Landgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 2. Dezember 2014
Aktenzeichen: 3-05 O 44/14, 3-05 O 44/14
(LG Frankfurt am Main: Urteil v. 02.12.2014, Az.: 3-05 O 44/14, 3-05 O 44/14)
Jedenfalls der derivative Erwerb von Wandelanleihen der Zielgesellschaft durch den Bieter fällt nicht unter § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG, so dass der für die Anleihe im gesetzlichen Referenzzeitraum gezahlte Erwerbspreis vor dem Übernahmeangebot nicht in die Berechnung des Mindestpreises nach § 31 Absatz 2 Satz 1, § 31 Absatz 4 bis Absatz 7 WpÜG in Verbindung mit §§ 3, 4 und 5 WpÜG-AngVO einzubeziehen ist und begründet damit auch keinen zivilrechtlichen Zahlungsanspruch auf eine Erhöhung der angemessen Gegenleistung.
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben
der Kläger zu 1) 26 %,der Kläger zu 2) 38 %,der Kläger zu 3) 12 %und der Kläger zu 4) 24%
zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages jeweils vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist eine 100%ige Tochter der M (im Folgenden McK). Diese vertreibt Arzneimittel, medizinische Produkte und medizinische Informationstechnologie. Im Jahre 2013 erwog McK eine Beteiligung von mindestens 75 % an der C (im Folgenden C AG) zu erwerben, um die Celesio Gruppe in den McK Konzern zu integrieren.
Die C AG hatte zu diesem Zeitpunkt einen Großaktionär, die H & Cie. GmbH (im Folgenden H GmbH), die ca. 50,01 % des Grundkapitals von EUR 217.728.000,00 € eingeteilt in 170.100.000 Stückaktien - hielt.
Darüber hinaus bestanden zwei genehmigte Kapitalia in Höhe von EUR 43.545.600,00 und EUR 65.318.400,00 in Bezug auf 34.020.000 bzw. 51.030.000 C AG-Aktien, sowie drei bedingte Kapitalia in Höhe von jeweils EUR 21.772.800,00 in Bezug auf jeweils 17.010.00 C AG-Aktien. Zwei dieser bedingten Kapitalia standen zur Erfüllung von Wandlungsrechten unter Wandelschuldverschreibungen zur Verfügung, welche die C Finance BV, die niederländische Finanzierungsgesellschaft der C Gruppe, am 29. Oktober 2009 sowie am 7. April 2011 ausgegeben hatte.
Der Gesamtnennbetrag der am 29. Oktober 2009 ausgegebenen Wandelschuld-verschreibungen (ISIN DEOOOA1AN5K5) betrug EUR 350 Millionen. Diese sollten am 29. Oktober 2014 fällig werden, gewährten dem Inhaber ein Recht zur Wandlung in C AG-Aktien und waren von der C AG garantiert (Anleihe 2014). Die Anleihe 2014 wurde mit 3,75 jährlich verzinst. Der Nennwert jeder einzelnen Anleihe 2014 betrug EUR 50.000,00, und der Wandlungspreis war auf EUR 22,49 festgesetzt.
Der Gesamtnennbetrag der am 7. April 2011 ausgegebenen Wandelschuld-verschreibungen (ISIN DEOOOA 1 GPH50) betrug EUR 350 Millionen. Diese sollten am 7. April 2018 fällig werden, gewährten dem Inhaber ebenfalls ein Recht zur Wandlung in C AG-Aktien und waren ebenfalls von der C AG garantiert (Anleihe 2018). Die Anleihe 2018 wurde mit 2,5 jährlich verzinst. Der Nennwert jeder einzelnen Anleihe 2018 betrug EUR 100.000,00, und der Wandlungspreis war auf EUR 22,48 festgesetzt.
Die im Falle der Wandlung aus dem jeweiligen bedingten Kapital neu auszugebenden Aktien sollten nach den Anleihebedingungen und den Festlegungen in den bedingten Kapitalia jeweils ab demjenigen Geschäftsjahr am Gewinn der C AG teilnehmen, in dem sie ausgegeben werden. Weil zwischen dem Beginn eines neuen Geschäftsjahres am 1. Januar und der Hauptversammlung, die über die Gewinnverwendung für das alte Geschäftsjahres entscheidet, ein gewisser Zeitraum liege, wurden in diesem Zeitraum neu ausgegebene (und damit nicht für das vergangene Geschäftsjahr gewinnbezugsberechtigte) Aktien in eine andere ISIN gebucht. Erst nach der ordentlichen Hauptversammlung erfolge die Buchung auch dieser Aktien in die ISIN DEOOOCLS1001, weil fortan alle Aktien bis zum Ende des nächsten Geschäftsjahres dieselbe Dividendenausstattung besäßen.
Die Anleihen wurden im Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt. Die Anleihebedingungen waren, mit Ausnahme insbesondere des Nennbetrags der einzelnen Anleihen, der Wandlungspreise, der Zinsen und der Laufzeit, im Wesentlichen identisch und sahen ein Recht de C AG vor, nach eigenem Ermessen Wandlungsrechte entweder mit auf Grundlage des jeweiligen bedingten Kapitals neu ausgegebenen Aktien oder mit eigenen Aktien zu bedienen. Ein Barausgleich war in diesen Fällen grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, die C-AG wäre rechtlich nicht in der Lage, C AG-Aktien aus dem jeweiligen bedingten Kapital zu liefern.
Beide Anleihen enthielten eine Kontrollwechselklausel. Danach erfolgte ein Kontrollwechsel (sog. change of control) unter anderem dann, wenn
€eine Person oder gemeinsam handelnde Personen nach dem Ausgabedatum der Anleihen die Kontrolle über die C AG erlangen oder€eine Person, die am Ausgabedatum der Anleihen bereits die Kontrolle über die C AG innehat, selbst oder gemeinsam handelnd mit einer anderen Person oder anderen Personen das rechtliche oder wirtschaftliche Eigentum an Aktien hält, die zusammen mehr als 75 % der Stimmrechte an der C AG gewähren.Im Falle eines Kontrollwechsels war die C AG nach den Anleihebedingungen verpflichtet, die Inhaber der Anleihen hierüber zu informieren. Infolge des Kontrollwechsels konnte sodann jeder Inhaber von Anleihen Folgendes verlangen:
€vorzeitige Rückzahlung einzelner oder aller seiner ausstehenden Anleihen zum Nennwert in bar (zuzüglich aufgelaufener Zinsen) vor Ablauf eines bestimmten, von der C AG und Celesio Finance BV festzulegenden Zeitraums von 40 bis 60 Tagen nach der Mitteilung eines Kontrollwechsels (das Ende dieses Zeitraums wird im Folgenden als "Kontrollstichtag" bezeichnet) mit einer Frist von mindestens 10 Tagen; oder€Wandlung am oder vor dem Kontrollstichtag einzelner oder aller seiner ausstehenden Anleihen in C AG-Aktien zu einem angepassten Wandlungspreis.Wegen der Einzelheiten hierzu, insbesondere zu der Ermittlung des sich dann ergebenen Wandlungspreises hierzu wird auf die Darstellung in der Klageerwiderung vom 5.8.2014 (dort S. 12 f; Bl. 86 f d. A.) Bezug genommen.
