Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 8. Dezember 2014
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 45/14

(BGH: Beschluss v. 08.12.2014, Az.: AnwZ (Brfg) 45/14)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Juni 2014 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Kläger ist seit dem 17. August 1994 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 12. Juli 2013 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet. Mit Bescheid vom 16. September 2013 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die Klage gegen den Widerrufsbescheid hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger hat keinen Verfahrensmangel dargelegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 112e BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a) Die vom Kläger gerügte Zurückweisung seiner gegen den Vorsitzenden des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs gerichteten Ablehnungsgesuche vom 19. Dezember 2013 und vom 12. Juni 2014 stellt keinen im Zulassungsverfahren zu berücksichtigenden Verfahrensfehler dar, da solche Entscheidungen nach § 112c Abs. 1 BRAO, § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden können und folglich gemäß § 112c Abs. 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 512 ZPO einer inhaltlichen Überprüfung durch das Berufungsgericht entzogen sind (Senatsbeschlüsse vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 46/11, juris Rn. 7 m.w.N.; vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, juris Rn. 14; vom 25. September 2013 - AnwZ (Brfg) 52/12, juris Rn. 7 und vom 22. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 75/13, juris Rn. 28).

b) Der Kläger beanstandet eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil der Anwaltsgerichtshof nicht auf seinen Antrag vom 11. Juni 2014 den Verhandlungstermin vom 13. Juni 2014 aufgehoben, sondern ihn nur mit Verfügung des Vorsitzenden vom 11. Juni 2014 vom persönlichen Erscheinen in der mündlichen Verhandlung befreit hat.

Die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Terminverlegung war nicht verfahrensfehlerhaft. Nach der Vorschrift des § 227 ZPO, die gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO auch für das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen gilt, kann eine mündliche Verhandlung aus "erheblichen Gründen" verlegt oder vertagt werden. Die Verhinderung eines durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beteiligten ist in der Regel kein Grund für eine Terminverlegung, wenn nicht substantiiert gewichtige Gründe vorgetragen werden, weshalb die persönliche Anwesenheit des Beteiligten erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom 30. August 1982 - 9 C 1/81, juris Rn. 12; Beschluss vom 4. August 1998 - 7 B 127/98, juris Rn. 2; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 102 Rn. 8a; Eyermann/Geiger, VwGO, 14. Aufl., § 102 Rn. 6; BeckOK-VwGO/Brüning, Stand Juli 2014, § 102 Rn. 8.2). Das bloße Anwesenheitsinteresse einer anwaltlich vertretenen Partei ist durch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht geschützt (BVerwG, Beschluss vom 4. August 1998, aaO m.w.N.; Brüning, aaO).

Gewichtige Gründe, aus denen seine persönliche Anwesenheit erforderlich wäre, hat der Kläger zur Begründung seines Antrags auf Terminverlegung nicht dargelegt. Aus seinem Antrag war - wie der Anwaltsgerichtshof in seinem das Ablehnungsgesuch des Klägers verwerfenden Beschluss vom 13. Juni 2014 zutreffend erkannt hat - nicht ersichtlich, welche Tatsachen oder Erwägungen der Kläger persönlich im Verhandlungstermin hätte vortragen wollen, die nicht von seinem Verfahrensbevollmächtigten hätten vorgetragen werden können. Die erhebliche Bedeutung, die dem Verfahren für die berufliche Existenz des Klägers zukam, rechtfertigt allein noch nicht den Antrag auf Terminverlegung des anwaltlich vertretenen Klägers. Sie liegt in der Natur des Widerrufs der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft begründet und war ohnehin in jeder Phase des gerichtlichen Verfahrens zu berücksichtigen. Hierauf bezogene Gesichtspunkte, die allein der Kläger persönlich in der Verhandlung hätte vorbringen können, werden in dem Antrag auf Terminverlegung und dem weiteren Schriftsatz des Klägers vom 12. Juni 2014 nicht benannt.

c) Der Kläger macht weiter geltend, er sei von der Beklagten nicht ordnungsgemäß angehört worden. Die Fragen des ihm zugesandten Anhörungsbogens seien nicht angemessen gewesen für einen Zeitpunkt nach dem Beginn des Insolvenzverfahrens. Es könne nicht richtig sein, für das Verfahren vor der Insolvenz und das Verfahren nach eingeleiteter Insolvenz die gleichen Fragen zu stellen. Vielmehr seien bei Insolvenz zielgerichtete Fragen zur Fortführung der anwaltlichen Tätigkeit zu stellen. Die fehlende Anhörung sei von dem Anwaltsgerichtshof in Anbetracht des im Gerichtsverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes nachzuholen gewesen. Sei letzteres nicht der Fall, liege ein Verfahrensmangel jedenfalls darin, dass die fehlerhafte Anhörung im Verwaltungsverfahren durch den Anwaltsgerichtshof nicht geprüft worden sei.

aa) Der Anwaltsgerichtshof hat nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen.

Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BVerwG, NJW 1997, 3328; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 112e Rn. 48).

Diesen Voraussetzungen genügt der Zulassungsantrag des Klägers nicht. Die allgemeine Rüge, für das Verfahren vor der Insolvenz und das Verfahren nach eingeleiteter Insolvenz seien nicht die gleichen Fragen zu stellen, beinhaltet keine substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände konkret Aufklärungsbedarf bestanden hat. Das Gleiche gilt für die Forderung, es seien bei einem eröffneten Insolvenzverfahren "zielgerichtete Fragen" bezüglich der Fortführung der anwaltlichen Tätigkeit zu stellen. Erst recht fehlt jeglicher Vortrag, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der entsprechenden Anhörung voraussichtlich getroffen worden wären.

bb) Ein Verfahrensmangel liegt auch nicht darin begründet, dass der Anwaltsgerichtshof die ordnungsgemäße Anhörung des Klägers im Widerrufsverfahren (§ 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 28 Abs. 1 VwVfG) nicht weiter geprüft hat. Hierzu bestand keine Veranlassung. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Anhörung durch die Beklagte.

Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 29. Juli 2013 zu dem Widerruf der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft angehört und ihn um Stellungnahme zu konkreten, auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse bezogenen Fragen gebeten. Die von ihr formulierten Fragen waren zur Beurteilung, ob der Kläger in Vermögensverfall geraten ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO), von Bedeutung. Sie waren auch durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht obsolet geworden. Zwar wird der Vermögensverfall vermutet, wenn über das Vermögen des Rechtsanwalts ein Insolvenzverfahren eröffnet ist. Das bedeutet indes nicht, dass der Rechtsanwalt nicht dennoch umfassend zu allen für die Beurteilung eines Vermögensverfalls relevanten tatsächlichen Umständen, insbesondere seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, anzuhören ist.

Über die von ihr gestellten Fragen hinaus hat die Beklagte dem Kläger in dem Schreiben vom 29. Juli 2013 allgemein Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Waren in diesem Rahmen nach Auffassung des Klägers weitere Umstände von Bedeutung, so stand es ihm frei, diese vorzutragen und ihre Relevanz für die Entscheidung der Beklagten zu erläutern.

2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 25; vom 24. März 2011 - AnwZ (Brfg) 4/11, juris Rn. 12 und vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709). Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie zu ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihrer Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Berufungsgerichts erforderlich ist.

a) Der Kläger rügt, der Anwaltsgerichtshof habe zu Unrecht und unter Verletzung seiner Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht eine "Teilentziehung" im Sinne beispielsweise einer Zulassung zu einer unselbständigen Anwaltstätigkeit in Erwägung gezogen. Vor dem geänderten Berufsbild des Rechtsanwalts müsse es diese Möglichkeit geben. Offensichtlich gehe auch der Bundesgerichtshof hiervon aus, wenn er zur Verneinung einer Gefährdung der Rechtsuchenden verlange, dass der in einem Insolvenzverfahren befindliche Rechtsanwalt seine Einzelkanzlei aufgebe und eine Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt aufnehme.

Auch sei der Vergleich "im europäischen Rahmen" nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden. Der Anwaltsgerichtshof lasse zudem die Auseinandersetzung des Vergleichs mit anderen selbständigen Berufen, insbesondere mit dem Beruf des Arztes, bei dem eine Insolvenz nicht automatisch zum Verlust der Approbation führe, vermissen. Eine Ungleichbehandlung zwischen Rechtsanwälten und - zum Beispiel - Ärzten sei nach Art. 3 Abs. 1 GG unzulässig.

b) Den vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Sie sind nicht klärungsbedürftig, weil sie durch die Rechtsprechung des Senats bereits geklärt sind oder sich ihre Beantwortung ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt.

aa) Ein Teilwiderruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend erkannt hat, vom Gesetz nicht vorgesehen und widerspricht der gesetzlich verankerten Stellung des Rechtsanwalts.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Nach dieser Norm ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen zwingend zu widerrufen. Sie lässt keinen Raum für einen nur teilweisen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.

