Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 22. Dezember 2005
Aktenzeichen: 16 U 63/05
(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 22.12.2005, Az.: 16 U 63/05)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. April 2005 - 2-05 O 222/04 - abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.307,57 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen seit dem 2. März 2003 über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechstreit haben der Kläger 15 % und der Beklagte 85 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt aus eigenem und von seiner Ehefrau abgetretenem Recht Rückzahlung von 16.798,83 € zzgl. Zinsen als Teil eines an den Beklagten gezahlten Anwalthonorars.
Der Sohn des Klägers war in einem Strafverfahren u.a. wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden. Zur Durchführung der Revision schlossen der Kläger und seine Ehefrau am 10. Oktober 2001 mit dem Beklagten eine schriftliche Honorarvereinbarung über 30.000,- DM + MWSt und Auslagen für die Erstellung einer Revisionsbegründungsschrift (Bl. 6 d. A.). Das Honorar des Beklagten wurde in zwei Teilbeträgen am 26. Oktober 2001 und 16. November 2001 gezahlt. Der Beklagte fertigte unter dem 26. November 2001 eine 33seitige Revisionsbegründungsschrift. Die Revision blieb ohne Erfolg.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe ihm und seiner Ehefrau weder Zeit zur Beratung und Erkundigung gelassen noch die Möglichkeit gegeben, den Text der Honorarvereinbarung durchzulesen. Sie hätten erst durch ein Schreiben des Finanzamtes O1, Außenstelle O2, vom 13. Dezember 2002 erfahren, dass eine höhere als die gesetzlich vorgesehene Gebühr vereinbart wurde. Zudem sei die Vereinbarung nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 127 - 128 d. A.) verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer abgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es habe keine Pflicht des Beklagten bestanden, den Kläger und seine Ehefrau darüber zu belehren, dass das Honorar die gesetzliche Vergütung übersteigt. Deshalb sei es unerheblich, ob der Kläger und seine Ehefrau den Vertrag vor Unterschriftsleistung durchgelesen hätten oder nicht.
Die Honorarvereinbarung sei auch nicht sittenwidrig. Die vereinbarte Vergütung sei nach dem Gutachten der Rechtsanwaltskammer und den Umständen des Einzelfalls für die konkrete von dem Rechtsanwalt entfaltete Tätigkeit nicht unangemessen hoch. Vielmehr habe die Honorarvereinbarung zu einem aufwandsangemessenen Honorar geführt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen (Bl. 128 - 131 d.A.).
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er bemängelt, dass das Landgericht über seine Behauptungen nicht Beweis erhoben hat.
Zudem sei entgegen der Auffassung des Landgerichts das in der Vereinbarung festgelegte Honorar nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig überhöht, da der Beklagte das fast 30-fache der gesetzlichen Gebühren verlange.
Soweit nach der Rechtsprechung des BGH eine anwaltliche Honorarvereinbarung das Sittengesetz nicht verletzte, wenn sie zu einem aufwandsangemessenen Honorar führt, habe das Landgericht eine diesbezügliche Abgrenzung nicht vornehmen können, da der Beklagte zum Aufwand seiner Tätigkeit nichts vorgetragen habe und die Ausführungen in dem Gutachten der Rechtsanwaltskammer eine schlichte Vermutung darstellten.
Hilfsweise rechtfertige sich der geltend gemachte Rückforderungsanspruch aus § 3 Abs. 3 BRAGO. Dem Gutachten der Rechtsanwaltskammer könne insoweit nicht gefolgt werden, da es keine ausreichende Entscheidungsgrundlage biete.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 5. April 2005 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 16.798,83 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2003 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält dem Kläger entgegen, der Vortrag des Klägers, er und seine Ehefrau hätten die Vereinbarung nicht gelesen und sie seien davon ausgegangen, dass es sich bei dem Betrag von 30.000,- DM um die gesetzlichen Gebühren handele, sei vor dem Hintergrund ihrer Stellung als Akademiker unsubstantiiert.
Im Übrigen behauptet er, für die Erstellung der Revisionsbegründungsschrift einen Arbeitsaufwand von insgesamt mindestens 10 vollen Arbeitstagen gehabt zu haben.
II.
Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.
1. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 14. 307,57 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB.
a) Nicht durchdringen kann der Kläger mit seinem Begehren auf Rückzahlung eines angeblich überzahlten Betrages in Höhe der vollen Klageforderung. Die am 10. Oktober 2001 geschlossene Honorarvereinbarung ist nicht unwirksam mit der Folge, dass der Kläger in vollem Umfang ohne Rechtsgrund gezahlt hätte.
aa) Die Honorarvereinbarung ist schriftlich geschlossen und enthält keine anderen Abreden, so dass sie der Form des § 3 Abs. 1 S. 1 BRAGO entspricht.
bb) Die Vereinbarung ist nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig.
Die Spezialnorm des § 3 BRAGO gibt an, unter welchen Voraussetzungen der Anwalt ein über den gesetzlichen Gebühren liegendes Honorar verlangen und der Mandant die auf eine solche Forderung erbrachte Leistung zurückfordern kann. Durch diese Vorschrift wird aber der für alle Verträge zu beachtende Geltungsbereich des § 138 Abs. 1 BGB nicht beschränkt. Vielmehr kann eine übermäßig hohe Vergütung sittenwidrig und nichtig sein, wenn weitere Umstände hinzu kommen (BGH, Urteil vom 30. Mai 2000, IX ZR 121/99 = BGHZ 144, 343).
So hat der BGH in der vorbenannten Entscheidung bei einem hohen Streitwert von 3,75 Mio. DM die Sittenwidrigkeit eines Honorars angenommen, das mehr als das Fünffache der gesetzlichen Gebühren betrug, da in dem konkreten Rechtsstreit nichts dafür gesprochen habe, dass die Tätigkeit des Beklagten durch die hohen Gebühren nicht angemessen abgegolten wurde (BGH a.a.O.). In einer weiteren Entscheidung hat er eine Stundensatzvereinbarung als sittenwidrig angesehen, weil sie zu einer Honorarforderung führte, welche die gesetzlichen Gebühren um mehr als das 17fache überstieg (BHZ, Beschluss vom 24. Juli 2003, IX ZR 131/00 = NJW 2003, 3486).
Allerdings hat der BGH zugleich deutlich gemacht, dass eine anwaltliche Honorarvereinbarung das Sittengesetz nicht verletzen könne, wenn sie zu einem aufwandsangemessenen Honorar führe. In dem konkreten Fall kam der BGH jedoch zu dem Ergebnis, dass die Grenze zu einem aufwandsangemessenen Honorar überschritten sei, da der beklagte Rechtsanwalt seinen Aufwand in grober Weise eigensüchtig aufgebläht und bei den berechneten Einzeltätigkeiten und ihrer Dauer die objektiv gebotene Konzentration und Beschleunigung der Mandatswahrnehmung wissentlich außer Acht gelassen habe; vor diesem Hintergrund sah er auch den Schluss auf die - für eine Bejahung des § 138 BGB erforderliche - verwerfliche Gesinnung als gerechtfertigt an.
Schließlich hat der BGH im Fall eines Strafverteidigers, der sich eine mehr als das 28fache über den gesetzlichen Höchstgebühren liegende Vergütung hatte versprechen lassen, ausgeführt, dass zwar bei Anwaltsdienstverträgen in der Regel davon auszugehen sei, dass ein auffälliges Missverhältnisse zwischen der Leistung des Anwalts und dem vereinbarten Honorar den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung rechtfertige, jedoch Umstände gegeben sein können, die eine andere Beurteilung rechtfertigen (BGH, Urteil vom 27. Januar 2005, IX ZR 273/02 = NJW 2005, 2142).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung gilt vorliegend Folgendes: Selbst wenn man im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB von einem Missverhältnis zwischen Leistung und Honorar ausgehen sollte, kann daraus nicht auf eine verwerfliche Gesinnung des Beklagten geschlossen werden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte eine Notlage des Klägers und seiner Ehefrau ausgenutzt hätte. Zwar befanden sich der Kläger und seine Frau in einer emotional schwierigen Situation. Zeitlich bestand jedoch letztlich kein Druck: am 10. Oktober 2001 waren die schriftlichen Urteilsgründe noch nicht zugestellt, und die Revisionsbegründungsfrist lief erst Ende November 2001 ab. Es hätte deshalb für den Kläger und seine Ehefrau ausreichend Zeit bestanden, sich zu erkundigen und eine rechtliche Prüfung der Vereinbarung vorzunehmen. Wie von dem Beklagten zur Akte gereichte Schreiben des Klägers belegen, hat dieser auch sonst im Rahmen des Verfahrens keine Rückfragen oder Beschwerden gescheut.
