Beschwerde ist nicht begründet. Zur Entscheidung über das Rechtsmittel ist, nachdem das Landgericht ihm nicht abgeholfen hat, das Oberlandesgericht berufen (§ 81 Abs. 3 S. 2 GNotKG in Verbindung mit § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG). Die Entscheidung hat hier nicht der Einzelrichter des Senats, sondern der Senat in der Besetzung der Richterbank mit drei Richtern zu treffen, weil die angefochtene Entscheidung, der Beschluss des Landgerichts vom 29. November 2013, nicht von einem Einzelrichter, sondern nach entsprechender Übertragung gemäß § 81 Abs. 6 S. 2 GNotKG durch Beschluss des Einzelrichters des Landgerichts vom gleichen Tage von drei Richtern gefällt worden ist (arg. aus § 81 Abs. 6 S. 1 2. Halbs. GNotKG). In der Sache bleibt die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ohne Erfolg; das Landgericht hat die Erinnerung gegen den Kostenansatz zu Recht zurückgewiesen.

Die Geschäftsstelle des Landgerichts hat für den Antrag in der Hauptsache zutreffend deshalb Gebühren in Höhe von insgesamt 1.200,00 € angesetzt, weil Gegenstand des beim Landgericht Köln mit Schriftsatz vom 1. August 2013 gestellten Antrages die Gestattung nach § 101 Abs. 9 UrhG wegen der von der Beteiligten zu 1) behaupteten Verletzung ihrer Rechte an insgesamt sechs verschiedenen Werken war, so dass die Gebühr gem. Nr. 15213 Ziffer 4 KV GNotKG hier sechsmal angefallen ist. Nach dieser Kostenziffer wird eine Gebühr in Höhe von 200,00 € erhoben für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten nach § 101 Abs. 9 Urheberrechtsgesetzes. Wie hierbei der Begriff des Antrages und daran anknüpfend der jetzige Gebührentatbestand des Verfahrens zu verstehen ist, wurde für die Vorgängerregelung in § 128 e Abs. 1 KostO nicht einheitlich beantwortet. Der Senat hat hierzu bereits in dem von den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) geführten Beschwerdeverfahren 2 Wx 328/12 in dem Beschluss vom 23. Januar 2013 (GRUR-RR 2013, 353) ausgeführt:

"Im Schrifttum ist zu § 128 c Abs. 1 KostO a.F., der Vorläufervorschrift zu § 128 e Abs.1 KostO, vertreten worden, die Festgebühr von jeweils EUR 200,-- falle für jede einzelne IP-Adresse an (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl. 2009, § 101, Rdn. 39). Die gleiche Auffassung hat das OLG Frankfurt am Main im Jahre 2008 in einem obiter dictum vertreten (OLG Frankfurt, BeckRS 2009, 24373; so auch der redaktionelle Leitsatz zur Entscheidung LG Köln, MMR 2008, 761). Die Gegenposition vertritt das OLG München, das angenommen hat, der Begriff des Antrages im Sinne des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO sei rein formell zu verstehen und mit dem der Antragsschrift gleichbedeutend (vgl. OLG München, GRUR-RR 2011, 116 [117]; OLG München, GRUR-RR 2011 230 [231]). Überwiegend wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vertreten, der Begriff des Antrages und folglich auch derjenige der Entscheidung über den Antrag sei materiell zu verstehen; dabei wird teilweise angenommen, mehrere Anträge seien schon gegeben, wenn eine Antragsschrift auf Verletzungshandlungen gestützt werde, die erkennbar durch verschiedene Personen unabhängig voneinander begangen worden seien (vgl. OLG Karlsruhe, MMR 2009, 263 [264]; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 230 [231]); jedenfalls liege eine Mehrzahl von Anträgen dann vor, wenn Auskunftsbegehren in einer Antragsschrift auf die Verletzung von Rechten an mehreren verschiedenen geschützten Werken gestützt werde (vgl. OLG Düsseldorf, MMR 2009, 476; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2009, 407; Backhaus in Mestmäcker/Schulze, Urheberrechts-Kommentar, Stand: September 2011, § 101,Rdn.70).

Die zuletzt genannte Auffassung ist richtig.

Entgegen der von C2 in einem Rechtsgutachten vom 11. November 2011 sowie vom OLG München (a.a.O.) vertretenen Ansicht ist der Wortlaut des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO nicht eindeutig im Sinne einer Anknüpfung allein an formale Kriterien und damit im Sinne einer Gleichsetzung des darin verwendeten Begriffs "Antrag" mit dem einer Antragsschrift zu verstehen. Im Gegenteil : "Antrag" und "Antragsschrift" haben - auch und gerade im juristischen Sprachgebrauch - einen unterschiedlichen Bedeutungsinhalt, und es ist allgemein geläufig, daß mit einer Klage- oder Antragsschrift mehrere unterschiedliche Anträge zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden können. Letzteres gilt auch in den Fällen des § 101 Abs. 9 UrhG: Auch hier können mehrere Rechtsschutzbegehren, die sich an dasselbe Gericht richten, in einer Antragsschrift verbunden werden. Entsprechend ist der Begriff der "Entscheidung über den Antrag" auf Erlaß einer Anordnung nicht notwendig im Sinne des das Verfahren in der Instanz abschließenden Beschlusses zu verstehen; die Entscheidung kann vielmehr auch in der Verbescheidung eines materiellen Antrages nach § 101 Abs. 9 UrhG gesehen werden mit der Folge, daß dann gegebenenfalls in einem Beschluß mehrere Entscheidungen in dem genannten Sinne getroffen werden, sofern es das Gericht nicht - etwa wegen zu unterschiedlichen Zeitpunkten eintretender Entscheidungsreife - für angezeigt hält, über die mehreren in einer Antragsschrift verbundenen materiellen Anträge auch in getrennten Beschlüssen zu befinden.