Nachdem die H GmbH ihr grundsätzliches Interesse signalisiert hatte, begann McK noch im Sommer 2013 mögliche Strukturen zum Erwerb der Mehrheitsbeteiligung von der H GmbH und weiterer Anteile an C AG im Wege eines oder mehrerer öffentlicher Angebote mit dem Ziel einer Beteiligung von mindestens 75 % zu prüfen. Die 75 % strebte McK deshalb an, um die C AG später durch einen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag vollständig in die weltweite McK Gruppe integrieren zu können.
Wegen der durch die Wandelanliehen möglichen Verwässerung und zur Erlangung von 75 % der Aktien der C AG teilte McK gegenüber der BaFin mit, neben einem freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot für die Aktien der C AG auch die oben bezeichneten Anleihen erwerben zu wollen.
Die Beklagte, die € als Konzerngesellschaft - für McK als Erwerber auftrat, stimmte mit der BaFin die Transaktionsstruktur dahingehend ab, dass neben dem beabsichtigten öffentlichen Übernahmeangebot zeitgleich öffentlicher Angebote zum Erwerb von Anleihen veröffentlicht werden sollten, nachdem die BaFin der Ansicht der Beklagten nicht widersprochen habe, dass der Erwerb der Wandelanleihen keinen mindestpreisrelevanten Vor-, Parallel- oder Nacherwerb i.S. des WpÜG darstelle.
Nach Verhandlungen mit der H-GmbH über den Erwerb der von dieser gehaltenen Aktien kam es zunächst zu einem öffentlichen Übernahmeangebot der Beklagten am 5.12.2013. Dieses Übernahmeangebot führte entsprechend seiner Bedingung für eine Mindestannahmeschwelle nicht zu dem Erwerb der notwendigen Aktienmehrheit, was unter anderem auch darauf beruhte, dass E (im Folgenden E) eine Position in Aktien und in Wandelanleihen an der C- AG aufgebaut hatte, und E dieses Übernahmeangebot nicht annahm. Dies änderte sich auch nicht, als der ursprünglich angebotenen Preis von EUR 23,-- auf EUR 23,50 je Aktie der C AG erhöht wurde.
Am 23.1.2014 kam es zu einer Änderungsvereinbarung zum ursprünglichen Aktienkaufvertrag mit der H-GmbH, die zwischenzeitlich weitere Aktien der C- AG hielt und wodurch die Beklagte nunmehr 129.258.505 Aktien der C AG zu einem Preis von EUR 23,50 je Aktie erwarb.
Ebenfalls am 23.1.2014 erwarb die Beklagte 4480 Anleihen 2014 zu einem Kaufpreis von EUR 71.428,57 je Anleihe und 2118 Anleihen 2018 zu einem Kaufpreis je EUR 162.473 je Anleihe von E.
Am 27. Januar 2014 wurde der Anleihekaufvertrag mit E zunächst teilweise, nämlich im Hinblick auf die 2.180 Anleihen 2018, dinglich vollzogen. Wegen eines zuvor erklärten Verzichts stand schon bei Abschluss des Anleihekaufvertrags fest, dass eine Ausübung der Wandlungsrechte aus diesen Anleihen wie auch aus denjenigen Anleihen, deren Erwerb und Wandlung nachfolgend dargestellt ist, nur in dem Wandlungsfenster infolge des Kontrollwechsels aufgrund der neuen Transaktion möglich wäre. Da die ordentliche Hauptversammlung der C AG erst für den 15. Mai 2014 terminiert war und auch der für die ordentliche Hauptversammlung notwendige Jahresabschluss und Konzernjahresabschluss erst Ende März verfügbar waren, war erkennbar, dass die Beklagte durch Wandlung der erworbenen Anleihen ausschließlich C-Aktien ohne Gewinnbezugsrecht für 2013 erhalten würde. Am 28. Januar 2014 übte die Beklagte die Wandlungsrechte aus diesen Anleihen zum angepassten Wandlungspreis von EUR 19,05 aus und erlangte am 3. Februar 2014 hieraus 11.443.569 Aktien der C AG.
Am 6. Februar 2014 wurde der übrige Teil des Anleihekaufvertrags mit E im Hinblick auf die 4.840 Anleihen 2014 dinglich vollzogen. Am 12. Februar 2014 übte die Beklagte die Wandlungsrechte aus diesen Anleihen zum angepassten Wandlungspreis von EUR 21,66 aus und erlangte am 17. Februar 2014 hieraus 11.172.668 Aktien der C AG.
Ebenfalls am 6. Februar 2014 wurde der geänderte Aktienkaufvertrag mit der H GmbH dinglich vollzogen.
Darüber hinaus hatte eine weitere Tochtergesellschaft von McK bereits am 24. Oktober 2014 105 der Anleihen 2014 zu einem Preis von EUR 53.117,78 je Anleihe 2014 und 139 der Anleihen 2018 zum Preis von 120.798,32 je Anleihe 2018 gekauft. Diese wandelte sie zu den angepassten Wandlungspreisen am 5. Februar 2014 bzw. am 26. Februar 2014 in insgesamt 972.040 Aktien der C AG.
Weiter hatte die Beklagte am 28. und 31. Januar 2014 77 der Anleihen 2018 zu einem Kaufpreis von EUR 134.000,00 je Anleihe 2018 und 198 der Anleihen 2014 zu einem Kaufpreis von EUR 56.250,00 je Anleihe 2014 gekauft. Die 198 Anleihen 2014 wandelte die Beklagte am 26. Februar 2014 zum angepassten Wandlungspreis von EUR 21,66 in 457.036 Aktien der C AG. Die Wandlungsrechte unter den noch verbleibenden 77 Anleihen 2018 übte die Beklagte zunächst nicht aus. Dies erfolgte erst, nachdem das für die Bedienung der Anleihen 2018 zur Verfügung stehende bedingte Kapital aufgebraucht war und keine Aktien der C AG mehr geliefert werden konnten, so dass die Beklagte am 14. April 2014 einen Barausgleich in Höhe von EUR 10.092.860,93 erhielt.