Angesichts der Tatsache, dass es sich bei dem Kläger und seiner Ehefrau um Akademiker handelt, kann auch davon ausgegangen werden, dass sie in der Lage gewesen wären, Überrumpelungsversuche abzuwehren und darauf zu bestehen, einen Vertrag zunächst zu lesen und zu verstehen, bevor sie ihn unterschreiben. Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag des Klägers, der Beklagte habe ihnen keine Zeit zum Lesen und zur Beratung gelassen, vielmehr seien sie unter Druck gesetzt worden, unsubstantiiert, so dass auch keine Beweisaufnahme erforderlich war.
Dies gilt umso mehr, als die erste Kostenrate erst am 26. Oktober 2001, also mehr als zwei Wochen nach der Unterzeichnung der Honorarvereinbarung, gezahlt wurde, der Kläger und seine Frau demnach auch in der Zwischenzeit Gelegenheit gehabt hätten, sich kundig zu machen.
b) Der Kläger hat aber einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 14.307,57 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB in Verbindung mit § 3 Abs. 3 BRAGO, da die vereinbarte Vergütung unangemessen hoch ist.
aa) Eine Herabsetzung des Honorars und Rückforderung überzahlter Beträge scheidet nicht schon deshalb aus, weil der Kläger das vereinbarte Honorar an den Beklagten gezahlt hat.
Soweit die Berufung auf § 3 Abs. 1 S. 2 BRAGO verweist, ist diese Vorschrift nicht anwendbar, da es vorliegend nicht um einen Formmangel der Honorarvereinbarung geht. Ein Anspruch des Klägers könnte allein nach § 814 BGB ausgeschlossen sein. Dann hätte der Kläger wissen müssen, dass er zur Leistung nicht verpflichtet ist.
Diese Annahme kann aber nicht getroffen werden, zumal es hier um die - streitige und oft erst im Nachhinein zu beurteilende - Frage der Angemessenheit einer Honorarvereinbarung geht. Selbst wenn der Kläger - wovon der Beklagte ausgeht - gewusst haben sollte, dass er mehr als die gesetzlichen Gebühren zahle, so ist doch nicht dargelegt, dass er positive Kenntnis von der Unangemessenheit der Honorarforderung gehabt hätte.
bb) § 3 Abs. 3 S. 1 BRAGO räumt dem Richter das Recht und die Pflicht ein, eine vereinbarte Vergütung, die unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch ist, herabzusetzen. Es handelt sich um einen gestaltenden richterlichen Eingriff in den von dem Rechtsanwalt mit seinem Mandanten geschlossenen Vertrag, der mit der besonderen Stellung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege und dem Erfordernis des Mandantenschutzes gerechtfertigt wird (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Januar 2005, a.a.O.).
Bei der Abwägung sind namentlich Schwierigkeit und Umfang der Sache, ihre Bedeutung für ihren Auftraggeber, das Ziel und der Umfang der Zielerreichung und nicht zuletzt die Stellung des Rechtsanwalts und die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 27. Januar 2005, a.a.O.).
(1) Für den Bereich der Strafverteidigung hat der BGH in seiner Entscheidung vom 27. Januar 2005 diese Kriterien dahingehend konkretisiert, dass bei der Vereinbarung einer Vergütung, die mehr als das Fünffache über den gesetzlichen Höchstgebühren liege, eine tatsächliche Vermutung dafür spreche, dass sie unangemessen hoch sei und das Mäßigungsgebot des § 3 Abs. 3 BRAGO verletze. Diese Vermutung soll nur durch die Darlegung ganz ungewöhnlicher, geradezu extremer einzelfallbezogener Umstände (wie z.B. umfangreiche Absprachen außerhalb der Hauptverhandlung) entkräftet werden können, die es möglich erscheinen lassen, die Vergütung bei Abwägung aller für § 3 Abs. 3 BRAGO maßgeblichen Umstände nicht als unangemessen hoch anzusehen (BGH, a.a.O.).
Solche extremen einzelfallbezogenen Umstände hat der Beklagte nicht vorgetragen; sie sind auch nicht ersichtlich, da es sich um das €normale€ Geschäft der Erstellung einer Revisionsbegründung handelte. Demzufolge hätte der Kläger maximal das Fünffache der gesetzlichen Gebühren zahlen müssen mit der Folge eines entsprechenden Rückzahlungsanspruchs.