Die zuletzt genannte Sichtweise ist die des Gesetzgebers (so auch OLG Karlsruhe, GRUR 2012, 230 [230]). In dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, welcher dem § 128 c KostO a.F., der Vorläufervorschrift des heutigen § 128 e KostO zugrunde liegt, heißt es u.a. (Bundestags-Drucksache 16/5048, S. 36):

"Für die Entscheidung über den Antrag des Verletzten soll eine Gebühr in Höhe von 200 Euro vorgesehen werden. Mit der Entscheidung ist eine Kammer des Landgerichts befaßt. In ihr hat das Gericht abzuwägen, ob der Antragsteller Inhaber eines geistigen Schutzrechts ist, eine Verletzung dieses Rechts angenommen werden kann und die Schwere der Rechtsverletzung den Grundrechtseingriff rechtfertigt. Die Höhe der Gebühr trägt dem tatsächlichen Aufwand des Gerichts sowie der Bedeutung der abzuwägenden Gesichtspunkte Rechnung.

Wird der Antrag des Verletzten zurückgewiesen, soll die Gebühr in gleicher Höhe anfallen. Der Prüfungsaufwand des Gerichts dürfte in der überwiegenden Zahl der Fälle für eine negative Entscheidung so hoch sein wie für eine positive."

Wie das OLG Karlsruhe (GRUR-RR 2012, 230 [231]) zutreffend dargelegt hat, geht der Gesetzgeber also von dem sich auch aus § 101 Abs. 9 UrhG ergebenden Leitbild der Verfolgung einer Rechtsverletzung aus und begründet die Höhe der Festgebühr damit, daß sie dem bei der Prüfung anfallenden tatsächlichen Aufwand und der Bedeutung der abzuwägenden Gesichtspunkte Rechnung trage. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf kritisiert, daß bei den Staatsanwaltschaften (Straf-) Anzeigen mit der Angabe einer fünfstelligen Zahl von IP-Adressen vorlägen und eine Gebühr von 200 Euro pro Antrag eine Rechtsverfolgung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten als sinnlos erscheinen lassen könnte, weil sie für den Auskunftssuchenden kaum mehr finanzierbar wäre, wenn er pro IP-Adresse jeweils mit einer Gebühr von 200 Euro belegt würde (BT-Drucksache 16/5048, S. 56). Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung erneut darauf hingewiesen, daß sich die vorgesehene Gebühr von 200 Euro am gerichtlichen Aufwand orientiert und daß sie im späteren Rechtsstreit gegenüber dem Verletzer als Schadensersatz geltend gemacht werden könne (vgl. OLG Frankfurt, GRUR 2009, 407 - "199 IP-Adressen", unter Verweis auf BT-Drucksache 16/5048, S. 63; OLG Karlsruhe, a.a.O.).

