Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 13. September 2010
Aktenzeichen: AnwZ (B) 106/09

(BGH: Beschluss v. 13.09.2010, Az.: AnwZ (B) 106/09)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 16. September 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist nach vorausgehender anderweitiger Zulassung seit dem 25. Januar 1993 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Am 7. April 1999 wurde er auch zum Notar bestellt. Am 1. April 2003 überwies ihm das Land B. einen Betrag von 605.301,36 €, den er für seine Mandantin T. erstritten hatte. Diesen Betrag sollte er für die Mandantin verwahren, verbrauchte aber bis zum 24. Januar 2005 einen Teilbetrag von 259.301,36 € zur Deckung der laufenden Ausgaben seiner Rechtsanwaltskanzlei und seines Notariats. Am 2. März 2005 zeigte er den Vorfall der Antragsgegnerin an. Er hatte zusätzlich um seine Entlassung aus dem Notaramt gebeten, die am 28. Februar 2005 erfolgte. Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Ti. vom 15. Februar 2007 wurde er wegen Untreue im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Antragsteller ist seit dem 4. November 2007 mit einem Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, die er am 24. November 2008 abgab, im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Mit Bescheid vom 22. September 2008 widerrief die Antragsgegnerin seine Zulassung wegen Vermögensverfalls. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.

II.

Das nach § 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F. zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschlüsse vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; vom 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). Wird der Rechtsanwalt in das von dem Vollstreckungsgericht nach § 915 ZPO zu führende Schuldnerverzeichnis eingetragen, wird der Vermögensverfall gesetzlich vermutet.

2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids vor.

a) Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Antragsteller in Vermögensverfall. Er war mit dem erwähnten Erzwingungshaftbefehl im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts S. eingetragen. Vermögensverfall wurde damit bei ihm gesetzlich vermutet. Diese Vermutung hatte der Antragsteller nicht widerlegt. In seiner Selbstanzeige an die Antragsgegnerin vom 2. März 2005 und einer ergänzenden Stellungnahme vom 13. April 2005 hatte er die Veruntreuung des für die Mandantin T. verwahrten Geldbetrages mit den bereits erwähnten ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten erklärt, in die er geraten war. Sein Plan, den der Mandantin noch geschuldeten Betrag von etwa 190.000 €, der später auch tituliert worden ist, nach und nach durch Einziehung offener Honorarforderungen, die er mit 400.000 € bezifferte, abzutragen, war im Wesentlichen gescheitert. Der Antragsteller plante seiner Stellungnahme vom 17. April 2008 in dem im Anschluss an das Strafverfahren eingeleiteten berufsrechtlichen Verfahren (2 A 2 ) zufolge, einen Eigeninsolvenzantrag zu stellen.

b) Es fehlte auch nicht an einer (konkreten) Gefährdung der Rechtsuchenden, so dass nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO von dem Widerruf der Zulassung abzusehen gewesen wäre.

aa) Das ergab sich schon aus dem Vermögensverfall selbst. Dieser begründet zwar in erster Linie eine abstrakte Gefährdung der Rechtsuchenden, die nach der Wertungsentscheidung des Gesetzgebers in § 7 Nr. 9 BRAO nur für die Versagung der Zulassung, nicht aber für ihren Widerruf ausreicht (Senat, Beschluss vom 7. März 2005 - AnwZ (B) 7/04, NJW 2005, 1944, 1945). Der Gesetzgeber leitet aber, was der Antragsteller (ebenso wie Römermann, AnwBl. 2010, 418) übersieht, aus dem Vermögensverfall nicht nur eine abstrakte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ab, sondern auch ein Indiz für deren konkrete Gefährdung (vgl. Senat, Beschluss vom 31. März 2008 - AnwZ (B) 33/07, juris). Das ergibt sich aus dem Text der Vorschrift. Danach ist die konkrete Gefährdung der Rechtsuchenden keine neben dem Vermögensverfall stets positiv festzustellende Voraussetzung für den Widerruf. Vielmehr stellt ihr Fehlen einen Ausnahmefall dar, in dem von einem Widerruf abzusehen ist. Diese Wertung des Gesetzgebers ist sachlich gerechtfertigt. Denn in der Regel sind die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht nur abstrakt, sondern auch konkret gefährdet, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern (Senat, Beschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511). Anhaltspunkte, dass eine (konkrete) Gefährdung der Rechtsuchenden im Fall des Antragstellers nicht gegeben war, lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids nicht vor. Die Gefahr hatte sich im Gegenteil bereits realisiert.