Am 28. Februar 2014 nach Prüfung und Gestattung der Angebotsunterlage durch die BaFin gab die Beklagte ein auf den Erwerb sämtlicher Aktien der C AG gerichtetes öffentliches Übernahmeangebot zum Preis von EUR 23,50 je C AG Aktie ab.
Im Prüfungsverfahren über das Angebot zuvor beanstandete die BaFin nicht, dass der Vorerwerbspreise für die Anleihen für die Bemessung des Mindestangebotes nicht berücksichtigt wurden, obwohl ihr die Vorgänge offen gelegt worden waren und im Rahmen des Prüfungsverfahrens die Kläger gegenüber der BaFin eine Untersagung des Angebots zu den Preis von EUR 23,50 begehrt hatten, da der Preis für das Übernahmeangebot mindestens EUR 30,95 betragen müsse, weil nach ihrer Auffassung die Vorerwerbspreise für die Anleihen zu berücksichtigen seien. Mit Schreiben vom 10.2.2014 wies die BaFin darauf hin, dass der Antrag eines Aktionärs auf Untersagung eines Übernahmeangebots unzulässig sei, vielmehr es den Klägern offen stehen, etwaige Ansprüche im Zivilrechtswege durchzusetzen.
Auf das Angebot lieferten die Kläger insgesamt 35.000 Aktien der C AG ein und erhielten dafür von der Beklagten die angebotene Gegenleistung von EUR 23,50 je Aktie, insgesamt EUR 822.500.
Insgesamt wurde das neue Angebot für 1.567.026 Aktien der C-AG angenommen, worunter auch die von einer anderen Tochtergesellschaft der McK gehaltenen 972.040 Aktien fielen, die auf der Wandlung von 105 Anleihen 2014 und 139 Anleihen 2018 beruhten.
In der Folgezeit stimmte die Hauptversammlung der C-AG dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zu. Hiergegen wurde Beschlussmängelklage zum LG Stuttgart erhoben. Über die Klage, sowie das von der C-AG eingeleitete Freigabeverfahren zum OLG Stuttgart ist - soweit hier bekannt - noch nicht entschieden.
Die Kläger sind der Auffassung, dass der der angebotene und erhaltene Preis von EUR 23,50 je Aktie für die von ihnen auf das Angebot eingereichten Aktien der C AG kein angemessener Preis im Sinne von § 31 WpÜG i.V.m. § 4 WpÜG-AngVO sei, da sich aus § 31 Abs. 6 WpÜG ergebe, dass für die Berechnung des Mindestpreises auch der gezahlte Preis für die Wandelanleihen zu berücksichtigen sei, d.h. hier der Mindestpreis jedenfalls EUR 30,95 je Aktie betragen müsse, den Klägern daher für die von ihnen eingereichten Aktien auf das Angebot je Aktie der Differenzbetrag von EUR 7,45 zustehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vorbringens hierzu wird auf die Klageschrift vom 21.5.2014 (Bl. 2 ff d. A.) und die ergänzenden Schriftsätze vom 18.9.2014 (Bl. 140 ff d. A.) und 10.11.2014 (Bl. 168 ff d. A.) sowie das ihre Auffassung stützende vorgelegte Rechtsgutachten von Prof. Dr. V v. 15.9.2014 (Sonderband Anlagen KV 21, 22, Anlage K 22 ) Bezug genommen.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) einen Betrag von EUR 68.957,20 zuzüglich 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) einen Betrag von EUR 99.040,30 zuzüglich 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 3) einen Betrag von EUR 30.328,95 zuzüglich 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 4) einen Betrag von EUR 62.424,55 zuzüglich 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass für die hier streitgegenständlichen Wandelanleihen die Vorschrift des § 31 Abs. 6 WpÜG zur Bemessung des angemessenen Angebotspreises für die Aktien der C-AG nicht anwendbar sei. Jedenfalls könne nicht auf den Erwerbspreis abgestellt werden, sondern gegebenenfalls nur auf den Wandlungspreis. Diese habe aber € unstreitig - unter dem Angebotspreis gelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Ansicht der Beklagten wird auf die Klageerwiderung vom 5.8.2014 (Bl. 76 ff d. A.) und den ergänzenden Schriftsatz vom 24.10.2014 (Bl. 156 ff d. A.) sowie das die Rechtsansicht der Beklagten unterstützende vorgelegte Gutachten von Prof. Dr. H v. 22.10.2014 (Sonderband Anlagen BV Anlage B 26) verwiesen.
Gründe
Die Klagen sind unbegründet.
Die Klage kann schon deswegen keinen Erfolg haben, weil der jeweils von den Klägern geltend gemachte Schaden nicht hinreichend schlüssig dargelegt ist. Es fehlt der Vortrag, wie viele Aktien jeder der Kläger auf das Angebot eingereicht hat. Da die Kläger ihre Forderung nicht als Gesamtgläubiger geltend machen (können), genügt der Vortrag insgesamt hätten die Kläger 35.000 Aktien auf das Angebot eingereicht nicht, da sich der jeweils geltend gemachte konkrete Schaden eines jeden einzelnen Klägers daraus nicht ergibt.
Eines gerichtlichen Hinweises hierzu nach § 139 ZPO bedurfte es aber nicht, da die Klage schon aus Rechtsgründen keinen Erfolg hat.
Die geltend gemachten Ansprüche der Kläger auf Differenzzahlung zum Übernahmeangebot für die von ihnen auf das Angebot der Beklagten eingereichten Aktien der C AG bestehen nicht.
Nach § 31 Absatz 1 WpÜG hat der Bieter den Aktionären der Zielgesellschaft im Rahmen eines Übernahmeangebots eine angemessene Gegenleistung anzubieten. Bei der Bestimmung der angemessenen Gegenleistung sind grundsätzlich der durchschnittliche Börsenkurs der Aktien der Zielgesellschaft und die Erwerbe von Aktien der Zielgesellschaft durch den Bieter, mit ihm gemeinsam handelnder Personen oder deren Tochterunternehmen zu berücksichtigen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil v. 29.07.2014 - II ZR 353/12 € BeckRS 2014, 16021 = ZIP 2014, 1623 mwN zum Streitstand) vermittelt § 31 Absatz 1 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit §§ 3 ff. WpÜG-AngVO einen zivilrechtlichen Zahlungsanspruch, wenn die angebotene Gegenleistung nicht angemessen ist.
Die von der Beklagten angebotene und gezahlte Gegenleistung von EUR 23,50 ist bezogen auf die gesetzlichen Referenzzeiträume jedoch angemessen im Sinne des § 31 Absatz 1 Satz 1, § 31 Absatz 2 Satz 1, § 31 Absatz 4 bis Absatz 7 WpÜG in Verbindung mit §§ 3, 4 und 5 WpÜG-AngVO.