Mit dieser Begründung wäre es nach Auffassung des Senats nicht vereinbar, wenn die "Entscheidung über den Antrag" nicht materiell verstanden, sondern mit der äußeren Form der Entscheidung durch (oft nur einen) verfahrensabschließenden Beschluß gleichgesetzt würde unabhängig davon, ob dem Beschluß nur ein einzelner Lebenssachverhalt oder eine Mehrzahl gleichzeitig zur Entscheidung gestellter Lebenssachverhalte zu Grunde liegt. Indem der Gesetzgeber in der Begründung der Festgebühr auf den bei der Prüfung anfallen den tatsächlichen Aufwand abgestellt hat, hat er sich an dem Regelfall orientiert, der ihm aus den zuvor in einer Vielzahl von Fällen von den Inhabern der Rechte angebrachten Strafanzeigen bekannt war, nämlich daß jeweils die Verletzung der Rechte an einem bestimmten geschützten Werk vorgetragen wurde. Als Antrag im Sinne des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO ist mithin das an das Gericht gerichtete materielle Rechtsschutzbegehren zu verstehen, mit dem unter Berufung auf einen bestimmten konkreten Lebenssachverhalt, die Verletzung der Rechte des Antragstellers an einem bestimmten Werk, die Gestattung der Bekanntgabe der Verkehrsdaten derjenigen Personen erstrebt wird, unter deren IP-Adressen in einem bestimmten Zeitraum die behaupteten Verletzungshandlungen vorgenommen worden sind. Hieran orientiert sich auch die Schätzung des Prüfungsaufwands, auf der die Bemessung der Festgebühr des § 128 c KostO a.F. und entsprechend jetzt des § 128 e KostO beruht. Es liegt auf der Hand, daß sich dieser Prüfungsaufwand erhöht, wenn mit einer Antragsschrift verschiedene Lebenssachverhalte und damit verschiedene Bitten um Rechtsschutz herangetragen werden, indem mit ihr die Verletzung der Rechte an unterschiedlichen Werken behauptet und die Gestattung der Bekanntgabe der Daten der jeweiligen Verletzer erstrebt wird. Die in diesem Zusammenhang in einer dem Senat vorgelegten gutachtlichen Ausarbeitung von L und I3 vom 9. November 2012 erhobene Einwand, es sei nicht ersichtlich, daß der Arbeitsaufwand proprotional mit der Anzahl der Werke steige, ist nicht berechtigt. Soweit diese Autoren dabei dem zweiten Leitsatz des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 19. April 2012 und einem Satz in den Gründen jener Entscheidung (NJW 2012, 2958 [2962]) entnehmen wollen, daß einem Begehren nach § 101 Abs. 9 UrhG in der Regel ohne weiteres zu entsprechen sei, verkennen sie die Voraussetzungen dieser Norm ebenso wie die in jener Entscheidung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Erfordernisse. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dort zwar ausgeführt, daß - entgegen der bisherigen Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte - die Begründetheit des Antrages auf Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft über den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte IP-Adressen zugewiesen waren, jedenfalls in den Fällen, in denen ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person bestehe, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat, "grundsätzlich" kein besonderes und insbesondere kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung selbst voraussetze (BGH NJW 2012, 2958 [2952]; vgl. hierzu jetzt auch OLG Köln, 6. Zivilsenat, Beschluß vom 27. November 2012 - 6 W 181/12 -, juris). Voraussetzung der Anordnung ist aber - auch nach jener Entscheidung - eine offensichtliche Rechtsverletzung; erforderlich ist - jedenfalls auch - daß die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs gegen den Dritten (Provider) nach § 101 Abs. 2 UrhG und damit die Voraussetzungen eines Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruchs aus § 97 UrhG gegen den Verletzer erfüllt wären (vgl. BGH, a.a.O., 2959, Rdn. 20). Dies erfordert die Feststellung der Rechtsinhaberschaft des jeweiligen Antragstellers, was es nicht selten und gerade in Fällen mit Auslandsbezug erforderlich macht, längere Rechteketten zu überprüfen, wobei diese Prüfung, wenn eine Antragsschrift die Verletzung von Rechten an mehreren Werken geltend macht, diese Prüfung für jedes einzelne Werk vorzunehmen ist. Bereits dies begründet einen erheblichen Prüfungsaufwand je Werk. Sorgfältiger Prüfung bedarf auch, ob die Verletzung der Rechte an den jeweiligen Werken unter Verwendung der von dem jeweiligen Antragsteller genannten IP-Adressen begangen wurde (vgl. dazu jetzt auch OLG Köln, GRUR 2013, 67). Ob es zusätzlich geboten wäre, den durch die von dem Gericht zuzusprechende Gestattung in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung Berührten (vgl. OLG Köln, FGPrax 2011, 44 [45]) in dem Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG vor der jeweiligen Entscheidung rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zu gewähren und dazu, nachdem sie selbst aus tatsächlichen Gründen nicht angehört werden können, einen Verfahrenspfleger zu bestellen (vgl. Rüntz, FGPrax 2011, 46), was indes derzeit - soweit für den Senat ersichtlich - nicht geschieht, bedarf hier, in der Kostensache, keiner weiteren Erörterung. Ergänzend zu bemerken ist, daß es für ein materielles Verständnis des Begriffs der "Entscheidung" im Sinne des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO auch spricht, daß in Fällen, in denen in einer Antragsschrift die Verletzung der Rechte an mehreren Werken geltend gemacht wird, das Ergebnis nicht notwendig einheitlich ausfallen muß : Vielmehr wird, wenn die Rechtsinhaberschaft des Antragstellers hinsichtlich eines Werks festgestellt, hinsichtlich eines anderen Werks dagegen nicht festzustellen ist, sowohl eine stattgebende als auch eine ablehnende Entscheidung zu treffen sein.

Dem vorstehend dargestellten Ergebnis stehen die übrigen Erwägungen in dem genannten Gutachten von C2 nicht entgegen. Aus dem Charakter der Gebühr des § 128 e Abs. 1 KostO als einer Festgebühr folgt nicht, daß sie nicht mehrfach anfallen könne, wenn in einer Antragsschrift mehrere Anträge verbunden und zur Entscheidung gestellt werden. Der Einwand von C2, in einem Verfahren könne eine Gebühr nur einmal anfallen, beruht, wie das OLG Karlsruhe zutreffend ausführt (OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 230 [231]) , auf einem Zirkelschluß, weil es gerade die durch Auslegung des Gesetzes zu klärende Frage ist, ob die Gebühr nach § 128 e Abs. 1 KostO in Fällen der hier in Rede stehenden Art mehrfach anfällt. Auch der Hinweis des OLG München (GRUR-RR 2011, 116 [117]), im Zivilprozeß könne der Antragsteller mehrere Anträge in einer Klage zusammenfassen, ohne daß die Gerichtsgebühren mehrfach erhoben würden; die Anspruchshäufung führe dort allein dazu, daß die Wertgebühren gemäß § 39 Abs. 1 GKG aus der Summe der Werte der einzelnen Streitgegenstände berechnet würden, ist zwar richtig, für die Beurteilung der hier anstehenden Frage aber unerheblich. Vielmehr führt die Mehrheit von Streitgegenständen in Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht anders als im Zivilprozeß zu einer Erhöhung der Kostenlast, wobei aus dem Charakter der Festgebühr und dem Zweck der Regelung des § 128 e Abs. 1 KostO folgt, daß dann keine Wertaddition stattfindet, sondern die Gebühr mehrfach anfällt. Damit tritt im übrigen in Fällen dieser Art die gleiche Lage ein, die bestände, wenn der jeweilige Antragsteller nicht - letztlich zufälligerweise - Gestattungsanordnungen wegen der Verletzung der Rechte an mehreren seiner Werke zeitgleich in einer Antragsschrift hätte geltend machen können, sondern in gewissem, wenn auch nur geringem zeitlichen Abstand mehrere Antragsschriften eingereicht hätte.