bb) Das ergibt sich aus der erwähnten Verurteilung des Antragstellers wegen Veruntreuung der von ihm verwahrten Gelder seiner Mandantin T. . Zu dieser Verurteilung ist es nicht etwa, wie die Beschwerde meint, deshalb gekommen, weil der Antragsteller Treuhandvermögen mit eigenen Gebührenforderungen verrechnet hätte, was aus "formellen Gründen" nicht hätte stattfinden dürfen. Der Antragsteller hat die Gelder seiner Mandantin T. nach den auf seinem Geständnis beruhenden Feststellungen in dem erwähnten Strafurteil und den Angaben in seiner Selbstanzeige gegenüber der Antragsgegnerin vielmehr veruntreut, weil seine Rechtsanwaltskanzlei und sein Notariat wegen wegbrechender Mandate, schwindender Zahlungsmoral der Mandanten und Nachlässigkeiten im Rechnungswesen in ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war und er zur Aufrechterhaltung des Kanzleibetriebs dringend Geldmittel brauchte. Abgesehen davon, dass der Antragsteller mit etwaigen anwaltlichen Gebührenforderungen, die mit dem Treuhandverhältnis nicht zusammenhingen, nicht gegen den Herausgabeanspruch der Treugeberin aufrechnen durfte (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2002 - IX ZR 66/01, NJW 2003, 140, 142 m.w.N.), abgesehen ferner davon, dass die Gebührenforderungen gegen die Treugeberin selbst möglicherweise nicht die Höhe der veruntreuten Beträge erreichten, hatte der Antragsteller auch gar nicht vor, die veruntreuten Beträge als Zahlung auf das Honorar aus den Mandaten der Mandantin T. , ihres Ehemanns und von dessen Ingenieurbüro einzubehalten. Er wollte sie vielmehr nach und nach aus anderen Einnahmen wieder zurückführen. Deshalb hat er sich von seiner Schwester auch 70.000 € geliehen, die die Mandantin T. für einen Grundstückskauf verwenden wollte und deren Vorhandensein er dem Verkäufer anwaltlich versichert hatte. In dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte sich damit genau das Risiko verwirklicht, das nach der Einschätzung des Gesetzgebers durch den Vermögensverfall entsteht.

cc) Eine konkrete Gefährdung der Rechtsuchenden fehlt auch nicht deshalb, weil der Strafrichter in einem Aktenvermerk vom 19. Oktober 2006 festgehalten hat, dass die Verhängung eines Berufsverbots nach § 70 StGB "an der Gefährlichkeitsprognose scheitern dürfte", und ein solches Berufsverbot auch tatsächlich nicht verhängt worden ist. Das bedeutet nur, dass der Strafrichter annahm, der Antragsteller werde nicht erneut Mandantengelder veruntreuen. An der (konkreten) Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ändert das nichts. Die Mandantin des Antragstellers hat gegen ihn einen dinglichen Arrest erwirkt und betreibt aus der Verurteilung des Antragstellers im Hauptsacheverfahren die Zwangsvollstreckung. Neue Mandanten des Antragstellers müssen deshalb mit einem Vollstreckungszugriff rechnen, der sich auch aus anderen - strafrechtlich nicht relevanten - Verhaltensweisen des Rechtsanwalts ergeben kann.