Sie entspricht dem Wert der höchsten von der Beklagten oder einem ihr nach § 4 Satz 1 WpÜG-AngVO zurechenbaren Unternehmen gewährten oder vereinbarten Gegenleistung für den Erwerb von Aktien der C AG innerhalb der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung des Übernahmeangebots. Weiter erfüllt sie die Anforderung des § 5 WpÜG-AngVO, der auf die C AG anwendbar ist, da ihre Aktien zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind. Danach muss die Gegenleistung mindestens dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs dieser Aktien während der letzten drei Monate vor der Veröffentlichung des Übernahmeangebots entsprechen.
Soweit sich die Kläger darauf stützen, dass die Beklagte in diesem Zeitraum Wandelanleihen zu einem Preis von über EUR 23,50 erworben habe und dies nach § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG, § 4 Satz 2 WpÜG-AngVO zu berücksichtigen sei, können sie damit nicht durchdringen, was € wie der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts klargestellt hat - der Kernpunkt des Streits zwischen den Parteien ist und nicht aus einem etwaigen € insoweit streitigen - Zusammenwirken von E, der H-GmbH und der Beklagten beim Aktienerwerb aufgrund des geänderten Aktienkaufvertrages Rechtsfolgen hergeleitet werden sollen.
Nach 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG wird für die Berechnung der Gegenleistung der Erwerb von Aktien eine Vereinbarung gleichgestellt, aufgrund derer die Übereignung von Aktien verlangt werden kann.
Mit diesen Vorschriften wollte der Gesetzgeber einer Umgehung der auf den dinglichen Erwerb bezogenen Regeln durch schuldrechtliche Vereinbarungen über ein Erwerbsrecht vorbeugen (BT-Drucks. 14/7034, S. 56). Wenn statt eines Erwerbs innerhalb des Sechs-Monats-Zeitraums des § 4 Satz 1 WpÜG-AngVO eine schuldrechtliche Vereinbarung geschlossen wird, nach welcher der dingliche Erwerb später erfolgen soll, ist bei der Bestimmung des Vorerwerbspreises auf diese Vereinbarung abzustellen und nicht auf den späteren dinglichen Erwerb. Damit wird der (dingliche) Erwerb durch die (schuldrechtliche) Vereinbarung eines Erwerbsrechts ersetzt (vgl. BGH aaO).
Die Kammer folgt der Ansicht, dass der derivative Erwerb von Wandelanleihen nicht unter § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG fällt (vgl. Santelmann/Nestler, in: Steinmeyer, WpÜG, 3. Aufl., 2013, § 31 Rn. 104 die differenzieren zwischen dem originären und dem abgeleiteten Erwerb einer Wandelanleihe und die Anwendbarkeit des § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG auf den abgeleiteten Erwerb unter Hinweis darauf ablehnen, dass die Vorschrift lediglich einem Hinausschieben des Erfüllungszeitpunkts begegnen wolle und deshalb die schuldrechtliche Vereinbarung einen auf Übereignung von Aktien gerichteten Erfüllungsanspruch zum Gegenstand haben müsse, was bei einer Vereinbarung über den abgeleiteten Erwerb einer Wandelanleihe nicht der Fall sei; a.A. wohl Wackerbarth, in: Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., 2011, § 31 WpÜG Rn. 84; der die Vorschrift mit Blick auf ihren Zweck, Umgehungen zu verhindern, explizit auf hintereinander geschaltete Geschäfte - insbesondere auf eine Option auf Einräumung einer Option - zur Anwendung bringen will, und damit auch den abgeleiteten Erwerb einer Wandelanleihe erfassen dürfte, im Übrigen geht das Schrifttum davon aus, dass § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG den Erwerb von Wandelanleihen erfasse, ohne allerdings zwischen dem originären und dem derivativen Erwerb zu unterscheiden, vgl. Assmann/Pötzsch/Schneider/Krause, WpÜG, § 31 Rn. 151; Haarmann, in: Frankfurter Kommentar zum WpÜG, 3. Aufl., 2008, § 31 Rn. 150; Kremer/Oesterhaus, in: Kölner Kommentar zum WpÜG, 2. Aufl., 2010, § 31 Rn. 98; Marsch-Barner, in: Baums/Thoma, WpÜG, Loseblatt, Stand: 5/2012, § 31 Rn. 120, 122; Noack, in: Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 4. Aufl., 2010, § 31 WpÜG Rn. 93; Glade in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 4. Auf. § 31 WpÜG Rn. 32).
Daraus folgt, dass Aktionäre, die ein Übernahmeangebot angenommen haben, von der Bieterin nicht mit Bezug auf einen von dieser im maßgeblichen Zeitraum getätigten derivativen Erwerb von Wandelanleihen der Zielgesellschaft eine Erhöhung der Gegenleistung gemäß § 31 Abs. 1, Abs. 6 S. 1 WpÜG i.V.m. § 4 WpÜG-AngVO in Höhe des Erwerbspreises der Wandelanleihe verlangen können. Dabei ist unerheblich, dass im konkreten Fall die Beklagte wegen der möglichen Verwässerung bei etwaiger Ausübung des Wandlungsrechts einen erheblichen Zugriff auf die streitgegenständlichen Wandelanleihen benötigte, um ihr Ziel, eine sichere mindestens 75 % ige Aktenmehrheit (notwendiges Zustimmungserfordernis gem. § 293 AktG für den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages) bei der C AG erreichen zu können.
Die Kammer schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen des von der Beklagten vorgelegten Gutachtens von Prof. Dr. H (aaO) an.
Dieser führt hierzu aus:
Der Wortlaut des § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG stellt dem Aktienerwerb jede Vereinbarung gleich, "auf Grund derer die Übereignung von Aktien verlangt werden kann". Unerheblich ist danach, mit wem der Bieter die Vereinbarung trifft, so dass neben mit Dritten getroffenen Vereinbarungen auch solche mit der Zielgesellschaft selbst in Betracht kommen. Ausweislich der Materialien hatte der Gesetzgeber insbesondere Kauf- und Tauschverträge mit hinausgeschobenem Erfüllungszeitpunkt sowie Optionsgeschäfte im Blick, Begr. RegE, BT-Drucks. 14/7034, S. 57.