Darauf, welche Gebühren für die anwaltliche Vertretung eines Antragstellers im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG anfallen, kommt es für die Auslegung des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO zwar nicht an, weil die Anwaltsgebühren auch in diesem Verfahren Wertgebühren sind. Der Senat weist aber darauf hin, daß der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 19. April 2012 in dem Verfahren I ZB 80/11, dem ein Antrag nach § 101 Abs. 9 UrhG wegen der Verletzung von Rechten an einem Werk zugrunde lag, einen Beschwerdewert von EUR 3.000,-- festgesetzt hat (vgl. die Veröffentlichung in juris; in GRUR 2012, 1026 ff. insoweit nicht abgedruckt; vgl. auch BGH, Beschluß vom 25. Oktober 2012 - I ZR 13/12 -, juris), während in einer weiteren Entscheidung vom 19. April 2012 in einer Parallelsache, in der es um die Verletzung von Rechten an zwei verschiedenen Filmwerken ging, ein Beschwerdewert von EUR 6.000,-- festgesetzt worden ist (vgl. BGH, Beschluß vom 19. April 2012 - I ZB 77/11 -, juris).€

Diese vom Senat in ständiger Rechtsprechung zu § 128 e Abs. 1 KostO vertretenen Grundsätze sind weiterhin uneingeschränkt auf die nunmehr geltende Kostenvorschrift Nr. 15213 GNotKG übertragbar. Fehl geht insoweit die Auffassung der Beschwerde, es sei nur ein "Verfahren" eingeleitet worden. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin in dem Schriftsatz vom 1. August 2013 die von ihr geltend gemachten Rechte an verschiedenen Werken von verschiedenen Autoren/Künstler zusammengefasst. Vorliegend handelt es sich um sechs Anträge und damit um sechs jeweils die Gebühr im Sinne der Nr. 15213 KV GNotKG auslösende Verfahren.

Der Gesetzeswortlaut des GNotKG steht einer entsprechenden Multiplikation der Festgebühr nicht entgegen. Mit der Änderung der bisherigen Formulierung in der Kostenordnung "Entscheidung über den Antrag" durch den jetzigen Wortlaut "Verfahren über den Antrag" verfolgt der Gesetzgeber hinsichtlich der an dem Begriff des Antrages vorzunehmenden Gebührenmultiplikation kein anderes Verständnis von der Gebührenvorschrift. Vielmehr wird hiermit nur zum Ausdruck gebracht, dass nunmehr der Anfall der Festgebühr nicht mehr von dem tatsächlichen Ergehen einer Entscheidung abhängig ist. Vielmehr fällt die Gebühr durch das Einleiten eines Verfahrens über einen Antrag an, unabhängig davon, ob hierüber später überhaupt eine Entscheidung ergeht bzw. noch ergehen musste. Entsprechend sieht Nr. 15214 KV GNotKG eine Reduzierung der Gebühr nach Nr. 15213 KV GNotKG für den Fall einer Antragsrücknahme vor. Entsprechend heißt es in der BT-Drucks. 17/11471 vom 14. November 2012 auf Seite 215 zu dem Gebührentatbeständen 15213 und 15214:

"Die Nummern 15213 und 15214 übernehmen unverändert die bisher in § 128e KostO bestimmten Gebühren für Verfahren über einen Antrag auf Erlass einer Anordnung über die Verwendung von Verkehrdaten."

Auch der federführende Rechtsschuss und der Bundesrat haben im weiteren Gesetzgebungsverfahren keine Veranlassung zur Korrektur des Gebührentatbestandes bzw. der Gesetzbegründung gesehen (siehe BR-Drucks 517/12; BR-Drucks 517/1/12; BR-Drucks 381/13). Im Rahmen des weiteren Gesetzgebungsverfahrens hat vielmehr die Formulierung des Gebührentatbestandes Nr. 15213

"Verfahren über den Antrag auf Erlass einer Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten nach

...