(2) Zwar hat der Senat Bedenken, ob der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, mit der - zumindest für die Strafverteidigung in der ersten Instanz - eine €allgemein verbindliche Honorargrenze€ eingeführt wird, vor dem Hintergrund der Tatsache, dass § 3 Abs. 3 BRAGO (jetzt § 4 Abs. 4 RVG) von der €Berücksichtigung aller Umstände€ ausgeht, um ausnahmsweise entgegen dem Grundsatz des €pacta sunt servanda€ eine anwaltliche Vergütungsvereinbarung herabzusetzen, in jedem Einzelfall gefolgt werden kann; dies kann jedoch dahingestellt bleiben, da im vorliegenden Fall auch unabhängig von einer festen Honorargrenze allenfalls das Fünffache der gesetzlichen Vergütung angemessen erscheint.
Zutreffend geht das Landgericht insoweit davon aus, dass die Sache für den Kläger von außerordentlich hoher Bedeutung war, ging es doch um die Revision im Fall seines u.a. wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilten Sohnes. Auch leben der Kläger, ein Professor, und seine Ehefrau, eine Ärztin mit eigener Praxis, in wirtschaftlich guten Verhältnissen. Dies sind Umstände, die für eine höheres Honorar als das gesetzlich vorgesehene sprechen. Dennoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die fast 30fache Übersteigung der gesetzlichen Gebühren angemessen ist.
Unerheblich ist zunächst, dass die Erstellung einer Revisionsbegründungsschrift besonderer Fachkenntnisse bedarf. Zwar gehören Revisionen, wie das Gutachten der Rechtsanwaltskammer zutreffend festgestellt hat, nicht zum beruflichen Alltag eines Allgemeinanwalts, sondern sind eine Spezialmaterie; die Kenntnisse dieser Spezialmaterie setzt der Gesetzgeber aber bereits bei dem vorhandenen Gebührenrahmen voraus. Dass der Beklagte darüber hinaus über eine besondere Reputation oder Qualifikation verfügte, ist nicht dargelegt.
Von Bedeutung ist demgegenüber der erforderliche Zeitaufwand des Rechtsanwalts; dies gilt auch bei der Überprüfung der Angemessenheit einer Pauschalvereinbarung (OLG Hamm, Urteil vom 18. Juni 2002, 28 U 3/02 = AGS 2002, 268, zitiert nach Juris.; Mayer/Kroiß, RVG, § 4 Rn. 86).
Soweit die Rechtsanwaltskammer in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis kommt, dass die getroffenen Honorarvereinbarung auch vor dem - mutmaßlichen - Aufwand nicht als unerträglich hoch anzusehen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Der Beklagte hat in der Berufungserwiderung erstmals seinen zeitlichen Aufwand mit 10 vollen Arbeitstagen, d.h. mit zwei Arbeitswochen, begründet. Diese Angaben sind nicht nachvollziehbar.
Zum einen sind sie sehr pauschal gehalten; zum anderen erscheint dieser Zeitaufwand - selbst wenn er angefallen wäre - zur Mandatswahrnehmung nicht erforderlich gewesen zu sein. Sicher bedurfte es zur Erstellung der 33seitigen Revisionsbegründungsschrift des intensiven Studiums und der Analyse der Akten. Deren Umfang war allerdings mit zwei Aktenordnern und einem Aktenband - insgesamt 785 Blätter - nicht übermäßig umfangreich. 618 Seiten betreffen dabei die polizeilichen und staatsanwaltlichen Untersuchungen; die 11-seitige Anklageschrift beginnt auf Blatt 619. Es hatten vor dem Landgericht insgesamt 6 Verhandlungstage stattgefunden, die durch maximal 5-seitige Protokolle dokumentiert sind. Das 24-seitige psychiatrische Gutachten über den Angeklagten wird durch je drei weitere 2-seitige gutachterliche Stellungnahmen ergänzt. Das Urteil selbst besteht aus 46 Seiten.