Derlei Geschäfte begründen denn auch einen - gegebenenfalls bedingten - Anspruch auf Übereignung von Aktien und werden somit zweifelsohne vom Wortlaut des § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG erfasst. Anderes gilt hingegen für den abgeleiteten Erwerb von auf Übereignung gerichteten Ansprüchen Dritter. Einem solchen Erwerb liegt ein Forderungskauf (oder ein anderer Schuldvertrag, etwa ein Tausch- oder Schenkungsvertrag) zugrunde, der nicht durch Übereignung der Aktien, sondern durch Abtretung der Forderung auf Übereignung der Aktien erfüllt wird. Der Erwerber der Forderung kann erst nach Abtretung - und damit nach Erfüllung des Forderungskaufs - Übereignung von Aktien verlangen, und zwar vom Schuldner der abgetretenen Forderung, nicht dagegen vom Zedenten dieser Forderung.
Schon dies zeigt, dass der Forderungskauf, mithin das schuldrechtliche Geschäft, das durch Abtretung erfüllt wird, kein Recht auf Übereignung von Aktien "begründet", was wiederum bedeutet, dass der Forderungserwerber nicht "auf Grund" dieses Geschäfts die Übereignung von Aktien verlangen kann. Man mag sagen, dass der Zessionar infolge der Abtretung den Schuldner auf Übereignung von Aktien in Anspruch nehmen kann. Doch liegt § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG - ausgehend vom Wortlaut der Vorschrift - ersichtlich die Vorstellung zugrunde, dass das Geschäft, um dessen Gleichstellung mit einem Aktienerwerb es geht, die causa - den "Grund" - für den Übereignungsanspruch bildet. Dies aber trifft auf das Abtretungsgeschäft nicht zu. Nach dem Wortlaut des § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG werden demnach derlei Verträge nicht von der Vorschrift erfasst.
Für den Erwerb von Wandelanleihen bedeutet dies, dass jedenfalls der abgeleitete Erwerb (d.h. der Erwerb einer bereits begebenen Anleihe durch einen Zweiterwerber) nicht vom Wortlaut des § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG erfasst wird. Einem solchen Geschäft liegt wiederum ein Kaufvertrag (oder ein anderer Schuldvertrag) zugrunde, der durch Übereignung der Schuldverschreibungsurkunde (und nicht durch Übereignung von Aktien) erfüllt wird. Dies aber bedeutet, dass jedenfalls der abgeleitete Erwerb einer Wandelanleihe nicht als Vereinbarung anzusehen ist, "auf Grund derer" die Übereignung von Aktien verlangt werden kann.
Darüber hinaus ist der Erwerb der Aktien infolge der Ausübung der Wandelanleihe allein Folge der Wandlungserklärung. Die Möglichkeit zur Wandlung wiederum bildet - neben dem Rückzahlungsanspruch - den eigentlichen Inhalt der Wandelanleihe, so dass die Übereignung von Aktien nicht schon auf Grund des Kaufvertrags über die Wandelanleihe verlangt werden kann und diese auch deshalb vom Wortlaut des § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG nicht ohne Weiteres erfasst wird. Im Hinblick auf diesen Gesichtspunkt bringt die Analyse des Wortlauts allerdings keinen weiteren Erkenntnisgewinn. Dem Wortlaut lässt sich über das oben € gefundene Ergebnis hinaus weder entnehmen, dass auch die Wandlungserklärung, welche dem Aktienerwerb infolge der Wandlung zwingend vorgeschaltet ist, die Anwendung des § 31 Abs. 6 WpÜG ausschließt, noch, dass ein Aktienerwerb, der nur mittelbare Folge eines anderweitig erworbenen Rechts sein kann, erfasst sein sollte.
Zwischenergebnis
Der auf Übertragung einer Wandelanleihe gerichtete Schuldvertrag wird jedenfalls deshalb nicht vom Wortlaut des § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG erfasst, weil der Erwerber erst nach Abtretung der Wandelanleihe (und damit nicht schon "auf Grund" des Vertrags mit dem Zedenten) den Erwerb von Aktien verlangen kann. Ob der abgeleitete Erwerb von Wandelanleihen darüber hinaus auch deshalb nicht vom Wortlaut des § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG erfasst ist, weil die Wandelanleihe zunächst nur zur Ausübung des Wandlungsrechts berechtigt und der Aktienerwerb erst nach Wandlungserklärung und damit mittelbar erfolgt, lässt sich dem Wortlaut hingegen nicht eindeutig entnehmen.
Systematik
Die systematische Auslegung hat die Sondervorschrift des § 31 Abs. 6 S. 2 WpÜG, der zufolge die Ausübung eines gesetzlichen Bezugsrechts auf Grund einer Erhöhung des Grundkapitals der Zielgesellschaft nicht als Erwerb im Sinne des § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG gilt, in die Betrachtung einzubeziehen. Hierdurch soll es dem Bieter ermöglicht werden, im Falle einer Kapitalerhöhung seine Beteiligungsquote zu wahren, ohne daraus negative Folgen für das Übernahmeangebot befürchten zu müssen, vgl. Begr. RegE, BT-Drucks. 14/7034, S. 57.
Will man der Regelung konstitutive, d.h. nicht nur klarstellende Bedeutung zusprechen, ließe sich argumentieren, dass die Ausübung des gesetzlichen Bezugsrechts "an sich" von § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG erfasst werde und § 31 Abs. 6 S. 2 WpÜG deshalb im Sinne einer Ausnahmevorschrift den Anwendungsbereich des allgemeinen Gleichstellungstatbestands des § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG einschränke. Völlig zweifelsfrei ist dies freilich nicht, kennt doch das Recht durchaus rein klarstellende Vorschriften.
€
Wollte man vom konstitutiven Charakter des § 31 Abs. 6 S. 2 WpÜG ausgehen und somit annehmen, dass der in dieser Vorschrift geregelte Sachverhalt an sich von § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG erfasst wird, wäre aber immer noch zu berücksichtigen, dass damit nur die "Ausübung" des gesetzlichen Bezugsrechts ausgenommen wäre. Da die Ausübung des gesetzlichen Bezugsrechts durch Bezugserklärung, Abschluss eines Zeichnungsvertrags und Abschluss eines Begebungsvertrags erfolgt, ließe sich aus § 31 Abs. 6 S. 2 WpÜG nur, aber auch immerhin herleiten, dass der Grundtatbestand des § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG auch mehraktige und zudem auf originären Aktienerwerb gerichtete Tatbestände zu erfassen vermag; dies gilt allerdings auch nur für solche Vorgänge, die ohne Rücksicht auf etwaige Motive eine Kausalkette in Gang setzen, die unweigerlich zum Aktienerwerb führt. Hinsichtlich der zu begutachtenden Frage, ob der derivative Erwerb von Wandelanleihen als solcher von § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG erfasst wird, lässt sich der Vorschrift des § 31 Abs. 6 S. 2 WpÜG hingegen auch dann nichts entnehmen, wenn man ihr konstitutiven Charakter zuspricht.