4. § 101 Abs. 9 des Urhebergesetzes´,

..."

keine Veränderung mehr erfahren. Insoweit hat der Gesetzgeber in Kenntnis der zu § 128e KostO ergangenen Rechtsprechung, auch des Senats, keine Veranlassung gesehen, den bisherigen Gebührentatbestand im Hinblick auf die in einem Schriftsatz zusammengefassten Anträge zu ändern und - entsprechend der Vorstellung der Beschwerdeführerin - eine Festgebühr von 200,00 € unabhängig von der Anzahl der in dem Schriftsatz enthaltenen Anträge sowie Werke einzuführen. Hartmann (KostG, 43. Auflage 2013, KVfG 15213 Rn. 1) weist darauf hin, dass die Vorschrift zusammen mit Nr. 15214 KV GNotKG lediglich die bisherige Regelung in § 128e KostO übernimmt.

Die vorstehenden Ausführungen bedürfen weder im Lichte des Verfassungsrechts noch im Hinblick auf die ergänzenden Ausführungen der Beschwerde vom 20. Dezember 2013, soweit diese für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevant sind, einer Korrektur.

Weder der nunmehr eingeführte Gebührentatbestand Nr. 15213 KV GNotKG noch dessen Auslegung dahin, dass die Begriffe des Antrages und der Entscheidung über den Antrag materiell und damit so zu verstehen sind, dass dann, wenn - wie hier - in einer Antragsschrift mehrere Anträge gestellt werden, welche dem Schutz gegen die Verletzung von mehreren Werken dienen, entsprechend auch der Gebührentatbestand mehrfach verwirklicht ist, verstoßen gegen das Grundgesetz. Maßstab für die verfassungsrechtliche Prüfung eines Gebührentatbestandes und seiner Auslegung durch die Fachgerichte ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in erster Linie das Rechtsstaatsprinzip, aus dem für Streitigkeiten unter Privaten die Verpflichtung des Staates zur Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes abzuleiten ist (vgl. BVerfGE 54, 277 [291]; BVerfGE 80, 103 [107]; BVerfG NJW 1992, 1673).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist mit der Multiplikation der Festgebühr auch nicht der Justizgewährleistungsanspruch gefährdet (vgl. bereits Senat GRUR-RR 2013, 353). Dieser Anspruch umfasst das Recht auf Zugang zu den Gerichten und eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des jeweiligen Verfahrensgegenstandes sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter (vgl. BVerfGE 54, 277 [291]). Dies schließt indes eine gesetzliche Ausgestaltung der Voraussetzungen und Bedingungen hierfür nicht aus. Insbesondere darf der Gesetzgeber bestimmen, dass für die Inanspruchnahme der Gerichte Gebühren erhoben werden (vgl. BVerfGE 10, 264 [268]; BVerfGE 80, 103 [106 f.]; BVerfG NJW 1992, 1673).

Für den Bereich der Erhebung von Gebühren für staatliche Leistungen verfügt, wie das Bundesverfassungsgericht geklärt hat, der Gesetzgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 50, 217 [226 f.]; BVerfGE 79, 1 [27]; BVerfG NJW 2012, 2948 [2949]). In Ansehung von Art. 3 Abs. 1 GG dürfen Gebühren allerdings nicht völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung bemessen werden; die Verknüpfung zwischen den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung und den dafür erhobenen Gebühren darf nicht in einer Weise gestaltet sein, die sich unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt als sachgerecht erweist. Vielmehr sind die Gebühren so zu wählen und zu staffeln, dass sie den unterschiedlichen Ausmaßen der jeweils erbrachten Leistung Rechnung tragen. Die dem Einzelnen auferlegte Gebühr darf schließlich nicht außer Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken stehen (vgl. BVerfGE 50, 217 [227]; BVerfGE 79, 1 [27 f.]; BVerfGE 80, 103 [107]; BVerfG NJW 2012, 2947 [2948]). Gerichtsgebühren dürfen deshalb nicht in einer Weise ausgestaltet sein, die außer Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert steht, welchen das gerichtliche Verfahren für den einzelnen Beteiligten hat. Gesetzliche Bestimmungen, welche den Zugang zu den Fachgerichten regeln, und deren Auslegung dürfen diesen Zugang nicht tatsächlich unmöglich machen oder in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschweren (vgl. BVerfGE 10, 264 [287]; BVerfGE 74, 228 [234]). Sie dürfen sich nicht so auswirken, dass der Rechtsschutz von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abhängt (vgl. BVerfGE 50, 231 [231]); insbesondere muss Bemittelten wie Unbemittelten ein weitgehend gleicher Zugang zu den Gerichten ermöglicht werden (vgl. BVerfGE 81, 347 [356 f.]). Mit diesen Grundsätzen steht Nr. 15213 KV GKG wie bereits § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO indes ebenso in Einklang wie dessen vorstehend näher begründete Auslegung durch den Senat (vgl. GRUR-RR 2013, 353).

Die - für sich genommen maßvolle - Gebühr in Höhe von 200,00 € steht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht außer Verhältnis zu den mit der Bearbeitung eines Antrages nach § 101 Abs. 9 UrhG typischerweise verbundenen Kosten. Dies gilt auch und gerade dann, wenn man die Gebühr mehrfach in Ansatz bringt, sofern - wie im Streitfall - mehrere Anträge im materiellen Sinne in einer Antragsschrift verbunden werden, weil sich die behaupteten Rechtsverletzungen nicht auf ein einzelnes Werk, sondern - jeweils für sich - auf verschiedene urheberrechtlich geschützte Werke beziehen (sollen), was dann einen erhöhten Prüfungsaufwand auslöst.

