Bundespatentgericht:
Beschluss vom 1. Juni 2005
Aktenzeichen: 32 W (pat) 145/03

(BPatG: Beschluss v. 01.06.2005, Az.: 32 W (pat) 145/03)

Tenor

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Januar 2003 wird aufgehoben.

Gründe

I.

Die am 27. August 2002 angemeldete Wortmarke Fräuleinwunderwird nach Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Beschwerdeverfahren noch beansprucht für:

Klasse 9:

Ton-, Bild- und Datenträger aller Art, insbesondere Tonbänder, Kassetten, Compact Discs, Schallplatten, DAT-Bänder, Videobänder, Disketten, CD-ROMs, sämtliche vorstehenden Waren in unbespielter Form;

Klasse 41:

Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere Katalogen, Büchern, Zeitungen und Zeitschriften.

Die Markenstelle für Klasse 41 hat die Anmeldung mit Beschluss vom 29. Januar 2003 zurückgewiesen, weil "Fräuleinwunder" das Bild der deutschen Mädchen in der Wirtschaftswunderzeit bezeichne und damit für die damals noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Inhaltsangabe sei.

Dieser Beschluss ist an die Anmelderin per Einschreiben geschickt worden, das am 13. Februar 2003 zur Post ging.

Am 11. März 2003 hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, das Zeichen werde im übertragenen Sinn für Waren und Dienstleistungen im Bereich Jugend, Lifestyle und Entertainment verwendet und sei dafür unterscheidungskräftig. Das Zeichen sei auf seinen historischen Kontext beschränkt und werde insbesondere durch den veralteten Bestandteil "Fräulein" ironisch gebraucht. Eine Verbindung des Zeichens mit den Waren und Dienstleistungen erfordere gedankliche Zwischenschritte. Eine thematische Beschäftigung mit deutschen Mädchen der 60-er Jahre sei nicht beabsichtigt. Für die Anwendung auf heutige Produkte weise das Zeichen zumindest einen gedanklichen Überschuss auf. Das Marktsegment der Anmelderin sei zudem an farblose Zeichen gewöhnt. Es sei auch kein Freihaltungsbedürfnis der Mitbewerber erkennbar.

Im Marktsegment Jugend, Lifestyle und Entertainment, das sich in den angemeldeten Waren und Dienstleistungen widerspiegele, gingen die angesprochenen Verkehrskreise nicht davon aus, dass es sich um Produktionen über die Wirtschaftswunderzeit handle. Für die Verwendung im genannten Marktsegment liege eine Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit vor.

Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Anmelderin Bezug genommen; wegen sonstiger Einzelheiten auf den Akteninhalt.

II.

1) Die Beschwerde hat in der Sache nach Einschränkung des Waren- und Diensteistungsverzeichnisses Erfolg, weil hinsichtlich der nunmehr noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen kein Schutzhindernis aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG besteht.

a) Die Bezeichnung "Fräuleinwunder" entbehrt für die noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Das ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung als Unterscheidungsmittel für die erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen. Bei der Beurteilung ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen. Hat eine Marke keinen für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt und handelt es sich bei ihr auch sonst nicht um gebräuchliche Begriffe der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, welche die Verbraucher - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstehen, so fehlt ihr nicht jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE).

Bei dem Begriff "Fräuleinwunder" handelt es sich zwar um ein gängiges Wort der deutschen Sprache, das für, hier nicht (mehr) beanspruchte, Waren und Dienstleistungen beschreibend sein kann, wenn diese einen historischen, mit "Fräuleinwunder" bezeichneten Gegenstand als Thema haben.

Dies ist bei unbespielten Datenträgern aber nicht der Fall, weil Speichermedien nicht mit der Inhaltsangabe für darauf möglicherweise aufgezeichnete Berichte beschrieben werden, zumal wenn sie - wie hier - technisch nicht auf die Aufzeichnungen ganz bestimmter Berichte beschränkt sind.

Entsprechendes gilt für Verlagstätigkeiten, wie die Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, weil Tätigkeiten eines Herausgebers nicht mit der Inhaltsangabe möglicherweise verlegter Produkte beschrieben werden, wenn die Verlagstätigkeit - wie hier - nicht auf die Herausgabe thematisch begrenzter Werke beschränkt ist.

b) An "Fräuleinwunder" besteht hinsichtlich der noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen damit auch kein Freihaltungsbedürfnis im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Es besteht nämlich nicht ausschließlich aus Angaben, die zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Datenträger bzw. Verlagstätigkeit dienen können. Wie oben dargestellt, lässt sich der angemeldeten Marke für die noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine solche Sachaussage entnehmen.

Dr. Albrecht Kruppa Merzbach Hu






BPatG:
Beschluss v. 01.06.2005
Az: 32 W (pat) 145/03


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