Entstehungsgeschichte
In dem vom Bundesministerium der Finanzen im September 2000 vorgelegten Diskussionsentwurf war vorgesehen, nur Kauf- und Austauschverträge, auf Grund derer die Übereignung von Aktien verlangt werden können, dem Aktienerwerb gleichzustellen, § 27 Abs. 1 S. 2 WpÜG-DiskE, abgedruckt in Fleischer/ Kalss, Das neue Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, 2002, S. 237 ff.
Bereits der Referentenentwurf enthielt sodann die - schlussendlich Gesetz gewordene - Fassung des § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG, der zufolge nicht nur Kauf- und Tauschverträge, sondern allgemein "Vereinbarungen" gleichgestellt werden. Geblieben ist indes das bereits im Diskussionsentwurf enthaltene Erfordernis, dass auf Grund der Vereinbarung die Übereignung von Aktien verlangt werden können muss. In den Materialien (Begr. RegE, BT-Drucks. 14/7034, S. 57; Begr. RefE, abgedruckt in Fleischer/ Kalss, a.a.O., S. 478 f.) heißt es denn auch nur:
"Um Umgehungen der in Absatz 3 bis 5 enthaltenen Mindestanforderungen an die Gegenleistung, beispielsweise durch Abschluss eines Kaufvertrags mit her-ausgeschobenem Erfüllungszeitpunkt über die betreffenden Aktien, zu vermeiden, ordnet Absatz 6 Satz 1 an, dass dem Erwerb, d.h. der Erlangung des Eigentums, Vereinbarungen gleichstehen, auf Grund derer die Übereignung von Aktien verlangt werden kann. ... Einbezogen werden sowohl Kauf- als auch Tauschverträge als auch der Abschluss von Optionsgeschäften, die zum Bezug der Aktien berechtigen."
Ausweislich der Materialien diente die Modifikation der noch im Diskussionsentwurf vorgesehenen Fassung also dazu, den Abschluss von Optionsgeschäften zu erfassen. Jedenfalls erwähnt die Amtliche Begründung - neben den von vornherein vorgesehenen Kauf- und Tauschverträgen - nur diese Art von Vereinbarungen, und dies im Sinne einer abschließenden Aufzählung.
Damit ist zwar einzuräumen, dass die Anwendbarkeit des § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG nicht schon daran scheitert, dass der Bieter keinen unmittelbaren Anspruch auf Übereignung hat, dieser vielmehr, wie im Falle von Optionsgeschäften, noch von einer Gestaltungserklärung abhängt. Umgekehrt, und nur dies ist entscheidend, lässt sich aber der Entstehungsgeschichte entnehmen, dass das Erfordernis eines schuldrechtlichen Vertrags, welcher ein Recht auf Übereignung von Aktien "begründet", wesentliches Merkmal des Tatbestands des § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG ist.
Sinn und Zweck - Umgehungsschutz vs. Rechtssicherheit
Kein allgemeines Umgehungsverbot
Mit der Vorschrift des § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG soll verhindert werden, dass die auf den dinglichen Aktienerwerb bezogenen Vorschriften des § 31 Abs. 3 bis 5 WpÜG durch schuldrechtliche Vereinbarungen über ein Erwerbsrecht umgangen werden,
s. Begr. RegE, BT-Drucks. 14/7034 S. 57 und dazu bereits unter III. 3; ferner BGH ZIP 2014,1623 Rn. 31.
Dies allein besagt freilich nichts hinsichtlich der Frage, ob auch der derivative Erwerb von Wandelanleihen unter das besondere Umgehungsverbot des § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG fällt. Tatsächlich enthält nämlich § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG kein allgemeines Umgehungsverbot der Art, wie es im Rahmen verbraucherschützender Vorschriften vorkommt, wo ganz allgemein auf "anderweitige Gestaltungen" abgestellt wird (§§ 306a, 511 S. 1 BGB). § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG bezieht vielmehr bewusst nur solche Vereinbarungen ein, "auf Grund derer die Übereignung von Aktien verlangt werden kann". Diese "Konkretisierung" des Umgehungsverbots ist alles andere als Zufall. Sie trägt vielmehr dem vom WpÜG durchweg anerkannten und durch entsprechende Ausgestaltung der einschlägigen Vorschriften auch umgesetzten Bedürfnis nach Rechtssicherheit Rechnung, Begr. RegE, BT-Drucks. 14/7034 S. 27; BGH ZIP 2014, 1623 Rn. 25.
So stellt der Kontrolltatbestand des § 29 Abs. 2 WpÜG nicht auf das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses, sondern auf das Halten von mindestens 30 der Stimmrechte ab, um dem Bieter, der Zielgesellschaft und den Aktionären eine klare und einfach zu handhabende Entscheidung zu ermöglichen, ob die weitreichenden Folgen, die sich mit dem Kontrolltatbestand verbinden, eingreifen oder nicht; Elemente eines "materiellen" Kontrollbegriffs begegnen erst im Rahmen der Befreiungsvorschriften der §§ 36, 37 WpÜG, s. MünchKommAktG/Wackerbarth, a.a.O., § 29 Rn. 7 f.
Der Zurechnungstatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 5 WpÜG stellt, um ein weiteres Beispiel zu nennen, darauf ab, dass dem Bieter ein dingliches Erwerbsrecht zusteht,
s. BGH ZIP 2014, 1623 Rn. 40 mit weit. Nachw.
Die "scharfe Rechtsfolge eines Pflichtangebots" soll "nur den treffen, der, wenn schon kein Eigentum an den Aktien, so doch jedenfalls eine dem Eigentum gleichkommende gesicherte Erwerbsmöglichkeit hat.", BGH ZIP 2014,1623 Rn. 40.
Nichts anderes gilt für die - aus Sicht des Bieters fundamentalen - Vorschriften über den den Aktionären zu bietenden Mindestpreis, bedarf es doch keiner näheren Begründung, dass ein jeder Bieter insoweit auf verlässliche und klar zu beurteilende Regeln angewiesen ist, s. BGH ZIP 2014, 1623 Rn. 25: "Im Regelfall werden aber Streitigkeiten schon dadurch vermieden, dass in § 3 ff. WpÜG-AngVO klare Regeln für die Bewertung aufgestellt sind."