Zu den Kosten der gerichtlichen Tätigkeit gehören neben den mit der Prüfung eines Antrages und der Vorbereitung und Absetzung der Entscheidung durch die beteiligten Richter und mit der Zuarbeit durch die übrigen Mitarbeiter des Gerichts verbundenen (anteiligen) Kosten auch die anteiligen allgemeinen Gerichtshaltungskosten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Oktober 2011 - L 13 R 2150/10 -, juris, Rdn. 22). Bei einer im Jahre 1986 vorgenommenen Schätzung sind die Kosten einer Richterarbeitsstunde "vorsichtig" auf 350,00 DM bis 450,00 DM (entsprechend 178,95 € bis 230,08 €) geschätzt worden (vgl. LSG Baden-Württemberg, a.a.O.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Februar 2012 - L 29 AS 1144/11, juris, Rdn. 66; Goedelt, SGb 1986, 493 [500]). Jetzt, rund ein Vierteljahrhundert danach, sind diese Kosten entsprechend auf mindestens 300,00 € pro Stunde zu schätzen (vgl. Senat, GRUR-RR 2013, 353). Über den Antrag nach § 101 Abs. 9 UrhG entscheidet nach § 101 Abs. 9 Satz 3 UrhG eine Zivilkammer des Landgerichts, und zwar in der Besetzung der Richterbank mit drei Richtern, § 75 GVG. Den Einsatz des Einzelrichters hat der Gesetzgeber - entgegen der allgemeinen Tendenz - hier offenbar wegen der besonderen Bedeutung der Sache, insbesondere wegen des mit der Gestattung der Auskunftserteilung verbundenen Eingriffs in das grundrechtlich geschützte Recht der Anschlussinhaber auf informationelle Selbstbestimmung, nicht vorgesehen. Arbeiten drei Richter einer Kammer jeweils eine Stunde, entspricht dies somit einem Kostenaufwand der Justiz von jeweils mindestens 900,00 €. Eine Gebühr von 200,00 € würde diese Kosten nur ausgleichen, wenn jeder der drei Richter mit der jeweiligen Sache durchschnittlich - einschließlich der Prüfung der oft vielseitigen Antragsschrift und der weiteren Unterlagen sowie des Absetzens und der Durchsicht und Unterzeichnung der Entscheidung - nicht mehr als rund 13 bis 14 Minuten befasst wäre. Davon kann nicht ausgegangen werden, so dass die Gebühr des Nr. 15213 KV GNotKG - wie schon § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO (vgl. Senat, GRUR-RR 2013, 353) - gemessen am gebotenen Aufwand der Justiz jedenfalls nicht zu hoch bemessen ist. Nichts anderes folgt daraus, dass diese Gebühr im Falle der Verbindung mehrerer Anträge in einer Antragsschrift entsprechend mehrfach anfällt, weil mit der Prüfung mehrerer Anträge ein erhöhter Arbeitsaufwand verbunden ist und insbesondere die Prüfung der Rechtsinhaberschaft des Antragstellers für jedes einzelne Werk, welches in der Antragsschrift genannt ist, selbständig durchzuführen ist.

Damit trägt die Auslegung der Nr. 15213 KV GNotKG durch den Senat auch dem Grundsatz Rechnung, dass staatliche Gebühren, soweit sie sich am durchschnittlichen Bearbeitungsaufwand orientieren, gegebenenfalls auch entsprechend dem Aufwand zu staffeln sind, jedenfalls aber im Licht des Verfassungsrechts gestaffelt werden können.

Im Ansatz fehl geht es demgegenüber, wenn die Beschwerde darauf hinweist, dass sich die Beteiligte zu 1) im der vorliegenden Kostensache zu Grunde liegenden Ausgangsverfahren zum Nachweis der Voraussetzungen der erstrebten Anordnung(en) nach § 101 Abs. 9 UrhG auf die Vorlage von Kopien von CD-Covern oder DVD-Hüllen sowie (ausnahmsweise) eine anwaltliche Versicherung habe beschränken können, was einen vergleichsweise geringen Zeitaufwand auch der gerichtlichen Prüfung indiziere. Denn die Bemessung einer Gebühr unter dem Blickwinkel des mit der Erbringung einer Leistung des Staates verbundenen Aufwands hängt nicht davon ab, ob der von dem Gesetzgeber prognostizierte Aufwand für eine ordnungsgemäße Bearbeitung einer Sache im Einzelfall auch tatsächlich anfällt und ob insbesondere die einzelne Sache auch ordnungsgemäß bearbeitet worden ist. Die Gerichtsgebühren eines Zivilprozesses ermäßigen sich nicht deshalb, weil der Richter es im konkreten Einzelfall versäumt hat, vor Erlass seiner Entscheidung die erforderlichen Beweise zu erheben. Für das Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG gelten nach Satz 4 dieser Bestimmung die Vorschriften über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Anzuwenden ist hier deshalb auch der Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG (vgl. Senat, GRUR-RR 2013, 353; OLG Köln, GRUR-RR 2011, 86 [87]; OLG Köln, GRUR 2013, 67). Seine Beachtung erfordert die sorgfältige Ermittlung, ob nach den Umständen des konkreten Einzelfalls die Voraussetzungen einer Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG gegeben sind, zumal da diejenigen, welche tatsächlich in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen sind, nämlich die jeweiligen Anschlussinhaber, jedenfalls nach der derzeitigen vom Landgericht Köln praktizierten Verfahrensweise im Vorfeld der Entscheidung keine Möglichkeit haben, auf deren Inhalt Einfluss zu nehmen. Jedenfalls pauschale anwaltliche Versicherungen zur Rechtsinhaberschaft des Antragstellers und zu den hinsichtlich der Verletzungshandlungen getroffenen Feststellungen, wie die im Ausgangsverfahren in der Antragsschrift vom 1. August 2013 insoweit enthaltenen Versicherungen einer Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1), es werde "anwaltlich versichert, dass sich auf dem Cover der verfahrensgegenständlichen Tonbandaufnahmen im Hersteller- bzw. Urhebervermerk ..." und es werde "anwaltlich versichert, dass die zuverlässige Funktionsweise des Q System der Fa. J von unabhängiger Seite gutachterlich überprüft und bestätigt wurde", dürften - hierauf hat der Senat ebenfalls in dem den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) bekannten Beschluss vom 23. Januar 2013 (GRUR-RR 2013, 353) hingewiesen - kaum den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Glaubhaftmachung genügen.