Nach § 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, 2 BRAO ist der Rechtsanwalt ein unabhängiges Organ der Rechtspflege. Er übt einen freien Beruf aus und ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden. Mit dieser gesetzlich bestimmten Stellung des Rechtsanwalts ist eine hoheitliche Beschränkung seiner Tätigkeit im Sinne einer Teilzulassung zur Rechtsanwaltschaft oder eines Teilwiderrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar.

Die Möglichkeit eines Teilwiderrufs ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Senats. Der Senat hat ausgeführt, dass die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, die nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers grundsätzlich mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts verbunden ist, nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden kann. Die Annahme einer solchen Sondersituation setzt voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511; vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 43/12, juris Rn. 9; vom 26. August 2013 - AnwZ (Brfg) 31/13, juris Rn. 5 und vom 4. Januar 2014 - AnwZ (Brfg) 62/13, juris Rn. 6). Es handelt sich mithin um eine berufliche Selbstbeschränkung des Rechtsanwalts, mittels derer er einen Ausnahmefall begründet, aufgrund dessen die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden trotz seines Vermögensverfalls ausgeschlossen werden kann. Seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bleibt in einem solchen Fall uneingeschränkt bestehen. Verbessern sich seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse dergestalt, dass er sich nicht mehr in Vermögensverfall befindet, steht es ihm frei, von den vorgenannten Selbstbeschränkungen - im Rahmen seiner fortbestehenden uneingeschränkten Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - wieder Abstand zu nehmen.

Von einer solchen Selbstbeschränkung unterschiede sich ein von einer Rechtanwaltskammer ausgesprochener Teilwiderruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wesentlich. Sie beinhaltete - anders als die Selbstbeschränkung - einen unmittelbaren hoheitlichen Eingriff in die Berufsfreiheit des Rechtsanwalts und beendete seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in dem von dem Widerruf betroffenen Teil. Befindet sich der Rechtsanwalt nicht mehr in Vermögensverfall, könnte er nicht ohne weiteres seine Tätigkeit wieder in vollem Umfang aufnehmen. Vielmehr bedürfte er der erneuten (Teil-)Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Ein Teilwiderruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist damit seinem Wesen und seinem Inhalt nach etwas gänzlich anderes als die in der Senatsrechtsprechung näher ausgeführte, von dem in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalt selbst vorgenommene Beschränkung seiner anwaltlichen Tätigkeit zwecks Ausschlusses der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Dies ergibt sich hinreichend klar aus der vorstehend bezeichneten Rechtsprechung des Senats.

bb) Ein Verstoß des Widerrufs der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft oder des dem Widerruf zugrunde liegenden nationalen Rechts gegen europäisches Recht ist nicht ersichtlich. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Seite 7 der Entscheidungsgründe). Durchgreifende zusätzliche Gesichtspunkte, die einen Verstoß gegen europäisches Recht nahe legen, zeigt die Begründung des Zulassungsantrags nicht auf.

cc) Dem Widerruf der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft liegt schließlich auch keine unzulässige Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen selbständigen Berufen zugrunde. Die gesetzliche Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO steht im Einklang mit Art. 3 GG. Das in §§ 1 bis 3 BRAO zum Ausdruck kommende Leitbild des Anwaltsberufs weist einem Rechtsanwalt eine besondere Stellung zu. Er ist als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) zu einer umfassenden und unabhängigen Beratung und Vertretung der Rechtsuchenden berufen (§ 3 BRAO). Diese weit reichenden Pflichten und Befugnisse haben den Gesetzgeber veranlasst, besondere Anforderungen an die Eignung und persönliche Zuverlässigkeit von Rechtsanwälten zu stellen. Angesichts dieser Besonderheiten des Rechtsanwaltsberufs ist mit der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO getroffenen Regelung keine gleichheitswidrige Benachteiligung der Rechtsanwälte gegenüber sonstigen Berufsgruppen verbunden (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 46/09, juris Rn. 11).

3. Aus den vorstehenden Gründen bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Rechtssache weist zudem keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Sachverhalt ist übersichtlich; die Rechtslage ist eindeutig.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

IV.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Kayser König Remmert Stüer Braeuer Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 13.06.2014 - 1 AGH 34/13 -






BGH:
Beschluss v. 08.12.2014
Az: AnwZ (Brfg) 45/14


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