Auch bei einer intensiven Beschäftigung mit diesen und weiteren Unterlagen des Klägers sowie dem Literatur- und Rechtsprechungsstudium und Besuchen des Angeklagten in der JVA ist nicht ersichtlich, dass tatsächlich zwei volle Wochen erforderlich gewesen wären, um die 33-seitige Revisionsbegründungsschrift zu erstellen, die sich im Wesentlichen mit der Frage der Verdeckungsabsicht und der Schuldfähigkeit auseinandersetzt. Hier erscheint vielmehr der Ansatz von einigen Tagen objektiv ausreichend.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Revision letztlich keinen Erfolg hatte, das Ziel des Klägers also nicht erreicht wurde. Die Revision ist als unbegründet verworfen worden, ohne dass der BGH nähere Ausführungen zu den vorgetragenen Rügen gemacht hätte. Zwar schuldet ein Rechtsanwalt keinen Erfolg. Dennoch darf von ihm gewissenhafte Arbeit verlangt werden. Ob dem die von dem Beklagten erstellte Revisionsbegründung gerecht wird, ist durchaus fraglich, wie beispielhaft der nicht verständliche Satz auf Seite 6 (nach dem Zitat aus UAS) zeigt.
Schließlich darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beklagte nicht auf die Höhe der Überschreitung der gesetzlichen Gebühren hingewiesen hat (vgl. insoweit ausdrücklich die Entscheidung des BGH vom 27. Januar 2005). In der Honorarvereinbarung (Bl. 6 d. A.) findet sich lediglich der Hinweis, dass die Vereinbarung gegebenenfalls von der gesetzlichen Regelung abweicht.
Insgesamt überwiegen danach die Umstände, die lediglich ein gegenüber den gesetzlichen Gebühren maßvoll erhöhtes Honorar rechtfertigen.
Der Senat erachtet angesichts vorbenannter Aspekte ein Honorar, das bei dem Fünffachen der gesetzlichen Gebühren liegt, als ausreichend und angemessen. Soweit der Kläger mehr gezahlt hat, hat er deshalb ohne Rechtsgrund geleistet, so dass ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB besteht.
(3) Der Anspruch des Klägers berechnet sich wie folgt: In seiner nachträglich für das Finanzamt des Klägers erstellten Rechnung vom 1. April 2003 (Bl. 9 d. A.) hat der Beklagte die gesetzliche Gebühr nach §§ 84, 83 Abs. 3 BRAGO berechnet. Für seine Tätigkeit war jedoch § 91 Nr. 3 BRAGO mit einer maximalen gesetzlichen Gebühr von 1.010,- DM maßgeblich, so dass sich die fünffache Gebühr auf 5.050,- DM = 2.582,02 € beläuft. Hinzu kommen die in der Rechnung vom 1. April 2003 geltend gemachten und von der Klägerseite nicht bestrittenen Auslagen und sonstigen Nebenkosten in Höhe von insgesamt 319,12 €, so dass sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 2.901,14 € + 464,18 € MWSt = 3.365,32 € ergibt.
Soweit in der Rechnung vom 1. April 2003 weitere Gebühren für die Prüfung der Aussicht auf Erfolg der Verfassungsbeschwerde im Schadensersatzverfahren nach § 81 a BVG i. V. m § 5 OEG geltend gemacht werden, ist zwar nicht ersichtlich oder vorgetragen, in welchem Zusammenhang die Tätigkeit zu dem Revisionsverfahren steht. Da sich aber der Kläger erstinstanzlich die Gebühren selber auf seinen Rückforderungsanspruch angerechnet hat (vgl. Klageschrift vom 19. Mai 2004, Bl. 4 d. A.), ist der Betrag in Höhe von 120,06 € hier ebenfalls zu berücksichtigen.
Daraus ergibt sich folgende Berechnung:
34.800,- DM = 17.792,95 € gezahlt abzgl. 3.365,32 € abzgl. 120,06 € 14.307,57 €.
2. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB.
Dabei war der Klageantrag dahingehend auszulegen, dass entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 288 Abs. 1 S. 2 5 Prozentpunkte gemeint sind. Allerdings sind Zinsen erst ab dem 2. März 2003 zu zahlen, da die Zahlungsfrist erst am 1. März 2003 ablief (vgl. die Mahnung Bl. 13 d. A.).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; sie betraf nur einen Einzelfall. Auch ist in dieser Sache eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.
OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 22.12.2005
Az: 16 U 63/05
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/3d5fe6977048/OLG-Frankfurt-am-Main_Urteil_vom_22-Dezember-2005_Az_16-U-63-05