Daraus, dass die erforderliche Prüfung im Einzelfall unterblieben sein mag, ergibt sich indes nichts für den erforderlichen Aufwand, zu dessen prognostizierter Bewertung durch den Gesetzgeber der Gebührentatbestand nicht außer Verhältnis stehen darf. Dass entgegen der Vorstellung der Beschwerdeführer die Entscheidung gerade nicht auf der Grundlage eines standardisierten und formularmäßigen Verfahrens ohne besonderen Aufwand erfolgen darf, belegen die in der veröffentlichen Presse heftig angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts Köln zur "Identifizierung von Nutzern des Pornoportals Redtube" (vgl. KStAnZ vom 28. Januar 2014, S. 9). Vielmehr ist zwingend eine für jeden Einzelfall gesonderte sorgfältige Prüfung der Aktivlegitimation, der vorgelegten Glaubhaftmachung sowie der jeweiligen Rechtsverletzungen geboten. Schließlich kann wegen des mit der Entscheidung verbundenen erheblichen Eingriffs in das grundrechtlich geschützte Recht der informationellen Selbstbestimmung die Prüfung erforderlich sein, ob nicht bereits in dem Gestattungsverfahren vor dem Landgericht für den oder die unbekannten Anschlussinhaber die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 1913 BGB geboten ist (siehe dazu Rüntz, FGPrax 2011, 46).

Darauf, welche Gebühren dem Justizfiskus insgesamt aufgrund der Bearbeitung von Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG zufließen, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Der Senat bemerkt deshalb lediglich ergänzend, dass beim Landgericht Köln, in dessen Zuständigkeitsbereich mehrere große Provider, darunter die E, ihren Sitz haben, wegen der dadurch bedingten Mehrbelastung mit Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG mehrere zusätzliche Richterstellen geschaffen werden mussten (vgl. Senat, GRUR-RR 2013, 353).

Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die Gebühr nach Nr. 15213 KV GNotKG, auch in der oben begründeten Auslegung der Bestimmung durch den Senat, den Zugang der Beteiligten zu 1) oder sonstiger Antragsteller in sachlich nicht gerechtfertigter Weise erschweren könnte oder im Licht des Verfassungsrechts unverhältnismäßig wäre. Dabei stellt es ohnehin keine sachlich nicht zu rechtfertigende Erschwerung dar, wenn ein Antragsteller von dem Zufall, zeitgleich die Verletzung seiner Rechte an mehreren Werken in einer Antragsschrift rügen und deshalb die Gestattung der Auskunft über die Namen und Anschriften derjenigen Anschlussinhaber, unter Verwendung deren IP-Adressen jeweils das jeweilige Werk ins Internet gestellt worden sein soll, in ein und derselben Antragsschrift beantragen zu können, nicht in der Weise profitiert, dass dann, anders als im Fall zeitlich gestreckter Antragstellung nur eine Gebühr erhoben würde.

Der jeweilige Antragsteller kann zudem im Rahmen eines auf die Verletzung seiner Rechte gestützten Schadensersatzanspruchs von den nach erteilter Auskunft ermittelten Verletzern auch Erstattung der von ihm entrichteten Gebühr nach § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO (vgl. Bundestags-Drucksache 16/5048, S. 36) und nunmehr Nr. 15213 KV GNotKG verlangen. Es mag sein, dass die Voraussetzungen eines entsprechenden Schadensersatzanspruchs nicht gegenüber jedem nachgewiesen werden können, dem nach erteilter Auskunft eine IP-Adresse zugeordnet werden kann, unter der eine Rechtsverletzung begangen wurde, nachdem die Täterschaft des beklagten Anschlussinhabers im Schadensersatzanspruch allgemeinen Regeln entsprechend vom Kläger darzulegen und zu beweisen ist (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329 [330]). Daraus ergibt sich indes nicht, dass die Gebühr der Nr. 15213 KV GNotKG oder ihr Ansatz nach der Zahl der in der Antragsschrift genannten Werke unverhältnismäßig wäre oder den Zugang zu dem Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren könnte.