Aus gutem Grund stellen § 31 WpÜG, §§ 3 ff. WpÜG-AngVO somit nicht auf den inneren Wert der Aktie, sondern auf Börsenkurse und im Rahmen von Erwerbsgeschäften des Bieters gezahlte Preise ab, s. bereits Habersack, ZIP 2003, 1123, 1126 f.
b) Erfordernis einer scharfen Konturierung des Tatbestands
Auch im Rahmen des § 31 Abs. 6 WpÜG kann deshalb, wenn sich der Gesetzgeber schon für Erstreckung der Regeln über die Nachbesserung des Angebots auf gleichgestellte Vereinbarungen entscheidet, die vom WpÜG angestrebte Verlässlichkeit und Klarheit gewiss nicht durch ein allgemeines Umgehungsverbot (etwa der Art, dass alle einem Aktienerwerb wirtschaftlich entsprechende Rechtsgeschäfte erfasst werden), sondern nur durch scharfe Konturierung der Gleichstellungsvorschrift erreicht werden, gegen erweiternde Auslegung des § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG auch BGH ZIP 2014, 1623 Rn. 31.
So gesehen war es unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit nicht unproblematisch, dass der Gesetzgeber nicht bei dem Ansatz des Diskussionsentwurfs geblieben ist, sondern den allgemeinen Tatbestand der "Vereinbarung" gewählt hat. Allein die Präzisierung und Einschränkung dieses Tatbestandsmerkmals dahin gehend, dass der Bieter auf Grund der Vereinbarung die Übereignung von Aktien verlangen können muss, verleiht der Vorschrift des § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG die unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit und Verlässlichkeit unerlässliche Konkretisierung und Präzision.
Vor diesem Hintergrund geht es nicht an, im Rahmen des § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG eine weite Auslegung zu praktizieren. Hierdurch könnte zwar dem auf Umgehungsschutz gerichteten Zweck der Vorschrift Rechnung getragen werden, dies freilich nur auf Kosten von Rechtssicherheit und Verlässlichkeit, die, wie erwähnt, gleichermaßen von § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG angestrebt werden.
Aus demselben Grund verbietet sich eine ergebnisorientierte Auslegung des § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG mit Blick auf die konkreten Motive im Einzelfall. Diese können bei der im Interesse der Rechtssicherheit gebotenen abstrakt-generellen Auslegung des § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG keine Rolle spielen.
Nach allem bestätigt die Analyse von Sinn und Zweck des § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG den Wortlaut der Vorschrift: Zur Vermeidung von Umgehungen des § 31 Abs. 3 bis 5 WpÜG werden sämtliche, aber auch nur solche Vereinbarungen gleichgestellt, auf Grund derer der Bieter die Übereignung von Aktien verlangen kann.
c) Unsicherheit der Preisfindung im Falle des Kaufs einer Wandelanleihe
Dem entspricht es, dass, wollte man den Abschluss eines auf den derivativen Erwerb einer Wandelanleihe gerichteten Kaufvertrags als von § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG erfasst ansehen, der im Rahmen des § 31 Abs. 3 bis 5 WpÜG, § 4 S. 1 WpÜG-AngVO relevante Preis keinesfalls dem Preis entspräche, den der Bieter für den Erwerb der Wandelanleihe zu zahlen bereit war. Denn zwar wäre dann konsequenter Weise auf den Kaufpreis für die Wandelanleihe und nicht auf den Ausübungspreis abzustellen,
vgl. BGH ZIP 2014, 1623 Rn. 31.
Es wäre indes zu berücksichtigen, dass sich der Kaufpreis für eine Wandelanleihe aus einer Vielzahl von Faktoren zusammensetzt. Eine gewichtige Rolle kommt insoweit der Verzinsung zu. Erscheint diese, gemessen am Emittentenrisiko einerseits und dem allgemeinen Marktzins andererseits, als attraktiv, ist ein Erwerber bereit, einen über dem Nennwert der Anleihe liegenden Kaufpreis zu zahlen. Im Rahmen des § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG könnte indes nur berücksichtigt werden, welcher Teil des Gesamtkaufpreises auf das Wandlungsrecht als solches entfällt; er wäre dann mit dem Ausübungspreis (Wandlungspreis) zu addieren, und die Summe aus beiden ergäbe den nach § 31 Abs. 1 S. 1 WpÜG maßgebenden Preis, vgl. Assmann/Pötzsch/Schneider/Krause, a.a.O., § 31 Rn. 156 mit weit. Nachw.; a.A. MünchKommAktG/Wackerbarth, a.a.O., § 31 Rn. 84, dort auch weitere Nachweise für die hier vertretene h.M.
Es liegt auf der Hand, dass eine Herausrechnung des auf das Wandlungsrecht als solches entfallenden Kaufpreisteils mit Schwierigkeiten und Unsicherheiten verbunden wäre; auch dies mag ein Grund dafür gewesen sein, dass § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG nur solche Vereinbarungen erfasst, auf Grund derer die Übereignung von Aktien verlangt werden kann.
5. Zusammenfassende Bewertung
Die Vorschrift des § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG will zwar eine Umgehung des § 31 Abs. 3 bis 5 WpÜG verhindern, statuiert aber bewusst kein allgemeines Umgehungsverbot. Die Reichweite dieses Umgehungsverbots wird vielmehr durch den Wortlaut des § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG und das Zusammenspiel dieser Vorschrift mit derjenigen des § 31 Abs. 6 S. 2 WpÜG bestimmt.
Der abgeleitete Erwerb einer Wandelanleihe - genauer: der auf Übertragung einer Wandelanleihe gerichtete Schuldvertrag - wird denn auch jedenfalls deshalb nicht vom Wortlaut des § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG erfasst, weil der Erwerber erst nach Abtretung der Wandelanleihe (und damit nicht schon "auf Grund" des Vertrags mit dem Zedenten) den Erwerb von Aktien verlangen kann.
Dem § 31 Abs. 6 S. 2 WpÜG mag man entnehmen, dass § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG auch mehraktige und zudem auf originären Aktienerwerb gerichtete Tatbestände zu erfassen vermag; nicht ausgeschlossen ist indes, dass § 31 Abs. 6 S. 2 WpÜG nur klarstellende Funktion hat und damit für den wichtigen Fall der Ausübung des gesetzlichen Bezugsrechts nur regelt, was ohnehin schon aus § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG folgt. Für die Begutachtung kommt es auf diese Frage nicht an. Auch wenn man nämlich § 31 Abs. 6 S. 2 WpÜG konstitutive Wirkung zuspricht, regelt er doch nur die Ausübung des Bezugsrechts, und dies wiederum nur für solche Vorgänge, die ohne Rücksicht auf etwaige Motive eine Kausalkette in Gang setzen, die unweigerlich zum Aktienerwerb führt. Die zu begutachtende Frage, ob der derivative Erwerb einer Wandelanleihe von § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG erfasst ist, wäre dann immer noch deshalb zu verneinen, weil der Erwerber erst nach Abtretung der Wandelanleihe (und damit nicht schon "auf Grund" des Vertrags mit dem Zedenten) zum Aktienerwerb berechtigt wäre. Das Erfordernis eines schuldrechtlichen Vertrags, welcher ein Recht auf Übereignung von Aktien "begründet", ist ausweislieh der Entstehungsgeschichte allerdings wesentliches Merkmal des Tatbestands des § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG.