dd) Von einem Widerruf war schließlich nicht deshalb abzusehen, weil der Antragsteller seit dem 1. Januar 2008 nicht mehr einzelanwaltlich, sondern auf Grund eines Arbeitsvertrags vom 21. Dezember 2007 als angestellter Rechtsanwalt in der Kanzlei von Rechtsanwalt K. in B. tätig war (und ist). Die vollständige und nachhaltige Aufgabe der einzelanwaltlichen Tätigkeit kann zwar dazu führen, dass eine Gefährdung der Rechtsuchenden entfällt (Senat, Beschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511). Das scheiterte hier aber schon daran, dass in dem Arbeitsvertrag mit Rechtsanwalt K. weder eine selbständige Tätigkeit in eigenem Namen ausgeschlossen (dazu: Senat, Beschlüsse vom 17. September 2007 - AnwZ (B) 75/06, AnwBl. 2008, 66, 67 und vom 15. September 2008 - AnwZ (B) 67/07, AnwBl. 2009, 64 f. [m. unzutr. Dat. und Az.]) noch ausreichende Maßnahmen vorgesehen waren, um die Einhaltung des Vertrags abzusichern (vgl. Senat, Beschlüsse vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925; vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559, 560; vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, AnwBl. 2010, 442, 443 mit Anm. Römermann ibid. 418).

c) Die von dem Antragsteller geltend gemachte verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung der Rechtsanwälte und sonstiger, ebenfalls Rechtsdienstleistungen erbringender Berufsträger liegt nicht vor. Bei Rechtsanwälten wird wie bei diesen eine konkrete Gefährdung der Rechtsuchenden gefordert, die allerdings - wie ausgeführt - beim Vorliegen eines Vermögensverfalls indiziert ist. Die Rechtsanwälte sind damit nicht schlechter gestellt als andere Rechtsdienstleister.

Dass § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO beim Vermögensverfall eines Rechtsanwalts einen Widerruf der Zulassung zur Anwaltschaft vorsieht, während eine solche Vorschrift etwa im Bereich der Vermögensberatung oder bei Personen fehlt, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit untergeordnete Rechtsdienstleistungen erbringen (§ 5 RDG), stellt ebenfalls keine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Denn das in §§ 1 bis 3 BRAO zum Ausdruck kommende Leitbild des Anwaltsberufs weist einem Rechtsanwalt eine besondere Stellung zu. Er ist als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) zu einer umfassenden und unabhängigen Beratung und Vertretung der Rechtsuchenden berufen (§ 3 BRAO). Diese weit reichenden Pflichten und Befugnisse haben den Gesetzgeber veranlasst, besondere Anforderungen an die Eignung und persönliche Zuverlässigkeit von Rechtsanwälten zu stellen (vgl. zum Ge- staltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Fixierung von Berufsbildern BVerfGE 75, 246, 265 ff.). Demgegenüber erfordern die in § 5 RDG genannten untergeordneten Rechtsdienstleistungen nach der maßgeblichen Einschätzung des Gesetzgebers nicht die Qualifikation und Pflichtenbindung von Rechtsanwälten (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 46/09, juris Rn. 11).

3. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung des Antragstellers sind, was zu berücksichtigen wäre (Senat, Beschlüsse vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 16/79, BGHZ 75, 356, 357; vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 5/82, BGHZ 84, 149, 150), auch nicht im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens entfallen.

a) Der Antragsteller befindet sich weiterhin in Vermögensverfall. Das stellt der Antragsteller nicht in Abrede. Er räumt vielmehr ein, dass sich seine Lage nicht verbessert, sondern im Gegenteil verschlechtert hat, weil seine Gegenforderungen gegen die Mandantin T. wegen deren Insolvenz wertlos und jetzt auch verjährt sind.

b) Auch die Gefährdung der Rechtsuchenden besteht fort.