Im Ausgangsverfahren hat die Beteiligte zu 1) geltend gemacht, dass ihre Rechte an dem Werk "M (Deluxe Version)" des/der Künstler(s)/Autor(s) "B" unter insgesamt 26 IP-Adressen, ihre Rechte an dem Werk "S" des/der Künstler(s)/Autor(s) "E2", unter insgesamt 72 IP-Adressen, ihre Rechte an dem Werk "F2" des Künsters/Autors "F3", unter insgesamt 46 IP-Adressen, ihre Rechte an dem Werk "F4" des/der Künstler(s)/Autor(s) "I" unter insgesamt 20 IP-Adressen, ihre Rechte an dem Werk "I2" des/der Künstler(s)/Autor(s) "I" unter insgesamt 16 IP-Adressen und ihre Rechte an dem Werk "U (Deluxe Version)" des Künstlers/Autors "K" unter 21 IP-Adressen verletzt worden seien.

Dass Schadensersatz in Höhe der Gebühr von 200,00 € in keinem dieser 26, 72, 46, 20, 16 bzw. 21 Fälle von einem Verletzer zu erlangen und dass dies typischerweise so sei, kann nicht ernstlich vertreten werden und wird so von der Beteiligten zu 1) auch nicht konkret geltend gemacht. Letzteres gilt unabhängig davon, dass der jeweilige Rechteinhaber mit der Ermittlung der Personalien potentieller Verletzer seiner Rechte und deren Abmahnung und Verfolgung nicht nur einen Ausgleich seines Schadens, sondern ersichtlich auch eine generalpräventive Wirkung, also die Verhinderung künftiger Verletzungshandlungen, erstrebt. Der Senat bemerkt deshalb, wie er bereits in dem Beschluss vom 23. Januar 2013 (GRUR-RR 2013, 353) ausgeführt hat, lediglich ergänzend, dass der Löwenanteil der Rechtsverfolgungskosten für den Rechteinhaber in den von § 101 Abs. 9 UrhG erfassten Fällen ersichtlich nicht auf die Gebühr nach § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO bzw. nunmehr Nr. 15213 KV GNotKG, sondern auf die anschließenden, mit einer Abmahnung verbundenen Gebühren der hiermit befassten Rechtsanwälte entfällt. Auch die Deckelung der Rechtsanwaltskosten durch § 97a UrhG führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Gestattung der Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 9 UrhG und die anschließende Auskunft des Providers sind kein Selbstzweck, sondern stellen aus der Sicht des Inhabers der Rechte nur ein (notwendiges) Zwischenstadium zum Vorgehen gegen den oder die (tatsächlichen oder vermeintlichen) Verletzer dar. In den hier in Rede stehenden Fällen zählt die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Abmahnung des Rechtsverletzers zu den erforderlichen Kosten einer (vorgerichtlichen) Rechtsverfolgung (vgl. Dreier/ Schulze, a.a.O., § 97, Rdn. 13 a). Kann die Beteiligte zu 1) einen nennenswerten Teil dieser Anwaltskosten - zu denen noch die Kosten der anwaltlichen Vertretung im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG hinzukommen - mit Erfolg gegenüber den Verletzern geltend machen, so ist nicht einzusehen, weshalb dies bei den weit geringeren Kosten der Nr. 15213 KV GNotKG nicht der Fall sein sollte. Gelingt dies - aus welchen Gründen dies auch der Fall sein mag - hier bzw. typischerweise nicht, so liegt darin und nicht in den Gerichtsgebühren von 200,00 € je Werk das einzig wirtschaftlich relevante Erschwernis einer Rechtsverfolgung gegenüber den Verletzern.

Der Senat bemerkt deshalb nur ergänzend, dass mangelnde Realisierungs- oder Vollstreckungsaussichten auch aus verfassungsrechtlicher Sicht keinen Grund für eine Ermäßigung oder einen Verzicht auf die Gerichtsgebühren darstellen. Darin, dass der Rechteinhaber das Risiko der Beitreibbarkeit der ihm erwachsenen Gerichtskosten trägt, unterscheidet sich seine Lage nicht grundsätzlich von derjenigen jedes anderen Deliktsgeschädigten (so auch OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 230 [231]). Soweit ein Rechteinhaber nicht in der Lage sein sollte, die Gebühren der Nr. 15213 KV GNotKG aufzubringen, ist darauf hinzuweisen, dass der Zugang Unbemittelter zum Gericht nicht durch eine einschränkende Auslegung der einschlägigen Gebührentatbestände, sondern durch die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe sicherzustellen ist. Die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist auch im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht ausgeschlossen, §§ 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG, 76 ff. FamFG, 114 ff. ZPO.

III.

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 81 Abs. 8 GNotKG nicht veranlasst.






OLG Köln:
Beschluss v. 11.02.2014
Az: 2 Wx 307/13


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/3d1f3617c2a7/OLG-Koeln_Beschluss_vom_11-Februar-2014_Az_2-Wx-307-13




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