Zuletzt würde es dem vom WpÜG durchweg anerkannten und auch umgesetzten Bedürfnis nach Rechtssicherheit zuwider laufen, würde man den Abschluss eines auf den derivativen Erwerb einer Wandelanleihe gerichteten Kaufvertrags in den Tatbestand des § 31 Abs. 6 WpÜG einbeziehen. Eine ergebnisorientierte Auslegung des § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG mit Blick auf die konkreten Motive im Einzelfall verbietet sich. Diese dürfen bei der im Interesse der Rechtssicherheit gebotenen abstrakt generellen Auslegung des § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG keine Rolle spielen.
Diese Ausführungen macht sich die Kammer nach der eigenen Überprüfung der Sach- und Rechtslage auch unter Berücksichtigung der entgegenstehenden Ausführungen im vorn den Klägerin vorgelegten Gutachten von Prof. Dr. Veil (aaO) zur Vermeidung von Wiederholungen im Kern zu eigen.
Ergänzend ist hier noch auszuführen, dass auch der Charakter einer Wandelanleihe und ihre rechtliche Behandlung dafür spricht, jedenfalls den derivativen Erwerb nicht von § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG erfasst zu sehen.
Bei einer Wandelanleihe wird dem Inhaber durch die Gesellschaft die Zahlung einer bestimmten Geldsumme zuzüglich des vereinbarten Zinses bei Fälligkeit versprochen. Darüber hinaus wird die Verpflichtung oder Berechtigung der Gesellschaft begründet, ggf. innerhalb einer bestimmten Frist, mit diesem Anleihegläubiger einen Zeichnungsvertrag über die Begebung einer bestimmten Anzahl von Aktien der Gesellschaft für die Tilgung der Anleihe zu schließen. Die Wandelanleihe selbst begründet daher noch keine mitgliedschaftlichen Rechte. Der in der Wandelanleihe verkörperte schuldrechtliche Anspruch ist danach nur auf den Abschluss eines Zeichnungsvertrages gerichtet, der mit der Ausgabe und Begebung der Wandelanleihe an den Dritten entsteht und nicht unmittelbar auf Übereignung der Aktien. Erst auf Grund des Zeichnungsvertrages entsteht die Verpflichtung zur Ausgabe der Aktien, § 198 AktG (vgl. Müller in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl. § 221 AktG Rn. 36 ff). Bei der Wandelanleihe setzt die Ausgabe der Aktie nicht voraus, dass die Wandelanleihe der Gesellschaft zurückgewährt wird. Die Ausgabe der Aktien ohne Rückgabe der Anleihe, ändert den Zahlungsanspruch aus der Wandelanleihe nicht, allerdings erfüllt die Gesellschaft mit der Ausgabe und Übertragung der Aktien ihre Schuld aus der Anleihe. Dies zeigt sich auch daran € wie es vorliegend auch für einen Teil der der von der Beklagten erworbenen Wandelanleihen erfolgt ist -, dass mangels Lieferbarkeit von Aktien durch die Gesellschaft das Wandlungsbegehren leer läuft und für den Inhaber der Anleihe nur ein Zahlungsanspruch auf Geld verbleibt.
Dass die von den Klägern begehrte Gleichsetzung des Preises für eine Wandelanleihe mit dem Preis für eine Aktie zur Ermittlung des Mindestangebots nicht sachgerecht ist, sich auch aus der unterschiedlichen Bewertung für diese Wertpapiere beim Ausschluss der Minderheitsaktionäre nach § 327a ff AktG. Während den Aktionären in diesen Fällen eine angemessene Abfindung in Höhe des Wertes der Aktie zusteht, die sich regelmäßig an Ertragswert orientiert (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.07.2014 - 20 W 3/12 - BeckRS 2014, 20591; de Vargas in Bürgers/Körber, AktG, 3. Aufl. Anh § 305 Rn 21 ff jew. mwN) wobei bestehende Wandlungsrechte als negative Sonderwerte zu berücksichtigen sind (vgl. Müller aaO Rn 57 Fn 117), oder ggf. dem Börsenkurs (vgl. hierzu OLG Frankfurt am Main, 05.12.2013 - 21 W 36/12 € NZG 2014, 464 - ), ist für die Wandelanleihe nicht der Anteilswert im Falle der Wandlung, sondern nur der Wert des Rechts auf Wandlung nach einem anerkannten Bewertungsverfahren (z.B. Black-Scholes-Modell) zu ermitteln und abzufinden (vgl. Müller aaO Rn. 63).
Auch die bilanzielle Behandlung von Aktien und Wandelanleihe zeigt, dass die von den Klägern gewünschte Gleichstellung nicht sachgerecht wäre.
Wandelanleihen sind von der Gesellschaft bilanziell als Fremdkapital, das sich später in Eigenkapital wandeln kann, zu behandeln. Dabei ist zu differenzieren zwischen dem Anleiheteil sowie dem Wandlungs- bzw. Bezugsrecht. Die zurückzuzahlende Summe aus der Anleihe ist als Fremdkapital auszuweisen, während in Höhe des für das Wandlungs- bzw. Bezugsrecht erhaltenen Betrags (€Optionsprämie€) gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB eine Kapitalrücklage zu bilden ist. Auf der Aktivseite wird dies durch einen Rechnungsabgrenzungsposten ausgeglichen, der über die Laufzeit der Anleihe abzuschreiben ist.
Auch der bilanzierende Anleger von Wandel- oder Optionsanleihen, muss zwischen Anleihe- und Optionsteil differenzieren. Der Rückzahlungsanspruch ist zu aktivieren, ebenso wie das Wandlungs- bzw. Bezugsrecht. Hier ist eine Bewertung des Optionsrechts vorzunehmen. In der Höhe des Werts des Wandlungs- bzw. Bezugsrechts ist bei der üblichen Unterverzinsung ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen, der bis zum Auslaufen der Anleihe aufzulösen ist (vgl. Müller aaO, Rn 64 mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 i.V.m. § 100, Abs. 1, Abs. 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.
LG Frankfurt am Main:
Urteil v. 02.12.2014
Az: 3-05 O 44/14, 3-05 O 44/14
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/3d6f0ff0adb5/LG-Frankfurt-am-Main_Urteil_vom_2-Dezember-2014_Az_3-05-O-44-14-3-05-O-44-14