aa) Der Antragsteller hat allerdings mit Rechtsanwalt K. am 12. Mai 2009 eine Ergänzung seines Arbeitsvertrags vereinbart und durch mehrere Verpflichtungserklärungen eine, wie es die Beschwerde nennt, "Kontrollstruktur" geschaffen. Ob diese Maßnahmen geeignet sind, eine Gefährdung der Rechtsuchenden künftig auszuschließen, ist zweifelhaft. Die Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit in der hier gewählten Form der Anstellung bei einem Einzelanwalt vermag nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Gefährdung der Rechtsuchenden in der Regel nicht auszuschließen. Der Einzelanwalt kann nämlich normalerweise nicht effektiv kontrollieren, ob der angestellte Rechtsanwalt die Bedingungen des Arbeitsvertrags, insbesondere ein Verbot, nebenher auf eigene Rechnung tätig zu werden (dazu: Senat, Beschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511), tatsächlich einhält (Senat, Beschlüsse vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559, 560; vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 14/05, AnwBl. 2006, 281; vom 3. Juli 2006 - AnwZ (B) 28/05, juris Rn. 10). Dieses Defizit wird sich normalerweise nur durch eine besondere Beziehung des Einzelanwalts zu dem betroffenen Rechtsanwalt (so in dem Beschluss des Senats vom 15. September 2008 - AnwZ (B) 67/07, AnwBl. 2009, 64 f. zugrunde liegenden Fall), nicht aber schon dadurch ausräumen lassen, dass der Vertreter des Einzelanwalts im Vertretungsfall die Kontrolle übernimmt. Das muss aber nicht entschieden werden. Nicht nachgegangen zu werden braucht auch der im vorliegenden Verfahren bislang nicht behandelten Frage, ob die während des gerichtlichen Verfahrens vorgenommenen Veränderungen des Arbeitsvertrags auch über einen ausreichend langen Zeitraum beanstandungsfrei "gelebt" worden sind (dazu Senat, Beschluss vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, AnwBl. 2010, 442, 443 Rn. 12).

bb) Eine Gefährdung der Rechtsuchenden kann durch die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit und den Abschluss eines Anstellungsvertrages, der die üblichen Befugnisse eines Anwalts im Umgang mit Mandanten und mit Fremdgeld zum Schutze der Mandanten einschränkt, jedenfalls nur ausgeschlossen werden, wenn der Rechtsanwalt seine berufliche Tätigkeit bis dahin beanstandungsfrei ausgeübt hat (z.B. Senat, Beschluss vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925 Rn. 10) und wenn er selbst zielgerichtet, ernsthaft und planvoll die erforderlichen Schritte zur Stabilisierung seiner Vermögensverhältnisse unternommen hat (Senat, Beschluss vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, AnwBl. 2010, 442, 443 f. Rn. 13). An beidem fehlt es hier.

Der Antragsteller hat seine bisherige anwaltliche Tätigkeit nicht beanstandungsfrei geführt. Als seine Rechtsanwaltskanzlei in ernsthafte Schwierigkeiten geriet, hat er Mandantengelder veruntreut und ist deshalb zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Diese Straftat war auch kein - wie der Antragsteller vortragen lässt - "leichter Fall" der Untreue. Vielmehr erfolgte die Verurteilung wegen Untreue im besonders schweren Fall. Eine abweichende Bewertung lag angesichts des Umfangs der Veruntreuung, wie der Strafrichter in dem erwähnten Aktenvermerk festgehalten hat, fern. Er hat den Antragsteller deshalb auch zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung verurteilt.

Nicht erkennbar ist, welche konkreten Schritte der Antragsteller unternommen hat, um seine Vermögensverhältnisse nachhaltig zu konsolidieren. Das in dem Arbeitsvertrag vorgesehene Gehalt von 500 € erlaubt eine Rückführung der Verbindlichkeit in absehbarer Zeit nicht. Ob das mit dem Erlös aus der ursprünglich geplanten Einziehung der angeblichen Außenstände von 400.000 € möglich ist, lässt sich mangels näherer Angaben des Antragstellers nicht feststellen. Der Antragsteller hat auch weder behauptet noch nachgewiesen, dass er mit der Gläubigerin eine Regelung über die Rückführung dieser Verbindlichkeit getroffen hat und einhält, die ihm ein geordnetes Wirtschaften ermöglicht (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 26. März 2007 - AnwZ (B) 23/06, juris Rn. 6).

Ganter Schmidt-Räntsch Roggenbuck Kappelhoff Quaas Vorinstanz:

AGH Berlin, Entscheidung vom 16.09.2009 - II AGH 15/08 -






BGH:
Beschluss v. 13.09.2010
Az: AnwZ (B) 106/09


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